Titel:
Anfechtungsklage gegen isolierte Zwangsgeldandrohung, weiterhin bestehende rechtliche und tatsächliche Erfüllbarkeit des zugrundeliegenden Grund-VA, Wirkung einer Beseitigungs- und Duldungsanordnung auch gegenüber neuem Mieter, grundsätzlich keine Erfüllungsfrist bei Unterlassungs- bzw. Duldungspflicht erforderlich
Normenketten:
VwGO § 42
VwZVG Art. 36
VwZVG Art. 31
VwZVG Art. 38 Abs. 1 S. 3
BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 3 Halbsatz 2
Leitsätze:
1. I. Die Klage wird abgewiesen.
2. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Schlagworte:
Anfechtungsklage gegen isolierte Zwangsgeldandrohung, weiterhin bestehende rechtliche und tatsächliche Erfüllbarkeit des zugrundeliegenden Grund-VA, Wirkung einer Beseitigungs- und Duldungsanordnung auch gegenüber neuem Mieter, grundsätzlich keine Erfüllungsfrist bei Unterlassungs- bzw. Duldungspflicht erforderlich
Fundstelle:
BeckRS 2022, 11619
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr gegenüber verfügte Zwangsgeldandrohung.
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1. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. …1 und …3 der Gemarkung L* … Die Grundstücke befinden sich im Außenbereich. Mit Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 24. November 2008 wurde der damalige Ehemann der Klägerin verpflichtet, sämtliche bauliche Anlagen auf dem Grundstück K* … S* … 165, Gemarkung L* …, Fl.Nrn. …1 und …3, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des vorgenannten Bescheides vollständig zu beseitigen (Ziffer 1). Gemäß Ziffer 2 des vorgenannten Bescheides wurde die Klägerin verpflichtet, die Anordnung unter Ziffer 1 zu dulden. Abweichend von der unter Ziffer 1 des vorgenannten Bescheides gesetzten Frist sei die Beseitigung des bewohnbaren Gartenhauses entsprechend der Genehmigung vom 28. Juli 1949 sowie der Keller mit Kellerabgang und Kellerabgangsüberdachung sowie der Wintergarten erst nach der persönlichen Nutzungsaufgabe durch die Klägerin und ihren damaligen Ehemann durchzuführen. Innerhalb von sechs Monaten nach Nutzungsaufgabe seien diese oder deren Rechtsnachfolger verpflichtet, die genannten Baulichkeiten zu beseitigen. Auf die Begründung des vorgenannten Bescheides wird Bezug genommen. Nachdem die Klage gegen den Bescheid vom 24. November 2008 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Juni 2009 (W 4 K 08.2251) abgewiesen und in der Folge der Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 26. April 2012 (9 ZB 09.1726) abgelehnt worden war, wurde der Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 24. November 2008 bestandskräftig.
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Im Laufe des Jahres 2015 zog der Ex-Ehemann der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Anwesen aus. Ausweislich eines Auszugs aus dem Melderegister zog schließlich auch die Klägerin im Oktober 2018 dort aus. Die Klägerin vermietet das Anwesen mit Mietvertrag vom 3. Oktober 2018 zu einer monatlichen Nettomiete von 720,00 EUR an Dritte. Nachdem die Beklagte vom Auszug der Klägerin und ihres Ex-Ehemannes Kenntnis erlangt hatte, wurde letzterer aufgefordert, seiner Beseitigungspflicht aus dem Bescheid vom 24. November 2008 nachzukommen. Zudem wurde die Klägerin mit Schreiben der Stadt Aschaffenburg vom 3. Dezember 2019 zum Erlass einer Zwangsgeldandrohung gegen sie angehört.
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Mit Bescheid der Beklagten vom 19. März 2020 verfügte die Beklagte, dass der Klägerin gegenüber ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR ohne weitere Fristsetzung zur Zahlung fällig werde, sollte sie der in Ziffer 2 des Bescheides vom 24. November 2008 festgelegten Pflicht - Duldung der Beseitigung sämtlicher baulicher Anlagen - zuwiderhandeln. Insoweit sei dieser Bescheid gleichzeitig Leistungsbescheid (Ziffer 1). Gemäß Ziffer 2 habe die Klägerin die Kosten des Bescheides als Veranlasserin der Amtshandlung zu tragen. Es wurde dabei eine Gebühr von 100,00 EUR festgesetzt. Für den Postzustellungsauftrag wurden 4,11 EUR Auslagen erhoben.
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Gestützt wurde die Zwangsgeldandrohung auf Art. 29, 30, 31 und 36 Abs. 1 VwZVG. Das Zwangsgeld als Regelzwangsmittel sei hier ohne weiteres zulässig. Die persönliche Nutzung des Anwesens sei durch die Klägerin und ihren Ex-Ehemann mittlerweile aufgegeben. Eine etwaige spätere, erneute Aufnahme der persönlichen Nutzung stelle den bisherigen Besitzstand nicht wieder her. Zweck der entsprechenden Regelung im Bescheid vom 24. November 2008 sei gewesen, den absolut notwendigen Wohnbereich bis zur persönlichen Nutzungsaufgabe zu erhalten. Die Höhe des Zwangsgeldes sei angemessen und nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Einhaltung der Verpflichtung festgesetzt worden.
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Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid vom 19. März 2020 Bezug genommen, der der Klägerin ausweislich der bei den Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 21. März 2020 zugestellt wurde.
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2. Mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 20. April 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag per Telefax, hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2020 erheben und beantragen lassen:
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Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2020 wird aufgehoben.
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Begründet wurde die Klage im Wesentlichen damit, dass die Beseitigung des Gebäudes zu Wohnzwecken nicht von der mit Bescheid vom 24. November 2008 verfügten Beseitigungsanordnung mitumfasst sei. Der streitgegenständliche Bescheid verletze somit die Grundrechte der Klägerin, die zudem beabsichtige, zu einem späteren Zeitpunkt auf das streitgegenständliche Anwesen wieder zurückzukehren. Auch die Zwangsgeldhöhe sei unverhältnismäßig. Aus dem Bescheid lasse sich insbesondere nicht erkennen, woran das wirtschaftliche Interesse festgemacht worden sei. Insoweit fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes sei zudem auch unzureichend gewürdigt worden, dass die Klägerin der Beseitigungsanordnung nicht generell widerspreche, sondern nur zum jetzigen Zeitpunkt. Schließlich sei die Beseitigung der baulichen Anlagen in den Sommermonaten aus naturschutzrechtlichen Gründen unzulässig.
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3. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020,
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Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Klage zulässig aber unbegründet sei, da die verfügte Zwangsgeldandrohung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die Zwangsgeldandrohung sei formell rechtmäßig und insbesondere ausreichend begründet. Die Zwangsgeldhöhe sei nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt worden. Insoweit sei es ausreichend, wenn der angegebene Betrag durch die Lebenserfahrung gedeckt sei. Zudem seien bei der Bestimmung der Höhe die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt worden. Die Klägerin erziele monatlich Nettomieteinnahmen aus der Vermietung des zu beseitigenden Objekts in Höhe von 720,00 EUR. Die Höhe des Zwangsgeldes befinde sich daher im unteren Rahmen, um noch von einer Beugewirkung ausgehen zu können.
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Die Zwangsgeldandrohung sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Grundverwaltungsakt sei die Duldungsverpflichtung der Klägerin in Ziffer 2 des Bescheides der Stadt Aschaffenburg vom 24. November 2008. Es bestünden weder rechtliche, noch tatsächliche Hindernisse für die Klägerin, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Beseitigung der Anlage nicht von ihr, sondern von ihrem Ex-Ehemann verlangt würde. Zudem sei eine Beseitigung der baulichen Anlagen in den Sommermonaten ohnehin nicht beabsichtigt. Die Behauptung der Klägerin, sie habe die persönliche Nutzung nicht aufgegeben, sei nicht nachvollziehbar, nachdem die Klägerin das Objekt seit Oktober 2018 an Dritte vermietet habe. Schon aus diesem Grund scheide auch eine Verletzung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung der Klägerin aus. Da die Klägerin wiederholt vorgebracht habe, sie wolle die zwischenzeitlich aufgegebene persönliche Nutzung wiederaufnehmen, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihrer Duldungspflicht nachkomme. Die Zwangsgeldandrohung sei aus diesem Grund auch erforderlich. Die Höhe des Zwangsgeldes sei, wie bereits ausgeführt, angemessen. Da es sich vorliegend um eine Duldungspflicht handele, die keine Handlungen oder Vorkehrungen erfordere, sei auch die Setzung einer Frist nicht erforderlich gewesen.
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4. Die Klägerin hatte mit Klageerhebung auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2020 gestellt. Dieser wurde mit Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2020 (W 4 S 20.554) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2021 (9 CS 20.1771) zurückgewiesen. Auf diese Entscheidungen wird Bezug genommen.
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5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren W 4 K 08.2251 und W 4 S 20.545 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Da die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung hier isoliert erging, also nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt im Bescheid vom 24. November 2008 verbunden ist, und dieser bereits unanfechtbar geworden ist, gilt es vorliegend Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG zu beachten. Eine solche Zwangsgeldandrohung kann danach nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung selbst behauptet wird.
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Die auf Art. 36 VwZVG gestützte, hier streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung ist formell und materiell rechtmäßig.
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1. An einer hinreichenden Begründung im Sinne des Art. 39 BayVwVfG bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat im angegriffenen Bescheid die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die getroffene Entscheidung mitgeteilt. Gleiches gilt hinsichtlich der Gesichtspunkte zur Ermessensentscheidung, die der Bescheid erkennen lassen soll (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Insbesondere hat die Beklagte auch in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wieso das Zwangsgeld auf 2.000,00 EUR festgesetzt wurde, zumal die Zwangsgeldhöhe nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG das wirtschaftliche Interesse erreichen soll, das nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen ist (Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG).
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An der formellen Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen daher keine Bedenken, unabhängig davon, dass ein etwaiger Begründungsmangel hier nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG auch geheilt wäre. Diesbezügliche Einwände hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht wiederholt.
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2. Die Zwangsgeldandrohung ist auch materiell rechtmäßig.
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2.1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen waren bei Erlass der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung gegeben (Art. 19 VwZVG).
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Die Klägerin wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. November 2008 verpflichtet, die Beseitigung sämtlicher baulichen Anlagen auf den Grundstücken Fl.Nrn. …1 und …2 der Gemarkung L* … zu dulden. Dass sich die Beseitigungsverpflichtung in diesem Bescheid nicht auch auf das Wohngebäude beziehen würde, wie die Klägerin vorträgt, ist mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut der Ziffern 1 und 3 sowie der entsprechenden Begründung des Bescheids vom 24. November 2008 nicht nachvollziehbar. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Juni 2009 im Verfahren W 4 K 08.2251, das in den Entscheidungsgründen vielmehr ausdrücklich auf den angefochtenen Bescheid Bezug nimmt. Auch dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2012 (9 ZB 09.1726) lässt sich eindeutig entnehmen, dass sich die Beseitigungsverpflichtung auch auf das Wohngebäude bezieht. Der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof weist in dem genannten Beschluss unter Bezugnahme auf Ziffer 3 des Bescheides vom 24. November 2008 ausdrücklich darauf hin, dass lediglich die Frist zur Beseitigung des Wohngebäudes erst sechs Monate nach Aufgabe der Nutzung durch den damaligen Kläger und seiner Ehefrau (die Antragstellerin) zu laufen beginne.
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Die Duldungsverpflichtung der Klägerin bezieht sich damit zweifelsfrei auch auf die Beseitigung des Wohnhauses. Diese Einschätzung, die das Gerichts bereits im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 4 S 20.554) vertreten hat, wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im anschließenden Beschwerdeverfahren geteilt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2021 - 9 CS 20.1771 - Rn. 16).
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2.2. Auch dass die persönliche Nutzung im Sinne der Ziffer 3 des Bescheids vom 24. November 2008 durch den Auszug der Klägerin im Oktober 2018 und ihres Ex-Ehemannes im Jahre 2015 aufgegeben wurde, steht für das Gericht unter Berücksichtigung der Gründe des vorgenannten Bescheids außer Frage. Dass die Klägerin nach ihren Angaben beabsichtigt, irgendwann wieder auf das hier streitgegenständliche Anwesen zurückzukehren, ist daher insoweit unbehelflich. Auch diese Einschätzung des Gerichts wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits bestätigt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2021 - 9 CS 20.1771 - Rn. 17).
