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VG München, Urteil v. 31.03.2022 – M 23 K 20.5755
Titel:

Außerbetriebsetzung KFZ, Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung

Normenkette:
FZV § 25 Abs. 4
Schlagworte:
Außerbetriebsetzung KFZ, Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 11071

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.     
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich als Halter des auf sie zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen die von der Beklagten angeordnete Außerbetriebsetzung gemäß § 25 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV).
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Das Haftpflichtversicherungsunternehmen (im Folgenden: Versicherer) der Klägerin teilte der Beklagten am 23. Oktober 2020 mit, dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug seit 1. August 2019 nicht mehr bestehe.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Oktober 2021 ordnete die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs gegenüber der Klägerin an, innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids entweder das Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der amtlichen Kennzeichen außer Betrieb setzen zu lassen (Ziff. 1a), eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen (Ziff. 1b) oder bei Verkauf eine Verkaufsmitteilung vorzulegen (Ziff. 1c). Widrigenfalls drohte die Beklagte die zwangsweise Außerbetriebsetzung im Wege der Ersatzvornahme an (Ziff. 3). Gleichzeitig legte die Beklagte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte Gebühren in Höhe von 67,50 Euro fest (Ziff. 4). Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz mehr bestehe.
4
Am 10. November 2020 wurde Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem sinngemäßen Antrag,
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den Bescheid vom 23. Oktober 2020 aufzuheben.
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Der Pkw sei „im Jahr 2019“ verkauft worden, ein Kaufvertrag wurde trotz gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 23. November 2020
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Klageabweisung.
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Mit Beschluss vom 15. Januar 2021 hat das Gericht die Streitsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Zur mündlichen Verhandlung am 30. März 2022 ist die Klägerin nicht erschienen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage - über die der Einzelrichter auch bei Ausbleiben der Klägerin entscheiden kann, sie wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - hat keinen Erfolg.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV hat die Behörde ein zugelassenes Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch eine Anzeige des Versicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
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Vorliegend hat der Versicherer der Klägerin der Zulassungsbehörde der Beklagten am 23. Oktober 2020 mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz seit 1. August 2019 nicht mehr besteht. Die Versicherungsanzeige genügte den gemäß § 23 FZV an sie zu stellenden formalen Anforderungen; sie enthielt auch keine offensichtlichen Ungereimtheiten oder Mängel, die für die Zulassungsbehörde die Annahme nahegelegt hätten, dass die Anzeige nicht den Tatsachen entsprechen würde.
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Eine Verkaufsmitteilung mit allen notwendigen Informationen, wie von § 13 Absatz 4 FZV gefordert, hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt.
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Die sich damit aufgrund § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ergebenden und in Ziffer 1 des Bescheids eingeforderten Rechtspflichten ergeben sich im Übrigen aus § 14 Abs. 1 FZV. Auch gegen die in Ziffer 3 erfolgte Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme bestehen keine Bedenken. Die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 254 Anlage 1 zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
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Das Gericht folgt im Übrigen der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO