Titel:
Erfolglose Klage auf Erteilung einer Approbation als Zahnärztin
Normenkette:
ZHG § 2 Abs. 3
Leitsätze:
1. Die gesetzliche Neuregelung der seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 S. 4 ZHG gilt auch für Ausländer, die ihre zahnärztliche Ausbildung in einem Drittland absolviert haben und ihre erstmalige Anerkennung im Bundesgebiet beantragen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die neue Regelung berücksichtigt, dass der Begriff der wesentlichen Unterschiede neu definiert und insbesondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen ist. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist deshalb anhand des Inhalts der Ausbildung, mithin der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Als Vergleichsmaßstab für die im deutschen Zahnmedizinstudium vermittelten Inhalte kann das „Fachlichinhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Beruf Zahnarzt/Zahnärztin“ der Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (GfG) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz herangezogen werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik sind wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des Zahnarztberufes im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 2 iVm Abs. 2 S. 4 Hs. 1 ZHG. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nichterteilung der Approbation als Zahnärztin mangels Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, Zahnarztstudium in Kasachstan, Fachlich-inhaltliches Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Beruf Zahnarzt/Zahnärztin, Approbation, Zahnarzt, Kasachstan, Gleichwertigkeit, Zahnarztstudium, Fachlich-inhaltliches Instrumentarium, Ausbildungsdauer, Drittland
Rechtsmittelinstanz:
VG Ansbach, Berichtigungsbeschluss vom 31.05.2022 – AN 4 K 16.00247
Fundstelle:
BeckRS 2022, 13370
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung der Approbation als Zahnärztin.
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1. Aus dem Arbeitsbuch und den Zeugnissen ergibt sich folgender Lebenslauf der Klägerin:
10/1984 - 06/1989
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Studium der Zahnmedizin am Kasachischen Staatlichen Medizinischen Institut (heute Kasachische Nationale Medizinische Asfendijarow-Universität) in Almaty. Während des Studiums absolvierte die Klägerin fünf obligatorische Praktika in den Bereichen „Krankenschwester/Pflegepraktikum“, „Konservierende Zahnmedizin“, „Chirurgische Zahnmedizin“, „Prothetische Zahnmedizin“ und „Kinderzahnmedizin“. Mit Beschluss der Staatlichen Prüfungskommission vom 30. Juni 1989 wurde der Klägerin die Qualifikation als „Facharzt für Stomatologie“ verliehen.
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01.08.1991 - 01.07.1992
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Internatur in der Kinderzahnpoliklinik in Ust-Kamenogorsk
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03.08.1992 - 05.03.1993
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Zahnärztin mit eigener Verantwortung in zahnmedizinischen Entscheidungen in der Kinderzahnpoliklinik in Ust-Kamenogorsk
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05.03.1993 - 01.10.1999
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Zahnärztin mit eigener Verantwortung in zahnmedizinischen Entscheidungen im Zentralkrankenhaus, später Stadtkrankenhaus Serebrjansk
12/1994 - 04/1995 Mutterschutz
04/1996 - 02/1997 Erziehungsurlaub
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01.02.2000 - 21.07.2004
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Zahnärztin in der Saschitinsk Filiale der Staatseinrichtung Scheldormedizina (Eisenbahnkrankenhaus)
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12.09.2007 - 29.02.2008
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Praktikum in der Zahnarztpraxis Dr. C* …, wobei die Klägerin ohne eigene Verantwortung assistierte
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28.01.2013 - 02.08.2013
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Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme „Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung für zugewanderte Zahnärztinnen und Zahnärzte“ mit 1.040 Unterrichtseinheiten
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01.04.2015 - 15.12.2016
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Tätigkeit als Verwaltungsangestellte und Assistenz in der Zahnarztpraxis A* … L* …
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18.04.2017 - 05.05.2017
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Qualifizierung für Arzt- und Zahnarzthelferinnen an der … Akademie, Lehrgangsinhalt: Qualitätswesen in der Arztpraxis
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25.10.2017 - 24.11.2017
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Qualifizierung für Arzt- und Zahnarzthelferinnen an der … Akademie, Lehrgangsinhalte: Anwendungssoftware in der Zahnarztpraxis, Konservierende Leistungen GOZ/BEMA, Zahnersatzleistungen GOZ, Zahnersatz Festzuschuss mit Zahnersatzsoftware
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3
Darüber hinaus besuchte die Klägerin folgende Fortbildungen:
- in Kasachstan: „Paradentose- und Mundschleimhauterkrankungen“ (21.03.-05.05.1994)
- in Kasachstan: „Aktuelle Fragen der therapeutischen Stomatologie“ (29.10.-29.11.2001)
- Institut für Bildung und Beruf in …: „Intensivkurs Deutsch und Medizin: Fachsprachtraining und Grundlagenwissen für das deutsche Gesundheitswesen“ (02.07.-17.08.2007)
- „Prothetik und Cad/Cam“ (13.02.2008)
- „Lebensbedrohliche Zwischenfälle in der Zahnarztpraxis“ (08.06.2013)
- „Vollkeramik für die Praxis“ (19.-20.05.2017)
- „Aufbissbehelfe in der kieferorthopädischen Therapie“ (01.09.2017)
- „Extraktion versus NonEx-Therapie Die zentrale Entscheidung bei der kieferorthopädischen Behandlungsplanung“ (15.-16.09.2017)
- „KFO-360° - ein Tag im Team unter der Leitung von Dr. O* … L* … & V* … G* …“ (22.09.2017)
- „Grundlagen zur Kieferorthopädischen Therapie unter der Leitung von Prof. Dr. I* … R* …“ (29.-30.09.2017)
- „Funktionslehre - Kompakt (inkl. ABC der aktuellen Schienentherapie)“ (13.-14.10.2017)
- „‚Surgery First‘ bis ‚Surgery Last‘ - Prinzipien der orthodontischen Vor- und Nachbehandlung“ (10.11.2017)
- „Kieferorthopädische Maßnahmen im Milch- und Wechselgebiss“ (17.-18.11.2017)
- „Grundlagen der KFO-Abrechnung“ (24.11.2017)
- „KFO-Abrechnung nach GOZ und Außervertragliche Leistungen“ (25.11.2017)
- „KIG Basiswissen - Einstiegskurs für die richtige KIG-Einstufung am Patienten und Planerstellung“ (01.12.2017)
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2. Am 4. Oktober 2013 beantragte die Klägerin bei der Regierung von … die Erteilung der Approbation gemäß dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG).
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Mit Bescheid vom 17. April 2014 stellte die Regierung von … fest, dass dem Approbationsantrag der Klägerin derzeit nicht stattgegeben werden könne, da die zahnärztliche Ausbildung der Klägerin in Kasachstan wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen zahnärztlichen Ausbildung aufweise und daher die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gemäß § 2 Abs. 3 ZHG derzeit nicht nachgewiesen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gleichwertigkeitsprüfung anhand der vorgelegten Fächer- und Studienübersicht über ein Studium der Zahnmedizin am Staatlichen Medizinischen Institut in Alma-Ata und der aktuellen Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Ludwigs-Maximilian-Universität München erfolgt sei. Die zahnärztliche Ausbildung der Klägerin weise wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen zahnärztlichen Ausbildung auf, insbesondere Defizite in den Bereichen Zahnersatz, Anatomie und Kieferorthopädie. Die festgestellten Defizite könnten bisher nicht durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis von Juli 1992 bis Juli 2004 in der Poliklinik Serebrjansk und von September 2007 bis Februar 2008 in der Zahnarztpraxis Dr. C* … erworben habe. Über die Tätigkeit in Serebrjansk liege nur das Arbeitsbuch vor, dem sich zwar die Beschäftigungszeiten, nicht aber die zahnärztlichen Tätigkeiten im Einzelnen entnehmen ließen. Über die Tätigkeit in der Zahnarztpraxis Dr. C* … liege ein Arbeitszeugnis vor, das jedoch keine genauen Angaben über die im Einzelnen ausgeübten Tätigkeiten enthalte. Die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung sei nicht berücksichtigungsfähig, da diese lediglich der Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung diene.
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3. Die Klägerin ließ am 19. Mai 2014 Klage erheben und beantragt,
der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2014, zugestellt am 26. April 2014, verpflichtet, der Klägerin die Approbation als Zahnärztin zu erteilen,
hilfsweise wird festgestellt, dass der Ausbildungsstand der Klägerin gleichwertig mit dem Ausbildungsstand gemäß dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) und der Zahnärztlichen Approbationsordnung (ZÄPrO) ist und keine wesentlichen Unterschiede zu der deutschen zahnärztlichen Ausbildung aufweist.
4. Der Beklagte beantragt,
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5. Nach Schriftwechseln der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erstellte Herr Dr. med. dent. E* … N* …, …, Poliklinik für zahnärztliche Prothetik der …Universität …, im Auftrag der Regierung von … im Februar 2016 ein Gutachten über die Frage, ob die Ausbildung der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit und Fortbildungen in Deutschland in Qualität und Quantität dem entspricht, was die zahnmedizinische Ausbildung an deutschen Universitäten vorgibt.
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Die Gleichwertigkeitsprüfung durch den Gutachter erfolgte anhand der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 22. September 2006. Nach dieser Studienordnung seien insgesamt 4.550 Lehrstunden vorgesehen, davon 1.498 in überwiegend humanmedizinischen Fächern und 3.052 in überwiegend zahnmedizinischen Fächern. Von Letzteren entfielen 3.024 Lehrstunden auf die vier zahnmedizinischen Fachbereiche Zahnersatzkunde/Prothetik (1.400), Zahnerhaltungskunde (770), Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (448) und Kieferorthopädie (406) (S. 11). Das Zahnmedizinstudium der Klägerin in Almaty umfasse 6.898 Lehrstunden. Davon seien 1.610 Lehrstunden in nicht direkt der medizinischen/zahnmedizinischen Ausbildung dienenden Fächern (z.B. Sport) abzuziehen (S. 12 f.). Von den verbleibenden 5.288 Lehrstunden entfielen 2.932 auf überwiegend humanmedizinische Fächer (S. 13 f.) und 1.852 auf überwiegend zahnmedizinische Fächer (S. 15). Die verbleibenden 504 Stunden verteilten sich auf die fünf Praktika.
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Für alle Fächer überwiegend humanmedizinischen Inhalts des deutschen Studiengangs ließen sich in der kasachischen zahnmedizinischen Ausbildung Äquivalente mit gleicher oder höherer Lehrstundenzahl finden, sodass die Ausbildung insoweit gleichwertig sei (S. 32 f.). Die von der Klägerin abgeleisteten fünf Praktika mit 504 Lehrstunden seien nicht im Bildungsprogramm der zahnärztlichen Abteilung von 1985 bis 1989 der Hochschule in Almaty erwähnt. Es sei anzunehmen, dass wie in anderen ehemaligen Sowjetrepubliken üblich diese Praktika bei niedergelassenen Zahnärzten absolviert werden konnten. Sie seien vergleichbar mit vorbereitenden Praktika in Praxen niedergelassener Zahnärzte, die in Deutschland keine Studienleistungen ersetzen würden und daher auch hier nicht als anrechenbare Studienzeit herangezogen werden könnten (S. 16 f.). Nicht als Studienersatzleistungen anerkannt werden könnten die Tätigkeit im Zentralkrankenhaus Serebrjansk (1993-1999) (S. 24 f.), das Praktikum in der Zahnarztpraxis Dr. C* … (S. 29), die Fortbildungen in Kasachstan und Deutschland (S. 29 f.) sowie die Qualifizierungsmaßnahme „Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung“ (S. 30). Die Arbeiten, welche die Klägerin während der Internatur in der Kinderzahnpoliklinik in Ust-Kamenogorsk (1991-1992), des Arbeitsverhältnisses in derselben Klinik (1992-1993) und des Arbeitsverhältnisses in der Staatseinrichtung Scheldormedizina (2000-2004) durchgeführt habe, ordnete der Gutachter den vier zahnmedizinischen Fachbereichen (Prothetik, konservierende Zahnheilkunde, Chirurgie, Kieferorthopädie) und dem Bereich Patientenvisitation zu, legte die von der Kläger tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auf die einzelnen Bereichen um und ermittelte, wie viele Lehrstunden die Klägerin in den vier zahnmedizinischen Fachbereichen absolviert hat. Dies verglich er mit den in der Studienordnung der Universität Bonn vorgesehenen Lehrstunden (S. 35) und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausbildung der Klägerin im Bereich Zahnersatzkunde/Prothetik ein quantitatives Defizit von 491 Lehrstunden (35%) und im Bereich Kieferorthopädie von 163 Lehrstunden (40%) aufweise (S. 35 f.). Ein qualitativer Vergleich sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich (S. 36).
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Die Beteiligten nahmen wiederholt Stellung zum Gutachten vom Februar 2016.
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6. Im April 2016 kam es zu einer Änderung des § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG. Während sich nach der bis zum 23. April 2016 geltenden Fassung Fächer wesentlich unterschieden, wenn die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich „Dauer oder Inhalt“ aufwiesen (vgl. BGBl I S. 2515), wird in der seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG diesbezüglich nur noch auf den Inhalt abgestellt (vgl. BGBl. S. 886). Aufgrund dieser Gesetzesänderung und nach Durchführung eines Erörterungstermins am 16. Februar 2021 fasste das Gericht den Beschluss, dass durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden soll über folgende Fragen: 1. Weist die zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts auf? 2. Falls die 1. Frage mit ja beantwortet wird: Werden die festgestellten Defizite der Klägerin durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen, die die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat? Als Sachverständiger wurde Herr Dr. med. dent. E* … N* … bestimmt.
