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VG München, Beschluss v. 12.01.2022 – M 23 E 22.104
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Titel:

Coronavirus, SARS-CoV-2, Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, Polizeiliche Maßnahmen, Vorbeugender Rechtsschutz, Einstweilige Anordnung, Versammlungsfreiheit, Rechtsschutzbedürfnis, Religiöse Zusammenkunft, Untersagungsverfügung

Normenkette:
VwGO § 123
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, Polizeiliche Maßnahmen, Vorbeugender Rechtsschutz, Einstweilige Anordnung, Versammlungsfreiheit, Rechtsschutzbedürfnis, Religiöse Zusammenkunft, Untersagungsverfügung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 12.01.2022 – 10 CE 22.68

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1
I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber polizeilichen Maßnahmen auf der Grundlage des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) bezüglich eines für Januar 2022 auf dem M...platz in M. geplanten sogenannten Rosenkranzgebetes.
2
Aus den vorgelegten Behördenakten (BI. 1 der Behördenakte (BA)) sowie nach telefonischer Auskunft eines Vertreters des Polizeipräsidiums M. ergibt sich, dass die Polizei am Januar 2022 als Versammlungsbehörde im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) Maßnahmen – auch – gegenüber den sich zu dem Rosenkranzgebet an der Mariensäule am M...platz in M. versammelten Personen getroffen hat. Dies sei deshalb erforderlich gewesen, nachdem sich eine beträchtliche Zahl (ca. 100 Personen) von Teilnehmern einer – nicht angezeigten – Versammlung unter die Teilnehmer des Rosenkrangebetes gemischt hätten. Die wenigen Betenden (in der Regel ca. 10 Personen) hätten seitens der Einsatzkräfte inmitten der Vielzahl der Versammlungsteilnehmer nicht gesondert behandelt werden können bzw. seien optisch nicht unterscheidbar gewesen (BI. 1 d. BA). Im Vorfeld des regelmäßig an der Mariensäule des Marienplatzes stattfinden Rosenkranzgebets war gegenüber weiteren Teilnehmern von Seiten der (städtischen) Versammlungsbehörde im Falle einer sehr dynamischen Situation auf dem Marienplatz das „Eiserne Kreuz“ am S. Platz als alternative Örtlichkeit empfohlen worden (BI. 2 d. BA).
3
Der Antragsteller ließ am Januar 2022 durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. M 23 K 22.103) mit dem Antrag erheben, festzustellen, dass die am Januar 2022 gegenüber den am Fuße der Mariensäule bzw. am Fischbrunnen befindlichen Teilnehmer des Rosenkranzgebets auf dem Marienplatz jeweils mündlich ausgesprochen Verfügungen der Polizei, das Gebet zu unterlassen und sich zu entfernen, rechtswidrig gewesen seien. Gleichzeitig hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erheben und beantragen lassen: Es ist dem Freistaat Bayern untersagt, am Januar 2022, das auf dem Münchner Marienplatz zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr stattfindende Rosenkranzgebet durch Verfügungen seiner Polizeibehörden zu unterbinden.
4
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom Januar 2022
Antragsablehnung.
5
Er erklärte hinsichtlich eines zuvor von Seiten der Kammer ergangenen richterlichen Hinweises, dass bestätigt werde, dass
„hinsichtlich der streitgegenständlichen Zusammenkunft, das heißt für die am Jæ nuar 2022 zu religiösen Zwecken geplante halbstündige Zusammenkunft zum gemeinsamen Gebet, nicht mit dem Erlass polizeilicher Maßnahmen nach dem PAG zu rechnen ist, solange keine weiteren Umstände hinzutreten, namentlich das Auftreten versammlungsrechtlicher Elemente oder anderweitige sich abzeichnender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.“
6
Mit weiterem Schriftsatz des Antragstellers vom Januar 2022 ließ der Antragsteller der Darstellung des Antragsgegners in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht widersprechen.
7
Im Übrigen wird zu den weiteren Einzelheiten auf die Gerichtssowie die per Fax übermittelte Behördenakte Bezug genommen,
8
II. Der Antrag ist bereits unzulässig.
9
Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den dem Grunde nach reaktiv konzipierten Rechtsschutzmöglichkeiten (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) scheidet vorbeugender Rechtsschutz in der Regel mit dem Ziel aus, die Entscheidungsfreiheit der Exekutive im Rahmen ihrer gesetzliChen Zuständigkeiten und Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen, indem ihr durch Gerichtsbeschluss der Erlass eines in die Rechte des Bürgers eingreifenden Verwaltungsakts verboten werden soll (BayVGH, B.v. 30.11.2010 – 9 CE 10.2468 – juris Rn. 20). Vorbeugender Rechtsschutz kommt demnach nur aus nahmsweise dann in Betracht, wenn ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden (vorläufigen) Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen (vorläufigen) Rechtsschutz verwiesen werden kann (zu alledem Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, S. 123 Rn. 450. Für vorbeugenden Rechtsschutz ist folglich nur dann Raum, wenn nachträglicher – auch vorläufiger – Rechtsschutz nicht möglich ist oder nicht ausreicht, um wesentliche Nachteile abzuwenden, die auch durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (BayVGH, B.v. 28.4.1992 – 21 CE 92.949 – Rn. 5; B.v. 1.2.2001 – 22 AE 00.40055 – Rn. 11). Dies käme etwa dann in Betracht, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (können).
10
Vorliegend hat der Antragsteller Tatsachen für ein solch qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, 5 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 294 ZPO.
11
Allein aus den Maßnahmen des Antragsgegners vom Januar 2022, die Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des ebenso anhängig gemachten Hauptsacheverfahren sind, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die dort getroffenen polizeilichen, und nach Auskunft des Antragsgegners auf das BayVersG gestützten Maßnahmen, sich jedenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Weise wiederholen werden. Denn wie sich aus den Erklärungen des Antragsgegners ergibt, ist hinsichtlich der zu religiösen Zwecken geplanten – und von Antragsseite so vorgetragen und beanspruchten – halbstündigen Zusammenkunft zum gemeinsamen Gebet am Januar 2022, von 18.00-18.30 Uhr an der Mariensäule am M...platz in M. nicht mit dem Erlass polizeilicher Maßnahmen nach dem PAG zu rechnen, solange keine weiteren Umstände hinzutreten, namentlich das Auftreten versammlungsrechtlicher Elemente oder anderweitiger sich abzeichnender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Damit aber entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz, denn mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann von Vornherein schon keine (weitergehende) Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers erreicht werden. Denn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers wird insoweit schon dadurch Rechnung getragen, dass insoweit die Zusammenkunft von Seiten des Antragsgegners – wie auch im Übrigen von der (städtischen) Versammlungsbehörde – unter den oben skizzierten Umständen als religiöse Zusammenkunft (Art. 4 Abs. 1 GG) und nicht als Versammlung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayVersG qualifiziert wird, die dann ihrerseits und gegebenenfalls vom Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München vom 7. Januar 2022 zu Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen CoronaMaßnahmen (öffentlich bekannt gemacht unter https://stadt.muenchen.de/infos/amtsblatt.html) erfasst würde. Für eine darüberhinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller als Teilnehmer des Rosenkranzgebets vor jedweden weiteren polizeilichen Maßnahmen zu „verschonen“, ist im Hinblick darauf, dass der Polizei die Aufgaben der Strafverfolgung (Repression) und Gefahrenabwehr (Prävention) obliegen, schon kein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag im vorläufigen Rechtsschutz gegeben.
B. 
12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.