Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 05.04.2022 – RO 4 K 20.2541
Titel:

Feststellung der Reviergrenzen, Wirksamkeit altrechtlicher Angliederungsverfügungen

Normenkette:
BayJG Art. 3
Schlagworte:
Feststellung der Reviergrenzen, Wirksamkeit altrechtlicher Angliederungsverfügungen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 12286

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit welchem der Beklagte die Grenzen von Jagdrevieren festgestellt hat.
2
Die Klägerin, die einen Forstbetrieb betreibt, ist Inhaberin des Eigenjagdreviers (EJR) W. Mit Beschluss vom 2.3.1938 traft der Landesjägermeister für das Land Bayern nachfolgende Anordnung:
3
1. Die Beschlüsse des Gaujägermeisters für den Jagdgau O, vom 20.4.37 Nr. 3700 und des Kreisjägermeisters für den Jagdkreis Weiden vom 28.2.38 Nr. 22 werden dahin abgeändert, dass folgende Grundflächen von ihren bisherigen Jagdbezirken abgetrennt und an den Eigenjagdbezirk …s angegliedert werden:
a) die Ortsflur Herzogsspitz mit ca. 30 ha,
b) der von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk W. abgetrennt liegende Teil der Gemeinde Flur W. mit ca. 45 ha
c) die Abteilung „Wäldchen“ der Staatseigenjagd mit ca. 39 ha,
d) der westlich der Schweinenaab bis zur Straße F. gelegene Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes A.
4
2. Die südlich der Straße F. zwischen dem Staatswald und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirken A. getroffene Abrundung bleibt aufrechterhalten.
5
Mit Bescheid vom 20.2.1952 verfügte das Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab als Untere Jagdbehörde Folgendes:
1. Der westlich der Schweinenaab und nördlich der Straße F. gelegene Teil des Gemeinschaftsjagdreviers A. und
2. der westlich der Schweinenaab und südlich der Straße F. gelegene Teil des Gemeinschaftsjagdreviers A. werden an das Gemeinschaftsjagdrevier A. zurückgegliedert und damit gemäß Art. 7 Abs. 1 Bundesjagdgesetz die Gemarkungsgrenze der Gemeinde A. als Jagdgrenze des Gemeinschaftsjagdreviers A. festgelegt.
6
In der Begründung wird auf den Beschluss des Landesjägermeisters für das Land Bayern vom 2.3.1938 Bezug genommen. Der Jagdbeirat habe einstimmig befürwortet, diese beiden vom Landesjägermeister getroffenen Abgliederungen aufzuheben und die Gemarkungsgrenze der Gemeinde A. wieder wie vor dem 30.10.1935 als Jagdgrenze des Gemeinschaftsjagdrevier (GJR) A. zu bestimmen.
7
Gegen Nr. 2 dieses Bescheids legte das staatliche Forstamt P. unter dem 10.3.1952 Beschwerde ein, über welche die Regierung der Oberpfalz mit Bescheid vom 13.10.1952 entschied und Folgendes bestimmte:
8
1. Die mit Bescheid des Landratsamtes Neustadt/WN vom 20.2.1952 Nr. L6-AZ.753 getroffene Verfügung, dass
„der westlich der Schweinenaab und südlich der Straße F. gelegene Teil des GJR A. gem. Art. 56 Abs. 2 BJG an dieses Gemeinschaftsrevier zurückgegliedert und damit gem. Art. 7 Abs. 1 BJG die Gemarkungsgrenze der Gemeinde A. als Jagdgrenze des Gemeinschaftsjagdreviers festgelegt wird“
wird aufgehoben.
9
Dieser Gebietsteil verbleibt somit beim staatlichen Eigenjagdrevier.
10
2. Bezüglich des Weiteren vom staatlichen Forstamt P. gestellten Antrags betreffend Angliederung der Staatswaldabteilung „Wäldchen“ an das GJR A. wird die Sache zur Prüfung und Entscheidung an das Landratsamt N./WN zurückverwiesen.
