Titel:
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Normenkette:
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30a Abs. 1
Leitsätze:
1. Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer. Dabei bedarf es keiner ausdrücklichen Bandenabrede, keines gefestigten Bandenwillens und keines Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bewertung einer Betäubungsmittel handelnden Gruppe als Bande kann ausscheiden, wenn der Beteiligungswille und das Beteiligungsinteresse der einzelnen Gruppenmitglieder ein bloßes Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis darstellen. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betäubungsmittel, Handeltreiben, Bande, Beteiligungswille, Beteiligungsinteresse
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.2022 – 6 StR 202/22
Weiterführende Hinweise:
Rechtskräftig seit 15.06.2022
Fundstelle:
BeckRS 2022, 15052
Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von
3. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
4. Es wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§ 1 Abs. 1 I.V.m. Anlage I zum BtMG, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30a Abs. 1 BtMG, § 25 Abs. 2, §§ 52, 64 StGB
Entscheidungsgründe
I. Persönliche Verhältnisse
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Der ledige Angeklagte wurde am … in … Iran, geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger.
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Gemeinsam mit seinen Geschwistern wuchs er seine ersten Lebensjahre im elterlichen Haushalt im Iran auf. Als er etwa acht Jahre alt war, verließ sein Vater die Familie und heiratete erneut. Insgesamt hat sein Vater vier Frauen. Da nach dem im Iran geltenden Gesetz die Kinder bei einer Trennung/Scheidung automatisch dem Vater zugesprochen werden, nahm der Vater ihn bei der Trennung mit. Er setzte die Mutter des Angeklagten unter Druck, indem er erklärte, dass die Mutter die Kinder nur zurückbekomme, wenn sie ihm ihr Geld und die ihr gehörenden Geschäfte überlasse. Nachdem die Mutter sich mit den Forderungen des Vaters einverstanden erklärt hatte, konnte der Angeklagte nach etwa vier Monaten zur Mutter zurückkehren.
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Mit sechs Jahren wurde der Angeklagte regulär eingeschult. Die Schule besuchte er neun Jahre und schloss sie mit einem Diplom ab. Anschließend begann er sofort mit dem Arbeiten. Zunächst reparierte er zwei Jahre Motorräder. Danach arbeitete er etwa drei Jahre in einem Bekleidungsgeschäft bzw. einer Boutique. Im Anschluss war er als Fahrradmechaniker tätig. Anschließend machte er sich selbständig und führte etwa zweieinhalb Jahre eine Pension. Ende 2015/Anfang 2016 begab er sich nach Deutschland. Er wurde zunächst in München registriert. Etwa eine Woche später zog er nach Düsseldorf zu einem Bekannten und stellte dort einen Asylantrag. Anschließend ging er nach Dortmund und drei Tage später nach Bayreuth. Danach kam er nach Marktredwitz und drei Monate später nach S6., wo er schließlich drei Jahre und acht Monate lebte. Während seines Aufenthaltes in S6. wurde sein Asylantrag anerkannt. Zu jener Zeit lebte er von Sozialleistungen. Da ihm eine Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma in G. in in Aussicht gestellt wurde, zog er im Dezember 2019 nach G. um, wo er bis zu seiner Festnahme lebte. Eine Arbeitstätigkeit nahm er nicht auf.
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Der Angeklagte hat eine Lebensgefährtin, welche ebenfalls aus dem Iran stammt. Diese lernte er in Deutschland kennen. Gegenwärtig hält sich seine Lebensgefährtin im Iran auf und kann aufgrund der Corona-Pandemie nicht zurück nach Deutschland kommen.
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Der Angeklagte lebte bis zu seiner Inhaftierung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 786,00 €. Für die von ihm bewohnte Wohnung in G5. zahlte er monatlich 400,00 € Miete.
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Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
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Im Alter von 17 Jahren trank der Angeklagte erstmals Alkohol. Danach konsumierte er gelegentlich bei Partys und Geburtstagsfeiern Alkohol.
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Mit dem Konsum von Marihuana begann der Angeklagte als 16-Jähriger im Iran unmittelbar nach seinem Erstkonsum rauchte er zusammen mit anderen Personen täglich bis zu vier oder fünf Gramm Marihuana. Auf Partys nahm er auch größere Mengen zu sich. Er konsumierte täglich, allerdings nicht während der Arbeit, sondern nur am Abend sowie während der Mittagszeit. Etwa im Alter von 18 oder 19 Jahren begann er mit dem Konsum von Opium, das er bereits nach kurzer Zeit täglich zu sich nahm. Er benötigte etwa anderthalb Jahre 1,5 Gramm Opium am Tag, bis er begann, in der Boutique zu arbeiten. Im Iran probierte der Angeklagte zudem zwei- bis dreimal Methamphetamin.
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Seitdem sich der Angeklagte in Deutschland befindet, rauchte er etwa 2 bis 3 Gramm Marihuana am Tag, wobei sein Konsum primär von seinen finanziellen Mitteln abhängig war. Im Jahre 2018 nahm er zum ersten Mal Ecstasy, das er anschließend jeweils bei Festivals, die er viermal im Jahr besuchte, konsumierte. Auf den Festivals konsumierte er daneben auch LSD und Amphetamin. Zudem nahm er zwei bis dreimal im Jahr psychotrope Pilze zu sich. Des Weiteren konsumierte er ein Gramm Kokain alle ein bis zwei Monate. Gelegentlich nahm der Angeklagte auch Tramadol.
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Bereits im Iran versuchte der Angeklagte, von den Drogen wegzukommen. Dies gelang ihm aufgrund seiner Lebensumstände nicht. Nach seiner Ankunft in Deutschland probierte er zunächst, von Zigaretten und Drogen wegzukommen. Wegen des verspürten Stresses gelang ihm das jedoch nicht.
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Der Angeklagte wurde am 23.03.2021 festgenommen und befindet sich in dieser Sache seit dem 24.03.2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hof Gz.: … in Untersuchungshaft.
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Der Angeklagte sowie die anderweitig Verfolgten Q… und N… verfügen, wie sie wissen, nicht über die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. Gleichwohl kamen sie spätestens im Frühjahr des Jahres 2019 überein, fortan gemeinschaftlich und unter Ausnutzung der geschaffenen Strukturen Marihuana gewinnbringend zu verkaufen, das sie sich durch vorherigen Ankauf verschafft hatten. Im Rahmen der von ihnen etablierten Strukturen übernahmen zunächst der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Q… die Koordination, die Beschaffung der Gelder und den Weiterverkauf des Marihuana an überwiegend noch unbekannte Abnehmer im Raum Selb, Marktredwitz und Wunsiedel. Der anderweitig Verfolgte N… übernahm, da er als einziger der drei über eine Fahrerlaubnis verfügte, den Transport der Betäubungsmittel. Nachdem der Angeklagte im Dezember 2019 nach G5. umgezogen war, organisierte er den Ankauf der Betäubungsmittel, indem er sich mit Verkäufern im dortigen Raum in Verbindung setzte und in Erfahrung brachte, welche Sorten zu welchen Preisen angeboten werden. Dies übermittelte er fernmündlich an die anderweitig Verfolgten Q… und N…. Zusammen mit dem anderweitig Verfolgten N… übernahm er anschließend den Ankauf von Marihuana in Düsseldorf. Der anderweitig Verfolgte N… war weiterhin zusammen mit dem Angeklagten für den Transport von Betäubungsmitteln aus G5. nach S6. zuständig. Zudem übernahmen die anderweitig Verfolgten N… und Q… die Verwahrung der nach S6. verbrachten Betäubungsmittel in einer hierfür vom anderweitig Verfolgten Q… im September 2020 eigens angemieteten und durch den anderweitig Verfolgten N… vermittelten Garage sowie die Verwahrung und Verwaltung der tatrelevanten Geldmittel. Den einzigen vom Vermieter übergebenen Schlüssel für diese Garage verwahrte der anderweitig Verfolgte N…. Im Rahmen des gemeinschaftlichen Handelns trug der Angeklagte zudem die Versicherungskosten für das für die Beschaffungsfahrten verwendete Fahrzeug des anderweitig Verfolgten Q…. Zudem verfügte der anderweitig Verfolgte Q…, der, nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden war, offiziell in einem Asylbewerberheim in W7. gemeldet ist, über zwei Bankkarten des Angeklagten, mit Hilfe derer der anderweitig Verfolgte Q… die Gelder, die durch den Verkauf der Betäubungsmittel, eingenommen worden waren, auf das Konto des Angeklagten einzahlte. Die beiden auf den Angeklagten ausgegebenen Zweitkarten zu den Bankkonten des Angeklagten bewahrte der anderweitig Verfolgte Q… in seiner privat angemieteten Wohnung in der … in … S. auf.
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Der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten Q… und N… beabsichtigten hierbei, durch den gewinnbringenden Verkauf der Betäubungsmittel sich erhebliche Einnahmequellen zu verschaffen und die Erlöse aus den Betäubungsmittelverkäufen unter sich aufzuteilen. Der Angeklagte wollte mittels des Gewinns aus den Betäubungsmittelverkäufen seinen Eigenkonsum finanzieren, aber insbesondere Geld ansparen, um seiner Lebensgefährtin, die sich derzeit im Iran aufhält, die Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.
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In Umsetzung der zwischen den dreien bestehenden Abrede entschlossen sie sich im März 2021, erneut Betäubungsmittel aus dem Raum Gelsenkirchen/Düsseldorf/Köln zu holen und nach S6. zu verbringen. Dazu vereinbarten sie spätestens ab 22.03.2021 telefonisch, welche Betäubungsmittel zu welcher Qualität zu welchem Preis gekauft werden sollten. Der Angeklagte machte dazu mit einem Verkäufer einen Termin in Düsseldorf aus, um die verschiedenen Sorten an Marihuana in Augenschein nehmen zu können und versendete im Anschluss Lichtbilder und Preise des Marihuana per Telefon an den anderweitig Verfolgten Q….
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Daraufhin kamen der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten Q… und N… unter anderem mittels Videochat überein, welche Sorte Marihuana zu welchem Preis gekauft werden sollte und dass sich der anderweitig Verfolgte N… mit dem Fahrzeug des Q… nach G5. zum Angeklagten begeben wird, um mit diesem gemeinsam am 23.03.2021 die Betäubungsmittel zu erwerben und sie anschließend gemeinsam nach S6. zu verbringen. Zugleich besprachen der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Q… die Zahlungsmodalitäten und wie der Kaufpreis aufgebracht werden sollte.
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Der anderweitig Verfolgte N… fuhr am 22.03.2021 gegen 17:00 Uhr von S6. aus mit dem Pkw Mercedes des anderweitig Verfolgten Q… amtliches Kennzeichen … zur Wohnung des Angeklagten V… in der … in 4… G..
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Der anderweitig Verfolgte Q… izahlte wie vorab besprochen am 23.03.2021 550,00 € auf das Konto des Angeklagten ein, welche dieser unmittelbar darauf abhob, um damit die Betäubungsmittel zu erwerben.
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In Umsetzung des gemeinsamen Tatplans kauften und übernahmen der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte N… am 23.03.2021 an einem nicht bekannten Ort im Stadtgebiet von Düsseldorf von einer nicht bekannten Person netto 1.846,1 Gramm Marihuana sowie netto 3,88 Gramm Kokain und 0,002 g Haschisch zum Preis von 6.000,00 Euro.
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Das Marihuana hatte bei einem Trockengesamtgewicht von 1.616,2 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 269,9 Gramm. Das Kokain hatte bei einem Trockengesamtgewicht von 3,85 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 3,79 Gramm Kokain-Hydrochlorid.
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Während das Kokain für den eigenen Konsum durch den Angeklagten vorgesehen war, sollte das Marihuana nach seinem Verbringen nach S6. von dem anderweitig Verfolgten Q… an derzeit noch nicht bekannte Personen im Raum S6. gewinnbringend weiterverkauft werden. Den Gewinn wollten sich der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten Q… und N… teilen.
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Nach der Übernahme der Betäubungsmittel teilten der Angeklagte sowie der anderweitig Verfolgte N… das Marihuana auf 19 Packungen zu jeweils etwa 100 g auf, die sie mit Folie umwickelten, die sie mit Kaffeepulver versahen, um den Geruch des Marihuana zu überdecken. Entsprechend ihres Tatplans verbauten sie die Päckchen mit dem Marihuana, das Kokain und das Haschisch in den beiden hinteren Türen des von ihnen genutzten Pkw Mercedes des anderweitig Verfolgten Q….
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Am 23.03.2021 machten sich sodann der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte N… am frühen Nachmittag von der Wohnung des Angeklagten in G5. aus auf die Rückfahrt nach S6., wo sie zusammen mit dem anderweitig Verfolgten Q… die Betäubungsmittel mit Gewinn an unbekannte Dritte im Raum S6. absetzen wollten.
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Auf der Fahrt nach S6. wurden sie gegen 19:30 Uhr an der Rastanlage Frankenwald-West an der BAB A 9, Fahrtrichtung Süden, im Gemeindegebiet von 9. B1., einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Nachdem die kontrollierenden Beamten schon beim Herantreten an den Pkw starken Cannabisgeruch wahrnehmen, aber Betäubungsmittel nicht feststellen konnten, wurde das Fahrzeug des anderweitig Verfolgten Q… auf die Polizeidienststelle nach H3. verbracht, wo nach einer zweitägigen Nachsuche, bei der auch ein Drogenhund eingesetzt wurde, die insgesamt 19 Päckchen mit Marihuana, das Kokain und das Haschisch, sämtlich hinter der Verkleidung der hinteren Fahrzeugtüren versteckt, aufgefunden und sichergestellt werden konnten.
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Der Angeklagte bewahrte zu dieser Zeit in seiner Wohnung in der … 4. G., in einem Nachtschrank in seinem Schlafzimmer eine Druckverschlusstüte mit netto 31,02 Gramm Marihuana wissentlich und willentlich auf. Die Betäubungsmittel waren für seinen Eigenkonsum bestimmt. Das Marihuana hatte bei einem Wirkstoffanteil von 20,7 Prozent einen Wirkstoffgehalt von mindestens 6,42 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC).
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Darüber hinaus zog der Angeklagte seit Januar 2021 in seiner Wohnung in einem speziell hierfür eingerichteten Aufwuchszelt fünf Cannabis-Pflanzen auf, die noch keine Blüten entwickelt hatten und deren Blattwerk ein Bruttogewicht von 350 Gramm aufwies. Der Angeklagte beabsichtigte, bei Eintritt der Blüte der Pflanzen die Blüten zu ernten und aus diesen durch Trocknung Marihuana zu gewinnen. Das so gewonnene Marihuana sollte nach der Ernte dem Eigenkonsum des Angeklagten dienen.
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Das Aufwuchszelt mit den Cannabispflanzen sowie das im Nachtschrank verwahrte Marihuana wurden anlässlich der Hausdurchsuchung am 24.03.2021 um 01:10 Uhr von den Beamtinnen der Polizeiinspektion G5. aufgefunden.
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Bei der Tat war beim Angeklagten die Fähigkeit das Unrecht seiner Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.
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Der festgestellte Sachverhalt ist Ergebnis der durch die Kammer durchgeführten Beweisaufnahme.
1. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten
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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 08.09.2021. Für die Kammer ergaben sich keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und zum Konsum von Betäubungsmitteln zu zweifeln.
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Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf dem Gutachten über die Untersuchung der Haare des Angeklagten auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe des Forensisch Toxikologischen Centrums GmbH M. vom 03.07.2021. Aus diesem ergab sich, dass in den Haaren des Angeklagten die Substanzen Morphin, Codein, Tramadol (Nortramadol und O-Desmethyl-Tramadol) sowie Tetrahydrocannabinol nachgewiesen werden konnten. Die festgestellte Konzentration von Codein war mit einer therapeutischen Aufnahme zu erklären. Das Morphin konnte durch den Abbau von Codein erklärt werden. Aus dem Gutachten ergab sich, dass die Konzentration bezüglich der Aufnahme von Tramadol im überdurchschnittlichen Bereich liegt, was für eine häufigere Aufnahme in den ein bis zwei Monaten vor der Probeentnahme (23.03.2021) spricht. Die Konzentrationen von THC lagen im Vergleich zu anderen positiven Fallen im niedrigen Bereich
2. Einlassung des Angeklagten
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Der Angeklagte gab an, er habe die im Pkw am 23.03.2021 aufgefundenen 1.900 Gramm Marihuana vier oder fünf Tage vor seiner Verhaftung für 6.000,00 € in Düsseldorf erworben. Davon habe er 1.450 Gramm an eine Person in S6. verkaufen wollen, von der er früher, als er noch in S6. gewohnt habe, sein Rauschgift bezogen habe. Deren Namen wolle er nicht nennen. Die restliche Menge sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen. Durch den Verkauf habe er einen Gewinn von 1.500,00 € erzielen wollen.
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Er habe von dem anderweitig Verfolgten N… einen Anruf erhalten, als er sich gerade bei einem Freund in Düsseldorf aufgehalten habe. N…, den er aus S6. kenne, habe im Telefonat zu ihm gesagt, da man sich lange nicht gesehen habe, wolle er ihn, da er sich in seiner Nähe aufhalte, besuchen. Darauf sei N… nach Düsseldorf gekommen und sie hätten sich getroffen. N… habe ihm dann mitgeteilt, dass er nach S6. zurückfahre, worauf er ihm dann spontan erwidert habe, dass er mitfahren wolle. N… und er seien dann zunächst von Düsseldorf aus in seine Wohnung nach G5. gefahren. Der anderweitig Verfolgte N… habe dann Einkäufe in G5. erledigen wollen. In dieser Zeit habe er den Stoff, den er nach dem Kauf in seiner Wohnung aufbewahrt habe, im Auto versteckt. Dazu habe er den Autoschlüssel verwendet, den N… in der Wohnung zurückgelassen habe. Der anderweitig Verfolgte N… habe von dem Marihuana, das er im Auto versteckt habe, keine Ahnung gehabt. Dass der anderweitig Verfolgte N… sich mit ihm getroffen habe, sei zuvor nicht ausgemacht gewesen. Er habe geplant, mit dem Zug nach S6. zu fahren. Die 6.000,00 € für den Kauf des Marihuana habe er durch eine Abbuchung von seiner goldenen Kreditkarte bekommen. Die vier Gramm Kokain seien auch für seinen Eigenbedarf gewesen. Dies sei das erste Mal gewesen, dass er so etwas getan habe.
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Weiterhin räumte der Angeklagte ein, die Aufzuchtanlage in seiner Wohnung betrieben zu haben. Das durch den Anbau gewonnene Marihuana sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen.
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Aufgrund der Einlassung des Angeklagten steht damit fest, dass er 1.900 Gramm Marihuana für 6.000,00 € in Düsseldorf erwarb, von denen er zumindest 1.450 Gramm im Raum S6. verkaufen wollte, um damit 1.500,00 € Gewinn zu erzielen. Aus den Angaben des Angeklagten lässt sich auch entnehmen, dass das in seiner Wohnung in G5. sichergestellte Marihuana sowie das durch den Anbau in der Wohnung zu erntende Marihuana und sowohl das auf der Fahrt mitgeführte Kokain als auch das Haschisch zum Eigenkonsum bestimmt waren.
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Hinsichtlich des Ablaufs des Ankaufs des Marihuana, der vorausgehenden Planung und Organisation, der Beteiligung der anderweitig Verfolgten N… und Q…, der Verkaufsabsicht und vorangegangenen Taten werden seine Angaben durch die Beweisaufnahme widerlegt.
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Die Feststellungen zur Bandenstruktur beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugin PHMin … der Zeugen J… KHM … und PHM … und den Feststellungen aus der Handy- und Kontenauswertung.
