Inhalt

VG München, Urteil v. 05.04.2022 – M 1 K 19.2952
Titel:

Unzulässige Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine nach Straßenverkehrsrecht zulassungsbedürftige Werbeanlage

Normenketten:
VwGO § 75 S. 2, § 102 Abs. 2, § 161 Abs. 3
StVO § 33 Abs. 1 Nr. 3, § 46 Abs. 1 Nr. 9, Nr. 10, Abs. 2 S. 1
BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BayBO Art. 2 Abs. 1 S. 2, Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1 Nr. 5, Art. 68
Leitsätze:
1. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Fristablaufs nach § 75 S. 2 VwGO ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht hingegen der Zeitpunkt der Klageerhebung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Außerhalb geschlossener Ortschaften liegt der Standort einer Werbeanlage, wenn die Verkehrsfläche vor dem Zeichen StVO 310 liegt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Werbeanlagen entfällt eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO bestehende Baugenehmigungspflicht, soweit das Vorhaben nach Straßenverkehrsrecht einer Zulassung bedarf. Das ist der Fall, wenn die Anlage an sich nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 StVO unzulässig ist, aber nach Art. 46 Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 S. 1 StVO ausnahmsweise zugelassen werden kann. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Untätigkeitsklage, Baugenehmigung für eine Werbeanlage, Ausnahmegenehmigung wegen Verkehrsbeeinträchtigung, Unzulässigkeit, Werbeanlage, Rechtsschutzbedürfnis, Genehmigungspflicht, Baugenehmigung, straßenverkehrsrechtliche Zulassung, Verkehrsbeeinträchtigung, abstrakte Gefahr, verkehrsgefährdende Ablenkung, verkehrsgefährdende Beeinflussung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 11076

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.     
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage.
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Mit Antrag vom 6. März 2019, der beim Beklagten am 3. April 2019 einging, beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen, beleuchteten „…“-Werbeanlage auf dem Grundstück FlNr. 1300 Gem. … (Vorhabensgrundstück). Die Werbeanlage soll auf dem südöstlichen Ende des Vorhabensgrundstücks errichtet werden. Das Vorhabensgrundstück grenzt unmittelbar südlich an einen gemeinsamen Geh- und Fahrradweg, der wiederum unmittelbar südlich an die Staatsstraße St … grenzt. Im streitgegenständlichen Abschnitt gilt auf der St … eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h. Auf der Höhe des Vorhabensgrundstücks befindet sich eine Querungshilfe. Unmittelbar östlich des Grundstücks verläuft die B … straße, die die nördlich gelegenen Grundstücke mit der St … verbindet. Die Werbeanlage soll über einen 2,50 m hohen sog. Monofuß verfügen. Die Werbetafel soll eine Breite von 3,90 m und eine Höhe von 2,86 m - mithin eine Gesamthöhe inklusive Fuß von 5,36 m bzw. 5,41 m inklusive Beleuchtungsaufbau - aufweisen.
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Das Vorhabensgrundstück liegt im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung der Beigeladenen zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Bereich „B … straße“ aus dem Jahr 2012. Nach § 2 der Satzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB.
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Mit Schreiben vom 26. März 2019 erklärte die Beigeladene gegenüber dem Beklagten, dass es für das Vorhaben keiner Baugenehmigung, sondern einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht bedürfe.
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Unter dem 30. April 2019 kam das Staatliche Bauamt … unter Beteiligung der Polizei und der unteren Verkehrsbehörde zu der Einschätzung, dass dem Vorhaben nicht zugestimmt werden könne. Das Vorhaben falle unter das Anbauverbot nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Es bestünde eine Gefährdung der Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmer auf der St … sowie für die in die östlich des Vorhabensgrundstücks verlaufende B … straße einmündenden Verkehrsteilnehmer. Vor der Einmündung in die B … straße bestehe beidseitig eine Bushaltestelle. Die Sichtbeziehungen im Einmündungsbereich St … / B … straße seien, auch im Hinblick auf den Gehweg, eingeschränkt, wenn ein Bus an der Bushaltestelle anhalte. Der Einmündungsbereich der beiden Straßen sei in der Vergangenheit eine häufige Unfallstelle gewesen. Die bereits vorzufindende Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h sei in den örtlichen Verhältnissen begründet. Die ablenkende Wirkung einer Werbeanlage verschärfe diese Situation.
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Mit am 19. Juni 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt sinngemäß,
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den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.
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Die Klage sei zulässig, da über den Bauantrag ohne Grund innerhalb der Frist nicht entschieden worden sei. Die Klage sei begründet, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden.
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Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2019 beantragt der Beklagte,
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die Klage abzuweisen.
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Das Vorhaben liege in der Anbauverbotszone nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG und bedürfe deshalb einer Ausnahmegenehmigung. Die Entscheidung treffe die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde. Diese habe ihr Einvernehmen verweigert. Es liege demnach ein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO vor. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Stellungnahme des staatlichen Bauamts vom 30. April 2019.
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Die Beigeladene äußerte sich nicht.
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Das Gericht hat am 5. April 2022 Beweis erhoben über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll verwiesen.
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Am 5. April 2022 fand die mündliche Verhandlung statt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Über die Klage konnte trotz Ausbleiben der Klägerin auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5. April 2022 entschieden werden. Nach § 102 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden; hierauf wurde die Klägerin bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Schreiben vom 7. März 2022 ausdrücklich hingewiesen.
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II. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.
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1. Zwar ist die Klage nicht bereits deshalb unzulässig, da diese womöglich vor Ablauf der Frist aus § 75 Satz 2 VwGO erhoben wurde. Danach kann die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
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Die Klägerin stellte ausweislich der Behördenakten am 6. März 2019 bei der Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der Werbeanlage. Dieser ging am 3. April 2019 beim zuständigen Landratsamt ein. Es spricht einiges dafür, auf letztgenannten Eingang beim Landratsamt als maßgeblichen Fristbeginn abzustellen, da dieses für die Entscheidung über den Antrag zuständig ist.
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Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da unabhängig davon, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist, selbst eine verfrühte Klageerhebung nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt. Als maßgeblich für den Zeitpunkt des Fristablaufs erachtet die Rechtsprechung den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht hingegen den Zeitpunkt der Klageerhebung, sodass auch die Klageerhebung vor Ablauf der Dreimonatsfrist zunächst zulässig ist (Brenner in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 41 m.w.N.).
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Die Dreimonatsfrist ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits verstrichen, ohne dass der Beklagte den Antrag verbeschieden hat, sodass die Klage nicht unter dem Gesichtspunkt der genannten Frist unzulässig ist.
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2. Die Klage ist jedoch unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die streitgegenständliche Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung fehlt. Die begehrte Werbeanlage bedarf nach Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO keiner Baugenehmigung gemäß Art. 68 BayBO, sondern einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung - StVO - vom Verbot der Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO.
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a) Der Tatbestand der Verbotsnorm des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist erfüllt. Danach ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
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aa) Die geplante doppelseitige, beleuchtete Werbeanlage stellt Werbung in Form von Außenwerbung durch Bild dar.
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bb) Der Standort der Werbeanlage befindet sich ferner außerhalb geschlossener Ortschaften.
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Außerhalb geschlossener Ortschaften liegt der Standort einer Werbeanlage, wenn die Verkehrsfläche vor dem Zeichen StVO 310 liegt (Sauthoff in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 33 Rn. 16).
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Das Ortsschild der Stadt … befindet sich, wie bei Augenschein erkennbar, erst deutlich weiter östlich des Vorhabensgrundstücks. Auf Foto Nr. 4 der Fototafel, auf dem das Ortsschild in weiter Entfernung rechter Hand zu sehen ist, wird Bezug genommen.
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cc) Durch die geplante Werbeanlage können am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden.
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Dabei reicht im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben eine abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle und damit die jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer aus (BayVGH, U.v. 28.7.2015 - 11 B 15.76 - juris Rn. 23 m.w.N.).
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Ausgehend davon ist die Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden oder erschwerenden Ablenkung oder Belästigung durch das Vorhaben nicht auszuschließen. Dies hat die Beweisaufnahme durch Einnahme eines Augenscheins zur Überzeugung des Gerichts ergeben.
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Bei der St … handelt es sich um eine stark befahrene Staatsstraße. Die geplante, beiderseitige Werbeanlage soll parallel zur unmittelbar östlich angrenzenden B … straße errichtet werden. Sie ist damit von beiden Fahrspuren der St … weithin sichtbar. Die Werbeanlage soll ferner beidseitig beleuchtet werden. Damit ist sie von Verkehrsteilnehmern aus beiden Richtungen kommend nicht lediglich beiläufig bemerkbar.
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Diese Ausführung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der vorhandenen Verkehrssituation lassen die Gefahr einer verkehrsgefährdenden Ablenkung oder Belästigung durch das Vorhaben überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Die Verkehrssituation ist ohnehin stark angespannt. Der streitgegenständliche Bereich erfordert bereits jetzt besonders erhöhte Aufmerksamkeit sämtlicher Verkehrsteilnehmer. Die auf Höhe der geplanten Werbeanlage befindliche Querungshilfe führt zu einer starken Frequentierung des Straßenabschnitts durch von beiden Seiten kommende Fußgänger und Radfahrer. Verkehrsteilnehmer, die mit dem Pkw unterwegs sind, müssen deshalb besondere Vorsicht walten lassen. Eine mögliche Ablenkung der Autofahrer durch eine Werbeanlage auf einer Staatsstraße, die gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt ist - dies zudem bei einer nicht unerheblichen, zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h - stellt eine deutlich erhöhte Gefahr für Leib und Leben der die St … überquerenden Verkehrsteilnehmer dar. Die Werbung in diesem Streckenabschnitt zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit auch und gerade ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen, die die Situation im Gegensatz zu Ortskundigen nicht in gleichem Maße einzuschätzen vermögen. Hinzu tritt die auf beiden Fahrspuren befindliche Bushaltestelle. An der jeweils rechten Fahrbahn befindet sich beidseitig der St … eine Einbuchtung mit Bushaltestelle. Insbesondere die nördlich gelegene bewirkt bei stehendem Bus und aussteigenden Insassen eine starke Einschränkung der Sichtmöglichkeit von von Osten kommenden Verkehrsteilnehmern und fordert besondere Vorsicht. Auf Foto Nr. 4 der Fototafel wird Bezug genommen. Eine weitere Ablenkungsquelle in Form der geplanten Werbeanlage würde diese Situation weiter verschärfen.
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b) Damit bedarf es gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO für die Errichtung der Werbeanlage einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO. Ein Fall von § 46 Abs. 1 Nr. 9 oder Nr. 10 StVO liegt nicht vor, da dies nur die Fälle des § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVO bzw. § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO betrifft (Sauthoff in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 46 Rn. 97).
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c) Dieses Verfahren ist dem Baugenehmigungsverfahren vorrangig. Der grundsätzlich gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO auch für Werbeanlagen, vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO, notwendigen Baugenehmigung bedarf es gemäß Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO somit nicht. Bei Werbeanlagen entfällt eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO bestehende Baugenehmigungspflicht, soweit das Vorhaben nach Straßenverkehrsrecht einer Zulassung bedarf. Dies ist der Fall, wenn die Anlage an sich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO unzulässig ist, aber nach Art. 46 Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 1 StVO ausnahmsweise zugelassen werden kann (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 56 Rn. 16).
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3. Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da diese keinen Antrag stellte und sich somit keinem Prozessrisiko aussetzte.
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Ein Fall des § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, liegt nicht vor. Die Vorschrift ist nach überwiegender Auffassung nicht anwendbar, wenn das Gericht zur Sache entscheidet, bevor eine Bescheidung durch die Behörde erfolgt (Zimmermann-Kreher in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 60. Edition Oktober 2021, § 161 Rn. 21; Schenke in Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 35 jew. m.w.N.). Die Untätigkeit der Behörde kann jedoch im Rahmen des § 155 Abs. 4 VwGO berücksichtigt werden, wonach einem Beteiligten Kosten, die durch dessen Verschulden entstanden sind, auferlegt werden können. Auch danach ergibt sich indes keine Kostentragungspflicht des Beklagten. Es liegt kein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten vor. Die Behörde hat durch unterbliebene Bescheidung des Antrags nicht schuldhaft die Inanspruchnahme des Gerichts bereits am 19. Juni 2019 veranlasst, weil das Staatliche Bauamt erst mit Schreiben vom 30. April 2019, dies eingegangen beim zuständigen Landratsamt am 6. Mai 2019, mitteilte, dass dem Vorhaben nicht zugestimmt werden könne.
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IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.