Inhalt

VGH München, Urteil v. 27.04.2022 – 16a D 19.2098
Titel:

Entfernung eines Konrektors aus dem Beamtenverhältnis nach Zugriff auf Schulkonto

Normenketten:
BayDG Art. 10, Art. 11
StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 4, § 266
Leitsätze:
1. Ein Rektor einer Grundschule, der insgesamt viermal privat auf ein Schulkonto, welches im Wesentlichen von den Eltern der Schüler zur Begleichung der Essens- und Betreuungskosten genutzt wird, Zugriff nimmt und dabei einen Gesamtschaden von 3.000 EUR verursacht, kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. (Rn. 3 und 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gewissenhafte Erfüllung der einem Beamten obliegenden Aufgaben unter Bereitschaft zu vollem Einsatz seiner Arbeitskraft stellt eine grundlegende Selbstverständlichkeit jeglicher Tätigkeit im Schuldienst dar, sodass eine entsprechende pflichtgemäße Dienstausübung, auch wenn sie ihren Ausdruck in verschiedenen Leistungsprämien sowie in einer positiven „Einschätzung der dienstlichen Leistungen“ durch das Staatliche Schulamt gefunden hat, für sich gesehen nicht geeignet ist, einen gravierenden Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dass die Besoldung als Konrektor hinter dem tatsächlich wahrgenommenen Amt als Leiter einer Grundschule zurückbleibt, kann nicht als mildernder Umstand betrachtet werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das durch ein bestimmtes Verhalten endgültig zerstörte Vertrauen in den Beamten kann grundsätzlich nicht durch ein im Laufe des anschließenden Disziplinarverfahrens gezeigtes (Nachtat-)Verhalten wiederhergestellt werden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarklage gegen Konrektor, Untreue durch viermaligen Zugriff auf das Schulkonto, 3.000 Euro Schadenshöhe, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Milderungsgründe, pflichtgemäße Dienstausübung, gravierender Pflichtenverstoß, Leiter einer Grundschule, endgültig zerstörtes Vertrauen, (Nachtat-)Verhalten
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 25.09.2019 – M 19L DK 18.6098
Fundstelle:
BeckRS 2022, 12078

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. September 2019 wird abgeändert. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren seinen Antrag aus der am 14. Dezember 2018 erhobenen Disziplinarklage weiter, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Verwaltungsgericht hat ihn mit Urteil vom 25. September 2019 in das Amt eines Lehrers (BesGr A 12) zurückgestuft.
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1. Der Beklagte wurde nach seiner Versetzung an die Grundschule X-Y zum 1. August 2013 - nach mehrmonatiger kommissarischer Leitung der Grundschule - mit Wirkung vom 1. Juli 2014 zum Konrektor ernannt und in die entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage eingewiesen. Zum 1. September 2014 wurde er zum Schulleiter der Grundschule bestellt. Die Regierung von Schwaben teilte ihm mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 mit, dass er zum 1. August 2017 mit der Beförderung zum Rektor (BesGr A 14 mit Amtszulage) rechnen könne.
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2. Mit Strafbefehl vom 17. August 2017, rechtskräftig seit 8. Juni 2018, verurteilte das Amtsgericht Kaufbeuren den Beklagten wegen vier Fällen der Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Folgender Sachverhalt wurde ihm zur Last gelegt: er habe in seiner Eigenschaft als Rektor der von der Stadt X getragenen Grundschule X-Y Zugriff auf das bei der Sparkasse A. geführte Konto der Schule mithilfe der hierfür ausgestellten EC-Karte samt Geheimnummer gehabt. Das Konto sei im Wesentlichen von den Eltern der Schüler zur Begleichung der Essens- und Betreuungskosten genutzt worden. In Kenntnis seiner als Rektor bestehenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Gelder habe er in vier Fällen Abhebungen von dem Konto vorgenommen, um die Beträge für eigene, sachfremde Zwecke zu verwenden. Die Abhebungen erfolgten am 4. und 7. Oktober 2016 jeweils in Höhe von 1.000 Euro, am 31. Oktober 2016 in Höhe von 250 Euro und am 2. November 2016 in Höhe von 750 Euro, womit dem Schulträger ein Gesamtschaden in Höhe von 3.000 Euro entstanden sei. Die Einzelstrafen wurden auf acht (3x) und sechs (1x) Monate festgesetzt. Außerdem wurde dem Beklagten eine Geldauflage (§ 56b StGB) zugunsten der Staatskasse auferlegt, deren Höhe im Rahmen des auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruchsverfahrens schließlich auf 7.500 Euro (vgl. geänderter Bewährungsbeschluss v. 16.5.2018) festgesetzt wurde; daraufhin nahm der Beklagte den Einspruch zurück.