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Aus dem Telegram-Chat zwischen dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten Q… der auf dem vom Angeklagten bewusst - wie sich aus dem Chat vom 23.03.2021 um 14.52 Uhr ergibt - in seiner Wohnung zurückgelassen I-Phone aufgefunden wurde, wurde für die Kammer eine fortgesetzte Begehungsweise und das gemeinschaftliche planvolle Handeln ersichtlich. Durch diesen Chat wird auch die Einlassung des Angeklagten widerlegt, 450 Gramm des im Pkw sichergestellten Marihuana seien für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen. Der Angeklagte sandte am 19.03.2021 um 18:48 Uhr an den anderweitig Verfolgten Q… eine Sprachnachricht „Wenn wir neue Sachen kaufen wollen, musst du mir, nochmal bezahlen. Dann musst du alles zusammenrechnen und mir bezahlen 100 Euro, 200 Euro oder 500 Euro, je nachdem.“ Worauf der anderweitig Verfolgte Q… um 18:53 Uhr antwortete: „Ok alle gut. Warte mal ich spreche mit R… dann sage ich dir bescheid.“. Am 21.03.2021 folgte ein weiterer Chat, bei welchem der Angeklagte zunächst zwei Bilder, auf welchen Betäubungsmittel (Marihuana) abgebildet waren, Bl. 27 Sonderheft Handyauswertung, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, an den anderweitig verfolgten Q… übersandte. Weiter übersandte er die Sprachnachricht: „Sieht nicht gut aus. Ist feucht und leicht.“. Worauf der anderweitig Verfolgte Q… um 20:19 Uhr antwortete „Ja die Farbe sieht auch nicht gut aus. Ich hab mit dem Türken gesprochen. Sieht nicht gut aus sieht aus wie Gras aus Berlin.“. Um 20:20 Uhr versandte der Angeklagte die Sprachnachricht „Er hat gesagt, dass ich dieses Gras mitnehmen soll. Ich habe gesagt, „Nein“. Das Gras ist 3 oder 3,5. Maximal bis 4. Mehr nicht.“ Worauf der anderweitig Verfolgte Q… um 20:29 Uhr antwortete: „Ja das lohnt sich nicht. Das ist nicht 3 oder 3,5 Wert. Das ist wie tschechisches Gras.“ Zudem schickte der anderweitig Verfolgte Q… um 20:30 Uhr eine weitere Sprachnachricht „Ich habe mit diesem Jungen gesprochen. Er hat 5 und 2 gemacht. Und wollte 70 Euro vom letzten Mal.“
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Am 22.03.2021 folgten dann weitere Chats, welche in unmittelbaren Zusammenhang mit den am 23.03.2021 transportierten Betäubungsmitteln stehen. So sandte der Angeklagte um 11:06 Uhr die Nachricht „Hey ich habe mit jemandem gesprochen. Der ist in Düsseldorf. Der sagt er hat viele verschiedene Sorten und Preise. Was soll ich machen? Hingehen und Foto machen?“. Worauf der anderweitig Verfolgte Q… um 12:37 Uhr antwortete: „Ja wenn er es so sagt, dann ist es gut. Geh mal hin und schau mal was er hat. Wir brauchen das was unter 5 ist. Muss nicht das Beste sein, darf aber auch nicht schlecht sein.“ Um 12:41 Uhr versandte der Angeklagte darauf die Sprachnachricht: „Ok mach ich schon. Ich rufe ihn an, weil er hat mir gesagt, in einer Stunde ruf mich an, dann macht ihr mit ihm Termin und schaut ihr alles an. Schaut ihr wie viele Sorten er hat. Ich mache ein Foto und schicke es dir.“ Um 12:43 Uhr versandte der anderweitig Verfolgte Q… darauf die Sprachnachricht: „Schau mal wie es ist und wie die Preise sind. Wir müssen schauen, dass die Preise passen, was er hat.“ Um 12:47 Uhr versandte der Angeklagte darauf die Sprachnachricht: „Es gibt spanisches Gras für 3,5, 5 und 5,5.“ Ab 13:08 Uhr rief der Angeklagte den anderweitig Verfolgten Q… an und führte mit diesem für 20 Minuten einen Videochat. Um 20:14 Uhr versandte der Angeklagte eine weitere Sprachnachricht: „Wenn du das ganze Geld zahlen willst. Wenn du weniger hast, kann ich dir heute etwas geben und die Reste morgen.“ Am 23.03.2021 um 14:52 Uhr versandte der Angeklagte die Sprachnachricht: „Mein Handy ist voll mit Fotos, ich will es deshalb nicht mitnehmen. Du musst R… anrufen.“ Weiterhin ergab sich aus der Handyauswertung, dass der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Q… sich über den Anbau von Marihuanapflanzen in der Wohnung des Angeklagten austauschen, insbesondere zum Wachstum der Pflanzen und zum eingesetzten Dünger.
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Die Feststellungen zu der Überweisung der 550,00 € am 23.03.2021 durch den anderweitig Verfolgten Q… beruhen auf den Angaben der Zeugin PHMin … und den Kontoauszügen des Kontos des Angeklagten bei der …. Aus diesen war ersichtlich, dass der Angeklagte am 23.03.2021 von einem H… mit dem Verwendungszweck „az tarafe Mohammad g…“ 550,00 € überwiesen bekam, die er am 23.03.2021 um 11:47 Uhr abhob.
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Nach den glaubhaften Ausführungen der Zeugin PHMin … teilte ihr die hinzugezogene Dolmetscherin mit, dass die Übersetzung des Verwendungszweckes „im Auftrag von Mohammad g… bedeute. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens sei bekannt geworden, dass der anderweitig Verfolgte Q… von seinen Freunden und Bekannten Mohammad G… genannt werde.
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Dass der Angeklagte die Kosten der Versicherung des Fahrzeugs des anderweitig Verfolgten Q… übernahm, ergab sich ebenfalls aus den Kontoauszügen, aus welchen ersichtlich wird, dass am 01.04.2021 eine Abbuchung an die … Versicherung … für das Fahrzeug … erfolgte.
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Die Feststellungen zum gemeinsamen Agieren entsprechend der Abrede ergeben sich auch aus den oben genannten Chats, in denen der Angeklagte gegenüber dem anderweitig Verfolgten Q… von „Ihr“ spricht (… dann macht ihr mit ihm Termin und schaut ihr alles an. Schaut ihr wie viele Sorten er hat.), in denen ausdrücklich auf den R… N… verwiesen wird (… „Warte mal ich spreche mit R… dann sage ich dir bescheid“; als der Angeklagte V…, als er sich mit dem anderweitig Verfolgten N… bereits auf der Fahrt von G5. nach S6. mit dem im Pkw verbauten Betäubungsmitteln befindet, dem anderweitig Verfolgten Q… mitteilt, dass er das Handy IPhone in G5. lässt, und den anderweitig Verfolgten Q… auffordert, den anderweitig Verfolgten R… N… anzurufen (23.03.2021 14:52 Uhr: „Mein Handy ist voll mit Fotos, ich will es deshalb nicht mitnehmen. Du musst R… anrufen.“).
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Die Feststellung zum gemeinsamen Handeltreiben des Angeklagten mit den anderweitig Verfolgten N… und Q… ergeben sich ebenso aus den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen J…. Dieser gab im Rahmen seiner ersten Vernehmung am 10.01.2022 zunächst an, als er schon nicht mehr in S6. gewohnt habe - nach Frühjahr 2019 -, von einem F… M… gefragt worden zu sein, ob er Marihuana habe. Nachdem er dies abgelehnt habe, habe sich F… zwei oder drei Tage später bei ihm über Whatsapp gemeldet und gefragt, ob er jemanden kenne, bei dem er in S6. Marihuana kaufen könne. F… habe ihn gefragt, ob seine Freunde in S6. Marihuana hätten. Daraufhin habe er den Angeklagten V… angerufen und ihm gesagt, dass F… Marihuana haben wolle. Er habe den Angeklagten gefragt, ob er jemanden kenne oder ob er Marihuana verkaufen könne. Der Angeklagte habe gesagt, er solle F… seine Telefonnummer weitergeben. Nachdem er diese an den F… weitergegeben habe, habe er weder bei F… nachgefragt noch sonst etwas mitbekommen. Den Angeklagten habe er angerufen, weil er gewusst habe, dass dieser selbst konsumiert habe, und weil er gewusst habe, dass er wisse, wer noch Marihuana habe. Bevor er dem M… die Telefonnummer des Angeklagten weitergeleitet habe, habe es etwa 15 Anfragen des M… gegeben. Diese Anfragen habe er nicht an den Angeklagten weitergeleitet, vielmehr sei er damals, da habe er noch in S6. gewohnt, selbst nach Nürnberg gefahren und habe das Marihuana dort für sich selbst zum Eigenkonsum und für F… besorgt. Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Q… hätten zusammen mit Drogen gehandelt. Alle Iraner hätten das gewusst, dass der Angeklagte Handel treibe. Die Iraner hätten ihn angerufen und mit ihm darüber gesprochen. Aber er wisse nicht, ob der Angeklagte derjenige gewesen sei, der verkauft habe. Er habe den Angeklagten schließlich drei Jahre lang nicht gesehen. Vor drei Jahren, als er noch in S6. gewohnt habe, habe der Angeklagte überhaupt keinen Handel getrieben, sondern nur selbst konsumiert. Er habe von Freunden aus S6. erfahren, dass der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Q… Handel getrieben hätten. Dies seien nicht seine wahren Freunde, das seien alle die gewesen, die in S6. gewohnt hätten. Er habe auch einmal von dem Angeklagten selbst gehört, dass der anderweitig Verfolgte Q… Drogen verkaufe. Dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als er schon in K7. gelebt habe, also nach Frühjahr 2019. Das Schreiben vom 01.11.2021, welches zum Inhalt hat, dass der anderweitig Verfolgte N… nicht am Handel beteiligt sei, habe er geschickt, da die Frau des anderweitig Verfolgten N… mit weiteren Personen einmal bei ihm in K7. gewesen sei. Da es bei der Vernehmung bei der Polizei mit der Verständigung mit dem Dolmetscher Probleme gegeben habe, habe er diesen Brief geschrieben. Die Frau des anderweitig Verfolgten N… habe ihn gefragt, warum er von drei Personen gesprochen habe, die drei Personen seien nicht zusammen. Er habe damals bei seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei in H3. nicht richtig gewusst, was er sage, aber heute sage er die Wahrheit. Er habe gewusst, dass die zwei Drogen kaufen und verkaufen, also V… und Q…. Deshalb habe er dem M… die Telefonnummer weitergeben. Den anderweitig Verfolgten N… habe er noch genannt, weil er bei der Vernehmung nicht in einer guten Verfassung gewesen sei und die Polizei ihm die drei Fotos gezeigt und gefragt habe, ob er diese Personen kenne. Er habe damals aber nicht gewusst, ob diese drei Personen in S6. Drogen kaufen und verkaufen. Er habe bei seiner Vernehmung bei der Polizei verstanden, dass die Polizei von ihm wissen wolle, ob die drei Personen zusammen in einer Stadt wohnten.