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Der Gutachter legte seinem Gutachten vom 4. November 2021 als Vergleichsmaßstab für die im deutschen Zahnmedizinstudium vermittelten Inhalte das „Fachlichinhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Beruf Zahnarzt/Zahnärztin“ der Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (GfG) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz Version 2.0 vom April 2021 zugrunde. Im Instrumentarium werden die wesentlichen Merkmale des deutschen Referenzberufes aufgezeigt, sodann wird eine Zuordnung der einzelnen Fächer und deren Inhalte in Kategorien vorgenommen, ergänzt durch eine detaillierte Darstellung der Fachinhalte. Die einzelnen Fächer und deren Inhalte werden den Kategorien 1 und 2 zugeordnet. Fächer der Kategorie 1 sind im Rahmen der Prüfung auf Gleichwertigkeit unverzichtbar. Fehlt ein solches Fach oder ist es nicht Bestandteil eines anderen Faches, liegt ein wesentlicher Unterschied vor. Das Fehlen eines Faches der Kategorie 2 lässt keine Beeinträchtigung in der Berufsausübung erwarten. Der Gutachter stellte in einer Tabelle die im deutschen Studium unverzichtbaren Fächer der Kategorie 1 den korrespondierenden Fächern des kasachischen Studiums der Klägerin gegenüber (S. 11-13). Sodann nahm er fachweise einen inhaltlichen Vergleich vor und zeigte Defizite auf (S. 14-41). Hierbei kam er zu einer Gleichwertigkeit in den Fächern Anatomie/makroskopische Anatomie, Histologie/mikroskopische Anatomie, Innere Medizin einschließlich Immunologie, Notfallmedizin, Pathologie (allgemein und speziell) und Physiologie Keine ausreichende inhaltliche Äquivalenz zum deutschen Studium stellte der Gutachter wie folgt fest:
Fach
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nicht ausgeglichene Defizite
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durch Berufsbildung
ausgeglichene Defizite
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Chemie/Biochemie und Molekularbiochemie (S. 15)
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- zum Themengebiet Genetik: Genom; Zytogenetik; formale Genetik; Genosomen, Geschlechtsbestimmung und -differenzierung; Mutationen; Klonierung und Nachweis von Genen bzw. Genmutationen; Entwicklungsgenetik; Populationsgenetik
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Chirurgie: Allgemeine Chirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich, Oralchirurgie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (S. 16-18)
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- zum Themengebiet Anamnese, Befunderhebung, Dokumentation und Aufklärung: präoperative Aufklärung (Merkblätter für operative Eingriffe)
- zum Themengebiet Hygiene und Infektionsprävention: Schutzimpfungen und Postexpositionsprophylaxe
- zum Themengebiet medikamentöse Schmerztherapie, Prämedikation: Prämedikation (Risikopatienten, Zahnbehandlungsangst)
- zum Themengebiet Anästhesie: Anästhesie bei Risikopatienten
- zum Themengebiet Tissue Engineering in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie: Hartgewebe für die Sinusbodenaugmentation; Transplantation von Mundschleimhaut und autologen Zellen (Anm. d. Gerichts: später vom Gutachter nicht mehr als defizitär bewertet)
- zum Themengebiet Zahnentfernung: Zeitpunkt der Extraktion und Aufklärungspflicht; Zahnentfernung bei bestrahlten Patienten
- zum Themengebiet chirurgische Zahnerhaltung: Transplantation von Zähnen; Reimplantation inkl. Schienung und Nachbehandlung
- zum Themengebiet Weichteilinfektionen: Kiefernekrose nach Strahlentherapie
- zum Themengebiet präprothetische Chirurgie: piezoelektrische Nervlateralisation mit ennosaler Implantation
- zum Themengebiet zahnärztliche Implantate: spezielle chirurgische Verfahren bei anatomisch schwierigen Situationen; Augmentation, Nervtransposition, Knochenkondensation, Weichgewebstransplantation, Sinuslift
- das Themengebiet „Risikopatienten“ mit allen Unterpunkten laut Instrumentarium
- zum Themengebiet Kiefergelenkserkrankungen: chirurgische Zugänge zum Kiefergelenk; Diskusverlagerung mit und ohne Reposition bei der Mundöffnungsbewegung; Diskusperforation
- zum Themengebiet chirurgische Kieferorthopädie: Äthiologie und Pathogenese von Wachstumsstörungen des Gesichtsschädels; Dysgnathien
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- zum Themengebiet chirurgische Zahnerhaltung: Hemisektion (Praktikum Dr. C* …*)
- zum Themengebiet zahnärztliche Implantate: präoperative Diagnostik; Implantatsystem: operatives Vorgehen; Lücken, Freiend- und zahnlose Implantatversorgung (Praktikum Dr. C* …*)
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Dermatologie und Allergologie (S. 20)
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- zum Themengebiet (nicht) allergische Intoleranzreaktionen: Arzneimittelexanthem; Epikutantestung; Kontaktsensibilisierung; Prick-Testung
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Kieferorthopädie (S. 23-24)
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- das Themengebiet kieferorthopädische Diagnostik, Auswertung, Diagnosestellung und Therapie mit allen Unterpunkten
- das Themengebiet Prophylaxe und Zahnpflege in der Kieferorthopädie mit allen Unterpunkten
- das Themengebiet interzeptive (vorbeugende) Behandlung mit allen Unterpunkten
- das Themengebiet Gaumennahterweiterung mit allen Unterpunkten
- das Themengebiet extraorale Verankerung: Headgear mit allen Unterpunkten
- das Themengebiet Multibandapparatur/Indikationen mit allen Unterpunkten
- das Themengebiet Implantate in der Kieferorthopädie mit allen Unterpunkten
- das Themengebiet Dysganthie - Chirurgie mit allen Unterpunkten
- das Themengebiet digitale Kieferorthopädie CAD/CAM mit allen Unterpunkten
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- das Themengebiet Plattenapparaturen Vor- und Nachteile mit allen Unterpunkten (Fortbildung „Aufbissbehelfe in der kieferorthopädischen Praxis“)
- das Themengebiet Funktionskieferorthopädie, Grundlagen und Interaktion mit allen Unterpunkten (Fortbildung „Funktionslehre - Kompakt [inkl. ABC der aktuellen Schienentherapie]“)
- das Themengebiet kieferorthopädische Aspekte der orthognathen Chirurgie mit allen Unterpunkten (Fortbildung „,Surgery First‘ bis,Surgery Last‘“)
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Klinische Werkstoffkunde (S. 25)
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- zum Themengebiet Kunststoffe: Füllwerkstoffe: Composite, photopolymersierende; Prothesenkunststoffe: Heiß- und Kaltpolymerisat, weichbleibende Kunststoffe
- das Themengebiet Werkstoffe für die Kieferorthopädie mit allen Unterpunkten
- das Themengebiet Implantatmaterialien mit allen Unterpunkten
- das Themengebiet Schleif- und Poliermittel für zahnärztliche Werkstoffe mit allen Unterpunkten
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Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen (S. 26)
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- kein äquivalentes Fach; vereinzelte Inhalte finden sich im Bereich „orthopädische Zahnmedizin“, grundsätzlich aber im Studium der Klägerin nicht gelehrt; drei Stunden im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung, aber aus Sicht des Sachverständigen nicht ausreichend und keine inhaltliche Beschreibung
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Orale Medizin und systemische Aspekte (S. 28)
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- zum Themengebiet Beeinflussung von zahnmedizinischen Behandlungen durch allgemeinmedizinische Therapien: bisphosphonatassoziierte Kochennekrose
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Pharmakologie und Toxikologie (S. 30)
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- zum Themengebiet Verordnungslehre und Medikamenteneinnahme: Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV); Arzneimittelrecht und -prüfung; Therapie-Monitoring, Compliance; unerwünschte Arzneimittelwirkungen; Wechselwirkungen zwischen Arzneimitteln; Toleranz, Gewöhnung, Abhängigkeit; Arzneimitteltherapie im Alter/Schwangerschaft/Stillperiode/Kindesalter
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zum Themengebiet Verordnungslehre und Medikamenteneinnahme: rechtliche Grundlagen (Arzneimittelgesetz) (Qualifizierungsmaßnahme „Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung“)
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Physik (S. 31)
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- das Themengebiet Mechanik
- das Themengebiet Struktur der Materie (Festkörper, Flüssigkeiten, Gase)
- das Themengebiet Optik
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Radiologie (S. 33-34)
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- zum Themengebiet Grundlagen der Radioaktivität: Aufbau der Atome, Isotope (Anm. d. Gerichts: später vom Gutachter nicht mehr als defizitär bewertet); Maßeinheit der Aktivität, Zerfallsgesetz, Halbwertszeit
- zum Themengebiet Strahlenarten, Wechselwirkungen und Strahlenschutz: Strahlenschutz für Patienten und Personal; Strahlenbelastung des Patienten und des Personals durch Röntgenaufnahmen; Grundgesetz zum Strahlenschutz; Strahlenschutzgesetzgebung und Verordnungen, bauliche und apparative Maßnahmen des Strahlenschutzes; Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen; Wechselwirkungen zwischen Strahlen und Materie
- zum Themengebiet Erzeugung von Röntgenstrahlen: Aufbau und Funktion von zahnärztlichen Röntgenröhren
- zum Themengebiet Bildentstehung und Bildverarbeitung: Verarbeitung der Röntgenfilme; digitale Verarbeitung von Röntgenaufnahmen; Aufbau, Eigenschaften und Verarbeitung des Röntgenfilmes: Verstärkerfolie, Transparenz, Opazität, Schwärzung, Belichtung; Fehler bei der Belichtung
- zum Themengebiet zahnärztliche Röntgengeräte und Aufnahmetechniken: Dentale Volumentomographie (DVT) und Cone Beam Computed Tomographie (CBT); Sonderverfahren (Vergrößerungsaufnahmen, Fernaufnahmen, Tomographie)
- zum Themengebiet Aufnahmetechnik und Röntgenanatomie bei Schädelaufnahmen: konventionelle Schädelaufnahmen (z.B. Nasennebenhöhlenaufnahmen, Jochbogenvergleichsaufnahmen, Clementschitsch-Aufnahmen des Kiefers); Computertomographie, Dental-CT und Oberflächenrekonstruktion; Magnetresonanztomographie
- das Themengebiet Fremdkörper in der Bildgebung
- das Themengebiet forensische Bedeutung bildgebender Verfahren
- zum Themengebiet Röntgenverordnung, Qualitätssicherung und Richtlinien: Röntgenverordnung und Qualitätssicherung: Gliederung, Richtlinien (DIN und EN) und Zuständigkeiten
- Abnahme- und Konstanzprüfung
- Internationales Recht und Organisationen
- Deutsches Atomgesetz
- Behördliche Verfahren und Genehmigungen, Anzeigepflicht
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- das Themengebiet Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Qualifizierungsmaßnahme „Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung“)
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Schmerzmedizin (S. 35)
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- das Themengebiet Chronifizierung von Schmerz, akute vs. chronische Schmerzen
- zum Themengebiet spezielle Therapiesituationen: Alter und Demenz; Schwangerschaft und Stillen; Abhängigkeit und Sucht
- zum Themengebiet Methoden in der Schmerztherapie: Akupressur, -punktur; alternative und komplementäre Verfahren; Multimodale Schmerztherapie
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Virologie, Mikrobiologie und Hygiene (S. 36)
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- zum Themengebiet Infektionsdiagnostik: Vorbereitung von Material für die Diagnostik, Probeentnahme; Auswahl geeigneter Transportmedien, Festlegung der Transportbedingungen; Umgang mit pathogenen Mikroorganismen und Patientenmaterial; Kulturanlage und Ablesen von Primärkulturen; Antigenschnellteste
- zum Themengebiet Infektionsprävention: Prävention von Nadelstichverletzungen/sexuellem Kontakt; Prävention der Kontaktinfektion/Tröpfcheninfektion
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Wissenschaftliches Arbeiten, medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung, evidenzbasierte Medizin (S. 37)
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- existiere inhaltlich nicht im Studium der Klägerin; zwar beschreibe das Fach „Medizinische und biologische Physik mit den Grundlagen der Informatik und Medizintechnik“ teilweise ähnliche Bereich, könne aber nicht als Äquivalent angesehen werden
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Zahnerhaltung (S. 38-39)
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- zum Themengebiet Befunderhebung und Diagnose im Rahmen der Kariestherapie, Kariesdiagnostik: spezielle Untersuchungen (individuelles Kariesrisiko mit Speicheltest); Röntgentechnik, digitales Röntgen (Anm. d. Gerichts: später vom Gutachter hier keine dauerhafte Patientengefährdung angenommen)
- zum Themengebiet Grundlagen der invasiven Therapie, Kariesentfernung: ergonomische Arbeitshaltung und Patientenlagerung; Instrumentarium z.B. oszillierende
- zum Themengebiet Wurzelbehandlung: Bestimmung der Arbeitslänge (elektrisch); maschinelle Wurzelkanalaufbereitung; ultraschallaktivierte Spülung des Wurzelkanals
- das Themengebiet zahnärztliche Betreuung von Kindern mit Behinderungen
- zum Themengebiet Traumatologie im Milch- und Wechselgebiss: Kindesmisshandlung
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- zum Themengebiet Kariesprophylaxe und minimalinvasive Kariestherapie: minimalinvasive, substanzschonende Kavitätenpräparation (Qualifizierungsmaßnahme „Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung“)
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Zahnersatzkunde (S. 40-41)
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- zum Themengebiet Einführung in die Zahnersatzkunde: Patientenaufklärung, Planungsgespräche
- zum Themengebiet präprothetische Behandlung: chirurgische Kronenverlängerung, Tunnelierung
- zum Themengebiet Farbe, Farbbestimmung und Farbangleichung: digitale Fotographie in der Farbbestimmung
- das Themengebiet computergestütztes Präparieren mit allen Unterpunkten
- zum Themengebiet Implantologie: Implantatsysteme und Versorgungskonzepte: Anamnese, Befunde, Waxup, Setup, Röntgendiagnostik, Herstellung der Bohrschablonen, Augmentationsschablonen; Komplikationen: Mukositis und Periimplantitis (Prävention und Therapie)
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- zum Themengebiet Einführung in die Zahnersatzkunde: rechtliche Aspekte (Qualifizierungsmaßnahme „Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung“)
- zum Themengebiet präprothetische Behandlung: Hemisektion (Praktikum Dr. C* …*)
- das Themengebiet Geschiebeprothetik: Doppelkronensysteme, kombiniert festsitzenden/abnehmbare Restaurationen, Hybridprothetik insbesondere Doppelkronen und Wurzelstiftkappen (Hybridprothetik) mit Präparation (Doppelkronen), Herstellung Modell, Innenkronen oder Wurzelstiftkappen, individueller Löffel, Anprobe der Innenkronen oder Wurzelstiftkappen und Funktionsabformung, Herstellung Außenkronen und des Modellgerüsts, Anprobe, Fertigstellung der Doppelkronenkonstruktion oder Wurzelstiftkappen, Einkleben der Matrizen (Hybrid) und Zementieren, Nachregistrierung (Praktikum Dr. C* …*)
- zum Themengebiet Implantologie: Implantatsysteme und Versorgungskonzepte: Einzelzahn, stark reduziertes Restgebiss, zahnloser Kiefer (Praktikum Dr. C* …*)
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Die vorgelegten Unterlagen zu den fünf studienbegleitenden Praktika der Klägerin würden keinen Hinweis darauf enthalten, dass die beschriebenen inhaltlichen Defizite in den Praktika ganz oder teilweise behandelt oder gelehrt worden seien. Eine inhaltliche Beschreibung der Leistungen, die die Klägerin während der Internatur vom 01.08.1991 bis 01.07.1992 erbracht habe, liege nicht vor. Die vorgelegten Unterlagen zur Tätigkeit der Klägerin in der Kinderzahnpoliklinik in Ust-Kamenogorsk vom 03.08.1992 bis 05.03.1993 würden keinen Hinweis darauf enthalten, dass die beschriebenen inhaltlichen Defizite ganz oder teilweise behandelt oder gelehrt worden seien. Gleiches gelte für die vorgelegten Unterlagen zur Tätigkeit der Klägerin im Zentralkrankenhaus Serebrjansk vom 05.03.1993 bis 01.10.1999 sowie die vorgelegten Unterlagen zur Tätigkeit der Klägerin in der Saschitinsk Filiale der Staatseinrichtung Scheldormedizina (Eisenbahnkrankenhaus) vom 01.02.2000 bis 21.07.2004.
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Während ihres Praktikums in der Zahnarztpraxis Dr. C* … habe die Klägerin Einblicke in die als defizitär beschriebenen Themengebiete Hemisektion (s. Chirurgie und Zahnersatzkunde), Teleskoparbeiten (s. Zahnersatzkunde) und Implantation (s. Chirurgie und Zahnersatzkunde) erhalten.
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Aus den vorgelegten Unterlagen zu den Fortbildungen „Parodontose- und Mundschleimhauterkrankungen“, „Aktuelle Fragen der therapeutischen Stomatologie“, „Lebensbedrohliche Zwischenfälle in der Zahnarztpraxis“, „Vollkeramik für die Praxis“, „Extraktion versus NonEx-Therapie“, „KFO-360 Grad“, „Grundlagen zur Kieferorthopädischen Therapie“, „Kieferorthopädische Maßnahmen im Milch- und Wechselgebiss“, „Grundlagen der KFO-Abrechnung“, „KFO-Abrechnung nach GOZ und Außervertragliche Leistungen“ sowie „KIG Basiswissen“ ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die beschriebenen inhaltlichen Defizite ganz oder teilweise behandelt oder gelehrt wurden. Die Thematik der Fortbildung „Prothetik und Cad/Cam“ korrespondiere zwar teilweise mit den inhaltlichen Lehrdefiziten im Bereich Zahnersatzkunde, die Quantität der Veranstaltung (3 Stunden) lasse jedoch nicht zu, dies als äquivalenten Ausgleich der Defizite im Zahnmedizinstudium anzusehen.
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In der Qualifizierungsmaßnahme „Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung für zugewanderte Zahnärztinnen und Zahnärzte“ seien folgende Themen behandelt worden, die im Studium der Klägerin keine Bedeutung gefunden hätten: rechtliche und sonstige Grundlagen der zahnärztlichen Berufsausübung (s. Pharmakologie und Toxikologie), minimalinvasive Kariesbehandlung (s. Zahnerhaltung), Praxisführung und QM (s. Radiologie), Recht für Zahnmediziner (s. Zahnersatzkunde), Vertiefung zahnmedizinischer Themen (Prothesen, Risiko-Patienten, Materialen etc.) (s. Chirurgie). Durch die Fortbildung „Aufbissbehelfe in der kieferorthopädischen Praxis“ hätten teilweise studienbedingte Defizite im Thema Plattenapparaturen ausgeglichen werden können (s. Kieferorthopädie). Durch die Fortbildung „Funktionslehre - Kompakt (inkl. ABC der aktuellen Schienentherapie)“ hätten teilweise studienbedingte Defizite im Thema „Funktionskieferorthopädie“ ausgeglichen werden können (s. Kieferorthopädie). Durch die Fortbildung „,Surgery First‘ bis,Surgery Last‘“ hätten teilweise studienbedingte Defizite im Thema „Kieferorthopädische Aspekte der orthognathen Chirurgie“ ausgeglichen werden können (s. Kieferorthopädie).
17
Im Ergebnis verblieben deutliche inhaltliche Defizite in 15 als unverzichtbar kategorisierten Fächern. Somit könne eine inhaltliche Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin mit der an einer deutschen Universität ohne wesentliche Unterschiede nicht festgestellt werden.
18
7. Die Klägervertreterin wandte bereits mit Schriftsatz vom 17. August 2021 ein, dass das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (7.2.2018 - 7 K 6774/16) sowie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (17.2.2017 - 13 A 235/15) die Auffassung verträten, dass bei der Approbation für Ärzte aus Drittstaaten mit Blick darauf, dass die Bundesärzteordnung für den Fächerkatalog des § 27 Abs. 1 Satz 4 und 5 ÄAppro keine verpflichtenden Ausbildungsinhalte benenne und auch eine verbindliche Festlegung auf bestimmte Ausbildungsinhalte an der herangezogenen Vergleichsuniversität nicht existierten, nicht auszuschließen sei, dass wechselnde Dozenten verschiedene Schwerpunkte setzten. Es erscheine daher fraglich, ob das fachlich-inhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Vergleich eines Zahnmedizinstudiums herangezogen werden könne, da letztlich auch das ZHG keine verpflichtenden Ausbildungsinhalte benenne und die Dozenten im Rahmen des Zahnmedizinstudiums verschiedene Schwerpunkte setzen würden. Zudem sei das fachlich-inhaltliche Instrumentarium nicht veröffentlicht worden.
19
Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 wies die Klägervertreterin darauf hin, dass vorliegend ein Studium aus der Zeit von 1984 bis 1989 mit einem Studium aus der aktuellen Zeit verglichen werde. Würde ein deutsches Studium der Zahnmedizin aus der Zeit 1984 bis 1989 mit einem Studium aus heutiger Zeit verglichen werden, wären die gleichen Unterschiede vorhanden. Einem Zahnarzt, der von 1984 bis 1989 in Deutschland studiert habe, würde jedoch ohne Bedenken die Approbation erteilt werden.
20
Einige vom Sachverständigen als fehlend monierte Themen (z.B. digitale Kieferorthopädie mit CAD-CAM, Implantate in der Kieferorthopädie, computergestütztes Präparieren, Herstellen von Bohrschablonen und Augmentationsschablonen, Erkennen von Kindesmisshandlung, digitale Fotografie in der Farbbestimmung, Antigenschnelltests, Akupunktur/Akupressur, Medizin und Zahnmedizin des Alterns) würden auch an deutschen Universitäten wie z. B. in Würzburg, Bonn und Göttingen nicht gelehrt. Das fachlich-inhaltliche Instrumentarium spiegele in keiner Weise den Lehrplan eines deutschen Zahnmedizinstudiums zutreffend wider, sondern enthalte eine Ansammlung von zahnmedizinischen Themen und sei nicht geeignet, einen fairen Vergleich mit einem deutschen Zahnmedizinstudium zu ermöglichen. Zudem verlange § 2 ZHG eine Gleichwertigkeit des Studiums, jedoch keine vollständige Gleichartigkeit.
21
Der Gutachter nahm zu den Einwendungen der Klägervertreterin mit Nachgutachten vom 3. März 2022 Stellung. In der Tat werde ein Zahnmedizinstudium aus Kasachstan von 1984 bis 1989 mit den heute gebräuchlichen Inhalten eines Zahnmedizinstudiums in Deutschland verglichen. Zum fachlich-inhaltlichen Instrumentarium führte der Gutachter aus, dass dieses sich aus seiner Sicht sehr gut zur inhaltlichen Einordnung von in Drittstaaten erworbenen Ausbildungen eigne und entwickelt worden sei, um nicht zuletzt einen einheitlichen Bewertungsmaßstab zu erhalten. In der Drucksache des Deutschen Bundestages 18/12756 heiße es hierzu: „Als Bewertungsgrundlage dient den Gutachterinnen und Gutachtern ein mit den Ländern abgestimmtes fachlich-inhaltliches Instrumentarium, welches von der GfG für jedes Berufsbild für jeden bundesrechtlich geregelten Gesundheitsberuf entwickelt wurde oder sich noch in der Entwicklung befindet. Selbst in Fällen, in denen die zuständigen Stellen das Angebot der GfG nicht in Anspruch nehmen, stellen diese Instrumentarien für sie, wie auch für externe Sachverständige, den einheitlichen Bewertungsmaßstab dar, das heißt, dass diese auch für sie die Bewertungsgrundlage sind.“
22
Nachfolgend werden die Einwendungen die Klägervertreterin zu den im Gutachten aufgezeigten Defiziten sowie die dazu im Nachgutachten erfolgte Einschätzung des Gutachters dargestellt:
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Einwendungen der Klägervertreterin
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Einschätzung des Gutachters
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Chemie/Biochemie und Molekularbiochemie
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Die Themen der Chemie/Biochemie und Molekularbiologie fänden sich auch innerhalb des Faches Zytologie im Bildungsprogramm auf S. 25 Punkte 1 (Einführung in den Kurs der Histologie, Embryologie und Zytologie) und 2 (Einführung in die Gewebe. Epitheliales Gewebe).
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Die genannten Punkte des Bildungsprogramms beschrieben keine der im Gutachten als defizitär genannten Inhalte.
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Der Themenbereich Genetik finde sich innerhalb des Faches Biologie auf S. 4.
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Das Fach Biologie beinhalte einiges zum Themenkomplex Genetik (z.B. Erbapparat der Zelle, Grundlagen der Erbanlagen, Einführung in die medizinische Genetik). Das Themengebiet der Genetik sei ein relativ junges Forschungsgebiet (1986 Finden des ersten Gens, das für eine Erbkrankheit verantwortlich ist; 1995 erste vollständige Sequenzierung des Genoms eines Bakteriums). Daher sei es ausgeschlossen, dass Inhalte des kasachischen Studiums um das Jahr 1985 den heutigen Lehrstandards zum Thema Genetik entsprächen.
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Chirurgie: Allgemeine Chirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich, Oralchirurgie, Mund-Kiefer-Ge sichtschirurgie
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Den Begriff „präoperative Aufklärung (einschließlich Merkblätter für operative Eingriffe)“ innerhalb des Bildungsprogramms zu verlangen, sei nicht nachvollziehbar. In keinem Themenplan einer deutschen Universität würden die Fachbereiche derart kleinteilig beschrieben. Das Studium müsse auch nicht absolut identisch mit einem deutschen Zahnmedizinstudium sein. Die Klägerin habe ihre Patienten immer zu allen Risiken aufgeklärt. 1984 bis 1989 habe es zudem keinen Computer in einem jeden Behandlungszimmer gegeben und auch eine schriftliche Aufklärung habe nicht stattgefunden. Eine schriftliche Aufklärung sei auch heute in Deutschland nicht statthaft, sondern die Aufklärung habe stets mündlich zu erfolgen. Im Übrigen werde auf das Bildungsprogramm S. 16 Punkt 12 (Komplikationen während und nach der Zahnextraktion) und S. 17 Punkt 56 (Erkrankungen und Verletzungen der Gesichtsnerven) verwiesen.
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Unter der Annahme, dass das fachlich-inhaltliche Instrumentarium anzuerkennen sei, müsse auch der Punkt „präoperative Aufklärung (einschließlich Merkblätter für operative Eingriffe)“ als Bestandteil des deutschen Zahnmedizinstudiums anerkannt werden. Die genannten Punkte des Bildungsprogramms beschrieben nicht die Lehre der korrekten Patientenaufklärung.
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Eine spezielle Schutzimpfung sei in Kasachstan nicht notwendig. In Kasachstan gelte eine allgemeine Impflicht für alle.
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Die in Kasachstan bestehende allgemeine Impflicht rechtfertige nicht, dass dieser Punkt auch in Deutschland irrelevant sein müsse.
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Zum Themenbereich Postexpositionsprophylaxe werde auf das Bildungsprogramm S. 15 Punkte 42 (Viruserkrankungen) und 44 (HIV. HIV assoziierte Erkrankungen. Manifestationen in der Mundhöhle), S. 26 Punkte 10 (Hygiene der medizinischen und prophylaktischen Einrichtungen. Prophylaxe der Krankenhausinfektionen) und 8 (Arbeitshygiene der Zahnärzte und Zahntechniker), S. 7 Punkt 8 (Lehre von Infektion. Pathogenität und Toxigenität von Bakterien. Infektiosität von Viren. Genetische Kontrolle der Faktoren der Pathogenität. Infektionsformen und ihre Charakteristik) sowie S. 32 Punkt 2 (Besondere Behandlung der Infektionspatienten) verwiesen.
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Die genannten Punkte des Bildungsprogramms schilderten großteils prophylaktische Maßnahmen wie Hygiene- und andere besondere Maßnahmen zur Übertragungsvermeidung. Unter Postexpositionsprophylaxe verstehe man jedoch ein Verhalten nach einer möglichen Infektion. In erster Linie würden hier mögliche Infektionen mit HIV, Hepatitis B und C, Tetanus und das Verhalten nach Biss- oder Nadelstichverletzungen thematisiert. Die aufgeführten Punkte des Bildungsprogramms beschrieben Viruserkrankungen grundsätzlich und Infektionen mit HIV im Besonderen. Ob hier auch das Verhalten nach potentieller Infektion thematisiert wurde, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Da die Medizin im Bereich der Postexpositionsprophylaxe seit dem Studium der Klägerin enorme Fortschritte erzielt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass, falls dieses Thema im Studium der Klägerin thematisiert wurde, dies gleichwertig zu heutigen Standards passiert sei.
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Der Themenbereich Anästhesie bei Risikopatienten finde sich im Bildungsprogramm auf S. 16 Punkt 7 (Komplikationen bei der lokalen Betäubung), S. 13 Punkt 38 (Notfallzustände im zahnärztlichen Klinikum), S. 17 Punkte 50 (Betäubung der Gewebe bei den Operationen auf dem Oberkiefer) und 51 (Betäubung der Gewebe bei den Operationen auf dem Unterkiefer) und sei Teil der von der Klägerin absolvierten Prüfung am Institut für Bildung und Beruf im Jahr 2007 und des Vorbereitungskurses auf die Gleichwertigkeitsprüfung gewesen.
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Die angeführten Punkte des Bildungsprogramms beträfen Komplikationen bei der Betäubung, Notfallzustände oder allgemein Anästhesien. Der Patientenbezug - Thema Risikopatient fehle. Soweit die Klägerin auf die Prüfung am Institut für Bildung und Beruf verweise, könne durch die Prüfungsbescheinigung nicht bestätigt werden, dass das Thema behandelt worden sei. Im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung seien zwar in drei Terminen à 1,5 Stunden die Themen Vertiefung zahnmedizinischer Themen (Prothesen, Risikopatienten, Materialien etc.) behandelt worden, wie viel Zeit auf das Thema Risikopatient entfallen und ob auch die Anästhesie bei Risikopatienten thematisiert worden sei, bleibe ungewiss.
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Der Themenbereich Transplantation von Mundschleimhaut und autologen Zellen finde sich im Bildungsprogramm auf S. 18 Punkt 76 (Plastische Operation mit der freien Transplantation von Gewebe).
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Es müsse angenommen werden, dass der genannte Punkt die Transplantation von autologen Geweben einschließe.
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Der Themenbereich Sinusbodenaugmentation und sämtliche Punkte zum Thema zahnärztliche Implantate seien auch in Deutschland im Zeitraum von 1984 bis 1989 nicht gelehrt worden. Zudem habe die Klägerin diese Themen im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung vermittelt bekommen.
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Zu dem Einwand, dass die genannten Punkte 1984 bis 1989 auch in Deutschland nicht gelehrt worden seien, werde darauf verweisen, dass ein Vergleich mit einem heutigen Zahnmedizinstudium in Deutschland erfolge. In den Unterlagen zum Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung fände sich kein Hinweis auf die Bearbeitung der verschiedenen Methoden der Sinusbodenaugmentation. Wenn ein Kurs zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung allein zur Gleichwertigkeit mit einem deutschen zahnmedizinischen Studium führen würde, wäre eine Gleichwertigkeitsprüfung überflüssig.
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Der Themenbereich Zeitpunkt der Extraktion und Aufklärungspflicht finde sich im Bildungsprogramm auf S. 16 Punkt 9 (Zahnextraktion. Indikationen und Kontraindikationen, Methode der Zahn- und Wurzelextraktion. Instrumente für die Zahnextraktion).
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Der genannte Punkt beinhalte weder den Zeitpunkt der Extraktion noch die Aufklärungspflicht zweifelsfrei.
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Der Themenbereich Zahnentfernung beim bestrahlten Kind/Kiefernekrose nach Strahlentherapie finde sich im Bildungsprogramm auf S. 15 Punkt 7 (Odontogene Osteomyelitis), S. 16 Punkte 16 (Akute odontogene Periositis der Kiefer), 17 (Akute odontogene Osteomyelitis der Kiefer),18 (Chronische odontogene Osteomyelitis der Kiefer) und 19 (Differenzierte Diagnostik der akuten Periodontitis, Periositis und der odontogenen Osteomyelitis der Kiefer), S. 17 Punkt 63 (Tumorartige Schädigung der Kiefer) sowie S. 18 Punkte 65 (Bösartige Tumoren der Kiefer) und 77 (Terminale Zustände in der chirurgischen Zahnmedizin).
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Die genannten Punkte beinhalteten nicht die Thematik der Zahnentfernung beim bestrahlten Patienten. Bei der Thematik „Kiefernekrosen nach Strahlentherapie“ sei womöglich die Osteomyelitis (Entzündung des Knochens) mit der Osteoradionekrose (Kiefernekrose nach Strahlentherapie) gleichgestellt worden.
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Das Themengebiet piezoelektrische Nervlateralisation mit enossaler Implantation sei im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung gelehrt worden.
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In den Unterlagen zum Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung hätten die beschriebenen Inhalte nicht gefunden werden können. Zudem könne ein Kurs zur Vorbereitung auf eine Prüfung schwer die Prüfung ersetzen.
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Das Themengebiet Reimplantation inkl. Schienung und Nachbehandlung finde sich im Bildungsprogramm auf S. 29 Punkt 54 (Zahnverletzungen bei Kindern).
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Da die Reimplantation inkl. Schienung und Nachbehandlung je nach Art der Verletzung nur eine von vielen möglichen Behandlungen darstelle, sei die Beschäftigung mit dem Thema „Zahnverletzungen bei Kindern“ zu unspezifisch zur Bestätigung einer Gleichwertigkeit.
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Das Themengebiet Risikopatienten finde sich im Bildungsprogramm auf S. 34 und 35 (Kapitel „Neurologie und Neurochirurgie“, „Psychiatrie und Narkologie“, „Kinderkrankheiten“). Für Schwangere habe es im Studium der Klägerin das Fach „Gynäkologie“ gegeben.
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Die genannten Punkte seien weitgehend aus den Bereichen des humanmedizinischen Teils des Studiums. Vereinzelt würden Brücken in die Zahnmedizin geschlagen (z.B. Hämorrhagische Diathese bei Kinderkrankheiten). Die in Deutschland geforderten Themen (S. 31 des fachlich-inhaltlichen Instrumentariums) fehlten großen Teils.
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Das Themengebiet Kiefergelenkserkrankungen finde sich übersetzt als „Schläfen-Unterkiefergelenk“ im Bildungsprogramm auf S. 17 Punkte 43 (Konservative Behandlungsmöglichkeiten der Nicht-Schussverletzungen der Kiefer. Arten von Schienen), 49 (Ankylose des Schläfen-Unterkiefergelenks), 58 (Entzündungen und dystrophale Erkrankungen des Schläfen-Unterkiefergelenkes) und 59 (Syndrom der Schmerzdysfunktion des Schläfen-Unterkiefergelenks), S. 19 Punkt 22 (Schläfen-Unterkiefergelenk. Aufbau, topographische Verhältnisse der Gelenkelemente. Altersbedingte Besonderheiten. Definition der relativen physiologischen Ruhe) sowie S. 20 Punkt 56 (Orthopädische Behandlung der Krankheiten des Schläfen-Unterkiefergelenkes).
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Im Gutachten sei nicht die fehlende Thematisierung der Kiefergelenkserkrankungen in Gänze bemängelt worden, sondern die Unterpunkte „chirurgische Zugänge zum Kiefergelenk“; „Diskusverlagerung mit und ohne Reposition bei der Mundöffnungsbewegung“; „Diskusperforation“. Diese Unterpunkte würden in den von der Klägerin genannten Punkten nicht behandelt werden.
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Die Themenbereiche Äthiologie und Pathogenese von Wachstumsstörungen des Gesichtsschädels fänden sich im Bildungsprogramm auf S. 1 Punkte 4 (Entwicklung des Schädels. Kritik der rassistischen Theorien der Kraniologie. Entwicklung des Knochens. Typen der Ossifikation. Alters-, Typen-, Geschlechtsbesonderheiten des Körpers, des Baus des menschlichen Schädels. Entwicklungsanomalien) und 6 (Allgemeine Anatomie und Entwicklung des Verdauungssystems. Funktionelle Anatomie der Mundhöhle. Mundhöhle. Gesichtsentwicklung. Geburtsfehler, die mit den lokalen Störungen des Wachstums der Einzelgesichtsteile [Proganie, Mikrognathie, Prognie, Mikrogenie] verbunden sind. Entwicklung der Speicheldrüsen), S. 23 Punkte 22 und 23 [Anm. d. Gerichts: auf S. 23 gibt es keine Punkte 22 und 23].
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Dem Gutachter falle es schwer, einen Bezug zur chirurgischen Kieferorthopädie zu finden.
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Der Themenbereich Dysgnathien finde sich im Bildungsprogramm auf S. 1 Punkte 6 (s.o.) und 7 (Zähne. Komparative Anatomie und Embryogenese. Definition des Zahnorganes, Zahn- und Kiefer Segmenten des oberen und unteren Kiefers. Wechselzähne. Dentition, Dentitionsfristen der Wechselzähne und bleibender Zähne. Zahn- und Kiefersystem als Gesamtheit. Zahnbogen, Okklusion. Gebissformel. Physiologische und pathologische Gebisse), S. 2 Punkt 24 (Wechselzähne. Dentation. Röntgenanatomie der Zähne. Zahn- und Kiefersystem als Einheit. Gebiss, seine Typen), S. 19 Punkt 21 (Gebiss. Typen und Klassifikation. Orthogratischer Gebiss, seine Funktions- und morphologische Charakteristik) sowie auf S. 20 Punkte 11 (Zahn- und Kiefer Anomalien bei Jugendlichen und Erwachsenen), 50 (Deformation der Zahnreihen) und 51 (Methoden der orthopädischen, orthodontischen Behandlung der Deformation der Zahnreihen).
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Die genannten Punkte würden nicht die Thematik der chirurgischen Kieferorthopädie behandeln.
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Dermatologie und Allergologie
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Das Thema Arzneimittelexanthem finde sich im Bildungsprogramm auf S. 44 Punkt 8 (Insekten- und Berufsallergie), S. 46 Punkte 6 (Entwicklung der Medizin unter der Feudalordnung in den Ländern des Altertümlichen Ostens [Byzanz, Arabisch Kalifate]. Abu-Ali Ibn Sina [Avicenna]. Al-Farabi) und 7 (Entwicklung der Medizin unter der Feudalordnung in Westeuropa).
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Die genannten Punkte beschrieben kein Arzneimittelexanthem.
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Das Thema Epikutantestung finde sich auf S. 43 Punkt 1 (Methodik der Diagnostik des dermatologischen Patienten. Primäre und sekundäre morphologische Elemente des Hautausschlages. Flachknötchenflechte. Cheilitis).
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In diesem Punkt könne eine Gleichwertigkeit weder ausgeschlossen noch angenommen werden, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich hinter der Beschäftigung mit Methodik der Diagnostik des dermatologischen Patienten in Anbetracht der vielfältigen Ursachen für Hautreaktionen auch die thematische Auseinandersetzung mit dem Prinzip der Epikutantestung verberge.
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Das Thema Kontaktsensibilisierung finde sich auf S. 44 Punkt 7 (Allergische Hautreaktionen).
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Die Beschreibung sei sehr allgemein und nicht geeignet, eine Gleichwertigkeit zu bestätigen.
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Das Thema Prick-Testung finde sich auf S. 44 Punkt 2 (Spezifische Diagnostik der allergischen Erkrankungen in vivo. Spezifische Diagnostik der allergischen Erkrankung in vitro).
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In diesem Punkt könne eine Gleichwertigkeit weder ausgeschlossen noch angenommen werden, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich hinter der Beschäftigung mit der spezifische Diagnostik der allergischen Erkrankungen in vivo in Anbetracht der vielfältigen Ursachen für Hautreaktionen auch die thematische Auseinandersetzung mit dem Prinzip der Prick-Testung verberge.
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Kieferorthopädie
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Die Klägerin habe ihre gesamte Internatur in einer kieferorthopädischen Abteilung absolviert. In der kasachischen zahnmedizinischen Ausbildung sei Kieferorthopädie innerhalb des Faches Kinderzahnheilkunde gelehrt worden (vgl. Anlage K14).
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Die Themen KFO-Diagnostik, Auswertung, Diagnosestellung und Therapie mit allen Unterpunkten fänden sich im Bildungsprogramm auf S. 29 Punkte 26 (Feststellen von Zahnfehlstellungen/Okklusion bei Kindern) und 27 (Selektives Einschleifen der Wechselzähne bei Kindern bei der Okklusionsstörung), S. 40 Punkt 7 (Fehler und Komplikationen bei der Apparatenbehandlung).
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Die genannten Punkte beträfen auch Unterpunkte des Themas „Kieferorthopädische, Diagnosestellung und Therapie“. Folgende Unterpunkte seien durch die genannten Punkte nicht thematisiert worden: Funktionsanalyse, Modell- und Profilanalyse, Fernröntgenseitenbild, Handwurzelaufnahme, Wachstumskurve, Bestimmung der skelettalen Reife, Schädel- und Gesichtsanalyse, Befundbogen, Zeitpunkt der kieferorthopädischen Therapie, interzeptive Behandlung mit anderen Fachdisziplinen.
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Die Themen Prophylaxe und Zahnpflege in der Kieferorthopädie fänden sich im Bildungsprogramm auf S. 40 Punkt 8 (Prophylaxe der Zahn- und Kieferanomalien und Deformationen der Zähne, Zahnreihen und Kieferknochen bei Kindern. Altersgemäße Indikationen), S. 27 Punkte 3 (Die Rolle der Hygiene der Mundhöhle in der Prophylaxe der Zahnkrankheiten), 4 (Hygienisches Lehren und Erziehung der Kinder. Sanitär- und prophylaktische Tätigkeit und Population), 5 (Begründung der voll- und lokalen Prophylaxe von Karies der Zähne bei Kindern) und 6 (Moderne Methoden und Mittel der Kariesprophylaxe und nichtkariösen Zahnschädigungen).
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Die genannten Punkte auf S. 27 des Bildungsprogramms beträfen die grundsätzliche Kariesprophylaxe bei Kindern, die im Gutachten nicht bemängelt worden sei. Der Punkt auf S. 40 beschreibe die Vorbeugung von „Zahn- und Kieferanomalien und Deformationen der Zähne, Zahnreihen und Kieferknochen bei Kindern“. Die Prophylaxe und Zahnpflege in der Kieferorthopädie beschreibe hingegen die auf die kieferorthopädischen Apparaturen abgestimmte Zahnpflege, die Pflege der kieferorthopädischen Apparaturen und die Zahnpflege nach Entbänderung/Debonding. Diese Themen tauchten in den genannten Punkten nicht auf.
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Das Thema Dysgnathie - Chirurgie finde sich im Bildungsprogramm auf S. 20 Punkt 54 (Orthopädische Behandlung der Komplikationen nach Verletzung und Operationen im Kiefer-Gesichtsbereich).
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Wie das Kapitel Prothetische Zahnheilkunde, aus dem dieser Punkt stamme, vermuten lasse, sei der genannte Punkt ein Lehrthema der zahnärztlichen Prothetik und habe nichts mit Dysgnathie - Chirurgie zu tun.
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Die Bereiche Gaumennahterweiterung und extraorale Verankerung seien im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung gelehrt worden.
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Aus den Unterlagen des Vorbereitungskurses auf die Gleichwertigkeitsprüfung gehe eine thematische Auseinandersetzung mit den genannten Themen nicht hervor.
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Den Themenbereich CAD/CAM habe die Klägerin im Rahmen der von ihr besuchten diversen Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Prothetik vermittelt erhalten.
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Soweit die Klägerin auf prothetische Fortbildungen verweise, sei dies im Gutachten im Bereich Prothetik erwähnt worden. Im Bereich der Kieferorthopädie finde sich kein Hinweis auf Bearbeitung des Themas.
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Klinische Werkstoffkunde
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Der Themenbereich photopolymerisierende Komposite und Prothesenkunststoffe finde sich im Bildungsprogramm auf S. 13 Punkte 4 (Füllungsmaterialien) und 5 (Komposite. Zusammensetzung, Merkmale), auf S. 18 Punkt 3 (Kunststoffe, Porzellan, Biokeramik), S. 19 Punkt 38 (Klinische und Laborphasen der Herstellung von nichtabnehmbaren Brückenprothesen mit unterschiedlichen Konstruktionen der Stützelemente und des Zwischenteils. Komplikationen bei der Behandlung mit nichtabnehmbaren Prothesen. Ästhetische Zahnkronen, Indikationen, Besonderheiten der klinischen Phasen, Prognose) und 41 (Klinische und Laborphasen der Herstellung der teilweise abnehmbaren Plattenprothesen), bei letzterem die Verarbeitung des Kunststoffes. Die Klägerin habe auch im Berufsleben in Kasachstan, im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung und in der Praxis Dr. C* … damit gearbeitet.
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Die genannten Punkte zeigten nicht die Beschäftigung mit dem damals relativ neuen Werkstoff des photopolymerisierbaren Komposits. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Klägerin nach Studienende in ausreichender Form mit lichthärtenden Kompositen beschäftigt habe. Die Auseinandersetzung mit Prothesenkunststoffen, hier Heiß- und Kaltpolymerisate und weichbleibenden Kunststoffen sei aus den genannten Punkten nicht ersichtlich.
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Das Themengebiet Schleif- und Poliermittel für zahnärztliche Werkstoffe finde sich im Begriff Abrasive im Bildungsprogramm auf S. 18 Punkt 4 (Hilfsmaterialien, Abdruckmassen, Wachse, Abrasive).
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Es könne nicht eindeutig bestätigt werden, dass das Wort Abrasive eine ausreichende Beschäftigung mit dem Thema Schleif- und Poliermittel für zahnärztliche Werkstoffe beschreibe.
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Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen
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Vereinzelte Themenbereiche dieses Faches fänden sich im Bildungsprogramm auf den S. 34 und 35. Dieses Fach scheine offenbar nur an der Universität München ein extra Fach zu sein. An den Universitäten Würzburg, Göttingen und Bonn werde es nicht gelehrt. Die Klägerin arbeite zudem seit vier Jahren in der Pflege mit dementen, behinderten, zuckerkranken und alten Patienten.
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Auf den S. 34 und 35 des Bildungsprogramms seien die Fächer „Neurologie und Neurochirurgie“, „Psychiatrie und Narkologie“ sowie „Kinderkrankheiten“ aufgeführt. Ein Bezug zur Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen sei nicht erkennbar. Seit dem 1. Oktober 2020 sei eine neue Approbationsordnung für Zahnmedizin in Kraft, die in § 72 den Kurs Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen vorsehe.
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Orale Medizin und systemische Aspekte
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Der Themenbereich bisphosphonatassozierte Knochennekrose sei im Rahmen des Studiums bei der Behandlung von onkologischen Patienten gelehrt worden.
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Das Studium der Klägerin habe zwischen 1984 und 1989 stattgefunden, die bisphosphonatassozierte Knochennekrose sei jedoch 2003 erstmals beschrieben worden.
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Pharmakologie und Toxikologie
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Das Fach Pharmakologie habe die Klägerin am Institut für Bildung und Beruf in einem Umfang von 22 Stunden absolviert und mit einer Prüfung abgeschlossen. Dort sei die deutsche Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung gelehrt worden. Die Themen der Pharmakologie und Toxikologie fänden sich im Bildungsprogramm auf S. 39 und 40 (Vorlesung und praktischer Unterricht Pharmakologie).
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Aus den vorgelegten Unterlagen des Instituts für Bildung und Beruf gehe zwar die Absolvierung des 22-stündigen Kurses hervor, jedoch seien die bearbeiteten Themen nicht aufgeführt, was für einen inhaltlichen Vergleich unerlässlich sei. Unter Berücksichtigung des im Bildungsprogramm genannten Kurses Pharmakologie seien die im Gutachten genannten Defizite eruiert worden
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Physik
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Das Themengebiet Struktur der Materie finde sich im Bildungsprogramm auf S. 23 Punkt 12 [Anm. d. Gerichts: auf S. 23 findet sich der Punkt 12 dreimal]
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Der Punkt 12 finde sich auf Seite 23 dreimal, jedoch gäben alle drei genannten Punkte das Thema unzureichend wieder.
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Der Themenbereich Optik finde sich im Bildungsprogramm auf S. 23 Punkte 13 [Anm. d. Gerichts: auf S. 23 findet sich der Punkt 13 zweimal] und 17 (Anwendung der Laser und der Rundfunkspektrumskopie in der Zahnmedizin) sowie S. 37 Punkt 1 (Einführung in die Ophtalmologie. Anatomie und Physiologie des Sehorgans. Sehfunktionen. Physiologische Optik. Klinische Refraktion).
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Die genannten Punkte gäben das defizitär beschriebene Thema unzureichend wieder.
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Radiologie
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Das Thema Aufbau der Atome, Isotope finde sich im Bildungsprogramm auf S. 23 Punkt 6 (Zusammensetzung von Atomen, chemische Verbindungen Zusammensetzung von Molekülen).
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Es sei sehr wahrscheinlich, dass die Klägerin sich mit der genannten Thematik in ausreichendem Umfang beschäftigt habe.
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Das Thema Maßeinheit der Aktivität, Zerfallsgesetz, Halbwertzeit finde sich im Bildungsprogramm auf S. 23 Punkt 16 (Röntgenstrahlung. Grundlagen der Dosimetrie).
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Der genannte Punkt gebe das defizitäre Thema unzureichend wieder.
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Das Thema Strahlenschutz finde sich im Bildungsprogramm auf S. 26 Punkt 9 (Arbeitshygiene bei der Arbeit mit den radioaktiven Stoffen und Quellen der ionisierenden Strahlung).
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Der genannte Punkt gebe das defizitäre Thema unzureichend wieder.
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Das Thema Wechselwirkungen zwischen Strahlen und Materie finde sich im Bildungsprogramm auf S. 31 Punkte 29 (Hämolytische und plastische Anämie) und 31 (chronischer Leukose).
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Der genannte Punkt gebe das defizitäre Thema unzureichend wieder.
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Das Thema Aufbau der Röntgenröhre finde sich im Bildungsprogramm auf S. 21 Punkt 1 (Einführung in die Röntgenologie. Untersuchungsmethoden in der zahnärztlichen Praxis).
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Es sei nicht anzunehmen, dass der Aufbau und die Funktion von zahnärztlichen Röntgenröhren in dieser Veranstaltung erarbeitet worden seien.
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Das Thema forensische Bedeutung bildgebender Verfahren finde sich im Bildungsprogramm auf S. 45 Punkte 1 (Leichenschau am Feststellungsort) und 2 (Gerichtsmedizinisches Gutachten bei Verletzungen, die mit stumpfförmigen Gegenständen angetan wurden).
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Die genannten Punkte seien schwer mit der Thematik der forensischen Bedeutung bildgebender Verfahren in Zusammenhang zu bringen.
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Das Thema Röntgen der HNO-Organe finde sich im Bildungsprogramm auf S. 37 Punkt 18 (Röntgenuntersuchung der HNO-Organe).
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Aufgrund der allgemeinen Beschreibung könne keine Gleichwertigkeit bestätigt werden.
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Die Klägerin habe zudem in drei Zahnarztpraxen in Deutschland gearbeitet und gelernt, digitale Röntgenfilme zu verarbeiten, Konstanzprüfungen durchzuführen u.v.m. (Arbeitszeugnis Zahnarzt A* … L* … vom 05.12.2016, Anlage K29, erstmals vorgelegt). Die neuen Methoden wie DVT, CT, MRT seien zudem in den Kursen am Institut für Bildung und Beruf und im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung vermittelt worden.
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Die Unterlagen des Instituts für Bildung und Beruf zeigten zwar einen 25-stündigen Kurs auch zu Themen der diagnostischen Radiologie, eine Beschäftigung mit DVT, CT, MRT gehe daraus jedoch nicht hervor. Gleiches gelte für den Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung, in dessen Unterlagen sich zwei Vorlesungen zum Thema Röntgendiagnostik ohne weitere Spezifizierung fänden.
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Schmerzmedizin
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Die Themenbereiche der Akupressur/ Akupunktur dürften nicht repräsentativ für alle deutschen Universitäten, die ein Zahnmedizinstudium anbieten, sein. Außerdem mache die Klägerin derzeit eine Ausbildung zur Heilpraktikerin und befasse sich schon deshalb mit den Themen der Akupressur/Akupunktur.
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Der Themenbereich der Akupressur/Akkupunktur sei im fachlich-inhaltlichen Instrumentarium vorgesehen.
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Die Themen spezielle Therapiesituationen: Alter und Demenz, Schwangerschaft, Abhängigkeit und Sucht seien im Studium der Klägerin in mehreren Fächern wie z.B. innerhalb des Faches Psychiatrie und Narkologie (Bildungsprogramm S. 34 und 35) und Gynäkologie (Bildungsprogramm S. 36) vermittelt worden.
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In keinem der beschriebenen Kapitel werde die Schmerzmedizin in speziellen Therapiesituation beschrieben.
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Virologie, Mikrobiologie und Hygiene
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Der Themenbereich Infektionsdiagnostik finde sich im Bildungsprogramm auf S. 32 Punkte 2 (Besonderheiten der Behandlung der Infektionspatienten) und 3 (Methoden der Diagnostik der Infektionskrankheiten).
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Die genannten Punkte deckten das Themengebiet Infektionsdiagnostik mit allen Unterpunkte nicht ausreichend ab.
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Der Themenbereich Auswahl geeigneter Transportmedien finde sich im Bildungsprogramm auf S. 7 Punkt 16 (Individuelle Mikrobiologie. Ziele und Aufgaben der individuellen und klinischen Mikrobiologie und Virologie. Methoden der klinischen und diagnostischen, mikrobiologischen Untersuchungen. Regeln der Abnahme und Lieferung von Stoffen).
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Bezüglich des Themenbereichs Infektionsprävention, Infektionsformen gebe es im Studium der Klägerin ein Fach mit dem Namen Infektionskrankheiten (Bildungsprogramm S. 32). Weiter werde verwiesen auf S. 7 Punkt 8 (Lehre von Infektion. Pathogenität und Toxigenität von Bakterien. Infektiosität von Viren. Genetische Kontrolle der Faktoren der Pathogenenität. Infektionsformen und ihre Charakteristik), S. 26 Punkt 8 (Arbeitshygiene) sowie S. 43 Punkt 4 (Schädigung der Schleimhaut der Mundhöhle bei Geschlechtskrankheiten).
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Die genannten Punkte handelten nicht die Thematik der Prävention von Nadelstichverletzungen, Prävention bei sexuellem Kontakt oder die Prävention der Kontaktinfektion/Tröpfcheninfektion ab.
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Ein Antigenschnelltest dürfte kein Inhalt des zahnmedizinischen Studiums sein. Erst seit der COVID-19-Pandemie seien Zahnärzte nach einer 6h-Fortbildung dafür zugelassen, einen Schnelltest für andere durchzuführen. Im Rahmen des Studiums der Klägerin habe sie praktische Übungen im Bereich der HNO gemacht, wo verschiedene Abstriche genommen worden seien (Bildungsprogramm S. 37 Punkte 19 und 32, S. 37 Punkt 30).
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Antigenschnelltest würden nicht nur für die Diagnostik im Rahmen einer Corona-Pandemie Anwendung finden und hätten schon weit vor dem Auftreten der Pandemie Anwendung gefunden.
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Wissenschaftliches Arbeiten, medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung, evidenzbasierte Medizin
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Das Fach Wissenschaftliches Arbeiten sei innerhalb der Fächer „Medizinische und biologische Physik mit den Grundlagen der Informatik und Medizintechnik“ (Bildungsprogramm S. 23) und „Soziale Medizin und Gesundheitswesen“ (Bildungsprogramm S. 27) gelehrt worden.
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Auf das Fach „Medizinische und biologische Physik“ sei im Gutachten bereits eingegangen worden. Das Fach „Soziale Medizin und Gesundheitswesen“ beschreibe in der Tat die Bewertung evidenzbasierter Medizin und beinhalte somit Teile des Faches Wissenschaftliches Arbeiten. Aufgrund der Weiterentwicklung der medizinischen Informatik könne nicht davon ausgegangen werden, dass der in den 1980er Jahren gelehrte Standard dem heutigen gleichwertig sei.
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Zahnerhaltung
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Der Themenbereich Röntgentechnik sei innerhalb des Faches Röntgen (Vorlesungen und Praktikum) enthalten. Mit dem Themenbereich digitales Röntgen sei die Klägerin erst in Deutschland innerhalb des Vorbereitungskurses auf die Gleichwertigkeitsprüfung und ihrer Tätigkeit in mehreren Zahnarztpraxen vertraut gemacht worden. Zudem könne die Klägerin mit der Prüfung am Institut für Bildung und Beruf u.a. im Bereich Radiologie ihre Röntgenkenntnisse nachweisen. Zum Prüfungsinhalt gehörten u. a. der Aufbau des Gerätes, Einstellen verschiedener Aufnahmen wie z.B. eine Fernröntgenaufnahme.
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Bei den erwähnten Instituten und Arbeitsstellen sei in der Tat die Beschäftigung mit der Röntgenologie mehrfach beschrieben. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin mit den Vorgängen des digitalen Röntgens vertraut sei. Da die Kammern in Deutschland ohnehin eine regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse im Strahlenschutz forderten, würde hier selbst bei Defiziten keine dauerhafte Patientengefährdung folgen.
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Der Themenbereich ergonomische Arbeitshaltung und Patientenlagerung sei im Bildungsprogramm nicht explizit aufgezählt, es sei dennoch nachzuvollziehen, dass beim Erklären der Behandlungseinheit auch die Sitzpositionen erläutert würden.
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Dem Gutachter erschließe sich nicht, dass beim Erklären der Behandlungseinheit automatisch auch die Sitzpositionen erläutert würden, insbesondere, da in Deutschland zu diesem Thema teils mehrere hundert Euro teure Fortbildungen abgehalten würden.
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Instrumentarium als Unterpunkt dürfte selbsterklärend sein. Es dürfte nachvollziehbar sein, dass eine zahnmedizinische Tätigkeit nicht möglich sei, wenn man nicht mit dem Instrumentarium vertraut sei. Im Übrigen werde auf das Bildungsprogramm S. 14 Punkte 1 (Zahnärztliche therapeutische Praxis. Organisation, Geräte, Ausstattung, technische Sicherheit) und 2 (Zahnärztliche Instrumente für die Behandlung. Pflege, Aufbewahrung, Sterilisation. Der Aseptik und Antiseptik) verwiesen.
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In den genannten Punkten finde sich kein Hinweis darauf, dass die Klägerin oszillierend gearbeitet habe oder im Umgang mit oszillierenden Geräten vertraut sei.
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Die Bestimmung der Arbeitslänge, maschinelle Wurzelkanalaufbereitung sowie ultraschallaktivierte Spülung seien 1984 bis 1989 weder in Deutschland noch in Kasachstan unterrichtet worden. Die Klägerin habe diese Methoden im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung gelehrt bekommen.
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Laut den Unterlagen zum Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung habe die Klägerin sich in einem Kurs mit Endotonie beschäftigt. Es bleibe offen, ob die als defizitär beschriebenen endodontischen Vorgehensweisen hier thematisiert worden seien.
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Der Themenbereich Kindesmisshandlung sei innerhalb der Fächer Pädiatrie (Bildungsprogramm S. 35 Punkt 1: Aktuelle Probleme der Pädiatrie. Mutterschafts- und Kindheitsschutz in Kasachstan. Akute Störungen der Nahrung und Verdauung bei Kleinkindern. Einfluss auf die Formung des Zahn- und Kiefersystems) und Rechtsmedizin gelehrt worden. In Kasachstan sei jeder Zahnarzt ausgebildet worden, ein gerichtliches Gutachten über Verletzungen zu erstellen.
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Der Punkt im Fach Pädiatrie sei nicht mit der Thematik der Traumatologie im Milch- und Wechselgebiss und hier der Kindesmisshandlung in Verbindung zu bringen. Auch im Fach Rechtsmedizin finde sich diese Thematik nicht.
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Zahnersatzkunde
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Die Patientenaufklärung und die Planungsgespräche nach der gesetzlichen Regelversorgung und analogen ZE seien in Deutschland natürlich anders als in Kasachstan. Die Klägerin habe diese Themenbereiche in Deutschland vermittelt erhalten. Sie könne Zahnersatz planen und abrechnen. Sie sei dafür zertifiziert und habe in … an der …Akademie ihre Prüfung im Jahr 2017 abgelegt (Anlage K30, erstmals vorgelegt).
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Bei den von der Klägerin genannten Kursen mit den Lehrinhalten Qualitätswesen in der Arztpraxis, konservierende Leistungen GOZ/BEMA, Zahnersatzleistungen GOZ und Zahnersatz Festzuschuss mit Zahnersatzsoftware stehe augenscheinlich die Abrechnung und nicht die Patientenaufklärung oder Planungsgespräche im Mittelpunkt.
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Die Klägerin habe im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung die Themen der Therapieplanung von Prof. … vermittelt bekommen.
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Die Klägerin habe sich im Vorbereitungskurs an 5,5 Tagen mit den angesprochenen Lehreinheiten befasst. Dies sei in Anbetracht der Fülle des Themas nicht geeignet, ein gleichwertiges Äquivalent zu den Inhalten eines deutschen Zahnmedizinstudiums darzustellen.
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Der Themenbereich Implantation sei von 1984 bis 1989 weder in Kasachstan noch in Deutschland gelehrt worden. Im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung fänden sich im Lehrplan Themengebiete im Zusammenhang mit der Implantation. Gleiches gelte für den Themenbereich „chirurgische Kronenverlängerung“.
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Das Thema Implantation sei im Gutachten richtigerweise nicht als defizitär beschrieben worden, sondern das Thema chirurgische Kronenverlängerung. Die vorliegenden Unterlagen böten keinen Anhaltspunkt für eine äquivalente Ausbildung der Klägerin.
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Der Gutachter stellte im Nachgutachten weiter fest, dass von der Klägervertreterin folgende im Gutachten als defizitär beschriebene Themen nicht angesprochen worden seien: „Prämedikation (Risikopatienten, Zahnbehandlungsangst)“ im Fach Chirurgie; „Transplantation von Zähnen“ im Fach Chirurgie; weitere als defizitär beschriebene Themen in den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie und Klinische Werkstoffkunde: „Mechanik“ im Fach Physik; weitere als defizitär beschriebene Themen in den Fächern Radiologie und Schmerzmedizin; „Zahnärztliche Betreuung von Kindern mit Behinderungen“ im Fach Zahnerhaltung. Trotz erneuter Prüfung müssten die im Gutachten festgestellten Defizite bis auf einige kleinere Korrekturen weitergehend bestätigt werden.
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8. In der mündlichen Verhandlung am 21. März 2021 führte die Klägervertreterin ergänzend aus, dass es sich bei dem fachlich-inhaltlichen Instrumentarium lediglich um ein internes Papier der Kultusministerkonferenz handele. Würde man den Lehrplan der Universität Göttingen mit dem fachlich-inhaltlichen Instrumentarium vergleichen, käme man aufgrund der Schwerpunktsetzung zu Abweichungen, obwohl man an der Universität Göttingen zweifelsfrei Zahnmedizin mit dem Ergebnis einer Approbation studieren könne.
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Ergänzend wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 21. März 2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid der Regierung von … vom 17. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit darin festgestellt wird, dass die in Kasachstan erworbene zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen zahnärztlichen Ausbildung aufweist, die bisher nicht ausgeglichen wurden, und ihr die Erteilung der Approbation als Zahnärztin verweigert wird. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin.
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I. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin ist § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) i.d.F. d. Bek. vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018).
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1. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG ist Antragstellern, die nicht die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG erfüllen (nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden) und die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG genannten Staaten (einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz), d.h. einem Drittland - wie vorliegend Kasachstan - ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG gilt für die Prüfung der Gleichwertigkeit § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 ZHG entsprechend.
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Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 ZHG ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 ZHG - der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) - geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ZHG). Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 ZHG). Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 ZHG). Liegen wesentliche Unterschiede nach § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ZHG vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 ZHG). Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG).
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2. Während sich nach der bis zum 23. April 2016 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG Fächer wesentlich unterschieden, wenn die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich „Dauer oder Inhalt“ aufwiesen (vgl. BGBl I S. 2515), wird in der seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG diesbezüglich nur noch auf den Inhalt abgestellt (vgl. BGBl. S. 886). Mit dieser Änderung wurde Art. 14 Abs. 1 und 4 der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie - ABl Nr. L 255, S. 22), der durch die RL 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl Nr. 354 S. 132) neu gefasst wurde, umgesetzt. Die gesetzliche Neuregelung gilt ungeachtet des Anwendungsbereichs der RL 2005/36/EG über den Verweis in § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG auch für Ausländer, die - wie die Klägerin - ihre zahnärztliche Ausbildung in einem Drittland absolviert haben und ihre erstmalige Anerkennung im Bundesgebiet beantragen (OVG NW, U.v. 11.7.2016 - 13 A 897/15 - juris Rn. 34; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 48; VG Düsseldorf, U.v. 23.5.2018 - 7 K 4049/15 - juris Rn. 77).
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Die neue Regelung berücksichtigt, dass der Begriff der wesentlichen Unterschiede neu definiert und insbesondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen ist (OVG NW, U.v. 11.7.2016 - 13 A 897/15 - juris Rn. 29; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 28; VG Düsseldorf, U.v. 23.5.2018 - 7 K 4049/15 - juris Rn. 77; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 46; VG Köln, U.v. 25.10.2016 - 7 K 4027/14 - juris Rn. 25). Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung insgesamt als auch auf die einzelnen Fächer (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 41; OVG NW, U.v. 11.7.2016 - 13 A 897/15 - juris Rn. 31; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 28; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 46). Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist deshalb anhand des Inhalts der Ausbildung, mithin der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 41; OVG NW, U.v. 11.7.2016 - 13 A 897/15 - juris Rn. 32; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 28; VG Düsseldorf, U.v. 23.5.2018 - 7 K 4049/15 - juris Rn. 78; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 46; VG Köln, U.v. 25.10.2016 - 7 K 4027/14 - juris Rn. 25). Da hierbei der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zukommt, kann die Ausbildungsdauer weiterhin als ein bedeutendes, wenn auch nicht als das einzige bzw. allein maßgebliche Indiz herangezogen werden (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 41; OVG NW, U.v. 11.7.2016 - 13 A 897/15 - juris Rn. 32; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 28, 32; VG Düsseldorf, U.v. 23.5.2018 - 7 K 4049/15 - juris Rn. 78; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 46; VG Köln, U.v. 25.10.2016 - 7 K 4027/14 - juris Rn. 25). Auch für die Intensität der Ausbildung kann die Stundenzahl weiterhin einen gewichtigen Anhaltspunkt liefern, da sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsgangs ohne jeglichen quantitativen Maßstab nur schwer bemessen lässt (OVG NW, U.v. 17.2.2017 - 13 A 235/15 - juris Rn. 50; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 28; VG Düsseldorf, U.v. 23.5.2018 - 7 K 4049/15 - juris Rn. 80; VG Köln, U.v. 25.10.2016 - 7 K 4027/14 - juris Rn. 27).
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3. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 ZHG können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
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Berufserfahrung ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der RL 2005/36/EG i.d.F. vom 7. September 2005 (ABl. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Beschluss vom 25. August 2021 (ABl. L 444 S. 16) die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedsstaat. Soweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG die Regelung auf Ausländer übertragen wird, die in einem Drittland ihre Ausbildung absolviert haben, erfordert § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG nicht, dass diese ihre Berufserfahrung im Bundesgebiet oder einem Mitgliedstaat erworben haben (OVG NW, U.v. 11.7.2016 - 13 A 897/15 - juris Rn. 48). Es können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die der Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat (NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 60; OVG NW, B.v. 29.5.2013 - 13 E 1164/12 - juris Rn. 15; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 35; VG Düsseldorf, U.v. 23 5 2018 - 7 K 4049/15 - juris Rn. 139; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 79). Zum Ausgleich von Defiziten ist die berufliche Tätigkeit dann geeignet, wenn der Antragsteller hierdurch Kenntnisse und Fähigkeiten in den defizitären Bereichen erworben hat (VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 35; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 79). Bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden kann eine zahnärztliche Berufspraxis regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (BVerwG, B.v. 6.6.2017 - 3 B 42.16 - juris Rn. 4; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 35), die in hinreichend substantiierter Weise erkennen lässt, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden (NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 61; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 81).
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Lebenslanges Lernen umfasst nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. l RL 2005/36/EG jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann. Hierzu zählt auch der Besuch von Fort- und Weiterbildungen (OVG NW, U.v. 11.7.2016 - 13 A 897/15 - juris Rn. 56; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 36). Die Berücksichtigungsfähigkeit lebenslangen Lernens setzt weder nach dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung der über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikation durch eine (objektivierbare) Leistungskontrolle voraus (OVG NW, U.v. 11.7.2016 - 13 A 897/15 - juris Rn. 56; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 60). Dennoch sind Bescheinigungen über den Besuch beruflicher Fortbildungsveranstaltungen durchaus differenziert zu bewerten. Der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, ist in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (BVerwG, B.v. 6.6.2017 - 3 B 42.16 - juris Rn. 15; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 36).
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II. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als Zahnärztin derzeit nicht vor, da der Ausbildungsstand der Klägerin nicht gleichwertig ist. Als Vergleichsmaßstab für die im deutschen Zahnmedizinstudium vermittelten Inhalte kann das „Fachlichinhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Beruf Zahnarzt/Zahnärztin“ der Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (GfG) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz herangezogen werden (1.). Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik sind wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des Zahnarztberufes (2.). In diesen Fächern weist die in Kasachstan erworbene zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung wesentliche Unterschiede hinsichtlich des Inhalts auf, die bisher nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen wurden, welche die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat (3.). Daneben kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ausbildung der Klägerin in den weiteren im Gutachten als defizitär bewerteten Fächern wesentliche, nicht ausgeglichene Unterschiede aufweist, da bereits die festgestellten wesentlichen und nicht ausgeglichenen Unterschiede in den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik zu einer Verneinung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes führen (4.).
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1. Als Vergleichsmaßstab für die im deutschen Zahnmedizinstudium vermittelten Inhalte kann das „Fachlichinhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Beruf Zahnarzt/Zahnärztin“ der Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (GfG) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz herangezogen werden.
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Der Ausbildungsstand der Klägerin ist an der Ausbildung für Zahnärzte, wie sie das Zahnheilkundegesetz und die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vorsehen (deutsche Referenzausbildung), zu messen (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 40; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 39; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 29; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 69). Aus Gründen des Patientenschutzes und zur Aufrechterhaltung des hohen Qualitätsstandards deutscher Ausbildungen ist der Stand der deutschen Referenzausbildung zum Zeitpunkt der Erteilung der Approbation maßgebend (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 40; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 39; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 69; Maier/Rupprecht, Das Anerkennungsgesetz des Bundes, GewA Beilage Wirtschaft und Verwaltung 2012, 62/71 zur Gleichwertigkeitsprüfung nach dem BGFG).
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Weder das ZHG noch die ZApprO geben konkrete Inhalte und Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern vor. Deshalb wurde bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung hinsichtlich der Studieninhalte und zur Quantifizierung bisher auf den Ausbildungskatalog einer beispielhaft ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückgegriffen, da jeder von einer Hochschule im Bundesgebiet angewandte Ausbildungskatalog in seiner Gesamtheit den qualitativen und quantitativen gesetzlichen Anforderungen der zahnärztlichen Ausbildung genügen muss (OVG NW, B.v. 29.5.2013 - 13 E 1164/12 - juris Rn. 11, 13; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 50; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 31; VG Düsseldorf, U.v. 23.5.2018 - 7 K 4049/15 - juris Rn. 84; VG Köln, U.v. 25.10.2016 - 7 K 4027/14 - juris Rn. 28).
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Vorliegend legte der Gutachter seinem Gutachten vom 4. November 2021 als Vergleichsmaßstab für die im deutschen Zahnmedizinstudium vermittelten Inhalte das „Fachlichinhaltliche Instrumentarium für die Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Beruf Zahnarzt/Zahnärztin“ der Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (GfG) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz Version 2.0 vom April 2021 [im Folgenden: fachlich-inhaltliches Instrumentarium] zugrunde. Die Gutachtenstelle unterstützt die für die Anerkennung zuständigen Behörden der Länder mit detaillierten Gutachten bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise in Bezug auf akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe. Das fachlich-inhaltliche Instrumentarium soll die zuständigen Behörden bei eigenständigen Bewertungen unterstützen. Im fachlich-inhaltlichen Instrumentarium werden die wesentlichen Merkmale des deutschen Referenzberufes aufgezeigt, sodann wird eine Zuordnung der einzelnen Fächer und deren Inhalte in Kategorien vorgenommen, ergänzt durch eine detaillierte Darstellung der Fachinhalte (S. 4 fachlich-inhaltliches Instrumentarium). Zur Darstellung und Konkretisierung der Fachinhalte der deutschen zahnärztlichen Ausbildung im fachlich-inhaltlichen Instrumentarium wurden als Quellen herangezogen der Nationale Kompetenzbasierte Lernzielkatalog Zahnmedizin (NKLZ), die Lernzielkataloge der Universitäten und der zahnmedizinischen Fachgesellschaften sowie Lehrbücher (S. 10 fachlich-inhaltliches Instrumentarium). Die einzelnen Fächer und deren Inhalte werden den Kategorien 1 und 2 zugeordnet. Fächer der Kategorie 1 sind im Rahmen der Prüfung auf Gleichwertigkeit unverzichtbar. Fehlt ein solches Fach oder ist es nicht Bestandteil eines anderen Faches, liegt ein wesentlicher Unterschied vor. Das Fehlen eines Faches der Kategorie 2 lässt keine Beeinträchtigung in der Berufsausübung erwarten (S. 13-14, 18 fachlich-inhaltliches Instrumentarium). Die 25 von der Gutachtenstelle beschriebenen Fächer teilen sich in 21 Fächer der Kategorie 1 und vier Fächer der Kategorie 2 ein.
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Die Heranziehung des fachlich-inhaltlichen Instrumentariums ist nicht zu beanstanden. Das fachlich-inhaltliche Instrumentarium wurde von der Gutachtenstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (GfG) speziell für den Zweck geschaffen, die Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer zahnmedizinischer Ausbildungen anhand eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs zu ermöglichen. Im Bericht der Bundesregierung zum Anerkennungsgesetz 2017 vom 12. Juni 2017 heißt es hierzu, dass den Gutachtern der GfG bei der Erstellung von Gleichwertigkeitsgutachten als Bewertungsgrundlage ein mit den Ländern abgestimmtes fachlich-inhaltliches Instrumentarium für jedes Berufsbild dient und selbst in Fällen, in denen die zuständigen Stellen nicht die GfG mit der Gleichwertigkeitsprüfung beauftragen, diese Instrumentarien für sie und für externe Sachverständige den einheitlichen Bewertungsmaßstab darstellen (BT-Drs. 18/12756, S. 38 f.). Gerade der Aspekt der bundesweiten Vereinheitlichung der deutschen Referenzausbildung, welche der Gleichwertigkeitsprüfung zugrunde gelegt wird, stellt einen Vorteil der Anwendung des fachlich-inhaltlichen Instrumentariums dar.
41
Die Ermittlung der Fachinhalte der deutschen zahnärztlichen Ausbildung durch Heranziehung des Nationale Kompetenzbasierten Lernzielkatalogs Zahnmedizin (NKLZ), der Lernzielkataloge der Universitäten und der zahnmedizinischen Fachgesellschaften sowie von Lehrbüchern ist nicht zu beanstanden. Der NKLZ, entwickelt vom Medizinischen Fakultätentag, der Gesellschaft für Medizinische Ausbildung, der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, der Vereinigung der Hochschullehrer für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und des Arbeitskreises für die Weiterentwicklung der Lehre in der Zahnmedizin mit Unterstützung fach-, berufs- und bildungspolitischer Institutionen wie der Bundeszahnärztekammer, dem Bundesgesundheitsministerium, der Hochschulrektorenkonferenz und des Verbands der Universitätsklinika Deutschlands, beschreibt das Absolventenprofil von Zahnärzten bis zur Approbation im Sinne eines Kerncurriculums für das Studium der Zahnmedizin (vgl. NKLZ 2015, S. 6, 11). Er lässt Raum für die Gestaltung durch die Fakultäten und soll als Orientierung dienen. Auf der Ebene Kompetenzen und Teilkompetenzen hat er Empfehlungscharakter, auf der Ebene detaillierte Lernziele soll er von den Fakultäten erprobt werden. Verbindlich sind die Studien- und Prüfungsordnungen der medizinischen Fakultäten und die fakultären Lernzielkataloge (vgl. NKLZ 2015, S. 7). Ergänzend zu diesem theoretisch entwickelten Ausbildungsprofil wurde auf die Lernzielkataloge deutscher Universitäten abgestellt und damit dem Aspekt der gelebten Lehrpraxis Rechnung getragen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass man mit einem Zahnmedizinstudium an der Universität Göttingen zweifelsfrei die Approbation erlangen könne, laut dem Gutachter allein anhand des Göttinger Lernzielkatalogs für den Studiengang Zahnmedizin jedoch aufgrund dessen Oberflächlichkeit keine Gleichwertigkeit festgestellt werden könne, besagt dies nur, dass der Lernzielkatalog der Universität Göttingen die Inhalte des Zahnmedizinstudiums nicht so ausführlich wiedergibt, als dass er ohne Einholung weiterer Auskünfte von den Lehrenden eine vollständige Gleichwertigkeitsprüfung ermöglicht, nicht jedoch, dass an der Universität Göttingen de facto nicht alle relevanten Inhalte gelehrt werden. Es mag auch zutreffen, dass Dozenten an den zahnmedizinischen Fakultäten im Studium verschiedene Schwerpunkte setzen, dies macht es aber nicht entbehrlich, einen bestimmten unverzichtbaren Grundstock an Wissen zu vermitteln.