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Der Beklagte äußerte sich im Rahmen einer persönlichen Anhörung vor der Disziplinarbehörde am 19. September 2018 zu den Vorwürfen. Er gab dabei an, das abgehobene Geld bei sich zu Hause in bar verwahrt zu haben; dies sei ein großer Fehler gewesen. Im Verlaufe des Disziplinarverfahrens nahm das zuständige Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 zum beruflichen Werdegang des Beklagten und seinen Leistungen Stellung.
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3. Mit Urteil vom 25. September 2019, auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird, sprach das Verwaltungsgericht gegen den Beklagten die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Lehrers (BesGr A 12) aus. Das Verwaltungsgericht legte die Feststellungen im Strafbefehl vom 17. August 2017 zugrunde und berücksichtigte darüber hinaus, dass die gesamte Schadenssumme durch die Ehefrau des Beklagten und seine Eltern am 14. und 15. November 2016 auf das Schulkonto zurücküberwiesen worden war. Die Aussagen des Beklagten zur geplanten Verwendung der Geldbeträge zur Finanzierung des Projekts „Mundart wertvoll“ stimmten nicht mit den Aussagen der Projektverantwortlichen überein. Für die Abhebungen vom Schulkonto sei kein nachvollziehbarer Anlass ersichtlich, weil die (Aus-/Rück-)Zahlungen der Aufwandsentschädigung für den Beklagten (in Höhe von 1.000 Euro) ausschließlich über sein Privatkonto, die Projektkosten dagegen über eine Stiftung gelaufen seien. Das innerdienstlich begangene Dienstvergehen wiege zwar schwer, dennoch habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Die Zurückstufung in das Eingangsamt seiner Laufbahn stelle die angemessene Disziplinarmaßnahme dar; seine weitere Verwendung als Lehrer sei denkbar, nicht jedoch als Schulleiter oder Vertreter. Zwar lasse der Strafrahmen (von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu, allerdings müssten für die Frage der Einschätzung des endgültigen Vertrauensverlustes sämtliche be- und entlastenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung betrachtet werden. Die Begehung von vier Taten mit einer Schadenssumme von 3.000 Euro innerhalb eines Monats unter Missbrauch der Stellung als Schulleiter spreche gegen den Beklagten. Als mildernde Umstände kämen in Betracht: der Beklagte sei bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet und habe stets gute bis sehr gute dienstliche Leistung gezeigt. Das Persönlichkeitsbild vom 10. Oktober 2018 spreche für ihn. Gleiches gelte für die Wiedergutmachung des Schadens zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich der disziplinar- und strafrechtlichen Tragweite seiner Tat noch nicht bewusst gewesen sei. Schließlich habe eine berufliche Belastungs- und Überforderungssituation im Tatzeitraum bestanden. Zu berücksichtigen sei bei der Zumessung, dass sich die Zurückstufung tatsächlich um zweieinhalb Stufen auswirke, denn der Dienstherr habe dem Beklagten am 5. Dezember 2014 mitgeteilt, dass er mit einer Beförderung zum Rektor (BesGr A 14 mit Amtszulage) zum 1. August 2017 rechnen könne, sodass er ohne das Disziplinarverfahren bereits heute in diese Besoldungsgruppe eingruppiert wäre, hinter der die Besoldungsgruppe A 12 um zweieinhalb Stufen zurückbleibe.
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Der Kläger hat nach Erlass des angefochtenen Urteils die mit Verfügung vom 19. November 2018 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Beklagten sowie die teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge mit Wirkung zum 4. November 2019 aufgehoben.
