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VGH München, Beschluss v. 25.04.2022 – 8 ZB 22.638
Titel:

Unzulässiger Zulassungsantrag, Versäumung der Begründungsfrist

Normenkette:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
Schlagworte:
Unzulässiger Zulassungsantrag, Versäumung der Begründungsfrist
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 24.01.2022 – M 24 K 21.3578
Fundstelle:
BeckRS 2022, 10665

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist.
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Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Diese Frist hat der Kläger versäumt.
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Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 1. Februar 2022 zugestellt. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 1. April 2022. Ein Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags ist innerhalb des genannten Zeitraums beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen.
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Der Kläger hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) rechtfertigen könnten, sind auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht zu erkennen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).