Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 16.05.2022 – 201 ObOWi 475/22
Titel:

Verwertung dienstlichen Wissens des Richters

Normenkette:
StPO § 250, § 261, § 353 Abs. 2
Leitsätze:
1. Will der Tatrichter dienstliches Wissen, das er außerhalb der Hauptverhandlung erlangt hat, zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung machen, so muss er die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung darauf hinweisen, dass sie der Entscheidung als gerichtskundig zugrunde gelegt werden könnten (Anschl. u.a. an BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - 2 StR 126/15 = BeckRS 2015, 18825). (Rn. 3 – 4)
2. Auf den Einzelfall bezogene Wahrnehmungen des erkennenden Richters aus einer früheren Hauptverhandlung über Tatsachen, die unmittelbar für Merkmale des äußeren oder inneren Tatbestandes erheblich oder mittelbar für die Überführung des Betroffenen von wesentlicher Bedeutung sind (hier: Äußerungen eines technischen Sachverständigen zur Plausibilität des Messwertes in einem Parallelverfahren), dürfen nicht als gerichtskundig behandelt werden (Anschl. u.a. an BGH, Urt. v. 09.12.1999 - 5 StR 312/99 = BGHSt 45, 354 = BeckRS 1999, 30086285). (Rn. 4 – 5)
Schlagworte:
Anknüpfungstatsachen, Aufhebung, Auskunftsperson, Beweiswürdigung, dienstliches Wissen, einzelfallbezogen, Wahrnehmung, Enforcement Trailor, entscheidungserheblich, Beweiserhebung, Strengbeweis, förmlich, gerichtskundig, Geschwindigkeitsmessung, Geschwindigkeitsüberschreitung, Hauptverhandlung, Hinweis, Inbegriff, Indiztatsache, lückenhaft, Messtoleranz, Messverfahren, Parallelverfahren, PoliScan FM 1, Privatgutachter, Rechtsbeschwerde, Sachrüge, Sachverständiger, Stufeneffekt, Smear-Effekt, Staatsanwaltschaft, standardisiert, Unmittelbarkeitsgrundsatz, Verfahrensrüge, Verwertung, Vorhalt, Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, Inbegriff der Hauptverhandlung, gerichtskundige Tatsachen, Rechtsbeschwerde des Betroffenen
Fundstellen:
BeckRS 2022, 11543
ZfS 2022, 468
LSK 2022, 11543

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 19.11.2021 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen bleiben jedoch die Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt vom 23.04.2021 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 18.03.2021 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 66 km/h eine Geldbuße in Höhe von 880 Euro sowie ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen verurteilte das Amtsgericht diesen daraufhin am 19.11.2021 zu einer Geldbuße von 240 Euro und verhängte ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat mit der Begründung, aufgrund gerichtsbekannter Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren bedürfe es eines höheren Toleranzabzugs. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Verwertung von Erkenntnissen aus dem Parallelverfahren als gerichtsbekannt und rügt die Beweiswürdigung als lückenhaft. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 22.03.2022 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts vom 19.11.2021 auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen unter Aufrechterhaltung der objektiven Feststellungen zur Fahrereigenschaft aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II. Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
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Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die zulässige Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG, mit der die Einführung von Sachverständigenäußerungen aus einem Parallelverfahren beanstandet wird, hat Erfolg. Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts kommt es deshalb nicht an.