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2.3. Der Duldungsverpflichtung der Klägerin steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen, das zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung führen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.6.2004 - 26 ZS 98.2985 - juris Rn. 33; Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: 1.3.2020, Art. 38 Ziffern 2 und 3). Denn die Duldungsverpflichtung der Klägerin ist nicht etwa deswegen rechtlich oder tatsächlich nicht (mehr) erfüllbar, weil gegen die aktuellen Mieter des streitgegenständlichen Anwesens bislang keine eigene Duldungsanordnung erlassen worden ist.
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Eine solche ist vorliegend aufgrund der Regelung des Art. 54 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BayBO nicht erforderlich. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO regelt, dass bauaufsichtliche Genehmigungen, Vorbescheide und sonstige Maßnahmen, wozu auch Duldungsanordnungen zählen (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - NVwZ-RR 2002, 608/610), auch für und gegen die Rechtsnachfolger gelten. Das gilt gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BayBO auch für Personen, die ein Besitzrecht nach Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung, eines Vorbescheides oder nach Erlass einer bauaufsichtlichen Maßnahme erlangt haben. Die Vorschrift des Art. 54 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BayBO ist vorliegend erfüllt. Ergänzend wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im vorangegangenen Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2020 im Verfahren W 4 S 20.554 Bezug genommen (vgl. Beschluss S. 9 f.).
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Die zugrundeliegende Duldungsanordnung ist damit für die Klägerin auch weiter erfüllbar, ein Vollstreckungshindernis liegt insoweit nicht vor.
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2.4. Da die Klägerin die Beseitigung der baulichen Anlagen zudem nur dulden, diese aber nicht selbst vornehmen muss, kann sie sich auch nicht auf etwaige naturschutzrechtliche Vorschriften berufen, die zudem nur öffentlichen Interessen dienen. Ob und inwieweit somit naturschutzrechtliche Vorschriften vorliegend ein (vorübergehendes) Vollstreckungshindernis für die Beseitigung der baulichen Anlagen darstellen könnten, kann hier dahinstehen.
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2.5. Da die der Klägerin gegenüber verfügte Duldungsanordnung auch den aktuellen Mietern gegenüber wirkt, bedurfte es vorliegend auch nicht ausnahmsweise einer Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Eine solche ist bei reinen Unterlassungs- und Duldungspflichten grundsätzlich nicht erforderlich, da deren Erfüllung regelmäßig keine Handlungen oder Vorkehrungen erfordert (vgl. hierzu Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: November 2019, Art. 36 VwZVG, Ziffer II.2.a); Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: 1.3.2020, Art. 36 VwZVG, Ziffern 4 und 6). Eine Ausnahme hiervon ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
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2.6. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG kann das Zwangsgeld zwischen 15,00 und 50.000,00 EUR betragen, wobei das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen soll (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Art 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG bestimmt schließlich, dass das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist.
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Die Klägerin erhält ausweislich des bei den Behördenakten befindlichen Mietvertrages (vgl. Blatt 45 ff. BA) eine Netto-Miete von monatlich 720,00 EUR für das Anwesen. Unter Berücksichtigung dessen ist die Festsetzung von 2.000,00 EUR nachvollziehbar und im Hinblick auf die hier in Streit stehende Verpflichtung auch ohne weiteres angemessen. Dass die der Ermessenserwägung zugrundeliegenden Gründe zum Teil erst mit Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2020 ergänzt bzw. klargestellt wurden, ist unter Berücksichtigung des § 114 Satz 2 VwGO rechtlich unbedenklich.
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Die Zwangsgeldandrohung ist somit auch materiell rechtmäßig.
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3. Auch die Kostenentscheidung unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. März 2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Einwände hiergegen wurden seitens der Klägerin nicht erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insofern wird auf die entsprechenden Ausführungen im hier streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, die sich das Gericht zu eigen macht.
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Da der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2020 rechtmäßig ist, war die hiergegen erhobene Klage abzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.