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VGH München, Beschluss v. 28.04.2022 – 4 C 22.1044, 4 C 22.1046
Titel:

Erfolglose Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Eil- und Klageverfahren

Normenkette:
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 154 Abs. 2
Leitsatz:
Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist für die Prozesskostenhilfe begehrende Partei das erfolglose Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Prozesskostenhilfe, mangelnde Erfolgsaussichten, Rechtsschutzziele, Beschwerdeverfahren, Kostenpflicht
Vorinstanzen:
VG Regensburg, Beschluss vom 06.04.2022 – RN 12 E 22.640
VG Regensburg, Beschluss vom 06.04.2022 – RN 12 E 22.641
Fundstelle:
BeckRS 2022, 12101

Tenor

I. Die Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin und Klägerin trägt jeweils die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
1. Die mit Telefax vom 19. April 2022 erhobenen Beschwerden der Antragstellerin bzw. Klägerin, mit denen sie ersichtlich ihre in erster Instanz erfolglosen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Eil- und Hauptsacheverfahren weiterverfolgt, haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Der erkennende Senat schließt sich dieser zutreffenden Rechtsauffassung an und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer eigenen Darstellung ab. Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeschriftsatz vom 19. April 2022 rechtfertigt eine von der Ausgangsentscheidung abweichende Beurteilung schon deshalb nicht, weil auch daraus nicht mit der gebotenen Bestimmtheit erkennbar wird, welche Rechtsschutzziele mit den eingeleiteten Verfahren verfolgt werden und gegen wen sich die geltend gemachten Ansprüche richten.
2
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).