Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 13.04.2022 – 7 UF 52/22
Titel:

Zum Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (hier: Übersendung einer Fotografie)

Normenkette:
BGB § 1686
Leitsätze:
1. Gemäß § 1686 BGB kann jeder Elternteil unabhängig von den sorgerechtlichen Gegebenheiten bei berechtigtem Interesse vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Auskunftsanspruch umfasst die Überlassung einer Fotografie des gemeinsamen Kindes. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn und soweit konkrete Umstände dafür sprechen, dass das Kindeswohl durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens beeinträchtigt wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das dem Antragsteller aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zustehende Elternrecht kann das Recht des minderjährigen Kindes am eigenen Bild aus Art. 2 Abs. 1 GG verdrängen.(Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Recht am eigenen Bild, Auskunft, Fotografie, Informationsanspruch, Kindeswohl
Vorinstanz:
AG Wunsiedel, Beschluss vom 16.02.2022 – 51 F 347/21
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1788
BeckRS 2022, 14154
LSK 2022, 14154
FuR 2022, 536

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wunsiedel vom 16.02.2022 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die seit Juni 2009 geschiedenen Eltern des 17 Jahre alten Kindes L. Zwischen L. und ihrem Vater besteht seit Mitte 2018 kein Kontakt mehr.
2
Der Antragsteller verlangte in erster Instanz Auskunft über das Kind nach § 1668 BGB. Die Antragsgegnerin war nicht bereit, die geforderte Auskunft zu erteilen. Nach Anhörung der Beteiligten erging am 16.02.2022 folgende Entscheidung:
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Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes L., geboren am … zu erteilen und hierzu jeweils vollständige Kopien des Jahresabschlusszeugnisses für das Schuljahr 2019/2020, des Halbjahreszeugnisses für das Schuljahr 2020/2021, des Jahresabschlusszeugnisses für das Schuljahr 2020/2021, des Berufsausbildungsvertrages für die im September 2021 begonnene Berufsausbildung und der künftigen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erteilten Zeugnisse für das Berufsausbildungsverhältnis sowie ein aktuelles Passfoto des Kindes L., geboren am … auszuhändigen.
4
Im Rahmen der Begründung führte das Amtsgericht unter anderem aus:
5
Historischer Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, einem Elternteil, der das Umgangsrecht nicht ausüben kann, die Möglichkeit zu geben, sich fortlaufend vom Wohlergehen und der Entwicklung des Kindes zu überzeugen. Der Anspruch setzt ein berechtigtes Interesse an der Auskunft voraus. Berechtigt ist das Interesse dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten. Vorliegend ist das berechtigte Interesse des Antragstellers zu bejahen. Der Anspruch besteht nur dann nicht, soweit die Auskunft dem Wohl des Kindes widerspricht. Mit dieser negativen Kindeswohlprüfung soll missbräuchlichen Ansprüchen entgegengetreten werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Auskunftsrecht missbraucht, wurden im vorliegenden Verfahren aber weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Die Zustimmung des Kindes zur Erteilung der begehrten Auskunft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Zu erwähnen ist auch, dass die Auskunft nicht persönlich durch den anderen Elternteil erteilt werden muss, sondern auch über eine Mittelsperson erteilt werden kann. In Summe kann festgestellt werden, dass die begehrte Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein Anspruch auf Auskunft über die schulischen Leistungen, der auch die Übersendung von Kopien der Zeugnisse umfasst, ist gegeben. Außerdem besteht vorliegend auch ein Anspruch auf Übersendung eines aktuellen Passfotos des Kindes.
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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung vom 16.02.2022 verwiesen.
7
Die Antragsgegnerin legte gegen die ihr am 17.02.2022 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 15.03.2022, beim Familiengericht eingegangen am 15.03.2022, Beschwerde ein, mit der sie sich gegen die Verpflichtung zur Aushändigung eines aktuellen Passfotos des Kindes wendet.
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Die Kindesmutter bringt vor, dass L. nicht bereit sei, ein Passfoto auszuhändigen bzw. ein solches von sich machen zu lassen. Ein aktuelles Passfoto liege nach ihrer Kenntnis nicht vor. Es sei ihr nicht möglich, das Kind zu zwingen, sich fotografieren zu lassen. Auch sei es ihr nicht möglich, ein etwa vorhandenes Passfoto zu entwenden. Dies sei nicht zumutbar. Eine solche Vorgehensweise entspreche auch nicht § 1631 BGB. Dadurch würde das gute Verhältnis zur Tochter auf das Spiel gesetzt werden. L. stehe das Recht am eigenen Bild zu. Eine Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung sei nicht zulässig.
