Titel:
Unzulässigkeit eines von einem Kläger persönlich eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung
Normenketten:
VwGO § 125 Abs. 2 S. 1
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1
Leitsatz:
Ein von einem Kläger persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichter Schriftsatz auf Zulassung der Berufung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 S. 1 VwGO). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Jemen), Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Kläger, Unzulässigkeit, Anwaltszwang, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 13.04.2022 – M 17 K 20.31929
Fundstelle:
BeckRS 2022, 15372
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
2
Der vom Kläger persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichte Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO).
3
Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Dem in der ersten Instanz noch anwaltlich vertretenen Kläger ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrungdes angefochtenen Urteils vom 13. April 2022 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).