3. …
11
In den Gründen des Beschwerdebescheids ist ausgeführt, dass der westlich der Schweinenaab und nördlich der Straße F. gelegene 64,2 ha große Teil des Gemeinschaftsjagdreviers A., der bisher dem EJR …s angegliedert gewesen sei, nunmehr durch Bescheid des Landratsamts dem Gemeinschaftsjagdrevier A. zurückgegeben worden sei. Diese Fläche sei im Übrigen nach dem Bericht des Landratsamts vom …s bereits im Jahre 1948 an das Gemeinschaftsjagdrevier A. tatsächlich zurückgegeben worden. …s habe bezüglich der nunmehr vom Landratsamt verfügten förmlichen Rückgliederung auch keine Beschwerde erhoben.
12
Dagegen müsse die vom Landesjägermeister verfügte, unter 2. angeführte Angliederung eines Teiles des Gemeinschaftsjagdrevier A. in Größe von 32,5 ha an das staatliche Eigenjagdrevier als notwendig im Sinne des Art. 9 Abs. 2 angesehen werden. Das staatliche Eigenjagdrevier habe für diesen Gebietsgewinn auch einen etwa gleich großen Gebietsteil (an …s) abgeben müssen, nämlich das sogenannte „Wäldchen“ (1 c)) in Größe von 39 ha. Umso weniger sei daher die durch den Bescheid des Landratsamts Neustadt nunmehr verfügte Rückgliederung dieses Gebietsteiles an das Gemeinschaftsjagdreviers A. gerechtfertigt.
13
Die Abteilung „Wäldchen“ sei mit dem angeführten Beschluss des Landesjägermeisters zum EJR …s angegliedert. Im Hinblick auf seine Lage (es wird zum Großteil vom Gemeinschaftsjagdrevier A. umschlossen) und Bodenbeschaffenheit erscheine jedoch dieses Gebiet für eine Angliederung an das Gemeinschaftsjagdrevier A. nach dem Gutachten des Jagdberaters bei der Regierung sehr geeignet, zumal dadurch auch ein zweckmäßiger Ausgleich für die an das staatliche Eigenjagdrevier abgegebene Gebietsfläche zu erzielen wäre. (…) Abgesehen davon sei die Möglichkeit, das „Wäldchen“ dem Gemeinschaftsjagdrevier anzugliedern, offenbar auch jetzt noch gegeben, da nach der Äußerung des Jagdberaters …r in seiner Stellungnahme vom 31.7.1952 …s an den ihm durch Beschluss des Landesjägermeisters vom 2.3.1938 gegen seinen Willen zugeteilten Jagdflächen aus anderen Jagdrevieren nicht interessiert sei. Da aber bisher nicht klargestellt habe werden können, ob die Jagdgenossenschaft A. die Angliederung des „Wäldchens“ an ihr Jagdrevier nur deswegen abgelehnt habe, um dadurch die Abgabe der unter 2. angeführten Teilfläche ihres Jagdbezirkes an das staatliche Eigenjagdrevier zu verhindern, oder ob sie die Angliederung des „Wäldchen“ aus anderen bisher nicht festgestellten Gründen überhaupt nicht wünsche, sei die Sache insoweit zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung an die Verwaltungsbehörde erster Instanz zurückverwiesen worden. Eine gütliche Einigung der Beteiligten sei zunächst anzustreben.
14
Gegen diesen Bescheid der Regierung der Oberpfalz erhob die Jagdgenossenschaft A. am 31.10.1952 Anfechtungsklage, welche von den Beteiligten im weiteren Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
15
Mit Beschluss vom 23.12.1953 bestimmte das Verwaltungsgericht, dass die Anfechtungsklägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Die Regierung habe im angefochtenen Bescheid mit Recht angeordnet, dass die Angliederung der Teilfläche b) an das staatliche Eigenjagdrevier in Übereinstimmung mit der Regel des Art. 56 Abs. 1 Bayerisches Jagdgesetz bestehen bleibe.
16
Im Zuge der Gebietsreform im Jahr 1972 wurde die Ortsflur F. in die Stadt P. eingegliedert (vorher Gemeinde A.). Dabei ging man davon aus, dass ein neues Gemeinschaftsjagdrevier F. kraft Gesetz mit einer Größe von 301,93 ha entstanden sei.
