Inhalt

LArbG München, Beschluss v. 10.02.2022 – 6 Ta 244/21
Titel:

Mehrkosten durch Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

Normenketten:
ZPO § 121 Abs. 3
RVG § 46 Abs. 1, § 55
Leitsatz:
Auch bei - nach dem Beschlusstenor - nicht eingeschränkter Prozesskostenhilfebewilligung gilt die Einschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO, dass die Rechtsanwaltsbeiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes erfolgt. Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts erhält dieser demgemäß nur in der Höhe, die im Falle der Vertretung der Partei durch den am weitesten vom Gerichtsort entfernten, aber noch im Bezirk des jeweiligen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts angefallen wären. (Rn. 18 und 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsverfahren, Prozesskostenhilfe, Beiordnung, auswärtiger Rechtsanwalt, Reisekosten
Vorinstanzen:
ArbG München, Beschluss vom 28.09.2021 – 21 Ca 164/21
ArbG München, Beschluss vom 19.09.2021 – 21 Ca 164/21
ArbG München, Beschluss vom 07.09.2021 – 21 Ca 164/21
Fundstelle:
BeckRS 2022, 15507

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28. Sept. 2021 - 21 Ca 164/21 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch über die Erstattung von Reisekosten für den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aus der Staatskasse.
2
Die Klagepartei hat mit Mahnbescheid vom 19. Apr. 2021 beim Arbeitsgericht München Lohnansprüche geltend gemacht. Nach Widerspruch der Beklagten war das Verfahren ins streitige Verfahren abgegeben worden. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2021 hat sich der in AStadt ansässige Prozessbevollmächtigte der Klagepartei bestellt und u.a. unter gleichzeitiger Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe beantragt, die mit Beschluss vom 27. Mai 2021 unter seiner Beiordnung ratenfrei und ohne ausdrückliche Einschränkung bewilligt worden war (Bl. 36 f. d. PKHHeftes).
3
Im Gütetermin vom 5. Aug. 2021 war nur der Prozessbevollmächtigte des Klägers erschienen; die Beklagte war weder erschienen, noch vertreten. Daraufhin hat das Arbeitsgericht ein Versäumnisurteil entsprechend des klägerischen Antrags auf Kosten der Beklagten erlassen und den Wert des Streitgegenstandes € 3.722,23 festgesetzt.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei hat mit Schreiben vom 6. Aug. 2021 die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung in Höhe von € 1.949,36 beantragt (Bl. I f. d. Kostenheftes). Dabei hat er eine 1,2 Terminsgebühr angesetzt. Das Arbeitsgericht hat mit Schreiben vom 24. Aug. 2021 (Bl. II f. d. Kostenheftes) u.a. darauf hingewiesen, dass angesichts der nicht erschienenen Beklagte nur eine 0,5 Terminsgebühr in Betracht komme und eine Stellungnahmefrist bis 8. Sept. 2021 gesetzt.
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Mit Schreiben vom 6. Aug. 2021 (eingegangen am 30. Aug. 2021) hat der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei die Terminsgebühr in seiner Rechnung auf 0,5 reduziert und nunmehr einen Betrag von € 1.717,79 festzusetzen beantragt (Bl. III f. d. Kostenheftes). Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichtes hat dann mit Schreiben vom 31. Aug. 2021 (Bl. VI ff. d. Kostenheftes) darauf verwiesen, dass die Reisekosten nicht antragsgemäß erstattet werden könnten.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei verweist demgegenüber auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig v. 24. 2. 2005 (- 2 W 283/04), derzufolge die Vergütung von Reisekosten nicht nach § 121 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen sei. Vielmehr sei eine derartige Einschränkung ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen. Ansonsten seien die Reisekosten vollumfänglich zu erstatten. Der Umfang der Beiordnung bestimme den Vergütungsanspruch und sei im Festsetzungsverfahren bindend zu unterstellen; eine materielle Überprüfung erfolge im Festsetzungsverfahren nicht mehr.
