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AG Nürnberg, Beschluss v. 30.03.2022 – 154 F 379/22
Titel:

Vermögenssorge: Sorgerechtsentzug bei Erbscheinerteilungsverfahren für Elternteil oder minderjähriges Kind

Normenkette:
BGB § 1629 Abs. 2, § 1796, § 1909 Abs. 1, § 1916
Leitsatz:
Auslegungsabhängige Zuwendungen aus einem Testament an die Mutter oder deren minderjährige Tochter begründen im Erbscheinerteilungsverfahren grundsätzlich die Notwendigkeit zur Entziehung der elterlichen Vertretungsmacht und deren Übertragung auf einen Ergänzungspfleger (entgegen OLG Nürnberg BeckRS 2022, 15640). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vermögenssorge, Testamentsauslegung, Interessenkonflikt, Erbscheinerteilungsverfahren, Entziehung der elterlichen Sorge, Ergänzungspflegschaft, Notwendigkeit, anderer Elternteil, Großeltern, Näheverhältnis
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.06.2022 – 7 WF 434/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 15641

Tenor

1. Für T. K. T., geb. am ... wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.
2. Als Pflegerin wird ausgewählt: Frau Rechtsanwältin C. K.
3. Der Aufgaben-/Wirkungskreis umfasst: Vertretung der Minderjährigen T. K. T., geb. im Erbscheinserteilungsverfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg, Az: 38 VI 5962/21 (Nachlasssache K. J. W., verstorben am ... 2021) einschließlich der Entscheidung über Rechtsmittel
Insoweit wird den Eltern die Vertretungsmacht entzogen.
4. Die Pflegerin führt die Pflegschaft berufsmäßig. Es handelt sich um eine anwaltspezifische Tätigkeit.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Pflegling.

Gründe

1
Die Anordnung der Pflegschaft erfolgt gemäß § 1909 Absatz 1 BGB.
2
Die Mutter des Pfleglings, die volljährige Schwester des Pfleglings und der Pflegling selbst wurden von Frau J. W. in ihrem Testament bedacht.
3
Da das Testament auslegungsbedürftig ist, hat das Nachlassgericht die Akte an das Familiengericht übersandt, damit geprüft wird, ob die Bestellung eines Ergänzungspflegers für T. K. T. notwendig ist.
4
T. K. T. und ihre Eltern wurden zur Frage der Bestellung gehört. Sie haben sich gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers gewandt.
5
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist im vorliegenden Fall notwendig, da eine Interessenkollision vorliegt, §§ 1796, 1629 Abs. 2 BGB. Je nach Auslegung des Testaments (Miterbe bzw. Vermächtnisnehmer) könnte sich eine unterschiedliche Höhe der Zuwendung an den Pflegling und damit auch an deren Mutter ergeben.
6
Eine Entziehung der Vertretungsmacht nur bei der Mutter ist nicht sinnvoll, da davon auszugehen ist, dass sich bei einer Vertretung nur durch den Vater aufgrund des Näheverhältnisses zur Mutter der Interessengegensatz fortsetzen würde. Er müsste sich dann gegebenenfalls zu Gunsten seiner Ehefrau oder seiner Tochter aussprechen.
7
Bei der Bestellung von Großvater oder Großmutter des Pfleglings würde sich die Interessenkollision entsprechend auch fortsetzen. Deshalb wurde von deren Bestellung Abstand genommen (vgl. Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB, 4. Auflage, Rn. 1,2 zu § 1916). Nach § 1916 BGB gelten für die Auswahl des Ergänzungspflegers die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft (Benennungsrecht der Eltern) nicht.
8
Kostengesichtspunkte haben bei der Auswahl des Ergänzungspflegers in den Hintergrund zu treten, da die Neutralität der Ergänzungspflegerin höher zu werten ist.
9
Die als Pflegerin ausgewählte Person ist als Rechtsanwältin für diese Tätigkeit geeignet.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.