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4. Mit seiner Berufung erstrebt der Kläger die mit der Disziplinarklage beantragte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen von Milderungsgründen angenommen. Die genannten Milderungsgründe ließen wegen der Schwere des Dienstvergehens ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht zu. Es handele sich allenfalls um sonstige Milderungsgründe, die den von der Rechtsprechung entwickelten anerkannten Milderungsgründen nicht gleichstünden, mit denen solche Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten typisierend erfasst würden, die in der Regel eine positive Persönlichkeitsprognose zuließen. Die fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung sei nicht geeignet, schwere Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Gleiches gelte für die vom Beklagten gezeigten guten bis sehr guten dienstlichen Leistungen. Der Umstand, dass sich eine Vielzahl von Schülereltern positiv über ihn geäußert und seinen Verbleib gefordert hätten, könne nicht über das zerstörte Vertrauen des Dienstherrn hinweghelfen, zumal die Eltern nicht umfassend über das Dienstvergehen informiert gewesen seien. Die umfassende Schadenswiedergutmachung sei zwar ein mildernder Umstand, ermögliche aber nach Aufdeckung der Taten kein Absehen von der Höchstmaßnahme. Der Kläger stelle nicht in Abrede, dass der Beklagte erhebliche Differenzen mit den Konrektorinnen gehabt und nur unzureichende Unterstützung durch das Schulamt erfahren habe. Allerdings könne von einem Konrektor erwartet werden, dass er derartigen, nicht außergewöhnlichen Belastungen standhalte. Außerdem stünden sie nicht in irgendeinem Zusammenhang mit den Untreuehandlungen. Schließlich könne dem Beklagten auch nicht zu Gute kommen, dass hier eine Zurückstufung in das Eingangsamt faktisch eine solche um zweieinhalb Stufen bedeute, denn hypothetische Beförderungsverläufe könnten nicht berücksichtigt werden. Außerdem falle das Unterbleiben der in Aussicht gestellten Beförderung in den alleinigen Verantwortungsbereich des Beklagten. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Wiederholungsgefahr könnten nicht geteilt werden. Sie wären allenfalls bei einer konsolidierten finanziellen Situation des Beklagten plausibel. Die aufgeführten Milderungsgründe hätten auch in einer Gesamtschau nicht das erforderliche Gewicht, um von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis absehen zu können, die aufgrund der Schwere des Dienstvergehens indiziert sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. September 2019 abzuändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
12
Er sei inzwischen wieder mit großer Begeisterung und Einsatz als Lehrer tätig und unterrichte eine ausschließlich aus Migranten bestehende Klasse an einer anderen Grundschule. Er habe die bestehenden Kreditkartenverbindlichkeiten schon erheblich zurückgeführt. Nach dem Tod seines Vaters habe er den geerbten Pflichtteil (20.000 Euro) zur Schuldentilgung eingesetzt. Der Beklagte sehe sein Fehlverhalten ein und bedaure es zutiefst. Das Urteil des Verwaltungsgerichts bedürfe keiner Abänderung.
13
5. Die Beteiligten haben jeweils mit Schreiben vom 25. März 2022 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Beklagte legte zugleich Nachweise über seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider verwaltungsgerichtlicher Rechtszüge sowie die vorgelegten Straf-, Verwaltungs- und Personalakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat macht von der in Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayDG i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch und entscheidet über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
16
Die zulässige Berufung des Klägers ist erfolgreich. Wegen des begangenen innerdienstlichen Dienstvergehens war nicht auf die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Lehrers (BesGr A 12) zu erkennen, sondern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen.
17
1. In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, wie sie der Disziplinarklage zugrunde liegen und Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Kaufbeuren mit Strafbefehl vom 17. August 2017 sind, begangen hat. Dessen tatsächliche Feststellungen sind zwar für den Senat nicht bindend. Allerdings ist die Indizwirkung des Strafbefehls nicht nur im Hinblick auf die Erfüllung des objektiven, sondern auch des subjektiven Tatbestands der Untreue (in vier selbstständigen Fällen) im besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 53 StGB) nicht entkräftet; die Qualifikation ergibt sich dabei aus der Eigenschaft des Beklagten als Amtsträger. Seine noch vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Einwendungen und Erwägungen gegen eine vorsätzliche Erfüllung des Untreuetatbestands, mit denen sich das angefochtene Urteil auseinandersetzt und sie im Ergebnis für „nicht schlüssig“ (UA S. 8 f. 2.2) hält, werden im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert. Der Senat folgt insoweit der Darstellung im angefochtenen Urteil und macht sie sich zu eigen, ohne dass in dieser Hinsicht weitere Ausführungen veranlasst wären.
