Titel:
Hausverbot im SB-Bereich einer Bank wegen fehlender Mund-Nasen-Bedeckung während Corona-Pandemie
Normenketten:
ZPO § 920 Abs. 2, § 935, § 936, § 937 Abs. 2, § 940
BGB § 903
Leitsatz:
Es ist bei Übereinstimmung mit den öffentlichen Bestimmungen grundsätzlich vom Hausrecht des Filialleiters einer Bankfiliale gedeckt, für den Besuch der Innenräume der Filiale das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung von Kunden zu verlangen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweilige Verfügung, Dringlichkeit, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Girokonto, Filialleiter, Bank, Sparkasse, Hausrecht, Hausverbot, SB-Bereich, Filiale, Online-Banking, Corona, Pandemie, Mund-Nasen-Bedeckung, Maske, Bargeld, Automat, Besuch, Innenräume, Attest, Bankgeschäfte
Fundstelle:
BeckRS 2022, 11576
Tenor
1. Der Antrag vom 23.03.2022 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
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Der Antrag vom 23.03.2022 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
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1. Unabhängig von dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs ist ein Verfügungsgrund gemäß den §§ 935, 940 ZPO weder schlüssig dargetan noch glaubhaft gemacht worden, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO.
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Angesichts des Vortrags des Antragstellers liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gelte, durch die Aufhebung des Hausverbots in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Filiale der … in M. abzuwenden. Es ist gerichtsbekannt, dass die … ihren Kunden die Möglichkeit anbietet, über ein Girokonto im Wege des Online Bankings zu verfügen. Dass ein derartiges Online Banking dem Antragsteller nicht möglich wäre, lediglich deswegen, da ihm sein Telefon derzeit nicht zur Verfügung stehe, ist nicht ersichtlich. Hierfür wäre dem Antragsteller zuzumuten, auch auf andere internetfähige Endgeräte, wie Computer oder Laptops zurückzugreifen, die im Übrigen auch in öffentlich zugänglichen Internetcafes, Bibliotheken etc. zur Verfügung stehen. Der Antragsteller hat auch nicht schlüssig ausgeführt oder glaubhaft gemacht, weshalb und in welchem Umfang es ihm gerade darauf ankommt, Bargeld an einem Automaten in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Filiale der … München auf sein Girokonto einzuzahlen.
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Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt nach alledem der vorliegend als eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses anzusehende Verfügungsgrund.
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2. Aber auch ein Verfügungsanspruch aus dem Girokontovertrag zwischen den Parteien ist weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Dass der Filialleiter der streitgegenständlichen Filiale der … M. für einen Besuch der dortigen Innenräume das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung vom Antragsteller verlangt hat, ist grundsätzlich von seinem Hausrecht gedeckt und stimmt mit den derzeit geltenden öffentlichen Bestimmungen überein. Das vom Antragsteller überlassene Attest ist demgegenüber nicht geeignet, eine Ausnahme hiervon für den Antragsteller zu begründen. Zum einen handelt es sich bei dem im Januar 2022 ausgestellten Attest nicht um ein aktuelles Attest. Zum anderen lässt sich diesem nicht entnehmen, inwiefern es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten wäre, eine Mund-Nasenbedeckung für eine durchaus überschaubare Zeitspanne zur Erledigung von Bankgeschäften am Automaten von ca. 2-5 Minuten zu tragen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nach alledem zurückzuweisen.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3 ff. ZPO, wobei das Interesse des Antragstellers auf Aufhebung des Hausverbots auf 1.000,00 € geschätzt wurde.