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Die Beweiswürdigung darf nur auf die Erkenntnisse der Hauptverhandlung gestützt werden, in der über den Einspruch des jeweiligen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid entschieden wird. Der Inhalt anderer Hauptverhandlungen, auch solcher gegen andere Betroffene, gehört nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne von § 261 StPO (vgl. nur LR/Sander StPO 26. Aufl. § 261 Rn. 17). Der Tatrichter darf seiner Entscheidung über die Schuld- und Rechtsfolgenfrage nur die Erkenntnisse zugrunde legen, die er in der Hauptverhandlung nach den Regeln des Strengbeweises gewonnen hat. Unbeschadet der Möglichkeit eines Vorhalts darf der erkennende Richter dienstliches Wissen, das er außerhalb der Hauptverhandlung erlangt hat, als solches grundsätzlich nicht ohne förmliche Beweiserhebung zum Nachteil des Betroffenen verwerten, so etwa auch Äußerungen eines Sachverständigen in einem anderen Verfahren (vgl. BGHSt 19, 193, 195; 45, 354, 357; BGH NStZ 2013, 357; LR/Sander a.a.O. Rn 19).
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Eine Ausnahme kann zwar für gerichtskundige Tatsachen gelten, wenn in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen wurde, dass sie der Entscheidung als offenkundig zugrunde gelegt werden könnten. Gerichtskundig sind solche Tatsachen, die ein Richter in seiner amtlichen Eigenschaft, wenn auch nicht notwendig auf Grund eigener Amtshandlung, zuverlässig in Erfahrung gebracht hat (BGHSt 6, 292). Vorgänge, die sich in einem anderen Verfahren ereignet haben, können grundsätzlich gerichtskundig sein (LR/Becker StPO 27. Aufl. § 244 Rn. 209). Allerdings ist die Annahme der Gerichtskundigkeit nach einhelliger Meinung nur eingeschränkt zulässig, weil mit der Behandlung einer Tatsache als gerichtskundig sowohl der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO durchbrochen als auch der Grundsatz des § 261 StPO eingeschränkt wird, wonach der Tatrichter seine Überzeugung nur auf den - in zulässiger Weise - zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemachten Verfahrensstoff stützen darf (LR/Becker a.a.O. m.w.N.). Auf den Einzelfall bezogene Wahrnehmungen über Tatsachen, die unmittelbar für Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erheblich oder mittelbar für die Überführung des Betroffenen von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen daher nicht als gerichtskundig behandelt werden (vgl. BGH NStZ 2016, 123; BGHSt 45, 354, 358f.; 47, 270, 274; BGH NStZ-RR 2007, 116, 117).
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So verhält es sich hier. Auch wenn die mitgeteilten Angaben des sachverständigen Zeugen und Privatgutachters, welcher nach den Urteilsfeststellungen im Parallelverfahren als Sachverständiger behandelt und vergütet worden war, im Ergebnis zu einem höheren Toleranzabzug geführt haben und damit prima facie zugunsten des Betroffenen wirken, wurden die Angaben auch zulasten des Betroffenen verwendet, da das Gericht davon ausging, die „privatgutachterliche Überprüfung des Smear-Effekts“ habe „den Messwert näherungsweise“ bestätigt. Damit hat das Gericht sein Urteil in einem entscheidungserheblichen Punkt auf dienstliches Wissen gestützt. Solches darf indes nur nach Vernehmung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung verwertet werden (OLG Jena StraFo 2007, 65; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 261 Rn. 7), die bloße Bekanntgabe der Auskünfte durch den amtierenden Richter reicht nicht aus. Denn Beweisergebnisse, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahrnehmungen eines Richters beruhen und die für die Überführung des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen selbst dann nicht als gerichtsbekannt behandelt werden, wenn sie ‚nur‘ mittelbar beweiserhebliche Indiztatsachen betreffen (BGHSt 45, 354, 358 f.). Dass es sich nicht um eigenes Wissen des Richters handelte, ergibt sich aus den Urteilsgründen, wonach lediglich die Aussage des sachverständigen Zeugen auszugsweise mitgeteilt wird.
III. Rechtsbeschwerde des Betroffenen:
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Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich bereits auf die Sachrüge hin - zumindest vorläufig - als erfolgreich, weil die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit nicht tragfähig begründet ist. Auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts kommt es deshalb nicht an.
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1. Der Tatrichter stützt seine Überzeugung, dass der Betroffene außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 56 km/h überschritten hat darauf, dass eine Messung mit dem Gerät ‚PoliScan FM 1‘ im Enforcement Trailer durchgeführt worden sei, welches eine Geschwindigkeit von 151 km/h angezeigt habe. Das Gericht schloss sich der Einschätzung eines sachverständigen Zeugen aus einem Parallelverfahren an, dass das verwendete Messgerät aufgrund eines möglichen Stufeneffekts möglicherweise einen zu hohen Messwert aufweise und hat deshalb eine Messtoleranz von 15 km/h abgezogen. Eine abschließende Überprüfung der gefahrenen Geschwindigkeit sei nach den Angaben des sachverständigen Zeugen nicht möglich, anhand sogenannter Smear-Linien könne allenfalls ein Geschwindigkeitswert um +/- 15% überprüft werden.
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2. Diese tatrichterliche Beweiswürdigung hält auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle vorliegend einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts; die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 StR 378/13 = NStZ-RR 2013, 387, 388; BayObLG, Beschluss vom 04.08.2020 - 201 ObOWi 927/20 = DAR 2021, 159 = VerkMitt 2021, Nr 3 = BeckRS 2020, 35555).
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b) Wenn sich ein Tatrichter auf sachverständige Angaben stützt und ihnen Beweisbedeutung beimisst, muss er auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314 f.; BGH NStZ 1991, 596; BGH NStZ 1998, 83). Das ist hier nicht der Fall. Das Gericht teilt lediglich mit, dass nach Auffassung des sachverständigen Zeugen „die Messung Unregelmäßigkeiten aufweise“, eine abschließende Überprüfung der gefahrenen Geschwindigkeit sei nicht möglich, ein zu hoher Messwert lasse sich aufgrund des Stufeneffekts nicht definitiv ausschließen. Der Tatrichter hat diese „vorgetragenen Unregelmäßigkeiten“ als nicht vollkommen unsubstantiiert bewertet, aber trotzdem die vom Messgerät gemessene Geschwindigkeit übernommen und die angenommenen „Unregelmäßigkeiten“ mit einem erhöhten Toleranzabzug kompensiert. Dieser Toleranzabzug ist zum einen nicht tragfähig belegt, denn Ausführungen des sachverständigen Zeugen dazu sind nicht nachvollziehbar im Urteil wiedergegeben. Zum anderen hätte das Amtsgericht, wie die Generalstaatsanwaltschaft dazu zutreffend ausführt, dann, wenn es aufgrund der Einwände des sachverständigen Zeugen Z. am Messergebnis und damit am standardisierten Messverfahren hat, nicht einfach die gemessene Geschwindigkeit zugrunde legen und pauschal einen erhöhten Toleranzabzug vornehmen dürfen, sondern hätte die mindestens gefahrene Geschwindigkeit konkret ermitteln lassen müssen. Hinzu kommt, dass die Beweiswürdigung auch dahin lückenhaft ist, dass dem sachverständigen Zeugen nach den Urteilsgründen eine abschließende Überprüfung der Geschwindigkeit gar nicht möglich war und dieser lediglich einen zu hohen Messwert nicht definitiv ausschließen konnte. Diese Angaben, die nur für allgemeine Zweifel am Messverfahren sprechen, haben keine Aussagekraft für das konkrete Verfahren. Es ist für das Rechtsbeschwerdegericht auch nicht nachvollziehbar, welche Unregelmäßigkeiten das Gericht hier aufgrund welcher Feststellungen konkret angenommen hat, nachdem der sachverständige Zeuge offenbar bis auf die Fotoposition nichts definitiv feststellen konnte, sondern nur nichts definitiv ausschließen.
IV.
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Aufgrund der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urteil auf die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Allerdings bleiben die Feststellungen zur Fahrereigenschaft aufrechterhalten, da sie durch die aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
12
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
V.
13
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
14
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.