18
Der Beklagte hat durch die Begehung der vier rechtlich selbstständigen Untreuetaten gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG i.d.F. bis 6.7.2021), und sein Amt uneigennützig zu führen (§ 34 Satz 2 BeamtStG i.d.F. bis 6.7.2021). Mit den genannten Pflichtverletzungen hat der Beklagte innerdienstliche Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, denn das pflichtwidrige Verhalten war in sein Amt als Konrektor und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden (BVerwG, U.v. 15.11.2018 - 2 C 60.17 - juris Rn. 19).
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2. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12 m.w.N.).
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2.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein: objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (stRspr, etwa BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16; BayVGH, U.v. 9.12.2020 - 16a D 19.2059 - juris Rn. 40 f.: Veruntreuung von Spendengeldern durch Grundschulrektorin).
21
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den festzustellenden Strafrahmen zurück und folgt damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O.; B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 14).
22
Vorliegend stellen die Handlungen, welche dem Strafbefehl vom 17. August 2017 zugrunde liegen, schon im Hinblick auf den zur Anwendung kommenden Strafrahmen schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Für jede der vier festgestellten Straftaten ist nach § 266 Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4, § 53 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es bis zu zehn Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. juris Rn. 20).
23
2.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt hier zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Im Hinblick auf das erhebliche Gewicht der Vorsatzstraftaten geht der Senat von einem endgültigen Vertrauensverlust der Allgemeinheit aus, der unabhängig vom konkret ausgeübten Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 12, 13). Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Recht das Vorliegen eines der von der Rechtsprechung anerkannten („klassischen“) Milderungsgründe verneint; insbesondere liegt nicht der Milderungsgrund einer unverschuldeten, aus einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage heraus begangenen Tat vor, ebenso wenig kann ein tätiges Abrücken des Beklagten von seiner Tat durch eine freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor der Aufdeckung festgestellt werden (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris Rn. 114).
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Allerdings geht das Verwaltungsgericht im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Umstände davon aus, dass die den Fall kennzeichnenden und zugunsten des Beklagten sprechenden Umstände in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes hätten und damit die entgegenstehenden Erschwerungsgründe überwögen (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris; BayVGH, U.v. 30.1.2013 a.a.O. Rn. 115). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
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2.2.1 Die vom Verwaltungsgericht genannten Milderungsgründe schlagen bei genauerer Betrachtung nicht in erheblicher Weise zu Buche. Die im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben allesamt kein derartiges Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.
26
So ist der Hinweis auf die pflichtgemäße Dienstausübung des Beklagten, die ihren Ausdruck in verschiedenen Leistungsprämien sowie in der zuletzt vorgelegten positiven „Einschätzung der dienstlichen Leistungen“ durch das Staatliche Schulamt vom 18. März 2020 (Bl. 74 VGH-Akte) gefunden hat, für sich gesehen nicht geeignet, den gravierenden Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6.19 - juris Rn. 4). Die gewissenhafte Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Aufgaben unter Bereitschaft zu vollem Einsatz seiner Arbeitskraft stellt eine grundlegende Selbstverständlichkeit jeglicher Tätigkeit im Schuldienst dar. Entsprechendes gilt für die Aussage, der Beklagte sei in 25 Jahren Schuldienst bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich aufgefallen und habe trotz seit langem vorhandener finanzieller Probleme „nie vorher auf öffentliche Gelder zugegriffen“.
27
Auch das vom Staatlichen Schulamt auf einer Seite erstellte „Persönlichkeitsbild“ (vom 10. Oktober 2018) enthält keine durchschlagenden Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, von einer Entfernung des Beklagten abzusehen. Im Übrigen befasst sich die schriftliche Darstellung nicht mit der Persönlichkeit des Beklagten, sondern stellt - in sehr zurückhaltender Art und Weise („ist…bemüht, seinen Dienstpflichten…in vollem Umfang nachzukommen“) - seinen dienstlichen Werdegang und seine Leistungen in der Vergangenheit dar, ohne sich darüber zu äußern, ob in Zukunft ein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten zu erwarten ist.
28
Ebenso wenig kann der Beklagte zu seinen Gunsten den Umstand anführen, er habe sich in einer beruflichen Belastungs- und Überforderungssituation befunden, in der er keine ausreichende Unterstützung durch das Staatliche Schulamt erfahren habe. Hierzu ist festzustellen, dass zum einen nicht nachvollziehbar ist, inwiefern dieser Umstand in einem kausalen Verhältnis zu den Untreuetaten steht, die offenbar durch die wirtschaftlich desolate Situation des Beklagten motiviert waren, nicht jedoch durch die angegebene berufliche Überlastung. Auch dass seine Besoldung als Konrektor hinter dem tatsächlich wahrgenommenen Amt als Leiter einer Grundschule zurückblieb, kann nicht als mildernder Umstand betrachtet werden.