17
Im Jahr 2002 verkaufte die Familie des …s ca. 120 ha Grund und Boden an die Firma …1 GmbH Forstbetrieb. Hierdurch entstand ein neues Eigenjagdrevier, welches beim Landratsamt Tirschenreuth mit der Bezeichnung „W.“ geführt wird. Im Jahr 2005 firmierte die Firma …1 GmbH Forstbetrieb zur Firma …1 KG Forstbetrieb um. Am 20.11.2007 veräußerte die Firma …1 KG Forstbetrieb den Grundbesitz in der Gem. W. in Gesamtheit an die Klägerin, so dass diese Inhaberin des Eigenjagdreviers W. und Rechtsnachfolgerin in Bezug auf die Grundflächen des …s ist.
18
Im Jahr 2020 kam es im Zusammenhang mit einem Wildschaden im Bereich der Ortsflur H. der Gem. P. zu Erörterungen zwischen den Beteiligten über die Reviergrenzen.
19
Unter dem 25.9.2020 erließ das Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab folgenden Bescheid:
20
1. Unter Bezugnahme auf den Landesjägermeisterbeschluss (Zeichen: Bi.5 Nr. 362 C.) vom 2.3.1938 wird von Amts wegen festgestellt, dass
a) die o.g. Verfügung bezüglich der angegliederten Fläche unter Ziff. 1 Buchst. a zur „Ortsflur H.“ weiterhin Bestand hat,
b) die Fläche gem. Ziff. 1 Buchst. c der o.g. Verfügung kraft Gesetz jagdlich dem Staatsjagdrevier H. Wald zugehörig ist,
c) die Fläche gem. Ziff. 1 Buchst. d der o.g. Verfügung kraft Gesetz jagdlich dem Gemeinschaftsjagdrevier F. zugehörig ist,
d) die Fläche gem. Ziff. 2 der o.g. Verfügung kraft Gesetzes jagdlich dem Gemeinschaftsjagdrevier F. zugehörig ist.
21
Zur Begründung führte das Landratsamt aus:
22
Die Ortsflur „H.“ sei durch eine sogenannte altrechtliche Angliederungsverfügung des Landesjägermeisters vom 2.3.1938 rechtswirksam an das Eigenjagdrevier des …s angegliedert worden. Diese Entscheidung entfalte weiterhin Wirkung, denn das Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes an sich habe die Geltung von Angliederungsverfügungen nach dem Rechtsjagdgesetz grundsätzlich unberührt gelassen.
23
Anders stelle sich dies bezüglich der Flächen unter Ziff. 1 Buchst. b sowie Ziff. 1 Buchst. c und d dar.
24
Die Angliederung der Abteilung Wäldchen aus dem Jahr 1938 sei nicht mehr wirksam, weil die Fläche gem. § 7 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 9 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) kraft Gesetzes Bestandteil des Staatsjagdreviers H. Wald geworden sei. Danach bildeten zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen nutzbaren Fläche von 81,755 ha, die im Eigentum von ein und der selben Person oder einer Personengemeinschaft stünden einen Eigenjagdbezirk. Die Eigenjagdreviere des Freistaates Bayern würden als Staatsjagdreviere bezeichnet. Die betroffene Fläche stehe im Eigentum des Freistaates Bayern. Sie grenze zudem unmittelbar an das westlich gelegene Staatsjagdrevier H. Wald an und sei diesem unzweifelhaft zugehörig.
25
Die Angliederung der Flächen unter 1 Buchst. c und d sei durch Entstehung des Gemeinschaftsjagdreviers F. unwirksam geworden. Nach § 8 Abs. 1 BJagdG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BayJG bildeten alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörten, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha umfassten. Die Flächen seien zwar dem Eigenjagdbezirk des …s angegliedert worden, jedoch habe sich die Gesamtsituation, spätestens vor allem auch im Zuge der Gebietsreform im Jahr 1972 bis heute maßgeblich und entscheidend verändert, so dass die Verfügungen des Landesjägermeisters anhand der jetzigen Gegebenheiten keine vernünftige Grundlage mehr besäßen. Bereits 1974 sei in einem Schreiben des Landratsamts an die Stadt P. festgestellt worden, dass ein neues Gemeinschaftsjagdrevier F. kraft Gesetz mit einer Größe von 301,93 ha entstanden sei. Die damals festgestellte Größe zeige, dass die Flächen bereits damals in den „Gründungsakt“ des Gemeinschaftsjagdrevier einbezogen worden seien und somit eine neue rechtliche Zugehörigkeit kraft Gesetzes geschaffen worden sei.
