Titel:
Sachverständigenvergütung, Krankheitsbedingter Begutachtungsabbruch, Vergütungsanspruch, Sachverständige, Entpflichtung, Krankheit, Teilleistung, Kostenentscheidung
Normenkette:
JVEG 8a
Leitsatz:
Ein Vergütungsanspruch eines Sachverständigen entfällt nicht wegen Abbruch der Begutachtung infolge Erkrankung des Sachverständigen.
Schlagworte:
Sachverständigenvergütung, Krankheitsbedingter Begutachtungsabbruch, Vergütungsanspruch, Sachverständige, Entpflichtung, Krankheit, Teilleistung, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 27.06.2022 – 2 WF 79/22
Tenor
Die Sachverständige X ist für ihre Tätigkeit mit 1.393,31 EUR zu entschädigen.
Gründe
1
Die Sachverständige X, die mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt war, wurde wegen einer längerfristigen Erkrankung und der Notwendigkeit der unverzüglichen Bearbeitung des Gutachtensauftrags von der Gutachtenserstellung durch gerichtlichen Beschluss entpflichtet.
2
Mit Rechnung vom 12.01.2022 über 1.393,31 EUR macht sie ihre bislang geleisteten Tätigkeiten geltend.
3
Es handelt sich dabei um den Zeitaufwand (Stundensatz 120,- EUR) für
389 Seiten Aktenanalyse und eingegangene Schriftstücke 4,80 Stunden,
8. Anschreiben 2,00 Stunden,
Psychologische Diagnose/Test 1,50 Stunden,
Auswertung der Telefonate und E-Mails 0,60 Stunden und
Aufwendungen für 389 Seiten Kopien (0,15 EUR) aus Akte/Anhang,
zuzüglich Umsatzsteuer und Porto.
4
Die Bezirksrevisorin beantragt, eine Entschädigung zu versagen und hat Antrag auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 JVEG gestellt. Sie trägt vor, im Falle der unterbliebenen Fertigstellung aus einem Grund, der aufgrund einer Erkrankung in der Person des Beauftragten selbst liege, sei entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG ausgeschlossen und könne insbesondere dann nicht geltend gemacht werden, wenn die erbrachte Teilleistung weder für das Gericht noch für die Parteien von Wert sei. Ein solcher Fall liege hier vor.
5
Der Vergütungsanspruch ist begründet.
6
Für den Vergütungsanspruch der Sachverständigen sind weder die Regeln des Dienst- noch die des Werkvertrages direkt anwendbar, da es sich zwischen Sachverständigen und Gericht um eine öffentlichrechtliche Beziehung handelt. Der ganze oder teilweise Verlust des Vergütungsanspruchs ist gesetzlich in § 8a JVEG teilweise geregelt. Wenn das Gutachten nicht erstattet wird, sei es ganz oder teilweise, so ist der Sachverständige hinsichtlich seiner Auslagen und seines Zeitaufwandes dennoch zu vergüten, wenn er die Nichtfertigstellung nicht zu vertreten hat, z.B. wegen Krankheit. Auf die Verwertbarkeit einer Teilleistung kommt es daher nicht an (vgl. MüKoZPO/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 413 RN 3, 4).
7
Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Aufgrund der öffentlichrechtlichen Beziehung ist eine entsprechende Anwendung der Vorschriften, die den Verlust des Vergütungsanspruchs gesetzlich vorsehen, nicht zulässig. Zudem stellen die Vorschriften, die einen völligen oder teilweisen Wegfall des Vergütungsanspruchs begründen auf ein Verhalten der Sachverständigen ab, welche diese selbst beeinflussen kann. Dies ist bei einer Erkrankung regelmäßig nicht der Fall. Aus diesem Grund ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich.
8
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.