Titel:
Unzulässige, nicht formgerecht erhobene Asylklage
Normenketten:
VwGO § 55d, § 84 Abs. 1 S. 3
AsylG § 78 Abs. 1 S. 1
VWGO § 55a
Leitsatz:
Vor dem Hintergrund des asylrechtlichen Beschleunigungsgebots meint Unanfechtbarkeit iSd § 84 Abs. 1 S. 3 VwGO iVm § 78 Abs. 1 AsylG auch den Ausschluss des Antrags auf mündliche Verhandlung nach der ansonsten geltenden allgemeinen Vorschrift des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl Nigeria, Nicht in elektronischer Form erhobene Klage, Im Übrigen verfristete Klage, Offensichtlich unzulässige Klage, Unanfechtbarer Gerichtsbescheid, Asylklage, Klage verfristet, Formmangel
Tenor
I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Mit Fax vom 7. Januar 2022 erhob die Bevollmächtigte des Klägers, eine Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Dezember 2021 Asylklage. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20. Dezember 2021 zugestellt.
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Das Gericht hörte die Parteien mit Schreiben vom 21. Januar 2022 zum Erlass eines Gerichtsbescheides an.
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Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig.
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Die Klage ist nicht formgerecht erhoben worden. Nach der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Vorschrift des § 55d VwGO haben Rechtsanwälte u.a. Klageschriften in der Form eines elektronischen Dokuments (siehe dazu näher § 55a VWGO) einzureichen. Das ist hier nicht geschehen. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer Rechtsanwältin, erhobene Klage mittels Fax wahrt die notwendige Form nicht (OVG Schleswig, B.v. 25.1.2022 - 4 MB 78/21 - juris). Die Klage ist wegen der nicht ordnungsgemäßen Form unzulässig.
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Es sei bemerkt, dass die Klage, auch wenn sie in ordnungsgemäßer Form erhoben worden wäre, aus einem anderen Grund unzulässig wäre. Wie nämlich das Bundesamt in seinem - dem Erfordernis des § 55d VwGO genügendem - Schreiben vom 19. Januar 2022 zu Recht vorträgt, ist die Klage verfristet. Die zweiwöchige Klagefrist des § 78 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Bescheid des Bundesamts vom 13. Dezember 2021 begann mit Zustellung des Bescheids am 20. Dezember 2021 zu laufen und endete damit am Montag, den 3. Januar 2022. Die Klageerhebung am 7. Januar 2022 erfolgte damit außerhalb der Klagefrist. Wiedereinsetzungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
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Die Klage war abzuweisen, und zwar, weil die Formwidrigkeit der Klageerhebung (und auch die Klageverfristung) offensichtlich ist und sich die Klageabweisung dem Gericht geradezu aufdrängt, gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG als offensichtlich unzulässig.
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Dieser Gerichtsbescheid ist unanfechtbar, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG. Vor dem Hintergrund des asylrechtlichen Beschleunigungsgebots (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 14) meint Unanfechtbarkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG auch den Ausschluss des Antrags auf mündliche Verhandlung nach der ansonsten geltenden allgemeinen Vorschrift des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu Redeker in BeckOK MigR, 7. Ed. 1.10.2020, AsylG § 78 Rn. 64; ausführlich hierzu VG München, GB.v. 6.2.2006 - M 22 K 07.50600 - juris Rn. 23; GB.v. 8.2.2008 - M 22 K 07.51094 - juris Rn. 33; GB.v. 11.10.2018 - M 1 K 17.42573 - juris Rn. 15; GB.v. 28.2.2019 - M 32 K 17.42655; GBv. 24.6.2021 - M 32 K 19.31051).