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Am 17.01.2022 wurde der Zeuge J… im Beisein eines anwaltlichen Zeugenbeistandes erneut vernommen. Dabei gab er an, dass nicht alles, was er vor der Kammer am 10.01.2022 ausgesagt habe, die Wahrheit gewesen sei. Einen Tag später vor dem Ermittlungsrichter, von der Staatsanwaltschaft wurde der Zeuge nach seiner Vernehmung vom 10.01.2022 wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage festgenommen, habe er jedoch die Wahrheit gesagt. Auch auf wiederholte Nachfrage bestätigte der Zeuge nunmehr, dass ihm der Angeklagte V… selbst mitgeteilt habe, dass der anderweitig Verfolgte N… die Drogen kaufe und der anderweitig Verfolgte Q… und der Angeklagte sie anschließend verkauften. Er gab an, diese Information habe er einmal von dem Angeklagten selbst und einmal bei Gesprächen mit anderen Iranern aus S6. erhalten. Den Brief an die KPI H3., wonach der anderweitig Verfolgte N… nicht beteiligt gewesen sei, habe er geschrieben, da dessen Ehefrau gemeinsam mit zwei weiteren Iranern seine Arbeitsstelle in K7. aufgesucht hätten. Da er nicht vor Ort gewesen sei, hätten die Ehefrau des N… und ihre beiden Begleiter eine Telefonnummer bei seinem Chef hinterlassen. Er habe dann angerufen und sich mit den drei Personen in einem Kaffeeshop verabredet. Diese hätten von ihm gewollt, dass er in einem Schreiben angebe, dass der N… mit der Sache nichts zu tun habe. Sie hätten gesagt, dass nur die beiden anderen zusammen seien und wenn er vor Gericht aussagen müsse, solle er das aussagen, was sie ihm gerade mitgeteilt hätten. Zwei bis drei Wochen später habe ihn ein weiterer Freund der Familie N… angerufen und gesagt, dass er mit ihm einen Brief verfassen solle, in dem stehen solle, dass der R… mit der Sache nichts zu tun habe, aber die beiden anderen Schuld hätten. Der Freund der Familie sei anschließend zu ihm nach K7. gekommen und habe ein von dem Anwalt des anderweitig Verfolgten N… verfasstes Schreiben mitgebracht. Der H… habe den Brief des Anwalts in persischer Sprache niedergeschrieben. Er habe dann diesen von H… in Persisch verfassten Brief mit seiner Unterschrift versehen. Er habe dies getan, weil die Ehefrau des anderweitig Verfolgten N… in seiner Arbeitsstelle gewesen sei und mit seinem Chef über Drogen gesprochen habe. Sie habe seinem Chef auch gesagt, dass er Drogen konsumiere. Er habe Angst gehabt, dass sein Chef ihn rausschmeiße, wenn er den Brief nicht unterschreibe. Deshalb habe er auch bei seiner letzten Vernehmung vor der Kammer dies so ausgesagt. Sie hätten ihn unter Druck setzen wollen, sie hätten alles seinem Chef erzählen wollen. Er habe darauf gesagt, dass, wenn sie nicht mehr wiederkämen, er den Brief unterschreibe. Der Zeuge J… blieb jedoch dabei, dass er entgegen der bei der Polizei niedergelegten Aussage, der Inhalt der Aussage wurde durch den insoweit zuständigen Sachbearbeiter, den Zeugen KHM … eingeführt, dass er das Marihuana, das er vor seinem Wegzug aus S6. an den anderweitig verfolgten F… M… weitergegeben habe, zuvor aus Nürnberg geholt habe, wenn er sich selbst Marihuana zum Eigenverbrauch geholt habe.
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Dass die Angaben des Zeugen J… zum Angeklagten und zu den anderweitig Verfolgten Q… und N… bei seiner zweiten Vernehmung am 17.01.2022 der Wahrheit entsprachen, folgt für die Kammer insbesondere auch aus der Aussagegenese. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, die in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren erfolgte, machte der Zeuge J… von sich aus Angaben zu dem Angeklagten und den anderweitig Verfolgten Q… und N…. Der Inhalt und das Zustandekommen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wurde durch den ihn vernehmenden Polizeibeamten KHM … eingeführt. Der Zeuge KHM … gab glaubhaft und widerspruchsfrei an, den Zeugen J… in dem gegen ihn gerichteten Verfahren, das seinen Ausgang in einem gegen den anderweitig Verfolgten F… M… gerichteten Verfahren gehabt habe, am 09.08.2021 als Beschuldigten vernommen zu haben. J… habe ihm gegenüber angegeben, dass er seit März 2019 in K7. lebe und zuvor in S6. gewohnt habe. Er sei von einem F… M… als er noch in S6. gelebt habe, gefragt worden, ob er Marihuana besorgen könne. M… habe er von einem Deutschkurs aus S6. gekannt. Da es in S6. zu diesem Zeitpunkt nur 30 Iraner gegeben habe, mit denen er sich hin und wieder mal getroffen habe, habe er mitbekommen, dass drei Personen, nämlich der Angeklagte sowie die anderweitig Verfolgten Q… und N… mit Rauschgift, Marihuana, gehandelt hätten. Die Anfragen, die F… an ihn gerichtet habe, habe er dann jeweils an einen der drei weitergeleitet. Die Geschäfte selbst seien dann durch einen der drei abgewickelt worden. Anfangs seien es nur Mengen zwischen zwei und zehn Gramm gewesen. Es seien 15 maximal 20 Vermittlungen gewesen. Der Preis sei ihm von den drei Personen vorgegeben worden. Er habe diesen an seine Bekannten weitergeleitet. Es sei damals, als er noch in S6. gelebt habe, auffällig gewesen, dass die drei keiner Arbeit nachgegangen seien, der anderweitig Verfolgte N… einen Audi oder Mercedes besessen habe und der anderweitig Verfolgte Q… einen BMW gefahren habe, während er sich trotz seiner Arbeit kein Auto habe leisten können. Weiterhin gab der Zeuge … an, dass er in seinem Ermittlungsverfahren bis zur Aussage des J… keinerlei Anhaltspunkte auf den Angeklagten sowie die anderweitig Verfolgten Q… und N… gehabt habe. Vielmehr seien ihm diese Personen bis zur Aussage des J… gänzlich unbekannt gewesen. J… habe weiter angegeben, nach seinem Wegzug aus S6. nach K7. habe er die Telefonnummer einer der drei Personen an M… weitergeleitet, eventuelle weitere Geschäfte seien wohl dann direkt zwischen M… und den dreien abgelaufen. Diese Angaben, so der Zeuge … hätten sich anhand der Chats aus dem Handy des M… bestätigen lassen. Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens sei ein Schreiben, das als Absender den J… ausgewiesen habe und in persischer Sprache verfasst gewesen sei, eingegangen, welches zum Inhalt gehabt habe, dass der anderweitig Verfolgte N… nicht mit Betäubungsmitteln handele, sondern lediglich der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Q…. Aus diesen Ausführungen des Polizeibeamten ergab sich für die Kammer, dass die Angaben des Zeugen J… am 10.01.2022 nicht der Wahrheit entsprachen. Wie der Zeuge KHM … nachvollziehbar und glaubhaft darlegte, kamen die drei Namen V… Q… und N… von dem Zeugen J… Mithin hatte der Zeuge … den Zeugen J… entgegen dessen Behauptung in seiner Vernehmung vom 10.01.2022 nicht von sich heraus gefragt, ob diese drei Personen mit Betäubungsmitteln handelten. Der Zeuge J… führte gegenüber der Kammer nachvollziehbar aus, warum er im Rahmen seiner ersten Vernehmung falsche Angaben gemacht habe: Er befürchtete ein erneutes Herantreten an seinen Chef durch die Ehefrau des anderweitig Verfolgten N… bzw. deren Freunde, die ihm angedroht hatten, seinem Chef seinen Betäubungsmittelkonsum zu offenbaren, sodass er den Verlust seines Arbeitsplatzes befürchtet habe. Zudem stimmt die Aussage in wesentlichen Punkten, nämlich ab seinem Wegzug aus S6. im Frühjahr 2019, mit seiner polizeilichen Vernehmung, wie sie vom Zeugen … erläutert wurde, überein. Aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge J… bereits im März 2019 - was der Zeuge … ausdrücklich bestätigte - nach K7. umgezogen ist, und ihm schon zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten Q… und N… mit Betäubungsmittel handeln, konnte anhand dessen der Zeitpunkt des Zusammenschlusses auf spätestens Anfang des Jahres 2019 festgestellt werden. Zudem gab der Zeuge KHM … an, dass sich aus der Auswertung des Handy des F… M… ergeben habe, dass ab 2019 die Betäubungsmittelgeschäfte direkt über den Freund des J…, dessen Telefonnummer der J… dem M… mitgeteilt habe, abgewickelt worden seien.
46
Dass der anderweitig Verfolgte Q… für den Verkauf der Betäubungsmittel zuständig war, gab die Zeugin PHMin … wieder und legte diesbezüglich die von ihr ausgewerteten Chats mit Abnehmern in sich schlüssig und nachvollziehbar dar. Sie gab insbesondere wieder, dass Marihuana in Kleinmengen zum Grammpreis von 10,50 € an zum Teil Minderjährige durch den anderweitig Verfolgten Q… verkauft worden seien. Die Zeugin PHMin …, die sachbearbeitende Polizeibeamtin, führte zudem nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass am 23.03.2021 ein PKW, besetzt mit dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten N… durch die Kollegen PHM … und PHMin … im Rahmen einer Verkehrskontrolle an der Rastanlage Frankenwald überprüft worden sei. Bei der Kontrolle hätten die Kollegen auffälligen Geruch von Marihuana wahrgenommen, aber bei einer Überprüfung des PKW keine Betäubungsmittel auffinden können. Das Fahrzeug sei deswegen zur KPI H3., K 4 verbracht und erneut unter Hinzuziehung eines Rauschgifthundes genauer in Augenschein genommen worden. In den hinteren Seitenteilen des Fahrzeugs seien dann nach längerer Suche Betäubungsmittel gefunden worden. Am 23.03.2021 hätte sie zusammen mit weiteren Kollegen, auch unter Einsatz eines Drogenhundes, hinter der Seitenverkleidung der hinteren Fahrzeugtüren 14 Pakete Marihuana, das Kokain und das Haschisch gefunden. Bei einer weiteren Nachsuche, die am nächsten Tag durch Beamte des Zolls mit Spezialwerkzeug durchgeführt worden sei, seien weitere fünf mit Marihuana gefüllte Pakete zum Vorschein gekommen und sichergestellt worden. Die Pakete hätten jeweils circa 100 Gramm enthalten. Das Marihuana sei jeweils in einem Zippbeutel eingepackt gewesen, die Beutel seien jeweils darüber hinaus mit Frischhaltefolie umwickelt gewesen. Zwischen Beutel und Folie sei Kaffeepulver eingestreut gewesen. DNA-Spuren und daktyloskopische Spuren des Angeklagten und des anderweitig Verfolgten N… hätten an dieser Verpackung nicht festgestellt werden können. Bei der Kontrolle sei der Angeklagte Beifahrer und der anderweitig Verfolgte N… Fahrer des Fahrzeugs gewesen. Die beiden seien nach dem Fund der Betäubungsmittel unmittelbar festgenommen worden, um sie am nächsten Tag vorführen zu lassen.