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Mit Beschluss vom 7. Sept. 2021 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf € 861,70 festgesetzt. Sie hat dabei an ihrer Rechtsansicht festgehalten, die Prozesskostenhilfebewilligung führe auch ohne ausdrückliche Einschränkung bei Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu keinen Mehrkosten. Dieser sei stets zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beizuordnen und erhalte nur im Umfang des im Bezirk ansässigen, am Weitesten von Gerichtsort entfernten Rechtsanwalts Reisekosten erstattet. Die Erstattung von Unterbringungskosten sei nicht von § 46 Abs. 1 RVG umfasst und nicht zu erstatten.
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Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei mit Schriftsatz vom 9. Sept. 2021 Erinnerung eingelegt. Er hält an seiner bereits mitgeteilten Rechtsansicht fest, ihm stünden die vollen Reisekosten mangels einer entsprechenden Einschränkung im Beiordnungsbeschluss zu.
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Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und hat diese der Kammervorsitzenden vorgelegt (Beschluss vom 14 Sept. 2021, Bl. XXII ff. d. Kostenheftes); diese hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Sept.2021 aus den Gründen des Vorlagebeschlusses zurückgewiesen (Bl. XXVI ff. d. Kostenheftes).
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Gegen diesen ihm am 29. Sept. 2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei mit seiner sofortigen Beschwerde (nachfolgend: Beschwerde) vom selben Tag, die am 1. Okt. 2021 beim Arbeitsgericht eingegangen war (Bl. … ff. d. Kostenheftes).
II.
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Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 21. Juli 2009 hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO). Sie ist in rechter Form und Frist eingelegt, wobei es nicht darauf ankommt. Das Arbeitsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 571 Abs. 1 ZPO).
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2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Der angegriffene Beschluss war zutreffend und unter Bezugnahme auf eine zutreffende Begründung ergangen. Denn auch die nicht ausdrücklich beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Prozessvertreters im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung enthält i.d.R die konkludente Einschränkung, es dürften keine vermeidbaren Mehrkosten aus § 121 Abs. 3 ZPO entstehen. Inwieweit die konkludente Beschränkung enthalten ist, ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln. Demzufolge liegt auch keine Durchbrechung der bindenden Beiordnung nach § 55 RVG vor, sondern es werden nur deren Grenzen im Einzelfall bestimmt.
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a. Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein auswärtiger Rechtsanwalt nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwaltes im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Andernfalls entstünden Kosten, welche bei Beiordnung eines ortsansässigen Rechtsanwaltes nicht anfielen (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 42. Aufl., § 121 Rz. 7). Aus diesem Grund befürwortet insbesondere der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 23. 6. 2004 - XII ZB 61/04, NJW 2004, 2749) eine stets zu erfolgende Prüfung, inwieweit die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes (vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2019, 816) etc. geboten ist.
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aa. Mehrkosten i.S. dieser Regelung sind die in § 46 RVG genannten Kosten, insbesondere Reisekosten oder Übernachtungsaufwendungen; die frühere Regelung des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, betreffend Mehrkosten bei auswärtigen Anwälten, ist nicht in das RVG nicht übernommen worden (vgl. Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., § 46 RVG Rz. 3, wonach die Übernahme dieser Regelung wegen § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich gewesen sei). Nach der nunmehrigen Gesetzeslage werden Mehrkosten (Reisekosten) nicht vergütet, es sei denn, sie seien zur sachgerechten Durchführung der Vertretung erforderlich. Da andererseits ein auswärtiger Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 3 ZPO nicht beigeordnet werden darf, folgt daraus ein deutlicher Unterschied zur früheren Rechtslage (dazu vgl. Meyer, JurBüro 2005, 134).