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Der schon zwei Wochen nach der letzten Tat - von der Ehefrau des Beklagten und seinen Eltern - am 14./15. November 2016 geleistete Schadensausgleich (3.000 Euro) ist ebenfalls nicht geeignet, die Taten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn dazu ist der Beamte ohnehin sowohl dienst- als auch zivilrechtlich verpflichtet (BayVGH, U.v. 15.7.2009 - 16a D 07.2001 - juris Rn. 120; BVerwG, U.v. 22.2.2005 - 1 D 30.03 - juris Rn. 79). Zudem ist der Beamte nach den Erfahrungen des Senats in ähnlich gelagerten Disziplinarsachen, in denen dem disziplinarischen Vorwurf eine Vermögensstraftat zugrunde liegt, regelmäßig um eine schnelle Wiedergutmachung des finanziellen Schadens bemüht, um durch die Rückgängigmachung der Folgen seiner Straftat diese in gewisser Weise „ungeschehen“ zu machen.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe den Schaden schon „zu einem Zeitpunkt ausgeglichen, als ihm die straf- und disziplinarrechtliche Tragweite seiner Tat noch nicht bewusst sein konnte“ (UA S. 13, 14), teilt der Senat nicht. Zum einen kann es für das Vorliegen eines Milderungsgrundes nicht darauf ankommen, ob dem Beamten die gesamte „Tragweite seiner Tat“ und deren straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen vor Augen stand oder nicht. Denn dabei handelt es sich um einen rein subjektiven Gesichtspunkt. Der gesamten Tragweite seiner Tat dürfte sich ein Beamter darüber hinaus in der Regel erst während des bereits laufenden Disziplinarverfahrens und damit zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt bewusst werden. Zum anderen wurde der Beklagte - wie bereits ausgeführt - von der Schulsekretärin bereits nach der zweiten Untreuehandlung im Oktober 2016 auf die Vorgänge angesprochen und um weitere Aufklärung gebeten (vgl. Bl. 79 Strafakte); am 7. November 2016 hat schließlich ein Gespräch zwischen ihm, seiner Stellvertreterin und zwei Schulsekretärinnen stattgefunden, in dessen Folge das Schulamt eingeschaltet wurde. Spätestens nach diesem Gespräch musste der Beklagte davon ausgehen, dass sein Fehlverhalten nicht ohne weitere Konsequenzen bleiben würde; auch deshalb kann die erst Mitte November und unter dem Druck der Einschaltung des Schulamts erfolgte Schadenswiedergutmachung nicht als freiwillig angesehen werden.
31
Keinen Milderungsgrund bedeutet der vom Verwaltungsgericht (UA S. 14, 15 Rn. 47) hervorgehobene Gesichtspunkt, die verhängte Zurückstufung des Beklagten in die Besoldungsgruppe A 12 (ohne Amtszulage) wirke sich für ihn letztlich wie eine Zurückstufung um zweieinhalb Stufen aus, weil er ohne Disziplinarverfahren bereits die Besoldungsgruppe A 14 (mit Amtszulage) erreicht hätte. Diese Überlegung, deren Tragfähigkeit hier offenbleiben soll, kann jedenfalls bei der Frage nach der angemessenen Disziplinarmaßnahme (Entfernung oder Zurückstufung) keine Rolle spielen, weil sie sich schon nicht auf be- oder entlastende Umstände bezieht. Vielmehr kann sie Bedeutung erst im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG bei der Frage gewinnen, in welches Amt mit geringerem Endgrundgehalt der Beamte zurückzustufen ist.
32
Die zwischenzeitlich nach den Taten offenbar erreichte, im Berufungsverfahren nachgewiesene Konsolidierung der finanziellen Situation des Beklagten ist sicherlich zu begrüßen und kann als für ihn sprechender Umstand angesehen werden. Gleichwohl gilt auch hier, dass das durch ein bestimmtes Verhalten endgültig zerstörte Vertrauen in den Beamten grundsätzlich nicht durch ein im Laufe des anschließenden Disziplinarverfahrens gezeigtes (Nachtat-)Verhalten wiederhergestellt werden kann. Insoweit geht die Anmerkung des Klägers, das Fehlen einer Wiederholungsgefahr sei „nur bei einer konsolidierten finanziellen Situation des Beklagten plausibel“, an der Sache vorbei. Im Übrigen ist auch dann keineswegs ausgeschlossen, dass er wieder in alte Verhaltensmuster zurückfallen und gleich aus welchen Gründen über seine finanziellen Verhältnisse leben könnte. Auch als Grundschullehrer ist er - wenn auch in sehr kleinem Rahmen - zum Umgang mit Geld seiner Schüler (z. B. im Rahmen von Klassenfahrten oder -einkäufen) berechtigt und verpflichtet.
