Titel:
Wiederholter Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Normenkette:
BGB § 1626a
Leitsatz:
Der neuerliche Antrag auf Begründung des gemeinsamen Sorgerechts, der ohne Änderung der Situation nur knapp zwei Monate nach der Entscheidung des OLG Bamberg eingereicht wurde, bekräftigt die Wertung des OLG, dass es dem Antragsteller nicht allein um das Wohl des gemeinsamen Kindes geht, sondern er die Auseinandersetzung auch wegen des Streites an sich führt. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
wiederholter Antrag, Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Sorgerecht
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 22.03.2022 – 7 UF 21/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 14021
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des Kindes …, geboren am ….2015. … lebt bei der Antragsgegnerin, der auch die elterliche Sorge für das Kind zusteht.
2
Der Antragsteller beantragt,
die elterliche Sorge für das Kind …, geboren am ….2015, der Antragsgegnerin und ihm gemeinsam zu übertragen.
3
Er trägt zur Begründung vor, dass die gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge einen Mehrwert für das Kind bedeute.
4
Die Antragsgegner wendet sich gegen diesen Antrag.
5
Sie argumentiert, dass ihr eine Kommunikation mit dem Antragsgegner nicht möglich sei.
6
Das Jugendamt spricht sich ebenfalls gegen den Antrag aus unter Hinweis auf die Vielzahl der vom Antragsgegner bereits geführten Verfahren und auf die fehlende Verständigungsmöglichkeiten der Kindeseltern.
7
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil die Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind … auf den Antragsteller und die Antragsgegnerin gemeinsam dem Wohl des Kindes widersprechen würde.
8
Der Antragsteller hat in den Jahren ab 2019 eine Vielzahl von Anträgen betreffend die elterliche Sorge für das Kind … und zur Ausgestaltung seines Umgangs mit diesem Kind eingeleitet. Zuletzt hat das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 20.07.2021 (7 UF 81/21) einem Antrag des Antragstellers auf Übertragung des Teilbereichs der schulischen Angelegenheiten auf ihn nicht stattgegeben. Das Oberlandesgericht Bamberg hat in der genannten Entscheidung u.a. ausgeführt: „Dass es dem Antragsteller nicht immer allein um das Wohl der gemeinsamen Tochter geht, wurde bereits im Verfahren 7 UF 227/20 deutlich. Der Senat führte in der damaligen Endentscheidung aus: Die zahlreichen Beschleunigungsrügen und Beschleunigungsbeschwerden des Antragstellers im vorliegenden Verfahren sprechen ebenso wie sein Verhalten im Verfahren AG Schweinfurt 2 F 480/18 zudem dafür, dass es dem Antragsteller nicht allein um das Wohl des gemeinsamen Kindes geht. Insofern wird die Einschätzung des Familiengerichts, der Antragsteller führe die Auseinandersetzung auch wegen des Streites an sich, ausdrücklich geteilt.“
9
Der neuerliche Antrag des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, der ohne Änderung der Situation nur knapp zwei Monate nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg eingereicht wurde, bekräftigt die Wertung des Oberlandesgerichts.
10
Die Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind … auf beide Elternteile gemeinsam entspricht nicht dem Kindeswohl. Der Antrag des Antragstellers muss deshalb abgewiesen werden.
11
Von der Anhörung des Kindes … hat das Gericht abgesehen. Das Kind wurde bereits in einem vorangegangenen Verfahren vom Familiengericht Schweinfurt und zuletzt am 20.07.2021 vom Oberlandesgericht Bamberg angehört. Die Anhörungssituation hat sich für das Kind als belastend oder zumindest unangenehm erweisen. Ein Erkenntnisgewinn war von einer erneuten Anhörung mit Sicherheit nicht zu erwarten.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 Nr. FamFG. Es ist angemessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sein Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Dies musste dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der vorangegangenen Verfahren klar sein.