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In den Grenzen nicht entstehender Mehrkosten bleibt jedoch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessvertreters weiterhin möglich. Es hat aber zumindest ein Kostenvergleich stattzufinden, mit der Folge, dass diejenigen Kosten, die bei einem Sitz des Prozessvertreters im Gerichtsbezirk nicht angefallen wären, nicht zu erstatten sind (vgl. OLG Hamm v. 25. 11. 2004 - 6 WF 269/04, MDR 2005, 538; OLG Hamm v. 20 4. 2005 - 5 WF 66/05, MDR 2006, 337; OLG Koblenz v. 12. 6. 2003 - 11 WF 332/03, FamRZ 2003, 1939; ferner Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 14. Aufl., § 121 ZPO Rz. 42, § 46 RVG Rz. 3). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 23. 6. 2004 - XII ZB 61/04, NJW 2004, 2749) dürfen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes nicht gegeben sein.
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bb. Einer Beiordnung eines Verkehrsanwaltes bedurfte es im konkreten Fall nicht. Zwar war die Klagepartei bei Einreichung des Mahnbescheides in A-Stadt, dem Ort, an dem auch sein Prozessbevollmächtigter ansässig ist, wohnhaft. Dennoch ist nicht zu erkennen, dass eine Korrespondenz der Klagepartei mit einem im Bezirk des angegangenen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts ausgeschlossen oder auch nur erschwert gewesen wäre. Immerhin hatte die Klagepartei auch das Verfahren zunächst selbst eingeleitet und den Mahnbescheid ohne anwaltliche Hilfe eingereicht.
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b. Dem Umstand, dass im Beiordnungsbeschluss bei Bewilligung der Prozesskosten hilfe keine Einschränkung der Kostenerstattung enthalten war, kommt vorliegend keine Bedeutung zu. Einer derartigen Einschränkung bedurfte es nach der gesetzlichen Neuregelung in § 121 Abs. 3 ZPO nicht. Auch bei - nach dem Beschlusstenor - nicht eingeschränkter Prozesskostenhilfebewilligung gilt die Einschränkung unmittelbar nach dieser Vorschrift, dass die Rechtsanwaltsbeiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes erfolgt (LAG München v. 27. 10. 2009 - 6 Ta 359/09, n.v.; v. 12. 6. 2007 - 10 Ta 229/05, juris m.w.N.; LAG München v. 20. 2. 2002 - 10 Ta 325/00, MDR 2002 1277; OLG Naumburg v. 30. 8. 2001 - 13 WF 220/01; OLG Celle v. 14. 4. 2000 - 18 WF 90/00 und 18 WF 91/00, MDR 2000, 1038; nur ausnahmsweise OLG Dresden v. 1. 10. 2008 - 8 W 958/08, JurBüro 2009, 368; OLG Koblenz v. 17. 7. 2014 - 7 W 355/14, FamRZ 2015, 433; Groß, a.a.O., § 46 RVG Rz. 3; a.M. LAG Berlin-Brandenburg v. 1. 10. 2008 - 17 Ta (Kost) 6081/08, LAGE § 121 ZPO 2002 Nr. 3; OLG Brandenburg v. 1. 4. 2008 - 6 W 203/07, MDR 2009, 175; v. 1. 10. 2008 - 13 WF 68/08, juris; OLG Braunschweig v. 24. 2. 2005 - 2 W 283/04, OLGR Braunschweig 2005, 290, zu § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO; OLG Celle v. 20.3. 2007 - 23 W 31/07, FamRZ 2008, 162; KG v. 11. 11. 2010 - 19 WF 180/10, JurBüro 2011, 94; Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., § 121 Rz. 7). Jedenfalls, wollte man dieser Ansicht nicht folgen, kann im Festsetzungsverfahren noch eine Auslegung des Beiordnungsbeschlusses auf eine ggf. beschränkte Beiordnung erfolgen.
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aa. Ein Rechtsanwalt ist nicht gehalten, seine Kanzlei grundsätzlich am Ort dieses Gerichts zu betreiben (§ 27 BRAO). Demzufolge können auch nicht am Gerichtsort oder im Gerichtsbezirk ansässige Rechtsanwälte grundsätzlich im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Bei einer Beiordnung eines beim Gericht zugelassenen Anwalts ist grundsätzlich sichergestellt, dass keine nicht zu ersetzenden Reisekosten entstehen (BAG v. 18. 7. 2005 - 3 AZB 65/03, NJW 2005, 3083).
