Titel:
Mitteilung einer Schule über die Beendigung des Schulbesuchs (Auslegung fortgesetzten unentschuldigten Fehlens als Austrittserklärung nach Art. 55 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG), örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, München (verneint)
Normenketten:
VwGO § 52
VwGO § 83 S. 1
GVG § 17a Abs. 2
Schlagworte:
Mitteilung einer Schule über die Beendigung des Schulbesuchs (Auslegung fortgesetzten unentschuldigten Fehlens als Austrittserklärung nach Art. 55 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG), örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, München (verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2022, 11088
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
Gründe
1
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von Amts wegen an das gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 hat die Klagepartei ihr Einverständnis mit der Verweisung erklärt, der Beklagte hat sich nicht geäußert.
2
Das Verwaltungsgericht München ist für die vorliegende Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. November 2021, in dem der Klagepartei mitgeteilt wird, dass der Schulbesuch nach Art. 55 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG beendet ist und der Kläger die Voraussetzungen zur Zulassung zur Abiturprüfung nicht erfüllt, örtlich nicht zuständig.
3
Die örtliche Zuständigkeit für das Klagebegehren ergibt sich hier aus § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO. Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist für Anfechtungsklagen vorbehaltlich der - hier nicht einschlägigen - Nummern 1 und 4 das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen worden ist.
4
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich damit nach dem Sitz der Schule, hier Schwabach im Regierungsbezirk Mittelfranken. Dies führt zur örtlichen Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO).
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.