26
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 16.10.2020 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
27
Sie trägt vor, dass die Klägerin durch den Bescheid beschwert sei, weil im Falle seiner Bestandskraft dem Eigenjagdrevier W. in jagdrechtlicher Hinsicht Flächen entzogen würden. Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, da ihm nicht zu entnehmen sei, welche Flächen zum Eigenjagdrevier der Klägerin gehören sollten und welche wegfallen sollten. Dem Bescheid sei weder der Landesjägermeisterbeschluss vom 2.3.1938 noch ein Lageplan beigefügt, so dass für den Adressaten nicht erkennbar sei, über welche Flächen konkret entschieden werde.
28
Die vier dem Eigenjagdrevier der Klägerin mit Landesjägermeisterbeschluss vom 2.3.1938 angegliederten Flächen, d. h. die Ortsflur H., die Fläche der Gem. W., die Fläche der Staatsforstverwaltung Abt. „Wäldchen“ sowie die Fläche der Ortsflur F. seien dem Eigenjagdrevier der Klägerin rechtswirksam angegliedert worden. Dies sei am 29.10.1952 bei einer Besprechung bestätigt worden. Beim Landesjägermeisterbeschluss handle es sich um eine sogenannte altrechtliche Angliederungsverfügung. Diese entfalte Wirksamkeit, sofern nicht ein Akt der Willkür vorgelegen habe. Hierfür bestehe kein Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Angliederungsregelung lägen nicht vor, so dass bereits deshalb der Bescheid des Landratsamts rechtswidrig sei. Aus dem Landesjägermeisterbeschluss ergebe sich, dass es sich bei der betreffenden Regelung der vier Flächen um eine Gesamtlösung gehandelt habe. Soweit das Landratsamt nun einzelne Flächen herausnehme und diese aufteile, sei eine solche Vorgehensweise rechtswidrig. Denkbar wäre nur, den Landesjägermeisterbeschluss insgesamt aufzuheben, wenn dieser willkürlich ergangen sei. Weder Erfordernisse der Jagdpflege noch der Jagdausübung erforderten eine Aufhebung. Eine Aufhebung würde vielmehr eine Zerstückelung von Teilflächen bewirken, die eine nicht ordnungsgemäße Bejagung zur Folge hätte.
29
Dass die Bejagung der betreffenden Flächen in der Vergangenheit in Unkenntnis der Jagdausübungsberechtigten anders als im Landesjägermeisterbeschluss geregelt erfolgt sei, spiele für die Rechtswirksamkeit keine Rolle.
30
Der Bescheid des Landratsamts sei in sich widersprüchlich, weil er einerseits davon ausgehe, die altrechtliche Angliederungsverfügung sei rechtswirksam, dies aber nur auf die Fläche H. anwenden wolle. Die „Gesamtsituation“ habe sich nicht dergestalt verändert, dass eine Aufhebung des Angliederungsbescheids veranlasst wäre. Dies sei insbesondere nicht im Zuge der Gebietsreform im Jahre 1972 geschehen, weil Gemeindeveränderungen oder Gebietsreformen keinen Einfluss auf entsprechende Angliederungsverfügungen hätten.
31
Die Klägerin könne auch in einem umgekehrten Fall nicht erzwingen, dass sie die entsprechenden Flächen, die angegliedert worden seien, gewissermaßen abstoßen könne. Eine Abrundung und Aufhebung der Abrundung sei nur dann vorzunehmen, wenn es aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung nötig sei, § 5 Abs. 1 BJagdG, Art. 1 BayJG.