9
Der Antragsteller verteidigt die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung und beantragt kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde.
II.
10
Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
11
Der Senat hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht abgesehen, weil von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
12
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wunsiedel die Antragsgegnerin auch zur Aushändigung eines aktuellen Passfotos des gemeinsamen Kindes verpflichtet. Der Senat nimmt daher zunächst auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung vom 16.02.2022 Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen auch nicht entkräftet werden.
13
1) Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil bei berechtigtem Interesse vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
14
Die Vorschrift will jedem Elternteil ohne Rücksicht auf die Verteilung des Sorgerechts ermöglichen, vom anderen Elternteil die wesentlichen Informationen zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes zu erhalten, an die er anders nicht in zumutbarer Weise gelangen kann (BT-Drucks. 13/4899 S. 107; BGH FamRZ 2017, 378).
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2) Hiervon ausgehend sind zum Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren folgende Anmerkungen veranlasst:
16
a) Zum Inhalt der geschuldeten Auskunft gehört nach herrschender Meinung auch die Überlassung einer Fotografie des gemeinsamen Kindes (OLG Hamm FamRZ 2010, 909 mit Hinweis auf vgl. BayObLG FamRZ 1996, 813 und OLG Naumburg FamRZ 2001, 531; Grüneberg / Götz, BGB, 81. Auflage, 2022, § 1686 Rn. 7; Handbuch FamR / Jokisch, 12. Auflage, 2021, Kapitel 6 Rn. 856).
17
b) Ein „berechtigtes Interesse“ ist vorliegend zweifelsfrei gegeben, weil der Antragsteller schon seit mehreren Jahren keinen persönlichen Umgang mit dem Kind mehr hatte. Er hat dementsprechend erkennbar keine andere Möglichkeit, sich über die Entwicklung seiner Tochter zu informieren (BGH, a.a.O.).
18
c) Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, inwieweit die Verpflichtung der Mutter zur Überlassung eines (Pass-)Fotos des gemeinsamen Kindes an den Antragsteller dem Wohl des Kindes widersprechen könnte. Die Vorlage eines Fotos dient dazu, den Vater über das Aussehen des Kindes zu informieren (OLG Frankfurt FamRZ 2012, 888).
19
Das Wohl des Kindes ist im Rahmen des § 1686 BGB nicht Maßstab, sondern lediglich Grenze des Auskunftsrechts. Nur wenn und soweit konkrete Umstände dafür sprechen, dass durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtigt wird, darf die Auskunft verweigert werden.
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Die Tochter selbst ist zu der Auskunft nicht verpflichtet. Auch die Rücksichtnahme auf deren Persönlichkeitsrechte kann nicht dazu führen, das Auskunftsrecht des Vaters zu verneinen. Allein bei der Ausgestaltung der geschuldeten Auskunft ist dieser Aspekt zu berücksichtigen.
21
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen besteht erkennbar kein Anlass, dem Vater solche Informationen vorzuenthalten, deren Offenbarung an Dritte auch in anderem Zusammenhang, etwa bei einer Bewerbung, üblich ist (BayObLG FamRZ 1993, 1487)
22
d) Der entgegenstehende Wille der 17 Jahre alten Tochter führt zu keinem anderen Ergebnis. Das dem Antragsteller aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zustehende Elternrecht verdrängt vorliegend das Recht des minderjährigen Kindes am eigenen Bild aus Art. 2 Abs. 1 GG. Auch insoweit ist zu sehen, dass sich der Anspruch aus § 1686 BGB nicht gegen das Kind richtet, sondern gegen den anderen Elternteil. Zum anderen tangiert die Überlassung eines Passfotos erkennbar nicht die Privat- oder Intimsphäre des Kindes.
23
e) Die Antragsgegnerin wird schließlich auch nicht zur Vornahme einer unmöglichen Handlung verpflichtet. Der Senat geht davon aus, dass für die gemeinsame Tochter in der Vergangenheit ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis und/oder Reisepass) ausgestellt wurde, so dass ein „aktuelles Passfoto“ - nämlich das in dem Ausweis verwendete - vorhanden ist. Anderenfalls könnte ein solches Foto ohne besonderen Aufwand erstellt werden. Die Antragsgegnerin wird damit auch nicht das „gute Verhältnis zur Tochter“ aufs Spiel setzen, denn das 17 Jahre alte Kind wird zweifelsohne verstehen, dass gerichtlichen Anordnungen auch dann Folge zu leisten ist, wenn man mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden ist.
III.
24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.
25
Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG und entspricht der Festsetzung in erster Instanz.
26
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG).