Titel:
Abgewiesene Klage, Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit, Antrag auf erneute Feststellung, Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu Geldstrafe von 80 TS, Kein atypischer Fall
Normenketten:
LuftSiG § 7
LuftSiZÜV § 5
Schlagworte:
Abgewiesene Klage, Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit, Antrag auf erneute Feststellung, Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu Geldstrafe von 80 TS, Kein atypischer Fall
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 25.04.2022 – 8 ZB 22.638
Fundstelle:
BeckRS 2022, 10666
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, die ihm von der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern (im Folgenden Luftamt) versagt wurde.
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1. Der Kläger ist seit Gründung der ... GmbH Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens. Er ist im Unternehmen verantwortlich für die gesamte Unternehmensführung, Personalwesen, Auftragsakquise einschließlich Abwicklung und Abrechnung, Kontakt und Verhandlung mit Kunden und Lieferanten. Am Flughafen … ist der Kläger eingesetzt als Sicherheitsbeauftragter des Unternehmens sowie als befähigte Person für … und - … sowie als Fachkraft für … tätig (vgl. Stellungnahme der … … GmbH vom 5. Mai 2021, Bl. 10 der vorgelegten Behördenakte - BA).
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Erstmals beantragte der Kläger im Mai 2003 die Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Die Zuverlässigkeit wurde in der Folge mehrfach festgestellt, zuletzt am 17. Mai 2016.
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Der Kläger ist bereits in den Jahren 2010 und 2011 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
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Amtsgericht …, Urteil vom … Oktober 2010 (Bl. 58 BA), Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 EUR wegen Vorteilsgewährung in 15 tatmehrheitlichen Fällen. Die Tatzeitpunkte lagen zwischen 2004 und 2007.
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Landgericht …, Urteil vom … Januar 2011 (Bl. 81 BA), Freiheitsstrafe 1 Jahr und 10 Monate, Vollzug ausgesetzt zur Bewährung für drei Jahre, wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vier Fällen der Untreue in Tatmehrheit mit 18 Fällen des Betrugs in Tatmehrheit mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides statt; die Tatzeitpunkte lagen im Zeitraum bis 2008. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 5. November 2014.
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Trotz dieser Straffälligkeit des Klägers wurde seine Zuverlässigkeit nach dem LuftSiG in den Jahren 2011 (Bl. 52 BA) und zuletzt am 17. Mai 2016 erneut festgestellt.
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Mit Antrag vom 2. November 2020 beantragte der Kläger fristgerecht beim Luftamt die erneute Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit.
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Im Zuge der Überprüfung wurden dem Luftamt durch das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) zu der Person des Klägers mitgeteilt (Bl. 39 BA):
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Amtsgericht …, Strafbefehl vom … Juni 2018 (Bl. 31 BA), rechtskräftig seit dem 14. Juli 2018, Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 110,00 EUR wegen zweier tatmehrheitlichen Vergehen der Steuerhinterziehung. Der Tatzeitpunkt lag im Jahr 2015 bzw. 2016.
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Dem Strafbefehl lag ausweislich seiner Begründung folgender Sachverhalt zugrunde:
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„Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2013 waren Sie in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer verantwortlich für die Geschäfte der Firma … GmbH. Nach §§ 149 Abs. 1,149 Abs. 2 Nr. 1,150 Abgabenordnung in Verbindung mit § 31 Körperschaftssteuergesetz und § 14a Gewerbesteuergesetz waren Sie verpflichtet, zutreffende und vollständige Steuererklärungen 2013 beim Finanzamt … einzureichen und die Gewinne wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären. Diese Verpflichtung verletzten Sie, indem Sie es unterlassen haben, beim Finanzamt … folgende Steuererklärungen einzureichen:
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- Körperschaftssteuererklärung 2013, einzureichen beim Finanzamt … am 31. Mai 2015;
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- Gewerbesteuererklärung 2013 einzureichen beim Finanzamt … am 31. Mai 2015.
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Die zu niedrigen Schätzungen durch das Finanzamt … haben Sie hingenommen und bezahlt. Erst nachdem das Finanzamt erfahren hatte, dass im Handelsregister eine Handelsbilanz mit einem wesentlich höheren Gewinn veröffentlicht worden war und berichtigte Schätzungsbescheide erstellt hatte, wurde am 15. April 2016 die Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung sowie die Steuerbilanz 2013 eingereicht. Gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung kann für diese Steuererklärungen, die als Selbstanzeigen zu betrachten sind, Straffreiheit nicht mehr eintreten, weil bereits Tatentdeckung eingetreten ist durch die Kenntnis der Handelsbilanz 2013.
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Durch ihre Handlungsweise kam es zu folgenden Steuerverkürzungen:
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(…) Steuerverkürzungen insgesamt 10.111 EUR.
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Durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen haben sie billigend in Kauf genommen, dass die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurden und diese nicht in der Lage waren, die zu treffenden Steuern fristgerecht festzusetzen. Durch ihre Handlungsweise haben sie sich auf Kosten des Staates einen finanziellen Vorteil verschafft.“
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Mit Schreiben des Luftamts vom 21. April 2021 (Bl. 27 BA) wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu dem Strafbefehl und den zu Grunde liegenden Umständen abzugeben. Auch sein Arbeitgeber, die … … … GmbH erhielt mit Schreiben vom 21. April 2021 Gelegenheit zur Äußerung (Bl. 35 BA).
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Am … Mai 2021 nahm der Kläger gegenüber dem Luftamt Stellung (Bl. 12 BA). Zu dem Strafbefehl sei es durch den Umstand gekommen, dass die Zahlen der veröffentlichten Handelsbilanz mit den Zahlen der abgegebenen Steuererklärung nicht zusammenpassten. Er habe seinem damaligen langjährigen Steuerberater in seinen steuerlichen Belangen immer vertraut, so auch in dieser Angelegenheit. Es sei ihm dabei bewusst, dass Vertrauen nicht vor Strafe schütze und er auch für die steuerlichen Erfordernisse des Unternehmens verantwortlich sei. Es sei jedoch in den meisten Unternehmen üblich, dass sich die Verantwortlichen auf ihre Steuerberater verließen, vor allem, weil es sich um Vorgänge handele, die spezielle Fachkenntnisse forderten. Er habe im Vorfeld der fraglichen Angelegenheit, den Steuerberater mehrfach gebeten und aufgefordert, sich der Angelegenheit anzunehmen. Der Steuerberater sei jedoch gesundheitlich stark angeschlagen gewesen, so dass auch aus dieser Situation heraus eine Vernachlässigung der Belange des Klägers erfolgt sei. Er habe die Steuerkanzlei zu spät gewechselt. Die neue Steuerkanzlei habe sämtliche steuerlichen Belange gegenüber den Finanzbehörden ins Lot gebracht. Die Geldstrafe in Höhe von 8.800 EUR habe der Kläger am 13. August 2018 beglichen.
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2. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Juni 2021 (Bl. 5 BA), dem Kläger zugestellt am 30. Juni 2021 (Bl. 4 BA) lehnte das Luftamt den Antrag des Klägers auf erneute Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG ab (Nr. 1), entzog dem Kläger die Zutrittsberechtigung zum Sicherheitsbereich des Flughafens … (Nr. 2) und forderte ihn auf, den Flughafenausweis innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids an die Ausweisstelle der Flughafen … GmbH zurückzugeben (Nr. 3).
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Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wird Bezug genommen.
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3. Mit Klageschrift vom ... Juli 2021, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben, mit der er zuletzt beantragt,
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Unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 28. Juni 2021 wird der Beklagte verpflichtet, die Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 7 LuftSiG zum Antrag vom 2 . November 2020 festzustellen.
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Der Kläger begründete seine Klage mit der Klageschrift und einem weiteren Schriftsatz vom … September 2021 im Wesentlichen wie folgt: Entgegen der Ansicht des Luftamts fehle es dem Kläger aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung vom 27. Juni 2018 nicht an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG . Die Verurteilung sei weder auf eine persönliche Schwäche, noch auf einen Charaktermangel des Klägers zurückzuführen. Ausschlaggebend für die Verurteilung des Klägers sei im vorliegenden Fall nicht ein strafrechtliches Handeln oder Unterlassen des Klägers selbst gewesen, sondern lediglich der formaljuristische Umstand, dass ihm das Verschulden seines Steuerberaters zurechenbar sei, als ob er selbst schuldhaft gehandelt hätte. Entscheidend für die Verurteilung sei die Untätigkeit des Steuerberaters des Klägers gewesen, von der der Kläger überhaupt keine Kenntnis gehabt habe. Dem Kläger könne nur vorgeworfen werden, dass er sich auf seinen bereits seit Jahren bewährten und bekannten Steuerberater verlassen habe. Die Verurteilung sei nur auf das Vertrauen des Klägers in die Tätigkeit des Steuerberaters zurückzuführen. Hieraus könne jedoch kein Persönlichkeitsbild des Klägers abgeleitet werden, das sich auf die Belange der Luftsicherheit in irgendeiner Art und Weise negativ auswirke. Ein Mangel an Zuverlässigkeit liege nicht vor. Die zugrundeliegende Tat sei zudem bereits im Mai 2015 begangen bzw. unterlassen worden. Zwischen der Tat und dem Bescheid lägen daher mehr als fünf Jahre, in denen der Kläger strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Dass der Strafbefehl selbst erst drei Jahre später rechtskräftig geworden sei, sei dem Kläger nicht anzulasten. Dies habe das Luftamt unberücksichtigt gelassen. Der Kläger sei auf die Zugangsberechtigung zum Flughafen aus beruflichen Gründen angewiesen, da er seinen zahlreichen vertraglichen Verpflichtungen dort nachkommen müsse, die er ohne Zutritt in den Sicherheitsbereich nicht erfüllen könne. Es hingen an der Zugangsberechtigung neben der beruflichen Existenz des Klägers auch weitere Existenzen. Diese beruflichen Folgen hätte das Luftamt bei der Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit berücksichtigen müssen. Die Existenz zahlreicher Mitarbeiter, die der Kläger seit langem persönlich kenne, stehe auf dem Spiel. Die Firma des Klägers habe sich auf Tätigkeiten nur am Flughafen … spezialisiert. Aufgrund dieser Spezialisierung habe sich das Unternehmen zur Ausführung von Rahmenvertragsarbeiten am Flughafen qualifiziert und sei dort seit 15 Jahren tätig. Zum 1. September 2021 habe ein Auszubildender seine Ausbildung zum Maurer bei dem Unternehmen begonnen. Der Kläger sei dessen Ausbilder. Die Tätigkeit des Klägers könne von keinem der acht Mitarbeiter übernommen werden. Mit dem Entzug der Zuverlässigkeit würden Bauarbeiten im Sicherheitsbereich des Flughafens ins Stocken geraten und das Unternehmen des Klägers zerschlagen. Der Kläger habe keinerlei kriminelle Energie entwickelt. Der Entzug der Zutrittsberechtigung zum Sicherheitsbereich des Flughafens sei daher unangemessen und unverhältnismäßig. Im Übrigen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2022 Bezug genommen.
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Das Luftamt erwiderte für den Beklagten mit Schreiben vom 19. Juli 2021. Der Beklagte beantragt
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Auf den Inhalt der Klageerwiderung wird verwiesen.
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Einen ebenfalls gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 24 S 21.3580) nahm der Kläger am 2. August 2021 zurück.
Für die weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 24 K 21.3578 und M 24 S 21.3580, sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und zulässig, insbesondere fristgerecht zum zuständigen Verwaltungsgericht München erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO).
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2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Luftamts vom 28. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit durch den Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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2.1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die zuständige Behörde gehandelt und ist der Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids unter Beachtung der Vorgaben von § 7 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden.
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2.2. Der Bescheid vom 28. Juni 2021 ist auch materiell rechtmäßig.
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2.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit ist § 7 LuftSiG.
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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 LuftSiG oder zu einem überlassenen Bereich des Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 LuftSiG gewährt werden soll, zu überprüfen. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift werden in § 7 Abs. 1a LuftSiG und § 5 Abs. 1 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) konkretisiert.
Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zulässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG nennt Fallkonstellationen, in denen es bereits in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV ist die Zuverlässigkeit bereits dann zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Es ist also nicht erforderlich, explizit eine Unzuverlässigkeit festzustellen, vielmehr genügen bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit, um eine solche nicht (mehr) festzustellen. Umgekehrt folgt daraus, dass zuverlässig im Sinne dieser Normen nur ist, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Daher ist die Zuverlässigkeit bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen (BVerwG U.v. 15.7.2004 - 3 C 33/03 - BVerwGE 121, 257, Leitsatz 2, juris).
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In § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG hat der Gesetzgeber Regeltatbestände geschaffen, um eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit zu schaffen. Dabei handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung um typisierte Fallgruppen, die keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 Waffengesetz (WaffG) und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung (BT-Drs. 18/9752 S. 53).
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Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde über die Zuverlässigkeit der überprüften Personen unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Der Behörde steht kein Beurteilungsspielraum zu (Meyer in Grabherr/Reidt/Whysk, Luftverkehrsgesetz Kommentar, Stand Januar 2019, LuftSiG § 7 Rn. 81; BVerwG, U.v. 15.7.2004 - 3 C 33/03 - juris Rn. 16).
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2.2.2. Dies zu Grunde gelegt kann vorliegend die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die vom Luftamt getroffene Gesamtwürdigung im Hinblick auf Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ist nicht zu beanstanden.
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2.2.2.1. Im vorliegenden Fall ist der Regeltatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfüllt, weil der Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft, dem 14. Juli 2018, fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Es kommt ausweislich der eindeutigen gesetzlichen Regelung in diesem Zusammenhang nur auf die Rechtskraft der zu Grunde liegenden strafrechtlichen Entscheidung, nicht aber darauf an, dass die zu Grunde liegende Straftat bereits in den Jahren 2015 bzw. 2016 begangen wurde und damit seit der Tat bereits mehr als fünf Jahre vergangen sind. Ebenso ist nicht erforderlich, dass die strafrechtliche Verurteilung einen speziellen luftverkehrsrechtlichen Bezug hat (vgl. nur BayVGH, B.v. 14.7.2015 - Az. 8 ZB 13.1666 - juris Rn 9).
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Das Gericht macht die in dem vorgenannten Urteil enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage für die Entscheidung darüber, ob der Beklagte die Zuverlässigkeit des Klägers zu Recht in Zweifel gezogen hat. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte dürfen den Sachverhalt, der in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellt wurde, ihren Entscheidungen grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit sprechen, etwa weil die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder weil gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung durch die Strafgerichte im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60 m.w.N.; B.v. 13.9.1988 - 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12; B.v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398/399 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch im Luftsicherheitsrecht (BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris Rn. 21 f.; B.v. 9.6.2016 - 8 ZB 16.1841 - juris m.w.N). Solche gewichtigen Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Strafbefehls des Amtsgerichts … aufgrund Rechtsirrtums oder Fehlerhaftigkeit des Sachverhalts in Bezug auf die abgeurteilte Straftat sind nicht ersichtlich. Der Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, steht einer rechtskräftigen Verurteilung gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Es geht im Übrigen zu Lasten des Klägers, wenn er - wie in der mündlichen Verhandlung angemerkt - keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, weil er die vom LuftSiG vorgesehene Grenze von 60 Tagessätzen nicht im Blick hat. Dass die Strafe im Falle eines Einspruchs letztlich auf weniger als 60 Tagessätze gelautet hätte, ist lediglich Spekulation und aus Sicht des Gerichts überdies angesichts der zu Grunde liegenden Straftat wenig wahrscheinlich.
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2.2.2.2. Für das Gericht ist die vom Kläger verwirklichte Steuerhinterziehung in zwei tatmehrheitlichen Fällen geeignet, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu begründen. Ein atypischer Fall, der die gesetzliche Wertung des hier erfüllten Regeltatbestands des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG entfallen ließe, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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Die durch den Strafbefehl gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2005 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 12; B.v. 12.4.1999 - 20 B 98.2979 - NVwZ-RR 1999, 501 - juris Rn. 18; van Schyndel in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Stand Oktober 2018, § 7 LuftSiG Rn. 50). Die luftsicherheitsrechtliche Regelwirkung der strafrechtlichen Verurteilung entfällt allein dann, wenn sich der in der strafrechtlichen Verurteilung abgeurteilte Sachverhalt im Hinblick auf die durch die Zuverlässigkeitsanforderung nach § 7 Abs. 1, Abs. 1a Satz 1 LuftSiG i.V.m. § 5 LuftSiZÜV geschützten Belange als atypisch darstellt; wenn also die strafrechtliche Verurteilung und das darin geahndete Verhalten gerade nicht auf eine persönliche Schwäche bzw. einen Charaktermangel des Betroffenen hinweist, der von luftsicherheitsrechtlicher Relevanz ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris Rn. 17, 19).
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Ein derartiger atypischer Sachverhalt, der ausnahmsweise die luftsicherheitsrechtliche Regelwirkung der strafrechtlichen Verurteilung entfallen lassen würde, liegt hier nicht vor. Den durch den zur Verurteilung führenden Sachverhalt begründeten Zweifeln konnte der Kläger keine gewichtigen Gründe entgegensetzen, die dazu führen würden, die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat derart in den Hintergrund treten zu lassen, dass sämtliche Zweifel an dessen Zuverlässigkeit ausgeräumt worden wären. Das abgeurteilte Fehlverhalten ist vielmehr geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass der Kläger stets für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften eintritt und die innerliche Stärke aufweist, in allen Lebensphasen stets deren Einhaltung zu garantieren. Das als Straftat mit dem Strafbefehl vom 27. Juni 2018 abgeurteilte Verhalten des Klägers erschöpft sich insbesondere nicht alleine in der Frage der nicht rechtzeitigen Abgabe einer Steuererklärung für sein Unternehmen, die der Kläger alleine in der Sphäre seines früheren Steuerberaters verortet. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen und ist auch seinem Pflichtenkreis als Geschäftsführer einer GmbH zuzuordnen, stets einen grundlegenden Überblick hinsichtlich einer korrekten steuerlichen Behandlung der Angelegenheiten der Gesellschaft zu wahren. Vorwerfbar ist dem Kläger vor diesem Hintergrund insbesondere, dass er nach Erhalt der ersten vom Finanzamt … erstellten Schätzungsbescheide deren Inhalt einfach hingenommen und die sich daraus ergebenden Steuerforderungen bezahlt hat, nicht aber geklärt hat, ob diese Schätzungen dem tatsächlichen Gewinn des Unternehmens entsprechen. Gerade dieses Unterlassen, das überdies gegen die Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers einer GmbH verstieß (vgl. § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG), die auch nicht ohne jegliche weitere Prüfung der Vorgänge auf einen Steuerberater delegiert werden können, hat letztlich zu einer Steuerverkürzung über mehr als 10.000 EUR geführt, die strafrechtlich geahndet wurde.
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Dieser abgeurteilte Sachverhalt stellt sich im Hinblick auf die durch die Zuverlässigkeitsanforderung nach § 7 Abs. 1, Abs. 1a Satz 1 LuftSiG i.V.m. § 5 LuftSiZÜV geschützten Belange nicht als atypisch dar. Der abgeurteilte Sachverhalt weist vielmehr darauf hin, dass es der Kläger als Geschäftsführer mit den Angelegenheiten seines Unternehmens und den hierfür geltenden Regeln schlicht nicht so genau nimmt. Dies hat sich, ohne dass es allerdings vorliegend entscheidungserheblich darauf ankäme, überdies auch bereits in der Vergangenheit mit Blick auf die früheren Verurteilungen in den Jahren 2010 und 2011 gezeigt. Das mit der strafrechtlichen Verurteilung geahndete Verhalten des Klägers führt bei einer Gesamtwürdigung dazu, dass ihm die für die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit erforderliche charakterliche Stärke nicht attestiert werden kann. Dieser Umstand hat bei der oben umrissenen luftsicherheitsrechtlichen Gefahrenabwehr Relevanz.
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Unter Gesamtwürdigung aller Umstände ist das Luftamt daher im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers verbleiben.
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2.2.3. Die verbleibenden Zweifel an der Zuverlässigkeit führen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV dazu, dass die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Fall des Klägers zu verneinen ist.
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2.2.4. Das Gericht folgt im Übrigen der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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3. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).