32
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts N. a.d.W. vom 25.9.2020 aufzuheben.
33
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
34
Er führt aus, der Bescheid sei hinreichend bestimmt, weil sich der Inhalt nach einer Auslegung des Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der weiteren bekannten Umstände ergebe. Die Bezugnahme im Verwaltungsakt auf früher ergangene Verwaltungsakte und den Beteiligten bekannte und vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen wie Pläne sei zulässig.
35
Der Landesjägermeisterbeschluss vom 2.3.1938 entfalte zumindest hinsichtlich der Flächen unter Nr. 1 c), d) und Nr. 2 aufgrund anderweitiger Zuordnung kraft Gesetzes keine Wirkung mehr. Der hier vorliegende besonders gelagerte Sachverhalt sei nicht von Sinn und Zweck der Rechtsprechung erfasst. Im Unterschied zu Nr. 1 a) hätten sich im Hinblick auf die übrigen Flächen tiefgreifende Änderungen ergeben. Der Landesjägermeisterbeschluss sei insoweit vollkommen in Vergessenheit geraten. Die letzten 50 Jahre sei von einer völlig anderen jagdrechtlichen Zugehörigkeit der Flächen ausgegangen worden und die jagdrechtliche Praxis sei auch entsprechend gelebt worden. Dies gelte sowohl für das Gemeinschaftsjagdrevier F. als auch für das Staatsjagdrevier H. Wald, wo seit Bestehen des Staatsjagdreviers das Wäldchen Bestandteil dieses geworden sei. Im Gegensatz hierzu sei die Ortsflur H. auch in den letzten 20 Jahren von der Klägerin und deren Vorgänger bejagt worden. Durch jahrzehntelange anderweitige Praxis sei der Landesjägermeisterbeschluss obsolet und funktionslos geworden. Ob die Voraussetzungen der Aufhebung aufgrund jagdlicher Belange vorlägen, könne dahinstehen, da es sich beim streitgegenständlichen Bescheid nicht um eine Aufhebung, sondern um einen Feststellungsbescheid gem. Art. 3 BayJG handle. Der Feststellungsbescheid sei nicht widersprüchlich, weil die unterschiedliche Bewertung der Fortgeltung der verschiedenen Ziffern keinen Widerspruch darstelle, sondern auf einer anderen rechtlichen Bewertung beruhe.
36
Mit Beschluss vom 7.5.2021 hat das Verwaltungsgericht die Jagdgenossenschaft F. zum Verfahren beigeladen.
37
Die Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt.
38
Sie beruft sich darauf, dass der Landesjägermeisterbeschluss durch die Einigung am 29.10.1952, als eine Besprechung bezüglich des Landesjägermeisterbeschlusses stattgefunden habe, aufgehoben worden sei. Sofern dies nicht der Fall sei, seien aus ihrer Sicht die Jagdrechte für die Klägerin auch verwirkt. Der damalige Inhaber des Eigenjagdreviers, …s, habe lediglich die Ortsflur H. bejagt, alle weiteren angegliederten Flächen offensichtlich nicht. Wer bewusst auf eigene Rechte verzichte, gehe deren verlustig.
39
Mit Beschluss vom 16.2.2022 hat das Verwaltungsgericht die Bayerischen Staatsforsten, Anstalt des Öffentlichen Rechts zum Verfahren beigeladen.
40
Eine Äußerung im Verfahren erfolgte nicht.
41
Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Behördenakte, die Gerichtsakte mit den wechselseitigen Schriftsätzen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 5.4.2022.

Entscheidungsgründe

42
I. Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen Nr. 1 a) (dazu 1.1), Nr. 1 d) (dazu 1.2) und Nr. 2 (dazu 1.3) des angefochtenen Bescheids vom 25.9.2020 richtet, im Übrigen ist sie unbegründet (dazu 2.).