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Mangels einer erforderlichen Zulassung der Rechtsanwälte bei einem Gericht für Arbeitssachen kommt allein eine entsprechende Anwendung von § 121 Abs. 3 ZPO in arbeitsgerichtlichen Verfahren in Betracht. Daraus folgt, dass hier nicht auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht, sondern vielmehr auf seine Ansässigkeit im Bezirk des Gerichts abzustellen ist (BAG v. 18. 7. 2005, a.a.O.; LAG Bremen v. 11. 5. 1988 - 1 Ta 9/88, LAGE ZPO § 131 Nr. 3). Ist dies nicht der Fall, ist der Rechtsanwalt außerhalb des Gerichtsortes ansässig, so dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen.
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bb. Nach ständiger Rechtsprechung der 10. Kammer des Landesarbeitsgericht München (zuletzt Beschluss vom 12. 6. 2007 - 10 Ta 229/05, juris, m.w.N.; eingehend LAG München v. 20. 2. 2002 - 10 Ta 325/00, MDR 2002, 1277) muss die Beschränkung der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht im Bewilligungsbeschluss festgestellt werden; diese Rechtsfolge ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Erstattung der Kosten, auf die der Anwalt schon nach dem Gesetz keinen Anspruch habe, bedürfte nicht des Ausschlusses im Bewilligungsbeschluss. Dieser Ansicht hat sich die nunmehr zuständige erkennende Kammer angeschlossen (vgl. bereits LAG München v. 27. 10. 2009 - 6 Ta 359/09, n.v.)
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Zwar ist vorliegend die Mandatierung eines am eigenen Wohnort der Klagepartei ansässigen Rechtsanwaltes durchaus nachvollziehbar. Doch würde auch eine bemittelte Partei einen derart weit vom Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt regelmäßig nur dann mit ihrer Vertretung beauftragen, wenn dieser auf anfallende Reisekosten verzichtet oder die Partei und ggf. der Anwalt hoffen, die Kosten über Prozesskostenhilfebewilligung abgedeckt zu erhalten; genau diesem Umstand will § 121 Abs. 3 ZPO entgegenwirken. Auch eine bedürftige Partei würde anfallende Reisekosten des Anwaltes, die keinesfalls erstattungsfähig wären (§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO), selbst tragen.
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cc. Der Annahme einer gesetzlichen Beschränkung der Beiordnungsbefugnis steht nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 18. 6. 2005, a.a.O., Rz. 9), das ausführt, das Gericht könne die „Erfüllung dieser Voraussetzungen … von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufnehmen.“ Im konkreten Fall hatte das Arbeitsgericht Hamburg den auswärtigen Prozessvertreter „zu den Bedingungen eines Hamburger Anwaltes“ beigeordnet. Nur diese tatsächlich getroffene Beschränkung war Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die zitierte Aussage des Bundesarbeitsgerichts bedeutet aber nicht, dass auch ohne Beschränkung im Beiordnungsgebeschluss die Einschränkung zu beachten ist.
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c. Allerdings kann der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei die fiktiven Reisekosten in Höhe derjenigen Kosten verlangen, die im Falle der Vertretung der Partei durch den am weitesten vom Gerichtsort entfernten, aber noch im Bezirk des jeweiligen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts angefallen wären. Diese Kosten sind ersichtlich seitens der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt. Dort wurden beispielsweise anstelle der für die „Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz …“ für die vom Prozessbevollmächtigten der Klagepartei angesetzten € 582,12, seitens der Urkundsbeamtin € 153,72, und anstelle „Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld“ statt angesetzter € 80,00, seitens der Urkundsbeamtin € 50,00 berücksichtigt.
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Nach dem Vorstehenden kann der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei über die festgesetzten Beträge hinaus keine weiteren Differenzbeträge aus der Staatskasse geltend machen.