Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.05.2022 – 3 ZB 20.1565
Titel:

Terminsaufhebung, Videoverhandlung, Dienstunfall/Berufskrankheit, Streitwert

Normenketten:
ZPO § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1
VwGO § 102a
BayBeamtVG Art. 46
Schlagworte:
Terminsaufhebung, Videoverhandlung, Dienstunfall/Berufskrankheit, Streitwert
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 26.05.2020 – W 1 K 19.40
Fundstelle:
BeckRS 2022, 12097

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Mai 2020 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe liegen - soweit sie den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind - nicht vor.
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1. Einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie erhebt eine Vielzahl von Vorwürfen, ohne die prozessrechtlichen Normen zu benennen, gegen die verstoßen worden sein soll.
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a) Der Klägerin ist „unverständlich“, dass das Verwaltungsgericht für die von ihm anberaumte mündliche Verhandlung das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht angeordnet hat. Dieser Sachvortrag ist indes nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen. Die Entscheidung, ob das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet wird, steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Abwägung sind der Aufwand des Beteiligten einerseits und das Interesse an der Sachaufklärung andererseits zu berücksichtigen; zu erwägen ist auch, ob die Aufklärung nicht auch auf andere Weise erreicht werden kann. Ein Beteiligter hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sein persönliches Erscheinen anordnet (Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 95 Rn. 5).
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b) Die Klägerin sieht den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt und wendet sich gegen die Schutzmaßnahmen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf Covid-19, die damals nicht nur die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie von Einmalhandschuhen umfasst hätten, sondern auch die Möglichkeit für die Beteiligten vorgesehen hätten, ihre Tische im Sitzungssaal selbst zu desinfizieren. Allein wegen der Verwendung von Desinfektionsmitteln im Sitzungssaal sei sicher zu erwarten gewesen, dass bei der Klägerin als „Risikopatientin im Bereich der Corona-Pandemie“ eine gesundheitliche Verschlechterung eintreten werde. Zudem habe die Klägerin „zur fraglichen Zeit akuten Husten“ gehabt, so dass sie dies im Formblatt hätte angeben müssen. Sie wäre dann wohl nicht zur mündlichen Verhandlung zugelassen worden. Da ihr klar gewesen sei, dass sie wegen Corona und der Gefährdung nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, habe sie das Formular nicht ausgefüllt. Die anschließend mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 beantragte Verlegung des Termins vom 26. Mai 2020 sei dahingehend begründet worden, dass die Klägerin aufgrund ihrer 30-prozentigen Schwerbehinderung und ihrer Immunsystemstörung (Chronic Fatigue Syndrome = Myalgische Enzephalomyelitis) die Gefahr eines schwerwiegenden Verlaufs einer eventuellen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus habe. Zudem besage das Attest ihres Allgemeinmediziners vom 21. April 2014 (richtig wohl 2020), dass bei ihr eine erhöhte Sensitivität gegenüber Desinfektionsmitteln bestehe. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung der Terminsaufhebung durch das Verwaltungsgericht eine grobe Verletzung seiner Fürsorgepflicht.
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Damit legt die Klägerin nicht dar, dass sie das Vorliegen erheblicher Gründe gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Terminsaufhebung vorgetragen hätte. Nicht jegliche Erkrankung stellt hierfür einen ausreichenden Grund dar. Selbst eine schwere Vorerkrankung eines Beteiligten gebietet nicht per se eine Terminsaufhebung oder -verlegung, sondern stellt (nur) einen angemessen zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Anwendung und Auslegung des „erheblichen Grundes“ dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass einem Gericht, das Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (BVerwG, B. v. 12.1.2022 - 5 B 8.21 - juris Rn. 20). Eine Aufhebung des Termins ist grundsätzlich nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BVerwG, B.v. 20.7.2016 - 9 B 64.15 - juris Rn. 25; BFH, B.v. 22.10.2021 - IX B 15/21 - juris Rn. 5 m.w.N.). Dabei sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Nach diesen Grundsätzen durfte das Verwaltungsgericht den Terminsverlegungsantrag der Klägerin ablehnen und in ihrer Abwesenheit mündlich verhandeln.
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Der Verlegungsantrag vom 6. Mai 2020 war allein mit der erhöhten Gefahr eines schwerwiegenden Verlaufs im Fall einer Infektion mit Sars-CoV-2 begründet. Die beigefügte fachärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners J. ist auf den Einsatz in der Schule, nicht aber auf einen einmaligen Gerichtstermin zugeschnitten. Vor diesem Hintergrund durfte der Vorsitzende auf das gerichtliche Schutzkonzept verweisen, das Sicherheitsabstände gewährleistete und es der Klägerin auch nicht verwehrte, sich durch entsprechende Vorkehrungen weitergehend zu schützen. Soweit sich die Klägerin gegen die Desinfektion der Tische im Sitzungssaal wendet, genügt das Attest nicht den Anforderungen, weil die Berufung auf ihre multiple Chemikalienunverträglichkeit weder erkennen lässt, mit welchen Substanzen aus Sicht der Klägerin bedenkenfrei hätte vorgegangen werden können, noch darlegt, dass die Exposition auch über die nur begrenzte Zeit der mündlichen Verhandlung einen Gesundheitsschaden hätte befürchten lassen. Wenn die Klägerin weiter andeutet, schon der Aufenthalt im Sitzungssaal bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Würzburg am 26. November 2019 im Verfahren W 1 K 18.1029 habe ihr gesundheitliche Probleme verursacht, hätte sie - wie sonstige von einer längeren Erkrankung betroffene Beteiligte auch - Vorsorge für die Wahrnehmung des Termins dahingehend treffen müssen, dass sie ihren Bevollmächtigten den Sachverhalt aus ihrer Sicht besonders genau schildert und diese in die Lage versetzt, die Beweisaufnahme in gleicher Weise zu fördern, wie wenn sie selbst anwesend wäre. Insoweit wären auch Sitzungspausen mit Rücksprachemöglichkeiten denkbar gewesen (vgl. BVerfG, B.v. 27.11.2018 - 1 BvR 957/18 - juris Rn. 8), wobei dies allerdings auch die Bereitschaft zur Kooperation auf Seiten der Klägerin vorausgesetzt hätte.
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c) Die Klägerin meint, ihr sei das Recht vorenthalten worden, als Beteiligte der Beweisaufnahme beizuwohnen und bei der Sachverhaltsaufklärung herangezogen zu werden. Das trifft indes nicht zu. Ihr Nichterscheinen beruht vielmehr auf ihrem eigenen Willensentschluss. Der Vorsitzende hatte im Schreiben vom 19. Mai 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Klägerin der Zugang zum Gericht nicht verwehrt werde, wenn die Klägerin außer Husten keine weiteren Anzeichen für eine Corona-Infektion aufweise. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet unter diesem Gesichtspunkt aus.
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d) Die Mandatskündigung der Bevollmächtigten (Gewerkschaft, § 67 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) erfolgte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus triftigen Gründen, sondern ersichtlich mutwillig, um die Aufhebung des Termins zu erzwingen. Insoweit reicht es nicht aus, die Qualifikation der Rechtsschutzsekretärin ins Blaue hinein in Abrede zu stellen („lediglich eine gewisse Schulung durchgemacht“) und sich darauf zu berufen, dass diese nicht über die Schulabläufe und die Abläufe des Erkrankungsverlaufs im Detail informiert gewesen sei, was ja von der Klägerin zu leisten gewesen wäre. Auch der Umstand, dass die Rechtsschutzsekretärin keinen Befangenheitsantrag stellen wollte, macht die Mandatskündigung nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht jederzeit zu eigenständigem Sachvortrag berechtigt blieb.
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e) Soweit die Klägerin ein weiteres Attest ihres Arztes vom 25. Mai 2020 anführt, das am Nachmittag vor der Verhandlung persönlich abgegeben und per Telefax an das Gericht geschickt worden sei, ist dies in den Gerichtsakten nicht auffindbar und der Sachvortrag nicht geeignet eine andere Entscheidung herbeizuführen, weil die Klägerin das Attest dem Verwaltungsgerichtshof weder vorgelegt noch den Inhalt des Attestes substantiiert vorgetragen hat. Ihrem im Schreiben vom 21. Mai 2020 geäußerten Wunsch, die Verhandlung als Videoverhandlung gemäß § 102a VwGO durchzuführen, konnte das Verwaltungsgericht Würzburg damals mangels vorhandener Videokonferenztechnik nicht nachkommen; ein Anspruch auf das Abhalten einer mündlichen Verhandlung in dieser Form besteht nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 102a Rn. 6).
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f) Wenn die Klägerin des Weiteren bemängelt, ihr im Schreiben vom 21. Mai 2020 enthaltener Beweisantrag sei vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden, verfehlt sie die Darlegungserfordernisse. Denn sie zeigt nicht ansatzweise auf, dass die Ablehnung des Beweisantrags mit Beschluss zu Protokoll der mündlichen Verhandlung in dem Sinn prozessordnungswidrig gewesen wäre, dass diese keine Stütze im Prozessrecht findet.