43
1.1 Soweit sich die Klage gegen Nr. 1 a) des angefochtenen Bescheids richtet, fehlt es der Klägerin an der Klagebefugnis, da sie durch die dort getroffene Regelung nicht beschwert ist. In Nr. 1 a) des Bescheids des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab wird festgestellt, dass der Beschluss des Landesjägermeisters vom 2.3.1938 weiterhin Bestand hat, soweit er sich auf die „Ortsflur H.“ bezieht. Die insoweit im Beschluss des Landesjägermeisters getroffene Angliederungsverfügung hat den Inhalt, dass die „Ortsflur H.“ dem Eigenjagdbezirk …s angegliedert wurde.
44
Die Klägerin ist nach ihrem eigenen, nicht streitigen Vorbringen Rechtsnachfolgerin in Bezug auf die Grundflächen des …s, so dass die Feststellung, dass der Beschluss des Landesjägermeisters zur „Ortsflur H.“ weiterhin Bestand hat, die Flächen im Ergebnis jagdlich der Klägerin zuordnet. Bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO scheidet damit aus.
45
1.2 Die Klage ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen Nr. 1 d) des Bescheids vom 25.9.2020 richtet. Insoweit wird festgestellt, dass die Fläche gem. Nr. 2 des Beschlusses des Landesjägermeisters (westlich der Schweinenaab, südlich der Straße Friedersreuth - Kohlhütte) kraft Gesetzes jagdlich dem Gemeinschaftsjagdrevier Friedersreuth zugehörig ist. Der Klägerin fehlt auch diesbezüglich eine Klagebefugnis, da unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich ist, weshalb ihr diese Fläche jagdlich zustehen sollten. Auch unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens ist nämlich die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ausgeschlossen.
46
Die Klägerin beruft sich zur Begründung des von ihr behaupteten Rechts ausschließlich darauf, dass der Beschluss des Landesjägermeisters vom 2.3.1938 weiterhin Bestand habe. Dieser Beschluss bestimmte aber in Nr. 2, dass die „südlich der Straße Friedersreuth - Kohlhütte zwischen dem Staatswald und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirken Altenparkstein getroffene Abrundung aufrechterhalten bleibt“. Damit traf der Beschluss des Landesjägermeisters zu den in Nr. 2 genannten Flächen gerade keine Regelung zugunsten des Eigenjagdbezirks …s, des Rechtsvorgängers der Klägerin, sondern ordnete diese (weiterhin) dem Staatswald zu. Dass sich hieran in der Folgezeit etwas zugunsten des Rechtsvorgängers der Klägerin geändert haben sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf etwaige Änderungen zugunsten Dritter kann sich die Klägerin nicht berufen. Auch ein anderer Grund, warum die Feststellung der Reviergrenzen insoweit unrichtig sein und Rechte der Klägerin verletzen könnten, ist nicht erkennbar.
47
1.3 Da der Bescheid kostenfrei erging (Nr. 2), fehlt es auch hinsichtlich der Kostenregelung an der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten, § 42 Abs. 2 VwGO.
48
2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist Art. 3 des Bayerischen Jagdgesetzes - BayJG, wonach, falls erforderlich, Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirk) durch die Jagdbehörde festgestellt werden. Dieser Bescheid ist sowohl formell (dazu 2.1) als auch materiell (dazu 2.2) rechtmäßig.
49
2.1 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es insbesondere nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dafür genügt es allerdings, wenn der Inhalt der Regelung durch Auslegung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände erkennbar ist. Vorliegend ergibt sich die Bestimmbarkeit, welche Flächen gemeint sind, bereits dadurch, dass der Bescheid auf den Beschluss des Landesjägermeisters vom 2.3.1938 Bezug nimmt. Auch wenn die Beifügung eines Lageplans durchaus hilfreich gewesen wäre, bedurfte es einer solchen Beifügung für die hinreichende Bestimmtheit im Sinne des Gesetzes nicht. Dies gilt umso mehr als die Klägerin selbst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einen (zutreffenden) Lageplan vorgelegt hat, so dass sie offensichtlich genau wusste, auf welche Flächen sich der angefochtene Verwaltungsakt bezog.
50
2.2 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die unter Nr. 1 c (dazu a)) und unter Nr. 1 b) (dazu b)) getroffenen Regelungen verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten, weil die betroffenen Flächen nicht ihrem Eigenjagdrevier angehören.