33
2.2.2 All diese Aspekte - soweit sie überhaupt als den Beklagten entlastende Umstände in Betracht kommen - sind auch im Rahmen einer Gesamtschau nicht ausreichend gewichtig, um auf die ausgesprochene Zurückstufung in das Eingangsamt als angemessene Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Für den Senat stellt sich demgegenüber als erheblicher Erschwerungsgrund die dienstliche Stellung des Beklagten als Konrektor (und faktischer Leiter) einer Grundschule und die ihm in dieser Funktion zukommende Vorgesetzten- und Vorbildfunktion für die Kollegenschaft dar. Anders als bei Beamten in untergeordneter Dienststellung wirkt sich die Verletzung innerdienstlicher Pflichten - insbesondere solcher, die mit der Betreuung von Finanzmitteln der Schule zusammenhängen - durch Vorgesetzte erheblich negativer auf das Ansehen einer Schulverwaltung in der Öffentlichkeit und auf die innerschulische Dienstmoral aus. Die ordnungsgemäße Betreuung von Schulgeldern und ihre Verwendung ausschließlich zu schulischen Zwecken gehört zu den Kernpflichten eines (auch faktischen) Schulleiters. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte nicht nur einmal verstoßen. Auch die Höhe der Schadenssumme bewegt sich nicht mehr im Bereich der Geringwertigkeit und kann daher nicht als marginal bezeichnet werden.
34
Als den Beklagten weiter erheblich belastender Umstand ist anzusehen, dass er nach den ersten zwei Geldabhebungen (am 4. und 7.10.2016) und auf die Mahnungen der Schulsekretärin im Oktober 2016 hin, die beiden Belege über die Abhebungen vorzulegen und deren Hintergründe zu erläutern, zunächst Zeit gewinnen wollte, die er dann genutzt hat, um während der Herbstferien (am 31.10. und 2.11.2016) zwei weitere Abhebungen vorzunehmen. Der Beklagte hat also nicht von den beiden weiteren Untreuehandlungen Abstand genommen, obwohl er damit rechnen musste, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten auch wegen der durch die Schulsekretärin erfolgten Information seiner Stellvertreterin nicht mehr im Verborgenen bleiben würde. Das hierin liegende kriminelle Verhalten, das wohl zum erheblichen Teil seiner schlechten finanziellen Situation geschuldet war, über die sich der Beklagte weder im Straf- noch im Disziplinarverfahren eingelassen hat, die aber durch die vorgelegten Bankauskünfte über die verschiedenen Kreditkartenkonten belegt ist, muss erheblich zu seinen Lasten gewertet werden. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der dargestellten Zäsur und der dennoch erfolgten Fortführung des Untreuegeschehens nicht auseinandergesetzt.
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Damit stellt sich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund der erheblichen Erschwerungsgründe als schuldangemessen und im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens und des damit einhergehenden Vertrauensschadens - auch unter Berücksichtigung der privaten Situation - als verhältnismäßig dar. Weitere Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sind nicht veranlasst; insoweit folgt der Senat der zutreffenden Darstellung in der Disziplinarklage (S. 14,15/2.) und macht sie sich zu eigen.
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3. Schließlich ermöglicht auch der vom Beklagten zuletzt erhobene Vorwurf der „überlangen Verfahrensdauer“ (Bl. 70 VGH-Akte) keine mildere Disziplinarmaßnahme. Unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall bereits eine überlange Dauer des Verfahrens im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK angenommen werden kann, bliebe dieser Umstand zugunsten des Beamten unberücksichtigt, weil seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist und daher das zerstörte Vertrauen nicht durch Zeitablauf und auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden kann (stRspr, BVerwG, U.v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 44, 53; BVerfG, B.v. 28.1.2013 - 2 BvR 1912/12 - juris Rn. 6).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.