Titel:
Kostenentscheidung bezüglich ehemaliger Beklagten bei gewillkürtem Parteiwechsel
Normenkette:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
Leitsatz:
Wird die Klage gegen die ehemalige Beklagte im Rahmen eines gewillkürten Parteiwechsels auf Beklagtenseite zurückgenommen und liegen die Voraussetzungen einer Parteiberichtigung nicht vor, da keine Identität zwischen der neuen und der alten Beklagten besteht, sind die Kosten gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, wobei insofern auch unerheblich ist, ob die fehlende Passivlegitimation der ehemaligen Beklagten offenkundig war. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klagerücknahme, Kostenentscheidung, gewillkürter Parteiwechsel, Beklagtenseite, Parteiberichtigung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 12869
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Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage gegen die ehemalige Beklagte ist im Rahmen eines gewillkürten Parteiwechsels auf Beklagtenseite zurückgenommen worden (vgl. Schriftsatz vom 07.02.2019, Bl. 39 d.A.). Die Voraussetzungen einer Parteiberichtigung lagen nicht vor, da keine Identität zwischen der neuen und der alten Beklagten bestand. Insofern ist auch unerheblich, ob die fehlende Passivlegitimation der ehemaligen Beklagten offenkundig war. Die Klage wurde der Partei zugestellt, welche als solche im Rubrum der Klageschrift genannt war. Damit wurde ein Prozessrechtsverhältnis begründet.