51
a) Die in Nr. 1 c) des Bescheids vom 25.9.2020 getroffene Regelung, dass die Fläche gem. Nr. 1 d) im Beschluss des Landesjägermeisters (westlich der Schweinenaab, nördlich der Straße Friedersreuth - Kohlhütte) jagdlich dem Gemeinschaftsjagdrevier Friedersreuth zugehörig ist, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese Flächen jagdlich jedenfalls nicht dem Eigenjagdrevier der Klägerin angehören.
52
Zwar wurden die entsprechenden Flächen durch Beschluss des Landesjägermeisters vom 2.3.1938 dem Eigenjagdbezirk des Rechtsvorgängers der Klägerin zugeordnet und eine solche altrechtliche Angliederungsverfügung bleibt auch grundsätzlich wirksam (dazu aa)). Die dort getroffene Regelung wurde jedoch rechtswirksam wieder aufgehoben (dazu bb).
53
aa) Hinsichtlich des „westlich der Schweinenaab nördlich der Straße Friedersreuth - Kohlhütte“ gelegenen Teils des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Altenparkstein bestimmte der Beschluss des Landesjägermeisters unter Nr. 1 d), dass diese Fläche an den Eigenjagdbezirk des …s angegliedert wird. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass solchen altrechtlichen Angliederungsverfügungen der Charakter eines Verwaltungsakts zukommt, so dass der in § 43 Abs. 2 VwVfG verankerte Grundsatz gilt, dass ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (BVerwG, U. v. 7.12.1995 - 3 C 15/94, juris, Rn. 26). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn ein Akt der Willkür vorliegt, wofür vorliegend nichts spricht.
54
bb) Wie sich aus den Behördenakten ergibt, wurde die Regelung allerdings am 20.2.1952 aufgehoben. Mit Bescheid des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab wurde nämlich unter diesem Datum verfügt, dass „der westlich der Schweinenaab und nördlich der Straße Friedersreuth - Kohlhütte gelegene Teil des Gemeinschaftsjagdrevier Altenparkstein (zusammen mit der im Beschluss des Landesjägermeisters unter 2. genannten südlich der Straße liegenden Fläche) an das Gemeinschaftsjagdrevier Altenparkstein zurückgegliedert wird (Bl. 67 d. A.).
55
Diese Regelung hat auch Bestandskraft erlangt. Zwar wurde gegen die weitere im Bescheid des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab getroffene Regelung hinsichtlich der Fläche westlich der Schweinenaab, südlich der Straße Friedersreuth - Kohlhütte Beschwerde durch das staatliche Forstamt Pressath eingelegt. Der hierauf ergangene Beschwerdebescheid der Regierung der Oberpfalz vom 13.10.1952 führt jedoch zu der hier in Streit stehenden Fläche „westlich der Schweinenaab nördlich der Straße Friedersreuth - Kohlhütte“ auf Seite 3 aus, dass „gegen diese Rückgliederung keine Erinnerungen bestehen“. Im Übrigen sei diese Fläche nach dem Bericht des Landratsamts bereits im Jahr 1948 an das Gemeinschaftsjagdrevier tatsächlich zurückgegeben worden. …s habe bezüglich der nunmehr vom Landratsamt verfügten förmlichen Rückgliederung auch „keine Beschwerde erhoben“ (Bl. 78 d. A.).
56
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beschluss des Landesjägermeisters hinsichtlich Nr. 1 d) keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er mit Bescheid des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab vom 20.2.1952 aufgehoben wurde. Eine Verletzung der Klägerin durch Nr. 1 c) des angefochtenen Bescheids scheidet damit aus.
57
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, da es sich beim Beschluss des Landesjägermeisters um eine „Gesamtlösung“ gehandelt habe, könne er nur insgesamt aufgehoben werden. Dies trifft nicht zu. Insoweit ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung der Art. 48, 49 BayVwVfG, dass ein Verwaltungsakt ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Im Übrigen ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die im Beschluss des Landesjägermeisters genannten Flächen in ihrer jagdlichen Zuordnung dauerhaft miteinander verknüpft bleiben müssten. Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, wäre die mit Bescheid des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab vom 20.2.1952 getroffene Regelung bestandskräftig.
