Allein aus den Maßnahmen des Antragsgegners vom Januar 2022, die Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des ebenso anhängig gemachten Hauptsacheverfahren sind, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die dort getroffenen

polizeilichen, und nach Auskunft des Antragsgegners auf das BayVersG gestützten Maßnahmen, sich jedenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Weise wiederholen werden. Denn wie sich aus den Erklärungen des Antragsgegners ergibt, ist hinsichtlich der zu religiösen Zwecken geplanten – und von Antragsseite so vorgetragen und beanspruchten – halbstündigen Zusammenkunft zum gemeinsamen Gebet am Januar 2022, von 18.00-18.30 Uhr an der Mariensäule am M...platz in M. nicht mit dem Erlass polizeilicher Maßnahmen nach dem PAG zu rechnen, so

lange keine weiteren Umstände hinzutreten, namentlich das Auftreten versammlungsrechtlicher Elemente oder anderweitiger sich abzeichnender Gefahren für die öffentli

che Sicherheit und Ordnung. Damit aber entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz, denn mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann von Vornherein schon keine (weitergehende) Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers erreicht werden. Denn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers wird insoweit schon dadurch Rechnung getragen, dass insoweit die Zusammenkunft von Seiten des Antragsgegners – wie auch im Übrigen von der (städtischen) Versammlungsbehörde – unter den oben skizzierten Umständen als religiöse Zusammenkunft (Art. 4 Abs. 1 GG) und nicht als Versammlung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayVersG qualifiziert wird, die dann ihrerseits und gegebenenfalls vom Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München vom 7. Januar 2022 zu Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen CoronaMaßnahmen (öffentlich bekannt gemacht unter https://stadt.muenchen.de/infos/amtsblatt.html) erfasst würde. Für eine darüberhinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller als Teilnehmer des Rosenkranzgebets vor jedweden weiteren polizeilichen Maßnahmen zu „verschonen“, ist im Hinblick darauf, dass der Polizei die Aufgaben der Strafverfolgung (Repression) und Gefahrenabwehr (Prävention) obliegen, schon kein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag im vorläufigen Rechtsschutz gegeben.