42
Soweit die Klägervertreterin darüber hinaus einwendet, dass das fachlich-inhaltliche Instrumentarium nicht veröffentlicht sei und es sich um ein internes Papier der Kultusministerkonferenz handele, ist nicht erkennbar, inwieweit das für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein sollte, da allen Verfahrensbeteiligten das fachlich-inhaltlichen Instrumentarium vorliegt.
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2. Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik sind wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des Zahnarztberufes im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 ZHG.
44
Ob Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind, bestimmt sich danach, ob und in welchem Umfang derartige Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG i.V.m. ZApprO und Art. 34 i.V.m. Anhang V.3 Nr. 5.3.1 der RL 2005/36/EG als für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit als unerlässlich erachtet werden (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 41; OVG NW, U.v. 11.7.2016 - 13 A 897/15 - juris Rn. 37; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 juris Rn. 47).
45
Im fachlich-inhaltlichen Instrumentarium und dementsprechend im Gutachten werden zur Chirurgie die Allgemeine Chirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich, die Oralchirurgie sowie die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gezählt (vgl. S. 25 fachlich-inhaltliches Instrumentarium, S. 16 Gutachten). Die Fächer Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gehören zum Inhalt des Zweiten (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 ZApprO) und Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (§ 63 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZApprO). Das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ist Inhalt des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 ZApprO) und das Fach Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich des schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (§ 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZApprO). Die allgemeine Chirurgie, die spezielle Chirurgie und die Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sind nach Art. 34 i.V.m. Anhang V.3 Nr. 5.3.1 B und C RL 2005/36/EG auch Teil des Ausbildungsprogramms für Zahnärzte.
46
Das Fach Kieferorthopädie gehört zum Inhalt des Zweiten (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 ZApprO) und Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 ZApprO) und ist nach Art. 34 i.V.m. Anhang V.3 Nr. 5.3.1 C RL 2005/36/EG Teil des Ausbildungsprogramms für Zahnärzte.
47
Im fachlich-inhaltlichen Instrumentarium sowie im Gutachten werden zur Zahnerhaltung die Kariestherapie, die Endodontie, die Parodontologie und die Kinderzahnheilkunde gezählt (vgl. S. 77 ff. fachlich-inhaltliches Instrumentarium, S. 38 f. Gutachten). Die Fächergruppe Zahnerhaltung mit den Fächern Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie und Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration gehört zum Inhalt des Zweiten (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 ZApprO) und Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (§ 63 Abs. 1 Nr. 7 ZApprO). Die Fächer Zahnerhaltungskunde, Kinderzahnheilkunde und Parodontologie sind nach Art. 34 i.V.m. Anhang V.3 Nr. 5.3.1 C RL 2005/36/EG auch Teil des Ausbildungsprogramms für Zahnärzte.
48
Das Fach Zahnärztliche Prothetik (Zahnersatzkunde) gehört zum Inhalt des Zweiten (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 ZApprO) und Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 ZApprO) und ist nach Art. 34 i.V.m. Anhang V.3 Nr. 5.3.1 C RL 2005/36/EG Teil des Ausbildungsprogramms für Zahnärzte.
49
3. In den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik weist die in Kasachstan erworbene zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung wesentliche Unterschiede hinsichtlich des Inhalts auf, die bisher nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen wurden, welche die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Herrn Dr. med. dent. E* … N* …, …, vom 4. November 2021 nebst Nachgutachten vom 3. März 2022. Das Gericht schließt sich insofern der Auffassung des Gutachters an, da keine Zweifel an der Sachkunde und Objektivität des Gutachters bestehen (a), er von zutreffenden Tatsachengrundlagen ausgegangen ist (b) und vertretbare Schlüsse gezogen hat, welche die Klägervertreterin nicht substantiiert in Zweifel ziehen konnte (c). Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter die studienbegleitenden Praktika, die Internatur, die berufliche Tätigkeit der Klägerin in Kasachstan und bestimmte Fortbildungen zum Ausgleich festgestellter inhaltlicher Defizite nicht herangezogen hat, während er durchaus von einem Erlernen bestimmter nach dem Studium defizitärer Themen durch das Praktikum in der Zahnarztpraxis Dr. C* … und durch bestimmte Fortbildungen ausgegangen ist (d).
50
a) Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters Dr. N* …, der als Funktionsoberarzt der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik des Klinikums der Universität …, Leiter der vorklinischen Ausbildung der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik des Klinikums der Universität … und Lehrbeauftragter der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik der …Universität … tätig ist, ergeben sich nicht und wurden auch von den Beteiligten nicht vorgebracht. An der Objektivität des Gutachters bestehen auch vor dem Hintergrund keine Zweifel, dass er während des laufenden Gerichtsverfahrens im Jahr 2016 im Auftrag der Beklagten bereits ein Gutachten über die Frage erstellt hat, ob die Ausbildung der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit und Fortbildungen in Deutschland in Qualität und Quantität dem entspricht, was die zahnmedizinische Ausbildung an deutschen Universitäten vorgibt. Die dem zweiten Gutachten aus dem Jahr 2021 zugrundeliegenden Fragen lauteten hingegen, ob die zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist und falls ja, ob die festgestellten Defizite der Klägerin durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Während im Gutachten 2016 die Ausbildung der Klägerin anhand quantitativer Kriterien (Stundenzahlen) mit der deutschen Referenzausbildung verglichen wurde (ein qualitativer Vergleich war nicht möglich), erfolgte im Gutachten 2021 der Vergleich anhand inhaltlicher Kriterien, sodass der Gutachter unter anderem Blickwinkel ergebnisoffen eine neue Bewertung vornehmen konnte. Auch gegen die Heranziehung des bereits von der Beklagten beauftragten Gutachters sprechen keine Gründe, denn wenn nach ständiger Rechtsprechung ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein zulässiges Beweismittel darstellt (BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 2 B 40.16 - juris Rn. 10), da auch der von einer Verwaltungsbehörde bestellte Gutachter als objektiv urteilender Gehilfe der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiischer Sachverständiger anzusehen ist (BVerwG, U.v. 21.2.1984 - 1 D 58.83 - BVerwGE 76, 135 - juris Rn. 26; U.v. 15.4.1964 - V C 45.63 - BVerwGE 18, 216 - juris Rn. 27), muss es erst recht zulässig sein, den im Gerichtsverfahren im Auftrag der Behörde bereits tätig gewordenen Gutachter mit der Erstellung eines zweiten Gutachtens mit anderer Fragestellung zu beauftragen. Dass der Gutachter eine ergebnisoffene Prüfung vorgenommen hat, ergibt sich für das Gericht auch daraus, dass er seine Schlussfolgerungen hinsichtlich einzelner Aspekte im Nachgutachten nach entsprechendem klägerseitigen Vortrag korrigiert hat.
51
b) Der Gutachter ist von zutreffenden Tatsachengrundlagen ausgegangen.
52
Wie bereits oben dargelegt, durfte er als Vergleichsmaßstab für die im deutschen Zahnmedizinstudium vermittelten Inhalte das fachlich-inhaltliche Instrumentarium heranziehen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die 1984 bis 1989 von der Klägerin in Kasachstan absolvierte Ausbildung mit dem Stand der deutschen Referenzausbildung zum Zeitpunkt der Erteilung der Approbation, sprich dem aktuellen deutschen Zahnmedizinstudium verglichen wird. Auch wenn dies aufgrund der in den letzten 30 Jahren erfolgten teilweise enormen Entwicklungen insbesondere im Bereich des computergestützten Arbeitens zwangsläufig zu Defiziten in der Ausbildung der Klägerin führen wird, ist dies aus Gründen des Patientenschutzes und zur Aufrechterhaltung des hohen Qualitätsstandards deutscher Ausbildungen gerechtfertigt (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 40; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 39; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 69; Maier/Rupprecht, Das Anerkennungsgesetz des Bundes, GewA Beilage Wirtschaft und Verwaltung 2012, 62/71 zur Gleichwertigkeitsprüfung nach dem BGFG), zumal diese Defizite auch durch lebenslanges Lernen z.B. in Form von Fortbildungen ausgeglichen werden können.
53
Der Gutachter hat seiner Bewertung alle vorgelegten Unterlagen zur Ausbildung, zur beruflichen Praxis und zu Fortbildungen der Klägerin zugrunde gelegt. Soweit die Klägervertreterin nach der Gutachtenerstellung im Schriftsatz vom 1. Februar 2022 zum Ausgleich einzelner im Gutachten festgestellter Defizite in den Fächern Chirurgie, Pharmakologie und Toxikologie, Radiologie und Zahnerhaltung auf die bis dato nicht berücksichtigte Bescheinigung des Instituts für Bildung und Beruf aus dem Jahr 2007 verwiesen hat, wurde diese vom Gutachter im Nachgutachten an den entsprechenden Stellen gewürdigt. Die Klägervertreterin hat im Schriftsatz vom 1. Februar 2022 zum Ausgleich der im Gutachten als defizitär festgestellten Punkte Patientenaufklärung und Planungsgespräche im Fach Zahnersatzkunde auf die Qualifizierung für Arzt- und Zahnarzthelferinnen an der …Akademie vom 18. April 2017 bis 5. Mai 2017 sowie vom 25. Oktober 2017 bis 24. November 2017 verwiesen; die entsprechenden Zertifikate wurden erstmals als Anlage K30 vorgelegt. Auch diese hat der Gutachter im Nachgutachten gewürdigt, indem er festgestellt hat, dass bei diesen Kursen mit den Lehrinhalten Qualitätswesen in der Arztpraxis, konservierende Leistungen GOZ/BEMA, Zahnersatzleistungen GOZ und Zahnersatz Festzuschuss mit Zahnersatzsoftware augenscheinlich die Abrechnung und nicht die Patientenaufklärung und Planungsgespräche im Mittelpunkt stünden. Soweit die Klägervertreterin schließlich erstmals mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 das Arbeitszeugnis des Zahnarztes A* … L* … vom 5. Dezember 2016 als Anlage K29 vorgelegt hat, um damit bezogen auf das Fach Radiologie zu zeigen, dass die Klägerin gelernt habe, „digitale Röntgenfilme zu verarbeiten, Konstanzprüfungen vorzunehmen und vieles mehr“, ist der Gutachter auf dieses Arbeitszeugnis im Nachgutachten zwar nicht ausdrücklich eingegangen. Dies ist aber unschädlich, da sich das Urteil entscheidend auf die festgestellten wesentlichen, nicht ausgeglichenen inhaltlichen Unterschiede in den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik stützt, sodass es auf das Fach Radiologie nicht mehr ankommt.
54
c) Der Gutachter hat ausgehend von der zutreffenden Tatsachengrundlage den vertretbaren Schluss gezogen, dass die Ausbildung der Klägerin in den Fächern Chirurgie (aa), Kieferorthopädie (bb), Zahnerhaltung (cc) und Zahnärztliche Prothetik (dd) gegenüber der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung wesentliche Unterschiede hinsichtlich des Inhalts aufweist, die nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen wurden, welche die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Diesen Schluss hat die Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sodass die Kammer sich der Auffassung des Gutachters anschließt.
55
aa) Im Bereich Chirurgie (Allgemeine Chirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich, Oralchirurgie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie) hat der Gutachter folgende inhaltlichen Defizite im Ausbildungsstand der Klägerin festgestellt, welche die Klägervertreterin durch ihre Einwendungen nicht in Zweifel ziehen konnte:
56
Zum Themengebiet Anamnese, Befunderhebung, Dokumentation und Aufklärung fehlt der Punkt präoperative Aufklärung (Merkblätter für operative Eingriffe). Die Klägervertreterin wendet hierzu zunächst ein, dass in keinem Themenplan einer deutschen Universität die Fachbereiche derart kleinteilig beschrieben würden und das Studium nicht absolut identisch mit einem deutschen Zahnmedizinstudium sein müsse. Der Gutachter erklärt hierzu im Nachgutachten, dass unter der Annahme, dass das fachlich-inhaltliche Instrumentarium anzuerkennen sei, auch dieser Punkt als Bestandteil des deutschen Zahnmedizinstudiums anerkannt werden müsse. Insoweit ist dem Gutachter zuzustimmen, dass sich aus der Anwendbarkeit des fachlich-inhaltlichen Instrumentariums die inhaltliche Relevanz auch dieses Unterpunktes ergibt. Zwar weist die Klägervertreterin zu Recht darauf hin, dass keine absolute Identität der ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung erforderlich ist, da nur „wesentliche“ Unterschiede zur Verneinung der Gleichwertigkeit führen. Wenn jedoch mehrere Teile eines oder mehrerer unverzichtbarer Fächer fehlen, wie im Folgenden gezeigt wird, ist von einem wesentlichen Unterschied auszugehen. Soweit die Klägervertreterin erklärt, dass eine schriftliche Aufklärung auch heute in Deutschland nicht statthaft sei, sondern die Aufklärung stets mündlich zu erfolgen habe, erklärte der Gutachter hierzu in der mündlichen Verhandlung, dass die Aufklärung unstreitig mündlich zu erfolgen habe, es aber um die schriftliche Dokumentation der Aufklärung gehe. Die Erklärung des Gutachters macht deutlich, dass dieser Einwand der Klägervertreterin nicht verfängt. Soweit die Klägervertreterin schließlich auf das Bildungsprogramm S. 16 Punkt 12 (Komplikationen während und nach der Zahnextraktion) und S. 17 Punkt 56 (Erkrankungen und Verletzungen der Gesichtsnerven) verweist, erklärt der Gutachter plausibel, dass die genannten Punkte des Bildungsprogramms nicht die Lehre der korrekten Patientenaufklärung beschrieben.
57
Zum Themengebiet Hygiene und Infektionsprävention fehlen die Punkte Schutzimpfungen und Postexpositionsprophylaxe. Soweit die Klägervertreterin zum Punkt Schutzimpfungen einwendet, dass in Kasachstan eine allgemeine Impflicht bestehe und daher spezielle Schutzimpfungen in Kasachstan nicht notwendig seien, führt dies, wie vom Gutachter im Nachgutachten richtig angenommen, nicht zur Irrelevanz dieses Punktes in der deutschen Ausbildung. Soweit die Klägervertreterin zum Punkt Postexpositionsprophylaxe auf verschiedene Punkte im Bildungsprogramm der Klägerin verweist, in denen dies behandelt worden sei, legt der Gutachter im Nachgutachten nachvollziehbar dar, dass die genannten Punkte des Bildungsprogramms größtenteils prophylaktische Maßnahmen wie Hygiene- und andere besondere Maßnahmen zur Übertragungsvermeidung schilderten, es bei der Postexpositionsprophylaxe jedoch um ein Verhalten nach einer möglichen Infektion (z.B. mit HIV, Hepatitis B und C, Tetanus) und nach Biss- oder Nadelstichverletzungen gehe. Die genannten Punkte im Bildungsprogramm beschrieben Viruserkrankungen grundsätzlich und HIV-Infektionen im Besonderen, ob jedoch hier auch das Verhalten nach potentieller Infektion thematisiert wurde, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Da die Medizin im Bereich der Postexpositionsprophylaxe seit dem Studium der Klägerin enorme Fortschritte erzielt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass, falls dieses Thema im Studium der Klägerin thematisiert wurde, dies gleichwertig zu heutigen Standards passiert sei. Die Ausführungen des Gutachters überzeugen.
58
Zum Themengebiet medikamentöse Schmerztherapie, Prämedikation fehlt der Punkt Prämedikation (Risikopatienten, Zahnbehandlungsangst).
59
Zum Themengebiet Anästhesie fehlt die Anästhesie bei Risikopatienten. Soweit die Klägervertreterin insoweit auf verschiedene Punkte im Bildungsprogramm der Klägerin verweist, führt der Gutachter nachvollziehbar aus, dass die genannten Punkte des Bildungsprogramms Komplikationen bei der Betäubung, Notfallzustände und allgemein Anästhesien beträfen, der Bezug zum Thema Risikopatient aber fehle. Soweit die Klägervertreterin auf die Prüfung am Institut für Bildung und Beruf 2007 verweist, ergibt sich laut Gutachter aus der Prüfungsbescheinigung nicht, dass das Thema behandelt worden sei. Dies ist verständlich, da die Bescheinigung lediglich die Fächer aufzählt (Diagnostische Radiologie, Labormedizin, Berufskunde, Arzneimittelkunde, Deutsch im Berufsfeld Gesundheitswesen), ohne näher auf die Inhalte einzugehen. Soweit die Klägervertreterin schließlich auf den Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung verweist, wendet der Gutachter hierzu allgemein ein, dass ein Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung allein nicht zur Gleichwertigkeit mit einem deutschen zahnmedizinischen Studium führen könne, da sonst die Gleichwertigkeitsprüfung überflüssig sei. Das Gericht schließt sich dieser Ansicht an, da der Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung für Zahnärzte zwar mit 1.040 Unterrichtseinheiten durchaus umfangreich ist, jedoch mangels abschließender Prüfung in keiner Weise sichergestellt wird, dass die Teilnehmer über die bloße Teilnahme hinaus tatsächlich die gelehrten Inhalte gelernt und verinnerlicht haben. Die Leistungskontrolle soll gerade durch die Kenntnisprüfung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG erfolgen, welche die Klägerin nicht erbringen will. Abgesehen von diesem grundsätzlichen Einwand gegen die Heranziehung des Vorbereitungskurses auf die Gleichwertigkeitsprüfung zum Ausgleich inhaltlicher Defizite führt der Gutachter spezifisch aus, dass zwar in drei Einheiten à 1,5 Stunden die Themen Vertiefung zahnmedizinischer Themen (Prothesen, Risikopatienten, Materialien etc.) behandelt worden seien, es aber ungewiss sei, wie viel Zeit auf das Thema Risikopatient entfallen und ob auch die Anästhesie bei Risikopatienten thematisiert worden sei. Diese Erklärung begegnet keinen Bedenken.
60
Zum Themengebiet Tissue Engineering in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie fehlt der Punkt Hartgewebe für die Sinusbodenaugmentation. Soweit die Klägervertreterin einwendet, dass der Themenbereich Sinusbodenaugmentation und sämtliche Punkte zum Thema zahnärztliche Implantate auch in Deutschland im Zeitraum von 1984 bis 1989 nicht gelehrt worden seien, verfängt dieser Einwand, wie vom Gutachter richtig dargestellt, nicht, da nun einmal - wie oben bereits dargelegt - ein Vergleich mit der aktuellen deutschen zahnmedizinischen Ausbildung erfolgt. Soweit die Klägervertreterin inhaltlich auf den Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung verweist, gilt das oben Gesagte zur Untauglichkeit dieses Vorbereitungskurses zum Ausgleich inhaltlicher Defizite entsprechend. Darüber hinaus finde sich laut Gutachter in den Unterlagen zum Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung kein Hinweis auf die Bearbeitung der verschiedenen Methoden der Sinusbodenaugmentation. Diese Erklärung ist nachvollziehbar. An dieser Stelle ist ergänzend anzumerken, dass die Klägervertreterin auf den Vorbereitungskurs in Gänze verweist, ohne eine konkrete Stelle in den 30 Seiten umfassenden Unterlagen zum Vorbereitungskurs (Anlage 18 zum Gutachten) zu benennen, aus der sich die inhaltliche Befassung mit dem fraglichen Thema ergeben soll. Ein derart pauschaler Verweis ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Feststellung des Gutachters zu wecken.
61
Zum Themengebiet Zahnentfernung fehlen die Punkte Zeitpunkt der Extraktion und Aufklärungspflicht sowie Zahnentfernung bei bestrahlten Patienten. Soweit die Klägervertreterin zum Themenbereich Zeitpunkt der Extraktion und Aufklärungspflicht auf das Bildungsprogramm S. 16 Punkt 9 (Zahnextraktion. Indikationen und Kontraindikationen, Methode der Zahn- und Wurzelextraktion. Instrumente für die Zahnextraktion) verweist, beinhalte dieser Punkt laut Gutachter weder den Zeitpunkt der Extraktion noch die Aufklärungspflicht zweifelsfrei. Dies ist angesichts der konkreten Beschreibung des Punktes im Bildungsprogramm nachvollziehbar.
62
Zum Themengebiet Weichteilinfektionen fehlt die Kiefernekrose nach Strahlentherapie. Soweit die Klägervertreterin zum Themenbereich Zahnentfernung beim bestrahlten Kind/Kiefernekrose nach Strahlentherapie auf das Bildungsprogramm S. 15 Punkt 7 (Odontogene Osteomyelitis), S. 16 Punkte 16 (Akute odontogene Periositis der Kiefer), 17 (Akute odontogene Osteomyelitis der Kiefer), 18 (Chronische odontogene Osteomyelitis der Kiefer) und 19 (Differenzierte Diagnostik der akuten Periodontitis, Periositis und der odontogenen Osteomyelitis der Kiefer), S. 17 Punkt 63 (Tumorartige Schädigung der Kiefer) sowie S. 18 Punkte 65 (Bösartige Tumoren der Kiefer) und 77 (Terminale Zustände in der chirurgischen Zahnmedizin) verweist, beinhalten die genannten Punkte laut Gutachter nicht die Thematik der Zahnentfernung beim bestrahlten Patienten. Bei der Thematik „Kiefernekrosen nach Strahlentherapie“ sei womöglich die Osteomyelitis (Entzündung des Knochens) mit der Osteoradionekrose (Kiefernekrose nach Strahlentherapie) gleichgestellt worden. Hinweise darauf, dass die Stellungnahme des Gutachters insoweit falsch sein könnte, sind nicht erkennbar.
63
Zum Themengebiet präprothetische Chirurgie fehlt der Punkt piezoelektrische Nervlateralisation mit ennosaler Implantation. Soweit die Klägervertreterin hierzu auf den Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung verweist, gilt das oben Gesagte zur Untauglichkeit dieses Vorbereitungskurses zum Ausgleich inhaltlicher Defizite entsprechend. Zudem konnte der Gutachter in den Unterlagen zum Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung die beschriebenen Inhalte nicht finden. Hier gilt erneut, dass der pauschale Verweis der Klägervertreterin auf die 30-seitigen Unterlagen zum Vorbereitungskurs ohne Benennung einer konkreten Stelle nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Feststellung des Gutachters zu wecken.
64
Zum Themengebiet chirurgische Zahnerhaltung fehlen die Punkte Transplantation von Zähnen; Reimplantation inkl. Schienung und Nachbehandlung. Soweit die Klägervertreterin zum Themengebiet Reimplantation inkl. Schienung und Nachbehandlung auf das Bildungsprogramm S. 29 Punkt 54 (Zahnverletzungen bei Kindern) verweist, ist laut Gutachter die Beschäftigung mit dem Thema „Zahnverletzungen bei Kindern“ zu unspezifisch für eine Bestätigung der Gleichwertigkeit, da die Reimplantation inkl. Schienung und Nachbehandlung je nach Art der Verletzung nur eine von vielen möglichen Behandlungen darstelle. Diese Erklärung ist plausibel.
65
Zum Themengebiet zahnärztliche Implantate fehlen die Punkte spezielle chirurgische Verfahren bei anatomisch schwierigen Situationen; Augmentation, Nervtransposition, Knochenkondensation, Weichgewebstransplantation, Sinuslift.
66
Das Themengebiet „Risikopatienten“ fehlt mit allen 13 Unterpunkten. Soweit die Klägervertreterin einwendet, dass sich das Themengebiet Risikopatient im Kapitel „Neurologie und Neurochirurgie“, „Psychiatrie und Narkologie“, „Kinderkrankheiten“ und bezüglich Schwangerer im Fach „Gynäkologie“ finde, stellt der Gutachter fest, dass die genannten Punkte weitgehend aus dem humanmedizinischen Teil des Studiums seien, vereinzelt Brücken in die Zahnmedizin geschlagen würden, die in Deutschland geforderten Themen auf S. 31 des fachlich-inhaltlichen Instrumentariums jedoch großen Teils fehlten. Dies ist nachvollziehbar, zumal zum Themenbereich Risikopatienten 13 Unterpunkte gehören (z.B. Schwangerschaft, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Chemotherapie), die Klägervertreterin insoweit aber nur pauschal auf vier Fächer verweist, ohne substantiiert darzulegen, inwiefern genau die Unterpunkte in diesen Fächern mit Bezug auf den Risikopatienten behandelt worden sein sollen.
67
Zum Themengebiet Kiefergelenkserkrankungen fehlen die Punkte chirurgische Zugänge zum Kiefergelenk; Diskusverlagerung mit und ohne Reposition bei der Mundöffnungsbewegung; Diskusperforation. Soweit die Klägervertreterin darauf verweist, dass sich das Themengeiet Kiefergelenkserkrankungen übersetzt als „Schläfen-Unterkiefergelenk“ in verschiedenen Punkten im Bildungsprogramm finde, erklärt der Gutachter, dass nicht die fehlende Thematisierung der Kiefergelenkserkrankungen in Gänze bemängelt worden sei, sondern die Unterpunkte „chirurgische Zugänge zum Kiefergelenk“, „Diskusverlagerung mit und ohne Reposition bei der Mundöffnungsbewegung“ und „Diskusperforation“. Diese Unterpunkte würden in den von der Klägerin genannten Punkten nicht behandelt werden. Diese Ausführungen begegnen keinen Bedenken.
68
Zum Themengebiet chirurgische Kieferorthopädie fehlen die Punkte Äthiologie und Pathogenese von Wachstumsstörungen des Gesichtsschädels; Dysgnathien. Soweit die Klägervertreterin erklärt, dass sich die Themen Äthiologie und Pathogenese von Wachstumsstörungen des Gesichtsschädels im Bildungsprogramm auf S. 1 Punkte 4 (Entwicklung des Schädels. Kritik der rassistischen Theorien der Kraniologie. Entwicklung des Knochens. Typen der Ossifikation. Alters-, Typen-, Geschlechtsbesonderheiten des Körpers, des Baus des menschlichen Schädels. Entwicklungsanomalien) und 6 (Allgemeine Anatomie und Entwicklung des Verdauungssystems. Funktionelle Anatomie der Mundhöhle. Mundhöhle. Gesichtsentwicklung. Geburtsfehler, die mit den lokalen Störungen des Wachstums der Einzelgesichtsteile [Proganie, Mikrognathie, Prognie, Mikrogenie] verbunden sind. Entwicklung der Speicheldrüsen) fänden, falle es dem Gutachter schwer, einen Bezug zur chirurgischen Kieferorthopädie zu finden. Dies erscheint plausibel, zumal die genannten Punkte auf Seite 1 des Bildungsprogramms aus dem Fach „normale Anatomie“ stammen.
69
Zum Themenbereich Dysgnathien verweist die Klägervertreterin auf das Bildungsprogramm S. 1 Punkte 6 (s. vorheriger Absatz) und 7 (Zähne. Komparative Anatomie und Embryogenese. Definition des Zahnorganes, Zahn- und Kiefer Segmenten des oberen und unteren Kiefers. Wechselzähne. Dentition, Dentitionsfristen der Wechselzähne und bleibender Zähne. Zahn- und Kiefersystem als Gesamtheit. Zahnbogen, Okklusion. Gebissformel. Physiologische und pathologische Gebisse), S. 2 Punkt 24 (Wechselzähne. Dentation. Röntgenanatomie der Zähne. Zahn- und Kiefersystem als Einheit. Gebiss, seine Typen), S. 19 Punkt 21 (Gebiss. Typen und Klassifikation. Orthogratischer Gebiss, seine Funktions- und morphologische Charakteristik) sowie auf S. 20 Punkte 11 (Zahn- und Kiefer Anomalien bei Jugendlichen und Erwachsenen), 50 (Deformation der Zahnreihen) und 51 (Methoden der orthopädischen, orthodontischen Behandlung der Deformation der Zahnreihen). Laut Gutachter würden die genannten Punkte nicht die Thematik der chirurgischen Kieferorthopädie behandeln. Hinweise darauf, dass die Stellungnahme des Gutachters insoweit falsch sein könnte, sind nicht erkennbar.
70
bb) Im Fach Kieferorthopädie hat der Gutachter folgende inhaltlichen Defizite im Ausbildungsstand der Klägerin festgestellt, welche die Klägervertreterin nicht substantiiert in Zweifel ziehen konnte:
71
Das Themengebiet kieferorthopädische Diagnostik, Auswertung, Diagnosestellung und Therapie fehlt mit mindestens sieben Unterpunkten. Die Klägervertreterin wendet ein, dass sich die Themen KFO-Diagnostik, Auswertung, Diagnosestellung und Therapie mit allen Unterpunkten im Bildungsprogramm auf S. 29 Punkte 26 (Feststellen von Zahnfehlstellungen/Okklusion bei Kindern) und 27 (Selektives Einschleifen der Wechselzähne bei Kindern bei der Okklusionsstörung), S. 40 Punkt 7 (Fehler und Komplikationen bei der Apparatenbehandlung) fänden. Der Gutachter führt hierzu aus, dass die genannten Punkte zwar auch die Unterpunkte des Themas „Kieferorthopädische Diagnosestellung und Therapie“ beträfen, jedoch folgende Unterpunkte durch die genannten Punkte nicht thematisiert worden seien: Funktionsanalyse, Modell- und Profilanalyse, Fernröntgenseitenbild, Handwurzelaufnahme, Wachstumskurve, Bestimmung der skelettalen Reife, Schädel- und Gesichtsanalyse, Befundbogen, Zeitpunkt der kieferorthopädischen Therapie, interzeptive Behandlung mit anderen Fachdisziplinen. Diese Erklärung des Gutachters ist verständlich und zeigt, dass zahlreiche Unterpunkte nicht abgedeckt sind.
72
Das Themengebiet Prophylaxe und Zahnpflege in der Kieferorthopädie fehlt mit allen vier Unterpunkten. Die Klägervertreterin verweist darauf, dass sich die Themen Prophylaxe und Zahnpflege in der Kieferorthopädie im Bildungsprogramm auf S. 40 Punkt 8 (Prophylaxe der Zahn- und Kieferanomalien und Deformationen der Zähne, Zahnreihen und Kieferknochen bei Kindern. Altersgemäße Indikationen), S. 27 Punkte 3 (Die Rolle der Hygiene der Mundhöhle in der Prophylaxe der Zahnkrankheiten), 4 (Hygienisches Lehren und Erziehung der Kinder. Sanitär- und prophylaktische Tätigkeit und Population), 5 (Begründung der voll- und lokalen Prophylaxe von Karies der Zähne bei Kindern) und 6 (Moderne Methoden und Mittel der Kariesprophylaxe und nichtkariösen Zahnschädigungen) fänden. Der Gutachter stellt hierzu fest, dass die Punkte auf S. 27 die grundsätzliche Kariesprophylaxe bei Kindern beträfen, die im Gutachten nicht bemängelt worden sei. Der Punkt auf S. 40 beschreibe die Vorbeugung von „Zahn- und Kieferanomalien und Deformationen der Zähne, Zahnreihen und Kieferknochen bei Kindern“. Die Prophylaxe und Zahnpflege in der Kieferorthopädie beschreibe hingegen die auf die kieferorthopädischen Apparaturen abgestimmte Zahnpflege, die Pflege der kieferorthopädischen Apparaturen und die Zahnpflege nach Entbänderung/Debonding. Diese Themen tauchten in den genannten Punkten nicht auf. Die Ausführungen des Gutachters überzeugen die Kammer.
73
Das Themengebiet interzeptive (vorbeugende) Behandlung fehlt mit allen sechs Unterpunkten.
74
Das Themengebiet Gaumennahterweiterung fehlt mit allen fünf Unterpunkten. Soweit die Klägervertreterin darauf verweist, dass der Bereich Gaumennahterweiterung im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung gelehrt worden sei, gilt das oben Gesagte zur Untauglichkeit dieses Vorbereitungskurses zum Ausgleich inhaltlicher Defizite entsprechend. Zudem gehe laut Gutachter aus den Unterlagen des Vorbereitungskurses eine thematische Auseinandersetzung mit dem Thema nicht hervor. Hier gilt erneut, dass der pauschale Verweis der Klägervertreterin auf die 30-seitigen Unterlagen zum Vorbereitungskurs ohne Benennung einer konkreten Stelle nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Feststellung des Gutachters zu wecken.
75
Das Themengebiet extraorale Verankerung: Headgear fehlt mit allen vier Unterpunkten. Soweit die Klägervertreterin darauf verweist, dass der Bereich extraorale Verankerung im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung gelehrt worden sei, gilt das oben Gesagte zur Untauglichkeit dieses Vorbereitungskurses zum Ausgleich inhaltlicher Defizite entsprechend. Zudem gehe laut Gutachter aus den Unterlagen des Vorbereitungskurses eine thematische Auseinandersetzung mit dem Thema nicht hervor. Auch insoweit ist der pauschale Verweis der Klägervertreterin auf die 30-seitigen Unterlagen zum Vorbereitungskurs ohne Benennung einer konkreten Stelle nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Feststellung des Gutachters zu wecken.
76
Das Themengebiet Multibandapparatur/Indikationen fehlt mit allen sechs Unterpunkten.
77
Das Themengebiet Implantate in der Kieferorthopädie fehlt mit allen drei Unterpunkten.
78
Das Themengebiet Dysganthie - Chirurgie fehlt mit allen fünf Unterpunkten. Soweit die Klägervertreterin vorbringt, dass sich das Thema im Bildungsprogramm auf S. 20 Punkt 54 (Orthopädische Behandlung der Komplikationen nach Verletzung und Operationen im Kiefer-Gesichtsbereich) finde, erklärt der Gutachter hierzu nachvollziehbar, dass der Punkt aus dem Kapitel Prothetische Zahnheilkunde stamme, was vermuten lasse, dass der genannte Punkt ein Lehrthema der zahnärztlichen Prothetik sei und nichts mit Dysgnathie - Chirurgie zu tun habe.
79
Das Themengebiet digitale Kieferorthopädie CAD/CAM fehlt. Soweit die Klägervertreterin einwendet, dass der Themenbereich CAD/CAM in diversen Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Prothetik vermittelt worden sei, weist der Gutachter darauf hin, dass die prothetischen Fortbildungen im Gutachten im Bereich Prothetik erwähnt würden, sich im Bereich Kieferorthopädie jedoch kein Hinweis auf die Bearbeitung dieses Themas finde. Diese Erklärung des Gutachters überzeugt. Abgesehen davon müsste dargelegt werden, in welchen konkreten Fortbildungen der Klägerin das Themengebiet CAD/CAM gelehrt wurde. Der pauschale Verweis auf diverse Fortbildungen genügt nicht.
80
Soweit die Klägervertreterin schließlich darauf verweist, dass die Klägerin ihre gesamte Internatur in einer kieferorthopädischen Abteilung absolviert habe und in der kasachischen zahnmedizinischen Ausbildung Kieferorthopädie innerhalb des Faches Kinderzahnheilkunde gelehrt worden sei, sind diese Verweise zu pauschal und allgemein, um einen Ausgleich in allen defizitär genannten Bereichen einschließlich der zahlreichen Unterpunkte darzulegen.
81
cc) Im Fach Zahnerhaltung wurden im Gutachten folgende inhaltlichen Defizite im Ausbildungsstand der Klägerin festgestellt, welche die Klägervertreterin nicht substantiiert in Zweifel ziehen konnte:
82
Zum Themengebiet Befunderhebung und Diagnose im Rahmen der Kariestherapie, Kariesdiagnostik fehlt der Punkt spezielle Untersuchungen (individuelles Kariesrisiko mit Speicheltest).
83
Zum Themengebiet Grundlagen der invasiven Therapie, Kariesentfernung fehlen die Punkte ergonomische Arbeitshaltung und Patientenlagerung; Instrumentarium z.B. oszillierende. Die Klägervertreterin führt zum Punkt ergonomische Arbeitshaltung und Patientenlagerung aus, dass nachvollziehbar beim Erklären der Behandlungseinheit auch die Sitzpositionen erläutert würden. Dem Gutachter erschließe sich nicht, dass beim Erklären der Behandlungseinheit automatisch auch die Sitzpositionen erläutert würden, insbesondere, da in Deutschland zu diesem Thema teils mehrere hundert Euro teure Fortbildungen abgehalten würden. Gegen die Erklärung des Gutachters ist nichts einzuwenden.
84
Zum Punkt Instrumentarium führt die Klägervertreterin aus, dass es nachvollziehbar sein dürfte, dass eine zahnmedizinische Tätigkeit nicht möglich sei, wenn man nicht mit dem Instrumentarium vertraut sei. Im Übrigen werde auf das Bildungsprogramm S. 14 Punkte 1 (Zahnärztliche therapeutische Praxis. Organisation, Geräte, Ausstattung, technische Sicherheit) und 2 (Zahnärztliche Instrumente für die Behandlung. Pflege, Aufbewahrung, Sterilisation. Der Aseptik und Antiseptik) verwiesen. Der Gutachter erklärt hierzu nachvollziehbar, dass sich in den genannten Punkten kein Hinweis darauf finde, dass die Klägerin oszillierend gearbeitet habe oder im Umgang mit oszillierenden Geräten vertraut sei.
85
Zum Themengebiet Wurzelbehandlung fehlen die Punkte Bestimmung der Arbeitslänge (elektrisch); maschinelle Wurzelkanalaufbereitung; ultraschallaktivierte Spülung des Wurzelkanals. Die Klägervertreterin führt insoweit aus, dass diese Punkte 1984 bis 1989 weder in Deutschland noch in Kasachstan unterrichtet worden seien. Die Klägervertreterin räumt damit das Fehlen dieser Punkte im Studium der Klägerin ein. Das Argument, dass diese Punkte in den 1980er Jahren auch in Deutschland nicht unterrichtet worden seien, verfängt erneut nicht, da - wie bereits dargelegt - eben ein Vergleich mit der aktuellen deutschen zahnmedizinischen Ausbildung erfolgt. Soweit die Klägervertreterin weiter einwendet, dass die Klägerin diese Methoden im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung gelehrt bekommen habe, gilt das oben Gesagte zur Untauglichkeit dieses Vorbereitungskurses zum Ausgleich inhaltlicher Defizite entsprechend. Zudem erklärt der Gutachter hierzu, dass sich die Klägerin laut den Unterlagen zum Vorbereitungskurs mit Endotonie beschäftigt habe, es aber offenbleibe, ob die als defizitär beschriebenen endodontischen Vorgehensweisen hier thematisiert worden seien. Diese Erklärung des Gutachters begegnet keinen Bedenken.
86
Das Themengebiet zahnärztliche Betreuung von Kindern mit Behinderungen fehlt.
87
Zum Themengebiet Traumatologie im Milch- und Wechselgebiss fehlt das Thema Kindesmisshandlung. Die Klägervertreterin wendet hierzu ein, dass das Thema Kindesmisshandlung innerhalb der Fächer Pädiatrie (Bildungsprogramm S. 35 Punkt 1: Aktuelle Probleme der Pädiatrie. Mutterschafts- und Kindheitsschutz in Kasachstan. Akute Störungen der Nahrung und Verdauung bei Kleinkindern. Einfluss auf die Formung des Zahn- und Kiefersystems) und Rechtsmedizin gelehrt worden sei. In Kasachstan sei jeder Zahnarzt ausgebildet worden, ein gerichtliches Gutachten über Verletzungen zu erstellen. Der Gutachter stellt hierzu im Nachgutachten fest, dass der genannte Punkt im Fach Pädiatrie nicht mit der Thematik der Traumatologie im Milch- und Wechselgebiss und hier der Kindesmisshandlung in Verbindung zu bringen sei. Auch im Fach Rechtsmedizin finde sich diese Thematik nicht. Die Ausführungen des Gutachters überzeugen die Kammer.
88
dd) Das Fach zahnärztliche Prothetik wird im fachlich-inhaltlichen Instrumentarium und im Gutachten als Zahnersatzkunde bezeichnet. Während in der bis zum 30. September 2021 geltenden Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) noch von „Zahnersatzkunde“ die Rede war (vgl. § 28 Abs. 1 und 5 Ziff. IV zur zahnärztlichen Vorprüfung und § 40 Abs. 1 Ziff. X, § 50 zur zahnärztlichen Prüfung), wird in der seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) der Terminus „Zahnärztliche Prothetik“ verwendet (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 2 zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, welcher die zahnärztliche Vorprüfung ersetzt, und § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 2 zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, welcher die zahnärztliche Prüfung ersetzt). Zahnärztliche Prothetik und Zahnersatzkunde sind Synonyme (vgl. Gesellschaft für Zahngesundheit, Funktion und Ästhetik, Prothetik in der Zahnbehandlung: Versorgung mit Zahnersatz, https://www.gzfa.de/service-beratung/patienteninformation/zahnbehandlung/prothetik/).
89
Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der Gutachter folgende inhaltlichen Defizite im Ausbildungsstand der Klägerin festgestellt, welche die Klägervertreterin nicht substantiiert in Zweifel ziehen konnte:
90
Zum Themengebiet Einführung in die Zahnersatzkunde fehlen die Punkte Patientenaufklärung, Planungsgespräche. Die Klägervertreterin führt hierzu aus, dass die Klägerin diese Themen in Deutschland vermittelt erhalten habe. Sie könne Zahnersatz planen und abrechnen. Sie sei dafür zertifiziert und habe in der Qualifizierung für Arzt- und Zahnarzthelferinnen 2017 ihre Prüfung abgelegt. Laut Gutachter stehe bei der Qualifizierung mit den Lehrinhalten Qualitätswesen in der Arztpraxis, konservierende Leistungen GOZ/BEMA, Zahnersatzleistungen GOZ und Zahnersatz Festzuschuss mit Zahnersatzsoftware augenscheinlich die Abrechnung und nicht die Patientenaufklärung oder Planungsgespräche im Mittelpunkt. Diese Erklärung des Gutachters ist anhand der genannten Lehrgangsinhalte, u.a. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) und „Festzuschuss“, nachvollziehbar. Soweit die Klägervertreterin weiter anführt, dass die Klägerin im Vorbereitungskurs auf die Gleichwertigkeitsprüfung die Therapieplanung von Prof. … vermittelt bekommen habe, gilt zunächst das oben Gesagte zur Untauglichkeit dieses Vorbereitungskurses zum Ausgleich inhaltlicher Defizite entsprechend. Darüber hinaus erklärt der Gutachter im Nachgutachten, dass die Klägerin sich im Vorbereitungskurs zwar an fünfeinhalb Tagen mit den angesprochenen Lehrinhalten befasst habe, dies in Anbetracht der Fülle des Themas aber nicht geeignet sei, ein gleichwertiges Äquivalent zu den Inhalten des deutschen Zahnmedizinstudiums darzustellen. Hinweise darauf, dass die diesbezügliche Aussage des Gutachters falsch sein könnte, liegen nicht vor.
91
Zum Themengebiet präprothetische Behandlung fehlen die Punkte chirurgische Kronenverlängerung und Tunnelierung. Soweit die Klägervertreterin anführt, dass sich im Lehrplan des Vorbereitungskurses auf die Gleichwertigkeitsprüfung Themengebiete im Zusammenhang mit der chirurgischen Kronenverlängerung fänden, gilt das oben Gesagte zur Untauglichkeit dieses Vorbereitungskurses zum Ausgleich inhaltlicher Defizite entsprechend. Zudem bieten die Unterlagen laut Gutachter keinen Anhaltspunkt für eine äquivalente Ausbildung der Klägerin. Hier gilt erneut, dass der pauschale Verweis der Klägervertreterin auf die 30-seitigen Unterlagen zum Vorbereitungskurs ohne Benennung einer konkreten Stelle nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Feststellung des Gutachters zu wecken.
92
Zum Themengebiet Farbe, Farbbestimmung und Farbangleichung fehlt der Punkt digitale Fotographie in der Farbbestimmung.
93
Das Themengebiet computergestütztes Präparieren mit allen vier Unterpunkten fehlt.
94
Ob zum Themengebiet Implantologie der Punkt Implantatsysteme und Versorungskonzepte: Anamnese, Befunde, Waxup, Setup, Röntgendiagnostik, Herstellung der Bohrschablonen, Augmentationsschablonen sowie der Punkt Komplikationen: Mukositis und Periimplantitis (Prävention und Therapie) fehlen, kann nicht festgestellt werden, da das Gutachten und das Nachgutachten insoweit widersprüchlich sind. Auf den Einwand der Klägervertreterin, dass sich im Lehrplan des Vorbereitungskurses auf die Gleichwertigkeitsprüfung Themengebiete im Zusammenhang mit der Implantation fänden, erklärte der Gutachter im Nachgutachten, dass das Thema Implantation im Gutachten richtigerweise nicht als defizitär beschrieben worden sei. Damit setzt er sich zwar in Widerspruch zum Gutachten, in dem der Unterpunkt Implantatsysteme und Versorgungskonzepte: Anamnese, Befunde, Waxup, Setup, Röntgendiagnostik, Herstellung der Bohrschablonen, Augmentationsschablonen sowie der Unterpunkt Komplikationen: Mukositis und Periimplantitis (Prävention und Therapie) als defizitär bezeichnet wurden (vgl. S. 40 des Gutachtens). Letztlich kommt es angesichts der Vielzahl bereits festgestellter inhaltlicher Defizite auf diesen Punkt nicht mehr entscheidend an.
95
d) Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter die studienbegleitenden Praktika, die Internatur, die berufliche Tätigkeit der Klägerin in Kasachstan und bestimmte Fortbildungen zum Ausgleich festgestellter inhaltlicher Defizite nicht herangezogen hat, während er durchaus von einem Erlenen bestimmter nach dem Studium defizitärer Themen durch das Praktikum in der Zahnarztpraxis Dr. C* … und durch bestimmte Fortbildungen ausgegangen ist.
96
Die fünf studienbegleitenden Praktika der Klägerin in den Bereichen „Krankenschwester/Pflegepraktikum“, „Konservierende Zahnmedizin“, „Chirurgische Zahnmedizin“, „Prothetische Zahnmedizin“ und „Kinderzahnmedizin“ (Anlage 4 des Gutachtens) hat der Gutachter nicht zum Ausgleich festgestellter inhaltlicher Defizite herangezogen, da die vorgelegten Unterlagen keinen Hinweis darauf gäben, dass die beschriebenen inhaltlichen Defizite in den Praktika ganz oder teilweise behandelt oder gelehrt worden seien. Gegen diese Erklärung des Gutachters ist nichts einzuwenden. Auch die Klägervertreterin hat sie nicht in Frage gestellt.
97
Richtigerweise hat der Gutachter die Tätigkeit der Klägerin während ihrer 11-monatigen Internatur (Anlagen 6 und 8 des Gutachtens) nicht beim Ausgleich festgestellter Defizite berücksichtigt, da insofern keine inhaltliche Beschreibung der dort erbrachten Leistungen vorlag.
98
Die beruflichen Tätigkeiten der Klägerin als Zahnärztin mit eigener Verantwortung in zahnmedizinischen Entscheidungen in der Kinderzahnpoliklinik in Ust-Kamenogorsk vom 3. August 1992 bis 5. März 1993 im Bereich konservierende Zahnheilkunde und chirurgische Zahnkeilkunde (Anlagen 9 und 10 des Gutachtens), als Zahnärztin mit eigener Verantwortung in zahnmedizinischen Entscheidungen im Zentralkrankenhaus, später Stadtkrankenhaus Serebrjansk vom 5. März 1993 bis 1. Oktober 1999 mit Unterbrechungen durch Mutterschutz (Dezember 1994 - April 1995) und Erziehungsurlaub (April 1996 bis Februar 1997) in den Bereichen konservierende Zahnheilkunde, Chirurgie und Zahnersatzkunde (Anlagen 11 bis 13 des Gutachtens) sowie als Zahnärztin in der Saschitinsk Filiale der Staatseinrichtung Scheldormedizina (Eisenbahnkrankenhaus) vom 1. Februar 2000 bis 21. Juli 2004 in den Bereichen Kinderzahnmedizin, konservierende Therapie, Prothetik und chirurgische Zahnmedizin (Anlagen 14 und 15 des Gutachtens) hat der Gutachter nicht zum Ausgleich festgestellter Defizite herangezogen, da die Unterlagen keine Hinweise darauf gäben, dass die beschriebenen inhaltlichen Defizite ganz oder teilweise behandelt oder gelehrt worden seien. Diese Aussage des Gutachters ist nachvollziehbar. Die Anlagen 9, 11, 13 und 14 enthalten keine Angaben zu von der Klägerin konkret vorgenommenen Tätigkeiten, sondern beschreiben lediglich, von wann bis wann die Klägerin in welcher Position in den Einrichtungen gearbeitet hat. Die Anlagen 10, 12 und 15 enthalten folgende Daten: im Bereich konservierende Therapie die Anzahl der behandelten Zähne insgesamt und unterteilt in bleibende Zähne und Milchzähne, die Anzahl der Füllungen und Wurzelbehandlungen, die Anzahl der Erkrankungen der Mundschleimhaut (Stomatitis), der Gingivitis und der Parodonthitis; im Bereich chirurgische Zahnmedizin die Anzahl der extrahierten Zähne insgesamt und unterteilt in bleibende Zähne und Milchzähne sowie die Anzahl der Notfalloperationen und der geplanten Operationen; im Bereich Prothetik die Anzahl der Zahnkronen insgesamt, des Brückenersatzes (Prothesen) und der völlig abnehmbaren Prothesen. Angesichts des Umstandes, dass in diesen Bescheinigungen lediglich eine Quantifizierung der grob beschriebenen Behandlungen erfolgt, ist es plausibel, dass ein Ausgleich der im Gutachten als defizitär festgestellten, spezifisch bezeichneten Themengebiete nicht festgestellt werden kann.
99
Hingegen hat der Gutachter das Praktikum in der Zahnarztpraxis Dr. C* … vom 12. September 2007 bis 29. Februar 2008, bei dem die Klägerin ohne eigene Verantwortung assistiert habe, zum Ausgleich festgestellter Defizite in den Fächern Chirurgie und Zahnersatzkunde herangezogen (vgl. S. 17, 40, 47 des Gutachtens). Mängel dieser Einschätzung des Gutachters sind weder erkennbar, noch wurden sie von der Beklagten vorgebracht.
100
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Gutachter keinen Ausgleich festgestellter inhaltlicher Ausbildungsdefizite durch die Fortbildungen „Parodontose- und Mundschleimhauterkrankungen“, „Aktuelle Fragen der therapeutischen Stomatologie“, „Lebensbedrohliche Zwischenfälle in der Zahnarztpraxis“, „Vollkeramik für die Praxis“, „Extraktion versus NonEx-Therapie“, „KFO-360 Grad“, „Grundlagen zur Kieferorthopädischen Therapie“, „Kieferorthopädische Maßnahmen im Milch- und Wechselgebiss“, „Grundlagen der KFO-Abrechnung“, „KFO-Abrechnung nach GOZ und Außervertragliche Leistungen“ sowie „KIG Basiswissen“ angenommen hat, da sich aus den Unterlagen zur diesen Fortbildungen keine Hinweise darauf ergäben, dass die beschriebenen inhaltlichen Defizite ganz oder teilweise behandelt oder gelehrt wurden. Die Thematik der Fortbildung „Prothetik und Cad/Cam“ korrespondiere zwar teilweise mit den inhaltlichen Lehrdefiziten im Bereich Zahnersatzkunde, die Quantität der Veranstaltung von drei Stunden lasse jedoch nicht zu, dies als äquivalenten Ausgleich der Defizite im Zahnmedizinstudium anzusehen. Hinweise darauf, dass diese Aussagen des Gutachters falsch sein könnten, sind nicht ersichtlich.
101
Keinen Bedenken begegnet wiederum die Einschätzung des Gutachters, dass im Fach Kieferorthopädie durch die Fortbildung „Aufbissbehelfe in der kieferorthopädischen Praxis“ teilweise studienbedingte Defizite im Thema Plattenapparaturen ausgeglichen werden können, durch die Fortbildung „Funktionslehre - Kompakt (inkl. ABC der aktuellen Schienentherapie)“ teilweise studienbedingte Defizite im Thema „Funktionskieferorthopädie“ und durch die Fortbildung „,Surgery First‘ bis,Surgery Last‘“ teilweise studienbedingte Defizite im Thema „Kieferorthopädische Aspekte der orthognathen Chirurgie“. Die Beklagte hat auch keine Einwendungen gegen diese Einschätzung vorgebracht.
102
4. Daneben kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ausbildung der Klägerin in den Fächern „Chemie/Biochemie und Molekularbiochemie“, „Dermatologie und Allergologie“, „Klinische Werkstoffkunde“, „Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen“, „Orale Medizin und systemische Aspekte“, „Pharmakologie und Toxikologie“, „Physik“, „Radiologie“, „Schmerzmedizin“, „Virologie, Mikrobiologie und Hygiene“ und „Wissenschaftliches Arbeiten“ wesentliche, nicht ausgeglichene Unterschiede aufweist, da bereits die festgestellten wesentlichen und nicht ausgeglichenen Unterschiede in den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik zu einer Verneinung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes führen.
103
Der hilfsweise erhobene Antrag auf Feststellung, dass der Ausbildungsstand der Klägerin gleichwertig mit dem Ausbildungsstand nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) und der Zahnärztlichen Approbationsordnung (ZÄPrO) ist und keine wesentlichen Unterschiede zu der deutschen zahnärztlichen Ausbildung aufweist, ist sachgerecht dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass mit der Zahnärztlichen Approbationsordnung die seit 1. Oktober 2021 gültige Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) gemeint ist. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, da - wie bereits oben ausführlich dargelegt - die Ausbildung der Klägerin zumindest in den Fächern Chirurgie, Kieferorthopädie, Zahnerhaltung und Zahnärztliche Prothetik wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweist, die nicht ausgeglichen wurden, sodass die Ausbildung der Klägerin nicht gleichwertig mit der deutschen Referenzausbildung ist.
104
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.