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Bei den beiden Insassen sei jeweils ein Handy sichergestellt worden, welche im Anschluss ausgewertet worden seien. Zudem sei an dem Abend die Sache an den KDD übergeben worden. Es seien dann zwei Wohnungsdurchsuchungen, und zwar bei dem anderweitig verfolgten N… in S6. und in der Wohnung des Angeklagten in der … in G5. durchgeführt worden. In der Wohnung des Angeklagten seien eine Aufzuchtanlage mit fünf Pflanzen für den Anbau von Cannabispflanzen und noch eine weitere Menge an Marihuana von circa 30 Gramm aufgefunden worden. Zudem sei noch ein weiteres Handy des Angeklagten sichergestellt worden. An den Pflanzen hätten sich noch keine Blüten befunden, weshalb auf eine Wirkstoffbestimmung verzichtet worden sei. In der Wohnung des Angeklagten N… seien keine tatrelevanten Gegenstände aufgefunden worden. Die gefertigten Lichtbilder der Wohnung des Angeklagten (Bl. 14-21 Sonderheft Lichtbilder Az.: 4230 Js 12654/21), auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bestätigten diese Angaben der Zeugin.
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Auf dem Handy, welches beim Angeklagten bei der Kontrolle an der Rastanlage sichergestellt worden sei, hätten sich keine tatrelevanten Inhalte feststellen lassen. Auf dem Handy, welches bei der Wohnungsdurchsuchung in G5. aufgefunden worden sei, seien Chatverläufe enthalten, in welchen der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Q… über den Anbau von Cannabispflanzen, die sich in einer Aufzuchtanlage in der Wohnung des Angeklagten befunden hätten, gesprochen hätten. Es seien zwischen den beiden Personen zudem Bilder der Pflanzen und des Düngers und auch Videos übersandt worden. Auf die übersandten Lichtbilder (Bl. 18-43 Sonderheft Handyauswertungen) wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zudem hätten sie sich über den Ankauf von Betäubungsmitteln unterhalten. Aus dem Chat sei auch hervorgegangen, dass der Angeklagte Marihuana anbaue. Es sei ein regelmäßiger Austausch von Bildern und Gesprächen, in denen über das Wachstum und die Optik, der angebauten Marihuana-Pflanzen gesprochen worden sei, festgestellt worden. Aus dem Chatverlauf vom 22.03.2021 gehe hervor, dass der Angeklagte sich auf den Weg nach Düsseldorf gemacht habe, um dort den Kauf von Marihuana vorzubereiten. Hierbei sei unter anderem die Rede von „spanischem Gras“ gewesen. Zudem hätten sich der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Q… über den Kauf von Marihuana abgestimmt. Am 23.03.2021 habe zudem der Angeklagte vor der Abfahrt von G5. nach S6., den anderweitig Verfolgten Q… erneut kontaktiert, um ihm mitzuteilen, dass er sein Mobiltelefon nicht auf die Fahrt mitnehme, da es voll mit Fotos sei. Auf dem Mobiltelefon hätten sich, neben den im Chat festgestellten Fotos, noch weitere Fotos in der Galerie, welche auf den Kauf bzw. Anbau von Betäubungsmittel hinweisen, befunden. Da die schriftlichen Nachrichten und die Sprachnachrichten allesamt in persischer Sprache geführt worden seien, sei zur Auswertung eine Dolmetscherin hinzugezogen worden. Der Chatpartner des Angeklagten sei durch die Dolmetscherin und durch sie zweifelsfrei als der anderweitig Verfolgte Q… identifiziert worden.
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Auch zwischen den anderweitig Verfolgten N… und Q… habe sie Chats festgestellt. Das am 23.03.2021 sichergestellte Mobiltelefon des anderweitig Verfolgten N…, Apple IPhone, sei auf Grund der erheblichen Menge an Daten einer groben Sichtung unterzogen worden. Hierzu sei aufgrund der darauf befindlichen Chatverläufe in persischer Sprache eine amtlich bestellte Dolmetscherin hinzugezogen worden. Im Rahmen der Sichtung habe sie einen Whatsapp-Chatverlauf vom 27.02.2021 zwischen dem N… und dem Q… feststellen können.
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In dem Chatverlauf habe der anderweitig Verfolgte N… den anderweitig Verfolgten Q… gefragt, wieviel Geld er von „Emad“ bekommen solle. Der Q… habe in einer Sprachnachricht mit „5 Gramm“ geantwortet und habe von Sprit- und Fahrtkosten gesprochen. Weiterhin habe der anderweitig Verfolgte Q… gegenüber dem anderweitig Verfolgten N… geäußert, dass er für 1.050,00 Euro Ware gekauft habe.
51
Am 22.03.2021, dem Tag vor dem Betäubungsmitteltransport von G5. nach S6., sei es kurz vor Fahrtantritt nach G5. zum Chat zwischen dem N… und einem „Emad“ gekommen. Danach habe der „Emad“ dem N… mitgeteilt, er solle „die Sachen“ von Mohamadt nicht vergessen. Im Rahmen der Sachbearbeitung habe sich ergeben, dass der anderweitig Verfolgte Q… von seinen Freunden und Bekannten „Mohamad G…“ genannt werde.
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Aus dem Chatverlauf in Verbindung mit den Kontoauszügen ergebe sich, dass der Betäubungsmittelkauf erst am 23.03.2021 in Düsseldorf durchgeführt worden sei.
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Auf Grund dieser Erkenntnisse aus der Auswertung der Mobiltelefone des anderweitig Verfolgten N… und V…, sei durch sie angeregt worden, auch gegen den anderweitig Verfolgten Q… einen Haftbefehl zu erwirken. Nachdem der angeregte Haftbefehl vom Amtsgericht Hof erlassen worden sei, seien bei der am 05.05.2021 erfolgten Festnahme des anderweitig Verfolgten Q… und der Durchsuchung von dessen Wohnung in der … in … S. 20 Gramm Marihuana aufgefunden worden. Zudem seien weitere Utensilien, die man zum Verkauf benötige, wie Klarsichtfolie und eine Feinwaage sichergestellt worden. Des Weiteren seien in dieser Wohnung zwei auf den Angeklagten V… ausgestellte Bankkarten sowie Bargeld in Höhe von 820,00 € aufgefunden worden.
54
Bezüglich des Angeklagten und der anderweitig Verfolgten Q… und N… seien jeweils Haargutachten gefertigt worden, wobei bei allen drei Betäubungsmittel festgestellt worden seien.
55
Am 13.06.2021 sei bei der Polizeiinspektion M5. etwa ein Kilogramm Marihuana, das in einer von dem anderweitig Verfolgten Q… angemieteten Garage in S6., … durch den Vermieter Ha… aufgefunden worden sei, abgegeben worden. Im Rahmen einer kurz darauf durchgeführten Haftprüfung sei der anderweitig Verfolgte N… erneut richterlich vernommen worden. Durch die Beamten des Kommissariats 4 der KPI H3. sei im Anschluss festgestellt worden, dass N… zum Zeitpunkt der Festnahme nicht nur im Besitz eines Schlüssels zu einer von ihm angemieteten Garage gewesen sei, sondern auch im Besitz eines Schlüssels für diese Garage in der … in S6. gewesen sei. Hierzu habe er auf Nachfrage angegeben, dass ihm dieser Schlüssel von Q… mit der Aufforderung übergeben worden sei, gut darauf aufzupassen.
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Der Zeuge PHM … gab an bei der Durchsuchung der Wohnung des anderweitig Verfolgten Q… am 05.05.2021 in der … in … S. und dessen Festnahme beteiligt gewesen zu sein. Es sei zunächst versucht worden, diesen unter seiner Meldeanschrift in der Asylbewerberunterkunft in W7. festzunehmen. Es sei dann ermittelt worden, dass Q… eine Wohnung in S6. angemietet habe. Bei der Durchsuchung dieser Wohnung seien zwei Gläser mit Schraubverschluss aufgefunden worden. Dabei sei in einem etwas Marihuana festgestellt worden. Zudem seien ein Crusher, eine Feinwaage und im weiteren Verlauf im Badezimmer eine größere Tüte mit Cannabisanhaftungen gefunden worden. Zudem habe er Bargeld in Höhe von 820,00 € sowie zwei EC-Karten, welche auf den Angeklagten V… ausgestellt gewesen seien, aufgefunden worden. Der anderweitig Verfolgte Q… habe ihm gegenüber angegeben, dass er die 820,00 € mittels der EC-Karten auf das Konto des V… einbezahlen solle, den Grund dafür habe er nicht nennen wollen. Die Angaben des Zeugen wurden durch die Lichtbilder (Bl. 23-31 Sonderheft Lichtbilder Az.: 4230 Js 12654/21), auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bestätigt. Aus den in der Wohnung aufgefundenen EC-Karten ergibt sich, dass sie auf den Namen des Angeklagten V… ausgestellt sind.
57
Aus den Auszügen des Kontos des Angeklagten bei der … ergab sich zudem, dass häufiger größere Geldbeträge in Wunsiedel oder S6. auf dieses Konto des Angeklagten eingezahlt worden sind, obwohl er in G5. wohnhaft war. Die Beträge wurden jeweils am Folgetag durch den Angeklagten wieder abgehoben bzw. abgebucht. So wurden am 25.08.2020 650,00 € in Wunsiedel eingezahlt und am 26.08.2020 abgehoben. Am 27.08.2020 wurden weitere 1.200,00 € in Wunsiedel eingezahlt und am 28.08.2020 abgehoben. Am 04.09.2020 gab es bereits eine Überweisung von einem Hu… mit dem Verwendungszweck „az tarafe Mohammed g…“ in Höhe von 300,00 €, welche am gleichen Tag wieder abgehoben worden sind. Diesbezüglich hat die Beweisaufnahme, wie oben bereits dargelegt ergeben, dass die Überweisung im Auftrag des anderweitig Verfolgten Q… erfolgte. Am 12.09.2020 wurden in Wunsiedel wieder 1.150,00 € eingezahlt und am 14.09.2020 1.080,00 € abgehoben. Am 11.10.2020 überwies ein Emad H… mit dem Verwendungszweck R… 500,00 € auf das Konto, welche am 12.10.2020 wieder abgebucht wurden. Am 02.11.2020 wurden 855,00 € in S6. eingezahlt und am 03.11.2020 abgehoben. Am 16.11.2020 wurden in S6. 1.050,00 € eingezahlt und am gleichen Tag wieder abgehoben. Am 19.02.2021 überwies der anderweitig Verfolgte Q… 550,00 €, welche der Angeklagte am gleichen Tag bei der … abhob.
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Aus der Gesamtschau der aufgeführten Beweismittel und der Tatsache, dass der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten N… und Q… von Sozialleistungen leben, wie die Zeugin … ausgesagt hat, ergibt sich für die Kammer ohne vernünftigen Zweifel, dass die Einzahlungen auf vorhergehenden Betäubungsmittelgeschäften beruhen. So ist anhand der Kontobewegungen nachvollziehbar, dass der anderweitig Verfolgte Q… die Betäubungsmittel verkauft und anschließend den Erlös auf das Konto des Angeklagten einzahlt, um neue Betäubungsmittel erwerben zu können. Dies wird zudem durch die bereits dargestellte Chatnachricht des Angeklagten an den anderweitig Verfolgten Q… vom 19.03.2021 um 18:48 Uhr untermauert, in welcher der Angeklagte dem Q… mitteilte: „Wenn wir neue Sachen kaufen wollen musst du mir nochmal bezahlen. Dann musst du alles zusammenrechnen und mir bezahlen 100 Euro, 200 Euro oder 500 Euro, je nachdem.“ Es steht damit auch fest, dass alle drei Personen, also auch der anderweitig Verfolgte R… N… (Überweisung H… am 11.10.2020 mit dem Verwendungszweck R…), in die Finanzierung der Betäubungsmittelkäufe eingebunden waren, der anderweitig Verfolgte Q… sogar Zugriff auf Konten des Angeklagten hatte, was insbesondere durch das Auffinden zweier Bankkarten für Konten des Angeklagten in der Wohnung des Q… dokumentiert wird.
59
Der Zeuge H… der mit einem Geschäftspartner in der … in … S. Garagen vermietet, führte aus, dass er sich mit nach Rücksprache mit seinem Partner entschlossen habe, eine vom anderweitig Verfolgten Q… angemietete Garage am 13.06.2021 zu öffnen und zu leeren, um sie neu zu vermieten, da der Mieter Q… zuvor die Miete zwei Monate nicht gezahlt habe und für ihn nicht erreichbar gewesen sei. Nach Öffnung der Garage mittels des bei ihm verbliebenen Schlüsselexemplars habe er eine Tüte mit Pfandflaschen aufgefunden. Diese habe er zunächst mit zu seiner damaligen Wohnung genommen. Beim Auspacken sei ihm ein großer Plastikbeutel mit verdächtigem Inhalt aufgefallen. Er habe die Plastiktüte dann zur Polizei nach M5. gebracht. Die Garage sei durch einen R… N… zur Vermietung vermittelt worden. Dieser habe ihn über WhatsApp angeschrieben und ihm unter anderem ein Lichtbild, das die Aufenthaltsgestattung des anderweitig Verfolgten Q… zeige, geschickt. Die Garage sei, bevor er sie mit „seinem“ Schlüssel aufgesperrt habe, verschlossen gewesen. Immer wenn der Hebel am Garagentor umgedreht werde, verschließe sich das Tor automatisch und sei nur durch den Schlüssel zu öffnen. Für die Garage seien zwei Schlüssel vorhanden, wovon er einen für den Notfall behalten und den zweiten dem Mieter ausgehändigt habe. Die Garage habe er ab September 2020 an Q… vermietet.
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Aus den Feststellungen zur Garage in der … in … S., in der am 13.06.2021 durch den Vermieter Ha… bei der Räumung Marihuana aufgefunden wurde, namentlich dass sich der einzige an den Mieter übergebene Schlüssel bei der Festnahme bei dem anderweitig Verfolgten N… an dessen Schlüsselbund befunden hat, die Anmietung der Garage durch den anderweitig Verfolgten Q… durch den anderweitig Verfolgten N… vermittelt worden war, ergibt sich für die Kammer wiederum, dass an den Betäubungsmittelgeschäften nicht nur der anderweitig Verfolgte Q… sondern auch der anderweitig Verfolgte N… beteiligt war.
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Der Zeuge … gab an, mit zwei Kollegen den anderweitig Verfolgten Q… in dessen Wohnung festgenommen und anschließend dessen Wohnung durchsucht zu haben. Er habe das Bad durchsucht und dabei zwischen Dreckwäsche in einem Korb eine leere große Tüte, welche augenscheinlich für Betäubungsmittel verwendet worden sei, aufgefunden und sichergestellt.
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Der Zeuge PHM … gab glaubhaft an, dass er gemeinsam mit seiner Kollegin PHMin … am 23.03.2021 von der KPI H3. kontaktiert worden sei, dass eine Rauschgiftbeschaffungsfahrt aus Richtuhg Berlin auf der A9 unterwegs sei. Das von der KPI avisierte Fahrzeug sei durch sie aus dem fließenden Verkehr heraus einer Kontrolle zugeführt worden. Es sei mit zwei Personen, dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten N… sowie einem Hund besetzt gewesen. Das Fahrzeug habe bei der Überprüfung auf dem Parkplatz der Rastanlage Frankenwald nach Marihuana gerochen. Er und die Kollegin … hätten jedoch bei der Absuche des Fahrzeugs nichts auffinden können. Es sei aber auch nach längerem Lüften, insbesondere im hinteren rechten Bereich des Fahrzeugs, weiterhin ein deutlicher Marihuanageruch wahrnehmbar gewesen. Für ihn habe sich daher der Verdacht aufgedrängt, dass etwas verbaut sein müsse. Nach einer anschließenden Rücksprache mit den Kollegen des Fachkommissariats sei das Fahrzeug zur Dienststelle verbracht und anschließend durch die KPI durchsucht worden. Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte N… hätten sich während der gesamten Kontrolle sehr unauffällig verhalten. Nach seiner Einschätzung seien sich die beiden sehr sicher gewesen, dass nichts gefunden werden werde.
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Der Zeuge KHM … gab nachvollziehbar und glaubhaft an, mit der Durchsuchung des Fahrzeugs am 23.03.2021 auf dem Polizeigelände betraut gewesen zu sein. Das Fahrzeug sei dazu aufgrund der späten Uhrzeit und der Dunkelheit in der Waschhalle abgestellt worden. Zunächst sei ein Drogenspürhund eingesetzt gewesen, der an der B-Säule angeschlagen habe. Er habe dann mit Kollegen lange gesucht, bis sie hinter der Verkleidung in der rechten hinteren Tür etwas sehen hätten können. Er habe die Verkleidung wegziehen müssen, wodurch die Kollegen, die in der Flucht auf der anderen Fahrzeugseite gestanden hätten, dann Gegenstände hinter der Fahrzeugverkleidung der rechten hinteren Tür entdeckt hätten. Auch hinter der Verkleidung der linken hinteren Tür des Fahrzeugs seien dann noch Päckchen mit Betäubungsmittel gefunden worden. Am folgenden Tag sei das Fahrzeug von Kollegen des Zolls, die derartige Fahrzeugkontrollen tagtäglich abwickelten, mit Spezialwerkzeug - wie Sonden - nochmals durchsucht worden. Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte seien, nachdem am 23.03.2021 das Marihuana entdeckt worden sei, in eine Zelle verbracht worden. Um an die Betäubungsmittel gelangen zu können, habe jeweils die Verkleidung der Tür abgezogen werden müssen. Um diese komplett abzunehmen, habe sie abgeschraubt werden müssen.
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Weiterhin wurden die Lichtbilder (Bl. 2-12 Sonderheft Lichtbilder Az.: 4230 Js 12654/21) in Augenschein genommen, auf die Bezug genommen wird, auf welchen die Verpackungen, das Kaffeepulver und das Versteck erkennbar waren. Durch diese wurden die Angaben der Zeugen … und … nachvollzogen, sodass feststeht, dass hinter der Verkleidung des PKW insgesamt 19 Packungen mit Marihuana, ein Päckchen mit Kokain und ein Päckchen mit Haschisch versteckt waren.
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Die Einlassung des Angeklagten, dass 450 Gramm des im Pkw sichergestellten Marihuana für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, wird über den dargestellten Chatverlauf mit dem anderweitig Verfolgten Q… hinaus auch dadurch widerlegt, dass er eine nicht unerhebliche Menge an Marihuana in seiner Wohnung in G5. hatte und auch die im Anbau befindlichen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum gedacht waren. Zudem führte er nach den Angaben der Zeugin PHMin … am 23.03.2021 keine Kleidung mit sich, sodass kein längerer Aufenthalt in S6. geplant war. Überdies konnte er die Wohnung wegen der Aufzuchtanlage nicht über einen längeren Zeitraum verlassen, was auch dadurch bestätigt wird, dass beim Eintreffen der Beamtinnen der KPI G5. sogar der Ventilator vor dem Zimmer mit der Aufzuchtanlage lief.
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Aus der Gesamtschau ergibt sich für die Kammer der Nachweis, dass der Angeklagte mit den anderweitig Verfolgten Q… und N… eine Bande bildete, innerhalb derer die drei Personen in allen Einzelheiten sowohl den Betäubungsmittelankauf hinsichtlich Qualität und Preis, den Transport nach S6., als auch die Verkaufspreise besprachen, und im Rahmen der Struktur gemeinsam die Tat am 23.03.2021 begingen.
5. Aufzuchtanlage und Betäubungsmittel in der Wohnung
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Die Feststellungen bezüglich der Aufzuchtanlage und der in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, welche durch die Verlesung des Durchsuchungsberichts der KHKin …, Polizei G5. ... K-Wache, vom 24.03.2021 und die Lichtbilder Bl. 14-21 Sonderheft Lichtbilder Az.: 4230 Js 12654/21, auf welchen die Anlage und die angepflanzten Marihuanapflanzen erkennbar sind und auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, bestätigt werden. Aufgrund der Feststellung der Beamtinnen der K-Wache steht auch fest, dass es in der Wohnung des Angeklagten stark nach Marihuana roch und beim Eintreffen der Beamtinnen ein vor dem Raum, in dem sich das Aufzuchtzelt mit den fünf Marihuanapflanzen befand, aufgestellter Ventilator in Betrieb war. Daraus ergibt sich für die Kammer auch, dass die Einlassung des Angeklagten, der anderweitig Verfolgte N… habe keine Kenntnis von den Betäubungsmitteln gehabt, widerlegt ist, da in der Wohnung starker Cannabisgeruch feststellbar war und sogar der Ventilator nach dem Verlassen der Wohnung weiterlaufen musste.
6. Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel
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Die Feststellungen der Kammer zu den Wirkstoffkonzentrationen der im Fahrzeug aufgefunden Betäubungsmittel, welches durch die das Fahrzeug untersuchenden Polizeibeamten aufgefunden und sichergestellt wurden, beruhen auf dem Wirkstoffgutachten der forensisch-analytischen Laboratorien, Prof. Dr. … am Institut für Rechtsmedizin der Universität E.-... vom 08.06.2021 (Bl. 416-419 d. A.), und bezüglich der in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel auf dem Gutachten des LKA NRW zur chemischen Untersuchung auf Betäubungsmittel sowie zur quantitativen Wirkstoffbestimmung vom 04.08.2021 (Bl. 549-550 d.A.).
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Die Feststellungen der Kammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des psychiatrischen Sachverständigen, Dr. ….
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Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten führte der psychiatrische Sachverständige Dr. … Nachfolgendes aus:
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Anhaltspunkte für das Tatzeit bezogene Vorhandensein einer der krankhaften seelischen Störung hätten sich in Bezug auf den Angeklagten nicht ergeben. Der Angeklagte habe zwar ihm gegenüber angegeben, dass er während des tatrelevanten Zeitraums regelmäßig Marihuana konsumiert habe und zudem sei auf Basis des Ergebnisses der Haaranalyse von einem Konsum von Medikamenten aus der Gruppe der Opioide auszugehen. Jedoch sei der Konsum der jeweiligen Substanzen während des fraglichen Zeitraumes in einer Art und Weise betrieben worden, die der Angeklagte bereits jahrelang gewohnt gewesen sei. Infolgedessen sei unter Berücksichtigung der entsprechenden Toleranzentwicklung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Rausch, welcher aus dem Konsum resultiert habe, nicht die Erheblichkeit einer akuten Intoxikation erlangen haben könne. Dementsprechend seien ebenfalls hirnorganische Störungen, welche auf einer akuten Intoxikation beruhten, auszuschließen, zumal sich der Angeklagte im Zustand einer akuten Intoxikation nicht in der psychophysiologischen Verfassung befunden hätte, um die ihm zur Last gelegten Taten, die von durch eine eingehende Planung und Durchführungsweise gekennzeichnet seien, zu begehen.
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Zudem hätten sich während der gutachterlichen Exploration keine Symptome einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung eruieren lassen.
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Das Vorhandensein einer Intelligenzminderung könne er anhand der von ihm durchgeführten psychologischen Leistungsdiagnostik ausschließen. Die intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten seien im durchschnittlichen Bereich einzuordnen, damit sei auch das Kriterium einer leichten Intelligenzminderung (IQ < 69 Wertpunkte) nicht erfüllt.
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Zum Vorliegen einer anderen schweren seelische Störung führte der Sachverständige aus, dass die bei dem Angeklagten seit mehreren Jahren bestehende Abhängigkeit von Opioiden und Cannabinoiden sein Denken und Verhalten seit vielen Jahren in negativer Weise beeinflusst habe. So habe der Substanzkonsum die unbeständige Lebensweise des Angeklagten begünstigt, so sei er seit einigen Jahren keinem längerfristigen regulären Beschäftigungsverhältnis mehr nachgegangen, da der Konsum der jeweiligen Suchtmittel eine gewisse Priorität im Alltag und der Lebensführung des Angeklagten erlangt habe. Darüber hinaus habe der Substanzkonsum, auch in destruktiven gesundheitlichen Folgen gemündet, so dem Verlust von Körpergewicht, aber insbesondere auch Entzugserscheinungen (bei den Opioiden Schmerzen, bei THC emotionale Verstimmungen, Gedächtnisprobleme).
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Das Beibehalten des Konsums der Suchtmittel THC und Opioide trotz der eingetretenen negativen Folgen spreche ebenso für das Vorhandensein eines suchttypischen Verlangens zum Konsum, was auch durch den kompensatorische Konsum von Medikamentenwirkstoffen anstelle von Opium belegt werde. Angesichts dessen sei zudem von einer chronischen Suchtmittelproblematik auszugehen, welche durchaus die Kriterien der anderen schweren seelischen Störung erfülle, sodass das Tatzeit bezogene Vorliegen der anderen schweren seelischen Störung in Bezug auf jene Substanzproblematik, zu bejahen sei.
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Im Hinblick auf die Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit sei grundlegend auszuführen, dass sich eine Suchtmittelproblematik allein nicht in dem Umfang und der Intensität auswirke, als dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten im. Zustand einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit begangen habe. Bereits in Anbetracht der kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten und der folglich anzunehmenden Kenntnis bzgl. der gängigen gesellschaftlichen Konventionen sowie Gesetze sei dem Angeklagten auf die Tatzeit bezogen bekannt sowie bewusst gewesen, dass der Erwerb, der Besitz, der Anbau respektive die Herstellung von Betäubungsmitteln sowie der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtswidrig seien. Schlussendlich habe der Angeklagte am Ende der gutachterlichen Exploration selbst eingeräumt, dass er über jenes Wissen während des tatrelevanten Zeitraumes verfügt habe. Demnach seien die klinischen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 StGB nicht erfüllt.
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Anhaltspunkte für eine organisch bedingte Veränderung der Persönlichkeit infolge eines massiven langjährigen Substanzkonsums hätten sich im Ergebnis der gutachterlichen Exploration nicht ergeben. Das Vorhandensein von schweren Entzugserscheinungen sowie einer erheblichen Angst vor massiven Entzugserscheinungen könne aufgrund des regelmäßigen respektive tagtäglichen Konsums von Marihuana und Medikamenten aus der Gruppe der Opioide während des fraglichen Tatzeitraumes definitiv ausgeschlossen werden. In Bezug auf die Berauschung, welche auf die Tatzeit bezogen aus dem Substanzkonsum resultiert habe, sei wiederum auszuführen, dass der Angeklagte den Konsum der jeweiligen Suchtmittel bereits seit vielen Jahren gewohnt gewesen sei und dementsprechend eine deutliche Toleranz entwickelt habe. Angesichts jener Toleranz in Bezug auf die konsumierten Suchtmittel sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Rausch nicht so akut und massiv gewesen sein könne, als dass es zu einer Einschränkung oder gar vollumfänglichen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit hätte kommen können. Überdies sprächen die Tatvorwürfe per se gegen eine Limitierung der Steuerungsfähigkeit, da ein gewinnbringender Handel mit Betäubungsmitteln ebenso wie der Anbau von Betäubungsmitteln auf zahlreichen Vorüberlegungen sowie organisatorischen und koordinativen Handlungen beruhe, welche letztlich ein planvolles und zielgerichtetes Agieren erfordere bzw. darstelle, welches wiederum über einen geraumen Zeitraum aufrechterhalten werden müsse. Ein derartiges Handeln lasse sich keinesfalls mit einer eingeschränkten oder gar vollumfänglich aufgehobenen Steuerungsfähigkeit realisieren, respektive in Einklang bringen. Dementsprechend sei das Tatzeit bezogene Vorliegen der klinischen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 StGB zu verneinen.
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Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten könne somit abschließend dahingehend beantwortet werden, dass sich weder Hinweise auf eine erheblich verminderte oder gar aufgehobene Steuerungsfähigkeit noch Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit ergeben hätten.
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Aus psychiatrischer Sicht seien bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht zu bejahen.
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Diesen in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen, die sich zudem mit den Feststellungen der Kammer zum Tatablauf und zu den Handlungen des Angeklagten decken und auch mit dem im Rahmen der Hauptverhandlung festgestellten Verhalten übereinstimmen, tritt die Kammer bei.
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Durch die Tat hat sich der Angeklagte des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 1 Abs. 1 I.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, §§ 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht.
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Bei der Gruppe um den Angeklagten handelt es sich im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG um eine Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden hat. Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer. Dabei bedarf es keiner ausdrücklichen Bandenabrede, keines gefestigten Bandenwillens und keines Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse. Der Beteiligungswille und das Beteiligungsinteresse der einzelnen Gruppenmitglieder war dabei kein bloßes Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis. Die Mitglieder der Gruppe ließen sich nicht für einzelne Tatbeiträge konkrete einzelne Belohnungen versprechen. Vielmehr kamen alle Mitglieder der Gruppe zumindest stillschweigend überein, sich bei Bedarf und Gelegenheit an möglichen zukünftigen Taten zu beteiligen. Die Gruppe hatte dabei eine klare Aufgabenteilung. Der Angeklagte kümmerte sich ursprünglich, als er noch in S6. wohnte, gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten Q… um den Verkauf der Betäubungsmittel und der anderweitig Verfolgte N… kaufte diese an und verbrachte sie mit seinem Fahrzeug nach Selb. Als der Angeklagte schließlich nach G5. umzog, übernahm er mit dem anderweitig Verfolgten N… den Ankauf und den Transport der Betäubungsmittel. Der anderweitig Verfolgte N… fungierte als Fahrer, da er als Einziger über eine gültige deutsche Fahrerlaubnis verfügte. Um den Transport abzusichern, verbauten sie zudem gemeinsam die Betäubungsmittel im Fahrzeug. Der anderweitig Verfolgte Q… Verkaufte die Betäubungsmittel anschließend und sammelte die Gelder ein, welche er dann auf das Konto des Angeklagten mittels einer Zweitkarte einzahlte.
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Der Angeklagte war Mitglied dieser Bande. Seine Aufgabe war der Ankauf und der Transport des Marihuana. Sowie das Verpacken und anschließende Verbauen im Fahrzeug, um eine Entdeckung im Fall einer Kontrolle zu erschweren bzw. zu verhindern. Als sich der Angeklagte der Bande anschloss, beabsichtigte er auch, in Zukunft bei einer noch nicht genau feststehenden Anzahl Taten eben diese Aufgabe für die Gruppe wahrzunehmen.
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Bei der Tat am 23.03.2021 war der Angeklagte auch Täter des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht nur Gehilfe. Voraussetzung ist, dass der Betreffende auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Ob das der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH NStZ-RR 2012, 120, NStZ 1991, 91 - jeweils m.w.N.). Ohne den Tatbeitrag des Angeklagten, hätten die Geschäfte, so wie sie geplant waren, nicht durchgeführt werden können. Der Angeklagte hat den Ankauf der Betäubungsmittel mitorgansiert, indem er an den Verkäufer herantrat und sich mit diesem traf, um dessen Angebot zu begutachten. Anschließend besprach er mit dem anderweitig Verfolgten Q…, welche Betäubungsmittel sie erwerben. Er vereinnahmte anschließend auch Geld von dem anderweitig Verfolgten Q…, um im Anschluss die Betäubungsmittel erwerben zu können. Zudem übernahm der Angeklagte gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten N… das Verpacken und Verstecken der Betäubungsmittel im Fahrzeug und begleitete den N… von G5. nach Selb.
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Soweit der Angeklagte auf dem Boden des gemeinsam gefassten Tatplans das Betäubungsmittel nicht allein transportierte, sind ihm die Tatbeiträge der beiden Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.
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Der Besitz des Kokains bei der Fahrt am 23.03.2021 und das in der Wohnung aufgefundene Marihuana sowie das angebaute Betäubungsmittel stellen eine einheitliche Tat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG dar. Aufgrund der jeweiligen Wirkstoffmenge von 3,79 Gramm Kokain-Hydrochlorid und von 6,42 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) überschreiten diese zusammen die nicht geringe Menge. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge steht in Tateinheit zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge.
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Der Strafrahmen ist dem § 30 a Abs. 1 StGB zu entnehmen, nachdem der tateinheitlich verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a BtMG den geringeren Strafrahmen aufweist.
a) Kein minderschwerer Fall
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Zur Überzeugung der Kammer lag hier kein minder schwerer Fall des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30 a Abs. 3 BtMG vor.
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Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, und der Fall vor diesem Hintergrund insgesamt minder schwer wiegt. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände in der Tat und der Person des Angeklagten erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
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Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Er legte in der Hauptverhandlung ein Geständnis dahingehend ab, dass er den überwiegenden Teil des Cannabis zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwarb. Die Betäubungsmittel konnten im Rahmen der Kontrolle und der Wohnungsdurchsuchung sichergestellt werden, sodass sie nicht in den Verkehr gelangen konnten. Der Angeklagte ist selbst Betäubungsmittelkonsument und beging die Tat auch, um seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Bei ihm liegt eine Abhängigkeit von der verfahrensgegenständlichen Substanzklasse vor. Zudem erklärte er sich mit der Entnahme einer Speichelprobe gemäß § 81 g StPO einverstanden. Weiterhin handelt es sich bei Marihuana um eine weiche Droge. Er erklärte sich mit der form- und ersatzlosen Einziehung seiner beiden Mobiltelefone einverstanden und erlitt dadurch eine nicht unerhebliche Vermögenseinbuße.
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Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach, die erhebliche Menge an Marihuana. Die Gesamtwirkstoffmenge betrug das 35,98-fache der nicht geringen Menge. Zudem sprach das generelle Tatbild gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Es waren das sehr professionelle Vorgehen und die dadurch zum Vorschein getretene erhebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen. Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte N… verpackten die Betäubungsmittel professionell und verbauten sie anschließend in den Verkleidungen der Türen derart; dass ein Auffinden am Kontrollort nicht möglich war. Die Türverkleidung musste vielmehr erst abgenommen werden. Zudem musste nochmals mit Hilfe des Zolls am Folgetag eine weitere Durchsuchung erfolgen, um das Marihuana vollständig sicherstellen zu können. Die Betäubungsmittel waren überdies vom Angeklagten und N… in Folie eingewickelt worden und in die Folie Kaffeepulver eingearbeitet worden, um ein Auffinden zu erschweren. Der Angeklagte ließ zudem ein Mobiltelefon bewusst zu Hause, weil auf diesem Lichtbilder von Betäubungsmitteln vorhanden waren. Der Angeklagte verwirklichte zudem tateinheitlich ein weiteres Verbrechen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
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Bei Abwägung all dieser Umstände, in Ansehung des gesamten Tatbildes und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich das Gewicht des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut (Gesundheit der Allgemeinheit) gerade in dem Vielfachen des Grenzwertes der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels ausdrückt und daher regelmäßig einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt bei Betäubungsmittelstraftaten darstellt (Schäfer/Sander/Gemmeren: Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 1801; BGH Beschl. v. 08.11.2011 - 4 StR 472/11, BeckRS 2012, 1452), ist die gegenständliche Tat bei einer wertenden Gesamtbetrachtung zur Überzeugung der Kammer nicht als, minder schwer einzuschätzen.
b) Eine Minderung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 StGB
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Eine Minderung gemäß §§ 21, 49 StGB ist vorliegend nicht vorzunehmen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. … welchen das Gericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung folgt, liegen beim Angeklagten die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sicher nicht vor. Auch eine akute Intoxikation des Angeklagten während der Tatbegehung war nicht gegeben.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
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Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens war die tat- und schuldangemessene Strafe zu bestimmen.
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Bei der Strafzumessung im engeren Sinn waren die bereits bei der Strafrahmenwahl aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung all dieser Umstände, der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten erachtete die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
als tat- und schuldangemessen.
VI. Zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
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Bei dem Angeklagten liegen zur Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB vor. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte einen Hang hat, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. … besteht bei dem Angeklagten eine Abhängigkeitserkrankung von Cannabinoiden ICD 10: F12.21 und überdies ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden gemäß ICD 10: F11.2 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide). Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind beim Angeklagten körperlicher Entzugserscheinungen (Schmerzen) sowie negativen Auswirkungen des Opiumkonsums auf die Gesundheit des Angeklagten (Verlust von Körpergewicht) vorhanden, sodass auch in Bezug auf dieses Betäubungsmittel die klinisch-diagnostischen Kriterien einer Abhängigkeit erfüllt sind. Da die mittels der Haaranalyse nachgewiesene Wirkstoffkonzentration von Tramadol im überdurchschnittlichen Bereich, die eine häufige Einnahme des Medikaments indiziert, welches ebenfalls zur Gruppe der Opioide gehört, ist überdies die Annahme des ersatzweisen Konsums von Medikamenten sowie des Vorliegens einer Opiatabhängigkeit belegt.
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Zudem ist der Konsum des Angeklagten von Ecstasy, Amphetamin, LSD und psychotropen Pilzen angesichts dessen, dass jener Konsum vorgeblich nur zwei- bis dreimal im Jahr erfolgte, von klinischer Seite noch nicht zu klassifizieren, gleichwohl ist er äußerst kritisch zu betrachten.
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Zwischen dem Hang des Angeklagten, also der durch Übung erworbenen Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben müsste, und der abgeurteilten Straftat bestand weiterhin auch ein symptomatischer Zusammenhang (sog. „Hangtat“). Der Angeklagte gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass er durch den Verkauf der Betäubungsmittel auch seinen Eigenkonsum finanzieren habe wollen. Beim Angeklagten liegen nach den Feststellungen der Kammer bereits erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor, die auf seinen übermäßigen Betäubungsmittelkonsum zurückgehen.
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Der Sachverständige führte zur Überzeugung der Kammer zutreffend aus, dass der Angeklagte ohne Therapie auch in Zukunft deshalb Straftaten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte, bzw. im Bereich der Beschaffungskriminalität begehen wird. Bei diesen Straftaten handelt es sich nach Einschätzung der Kammer um erhebliche Straftaten im Sinne des § 64 S. 2 StGB. Dies ist zudem dadurch dokumentiert, dass der Angeklagte auch wegen seiner Suchterkrankung die hier gegenständliche Straftat beging.
100
Der Angeklagte selbst äußerte in der durchgeführten Hauptverhandlung, dass er therapiewillig und therapiebereit sei. Die Erfolgsaussichten der Behandlung des Angeklagten sind aus Sicht der Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … bei einer Therapiedauer von 24 Monaten gegeben, die aufgrund der langjährigen Drogenabhängigkeit erforderlich ist. Nach den Angaben des Sachverständigen, die sich mit den Feststellungen der Kammer in der Hauptverhandlung decken, bestehen bei dem Angeklagten zudem ausreichende Deutschkenntnisse. Das Explorationsgespräch sei nahezu ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt.
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
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Dem Angeklagten lag weiterhin zur Last, zu einem nicht genau bekannten Zeitraum, mindestens aber im Januar und Februar 2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den anderweitig Verfolgten Q… und N… in seiner Wohnung in der … in … G5. eine nicht genau bekannte Anzahl von Cannabis-Pflanzen aufgezogen zu haben, aus denen er durch Abernten der Blüten und deren Trocknung mindestens 1.000 Gramm Marihuana gewonnen habe. Die Betäubungsmittel seien anschließend nach S6. verbracht und von dem anderweitig Verfolgten N… in einer Garage in der … in … S. aufbewahrt worden, die zu diesem Zweck von dem anderweitig Verfolgten Q… angemietet worden war. Die Betäubungsmittel sollten zu einem späteren Zeitpunkt von dem anderweitig Verfolgten Q… zu Preisen von mindestens 10,50 Euro je Gramm an derzeit noch nicht bekannte Personen gewinnbringend weiterverkauft werden.
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Zu dem beabsichtigten Weiterverkauf sei es nicht mehr gekommen, da der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte N… am 23.03.2021 festgenommen und der einzige Garagenschlüssel, der den Beteiligten zur Verfügung gestanden habe, im Zuge der Festnahme des N… sichergestellt worden sei. Die Betäubungsmittel konnten am 13.06.2021 in der Garage aufgefunden und sichergestellt werden. Das Betäubungsmittel hatte eine Wirkstoffmenge von 98,6 Gramm THC.
103
Dieser Sachverhalt konnte dem Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, sodass er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.
104
Der Angeklagte machte zu dem ihm in der Anklage vom 25.10.2021 zur Last gelegten Sachverhalt keine Angaben.
105
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurden die Telegram Chats des Angeklagten mit dem anderweitig Verfolgten Q… verlesen und die übersandten Lichtbilder in Augenschein (Bl. 18-43 Sonderheft Handyauswertung), auf die Bezug genommen wird.
106
Für die Kammer ergab sich daraus, dass die Pflanzen, welche bei der Wohnungsdurchsuchung am 24.03.2021 (Lichtbilder Bl. 14-21 Sonderheft Lichtbilder Az.: 4230 Js 12654/21, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird) festgestellt werden konnten, auch die Pflanzen sind, welche ab Januar 2021 Gegenstand des Chats waren und mithin nicht zuvor eine Abernte erfolgt sein konnte, die nach S6. in die Garage verbracht worden ist. Die Kammer konnte insoweit auch keine Feststellungen dazu treffen, dass er in die Beschaffung der in der Garage in S6. aufgefundenen Betäubungsmittel in sonstiger Weise beteiligt war.
107
Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO.