Titel:
Kostenverteilung bei übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung
Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2
Leitsatz:
Bei übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklarung im Eilverfagen entspricht es billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens gemäß der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu verteilen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbarklage, Erteilung einer Abweichung, Abstandsflächen, Ersatzbau, Ermessensausfall, Ermessensnichtgebrauch, Eilverfahren, Baurecht, Hauptsacheerledigungserklärung, Verfahrenseinstellung, Kostenverteilung, Kostenquotelung, billiges Ermessen, Kosten des Verfahrens, außergerichtliche Kosten, Kostenverteilung im Hauptsacheverfahren
Fundstelle:
BeckRS 2022, 12435
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Die Antragsparteien haben den Rechtstreit in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten, der Kostenentscheidung in der Hauptsache M 1 K 19.5065 folgend, dem Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen und die Beigeladene ihre Kosten selbst tragen zu lassen.