58
b) Auch die in Nr. 1 b) des Bescheids vom 25.9.2020 getroffene Regelung, dass die Fläche gem. Nr. 1 c) im Beschluss des Landesjägermeisters (Abteilung „Wäldchen“) jagdlich dem Gemeinschaftsjagdrevier Friedersreuth zugehörig ist, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil auch diese Flächen jedenfalls nicht dem Eigenjagdrevier der Klägerin angehören.
59
Zwar wurden die entsprechenden Flächen durch Beschluss des Landesjägermeisters vom 2.3.1938 ebenfalls dem Eigenjagdbezirk des Rechtsvorgängers der Klägerin zugeordnet (dazu aa)). Die dort getroffene Regelung hat jedoch keinen Bestand mehr (dazu bb).
60
aa) Hinsichtlich der Abteilung „Wäldchen“ bestimmte der Beschluss des Landesjägermeisters unter Nr. 1 c), dass diese Fläche an den Eigenjagdbezirk des …s angegliedert wird. Auch hier geht das Gericht im Hinblick auf die oben unter a) aa) dargestellten Erwägungen von der grundsätzlichen Wirksamkeit der altrechtlichen Angliederungsverfügung aus. Für eine willkürliche Entscheidung ist auch insoweit nichts ersichtlich.
61
bb) Aus den Behördenakten ergibt sich jedoch auch hier, dass diese Regelung spätestens 1952 keinen Bestand mehr hatte. Zwar war die Fläche Abteilung „Wäldchen“ nicht Gegenstand der oben genannten Verfügung des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab vom 20.2.1952, der Beschwerdebescheid der Regierung der Oberpfalz vom 13.10.1952 nimmt jedoch bei der Erörterung der Fläche westlich der Schweinenaab, südlich der Straße Friedersreuth - Kohlhütte Bezug auf die Fläche Abteilung „Wäldchen“ und empfiehlt sie als Tauschfläche zwischen staatlichem Eigenjagdrevier und Gemeinschaftsjagdrevier Altenparkstein. Dabei wird ausgeführt, dass …s in einer Stellungnahme geäußert habe, „an den ihm durch Beschluss des Landesjägermeisters vom 2.3.1938 gegen seinen Willen zugeteilten Jagdflächen aus anderen Jagdrevieren nicht interessiert“ zu sein. Bezüglich des Antrags des staatlichen Forstamts Pressath auf Angliederung der Staatswaldabteilung „Wäldchen“ an das Gemeinschaftsjagdrevier Altenparkstein wurde daher die Sache durch die Regierung der Oberpfalz zur Prüfung und Entscheidung an das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab zurückverwiesen.
62
Dass die Regelung keinen Bestand mehr hat, wird zudem durch die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23.12.1953 bestätigt, mit dem über die Kosten einer von der Jagdgenossenschaft Altenparkstein gegen den Beschwerdebescheid der Regierung der Oberpfalz vom 13.10.1952 erhobenen Anfechtungsklage entschieden wurde. Dort ist ausgeführt, dass gelegentlich einer Ortsbesichtigung die Anfechtungsklägerin (Jagdgenossenschaft Altenparkstein) und das Staatl. Forstamt Pressath übereingekommen seien, dass die Teilfläche c) (Abteilung „Wäldchen“) dem Gemeinschaftsjagdrevier Altenparkstein eingegliedert werden solle (Bl. 83 d. A.). Weiter ist ausgeführt, dass es sich die Anfechtungsklägerin selbst zuzuschreiben habe, dass es im Beschwerdebescheid noch nicht zu einem vollwertigen Ausgleich gekommen sei, weil sie auf die gebotene Tauschmöglichkeit mit der Teilfläche c) (zunächst) nicht eingegangen sei (Bl. 81 d.A.).
63
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beschluss des Landesjägermeisters auch hinsichtlich Nr. 1 c) keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Eine Verletzung der Klägerin durch Nr. 1 b) des angefochtenen Bescheids scheidet somit aus.
64
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozessrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
65
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.