Titel:
Klageerhebung, Schriftform, E-Mail, Auskunftsbegehren, Unmögliche Leistung
Normenkette:
VwGO § 81 Abs. 1
Schlagworte:
Klageerhebung, Schriftform, E-Mail, Auskunftsbegehren, Unmögliche Leistung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 11681
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der 1968 geborene Kläger begehrt per E-Mail, den Beklagten zu verpflichten, ihm schriftlich mitzuteilen, ob über seine Person Daten an „rechtsextreme Kreise von BPE und Pax Europa“ mit Hilfe von Frau S. weitergegeben wurden.
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Am 27. Oktober 2017 erhob der Kläger bei dem Bayer. Verwaltungsgericht München per E-Mail Klage gegen den Beklagten und stellte am 22. November 2019 - wiederum per E-Mail - folgenden Antrag:
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„Es wird hiermit nochmalig bekräftigt, das bitte der Bezirk Oberbayern bis zum 30.11.2019 per Mail als Pdf doch bitte darlegen soll gegenüber meiner Person ob hier Daten über meine Person an die rechtsextreme Szene über Frau … S. … sind ja oder nein“.
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Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 beantragte der Beklagte,
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Die per E-Mail erhobene, nicht unterschriebene Klage sei nicht formell ordnungsgemäß erhoben worden. Im Übrigen könne der Beklagte die verlangte Auskunft aus tatsächlichen Gründen nicht erteilen, da Frau S. niemals Mitarbeiterin in der Bezirksverwaltung gewesen sei. Im Zug von Umstrukturierungsmaßnahmen sei das Bezirkskrankenhaus Haar, in dem Frau S. von 1997 bis 30.11.2006 als „Arbeitserzieherin“ tätig gewesen sei, Teil der zum 1.1.2007 gegründeten Kliniken des Bezirks Oberbayern geworden; das ehemalige Bezirkskrankenhaus Haar sei dann Teil des als Isar-Amper-Klinikum geführten Betriebs geworden, das dann als eigene Rechtspersönlichkeit zum kbo-Isar-Amper-Klinikum wurde. Das kbo-Isar-Amper-Klinikum sei nunmehr eine gemeinnützige GmbH. Im Zug der Umstrukturierungsmaßnahmen seien das Personal und alle in Personalangelegenheiten geführten Akten in den jeweiligen Häusern verblieben. Abgesehen davon sei das Auskunftsverlangen auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da der Beklagte naturgemäß keine Auskünfte darüber erteilen könne, ob Frau S. unter Verstoß gegen dienstliche Pflichten eigenmächtig ohne Wissen der Krankenhausleitung irgendetwas getan oder nicht getan hat. Gleichzeitig wurde auf mündliche Verhandlung verzichtet und das Einverständnis zu einer Entscheidung des Einzelrichters erklärt.
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Mit Beschluss vom 3. September 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Bezüglich der weiten Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Nach Anhörung der Parteien konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
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Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 81 Abs. 1 VwGO nicht in schriftlicher Form erhoben wurde. Eine nicht signierte E-Mail genügt dafür grundsätzlich nicht (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 81 Rn. 11). Die fehlende Schriftlichkeit führt zur Unzulässigkeit der Klage.
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Unabhängig davon kann die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. Der Beklagte verfügt über die begehrte Information nicht, muss und kann sich diese Information auch nicht - aus welchen Quellen auch immer - beschaffen. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass eine verbindliche Auskunft darüber, ob eine dritte Person unter Verstoß gegen dienstliche Pflichten eigenmächtig ohne Wissen der Krankenhausleitung irgendetwas getan oder nicht getan hat, nicht erteilt werden kann.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.