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2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Die Klägerin kritisiert, die Beweisaufnahme sei an dem Sachverhalt, um den es für sie gehe, vorbeigegangen. Die Zeugenaussage der OStD H. beziehe sich nur darauf, was ihr zu Ohren gekommen sei und sei vom Gericht nicht so zu werten gewesen, dass es keine Komplikationen [beim Umzug der Chemikalien] gegeben habe. Hierzu hätte die Klägerin angehört werden müssen, weil sie bei dieser Arbeit weitgehend alleine gewesen sei. Die Aussage konzentriere sich auf einen Vorgang am Nachmittag, an dem Flaschen mit dem Aufzug umgezogen worden seien. Die Klägerin sei überzeugt, dass sie bei diesem Vorgang nicht zugegen gewesen sei. Mit der folgenden Wiedergabe des Sachverhalts aus ihrer Sicht verkennt die Klägerin bei ihren Angriffen auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, dass diese grundsätzlich nur mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt werden, ein Sachverhalt aktenwidrig angenommen wird, oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist. Dies legt der Sachvortrag der Klägerin nicht ansatzweise dar. Dass neue Tatsachen oder neue, nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgefundene Beweismittel nunmehr vorgetragen würden, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund weist der Angriff der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe eine mögliche Intoxikation nicht als äußerst unwahrscheinlich ausschließen dürfen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Angaben der Schulleiterin ohne vorherige Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung und ohne Inventarliste aus der Luft gegriffen seien, nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Gleiches gilt für die eigene Beweiswürdigung der Klägerin, Aussagen der H. hätten auch deshalb nur mit Vorsicht verwertet werden dürfen, weil diese wegen der von der Klägerin erhobenen Mobbing-Vorwürfe ihr nicht „grün“ gewesen sei.
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Soweit die Klägerin „die Frage einer Beweislastumkehr für den Fall, dass im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit der entsprechende Unfall/die Erkrankung entstanden ist“, aufwirft (Begründung des Zulassungsantrags S. 17), unterliegt sie einem Zirkelschluss, weil das Verwaltungsgericht diesen Fall gerade nicht festgestellt hat. Auch der übrige Sachvortrag setzt lediglich die klägerische Sicht der Dinge an die Stelle der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen. Der weitere Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seine Prüfung auf die Frage des Vorliegens eines Dienstunfalls beschränkt und eine Berufskrankheit nicht in Betracht gezogen, ist offenkundig unzutreffend (vgl. einerseits UA S. 9 ff und andererseits S. 13 ff.; s. dazu auch unten 5. die Ausführungen zum Streitwert).
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3. Dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen würde (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO), hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie zeigt keine Schwierigkeiten auf, sondern hält das angefochtene Urteil für unrichtig. Dazu wird auf das unter 2. Ausgeführte verwiesen.
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4. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
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Die Klägerin formuliert insoweit schon keine Frage, sondern erörtert den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vom 16.12.2008 - 21 A 2244/07) und die Frage der Übertragbarkeit der dortigen Erwägungen auf den vorliegenden Fall. Die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem ist indes nicht grundsätzlich bedeutsam. Eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende allgemeine Bedeutung einer Rechtsfrage ist nicht ansatzweise dargelegt.
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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats (B.v. 21.12.2020 - 3 C 20.2893 - n.v.) handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch, die bei der Klägerin bestehende Erkrankung als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit anzuerkennen, um einen einheitlichen Streitgegenstand. Rechtsgrundlage ist Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG, dem die Tatbestandsmerkmale für den Begriff des Dienstunfalls zu entnehmen sind. Diese Definition, von der Krankheitsereignisse im Hinblick auf die regelmäßig fehlende „äußere Einwirkung“ nicht umfasst sind, wird im Wege einer Fiktion durch Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG („gilt auch“; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2021, BeamtVG § 31 Rn. 178 f.) auf bestimmte Fälle einer der in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) abschließend benannten Erkrankungen erweitert, soweit der Beamte u.a. aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt war. Eine eigenständige Anspruchsgrundlage wird mit dieser den Begriff des Dienstunfalls lediglich modifizierenden Bestimmung jedoch nicht geschaffen. Die begehrte „Anerkennung als Berufskrankheit“ bedeutet rechtlich nichts anderes als die Anerkennung eines Dienstunfalls in der besonderen Form einer (der in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführten) Erkrankung. An der Einheitlichkeit des Streitgegenstands ändert weder der das Verwaltungsverfahren in Gang setzende Formblattantrag vom 7. September 2017 noch der in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2020 zugrunde gelegte Klageantrag etwas (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 2 B 128.09 - BeckRS 2010, 52448).
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).