Inhalt

VGH München, Beschluss v. 08.06.2022 – 1 ZB 22.30532
Titel:

Vorübergehende technische Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument

Normenketten:
VwGO § 55d
AsylG § 78 Abs. 3
Leitsatz:
Eine vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen iSd § 55d S. 3 VwGO liegt vor, wenn das Kartenlesegerät eines Anwalts die beA-Karte bei mehreren Versuchen, Schriftsätze mittels beA an Gerichte zu senden, nicht akzeptiert, und dies mittels Screenshot der Fehlermeldung belegt wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylverfahren, Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument, Keine Akzeptierung des Kartenlesegeräts, Vorlage eines Screenshots der Fehlermeldung, elektronisches Dokument, Übermittlung, beA, Kartenlesegerät, Fehlermeldung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 30.03.2022 – M 21b K 18.32320
Fundstellen:
BayVBl 2022, 569
BeckRS 2022, 13314
LSK 2022, 13314

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig.
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Zwar wurde der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers, der fristgerecht innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde, entgegen den zwingenden Vorgaben nach § 55d Satz 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument, sondern als Telefax übermittelt. Allerdings bleibt die Übermittlung gemäß § 55d Satz 3 VwGO ausnahmsweise nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.
3
Der Bevollmächtigte des Klägers hat in dem als Telefax eingereichten Schriftsatz anwaltlich versichert, dass eine Übermittlung des Schriftsatzes per beA nicht möglich gewesen sei, da sein Kartenlesegerät die beA-Karte bei mehreren Versuchen, Schriftsätze mittels beA an Gerichte zu senden, nicht akzeptiert habe. Als Nachweis hat er einen Screenshot der Fehlermeldung vorgelegt. Damit hat er die vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen entsprechend den Anforderungen des § 55d Satz 3 VwGO glaubhaft gemacht.
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2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
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Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils stellen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar.
6
Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) geltend macht, fehlen bereits jegliche Ausführungen.
7
Die fristgerecht (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) vorgetragenen Gründe im Zulassungsantrag zeigen auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt hat. Der Bevollmächtigte des Klägers wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Monatsfrist um eine Ausschlussfrist handelt und Einsicht in die Akte nur bei der Geschäftsstelle des Senats genommen werden kann.
8
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll weiter sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des rechtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können (§ 108 Abs. 2 VwGO). Mit diesem Äußerungsrecht korrespondiert aber keine umfassende Frage- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen.
9
Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Kläger einen Gehörsverstoß nicht auf. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zu seinen gesundheitlichen Problemen zur Kenntnis genommen (UA Rn. 40). Es kam jedoch zu der Auffassung, dass etwaige gesundheitliche Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, nicht durch eine aktuelle qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinn des § 60a Abs. 2c AufenthG glaubhaft gemacht worden seien. Die vorgelegten Arztbriefe aus dem Jahr 2019 könnten keine aktuelle Erkrankung belegen und seien zudem veraltet (UA Rn. 40). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte im Hinblick darauf, dass eine vollkommene Heilung des Klägers von dem zuvor diagnostizierten Tumor nicht nachgewiesen sei, eine ärztliche Untersuchung anordnen müssen zur Klärung der Frage, ob dieser Tumor erneut Probleme mache, wird sinngemäß ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht. Ein Aufklärungsmangel begründet aber grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2020 - 15 ZB 20.30194 - juris Rn. 17).
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
11
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).