Inhalt

AG Fürstenfeldbruck, Beschluss v. 08.04.2022 – 1 M 451/22
Titel:

Übermittlung der Ausfertigung eines Vollstreckungstitels im vereinfachten Verfahren

Normenkette:
ZPO § 829, § 829a, § 835, § 857
Leitsatz:
Im Anwendungsbereich des § 829a ZPO ist bei der Pfändung eines anderen Vermögensrechts (hier: Zwangsvollstreckung in die Mitwirkung des Drittschuldners zur Öffnung eines Bankschließfach) als einer Geldforderung die Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht entbehrlich. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vereinfachter Vollstreckungsantrag, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Vollstreckungsbescheid, Ausfertigung, Geldforderung, sonstige Vermögensrechte
Rechtsmittelinstanz:
LG München II, Beschluss vom 09.05.2022 – 6 T 1549/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 10530

Tenor

Der Antrag der Gläubigerin NN vom 18.02.2022, gerichtet auf den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wird hinsichtlich Pkt. 5 bei Anspruch D (Zutritt zu Bankschließfach) und S.8 hinsichtlich Pkt. „ein vom Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat“ zurückgewiesen.

Gründe

1
Der gestellte Antrag ist unbegründet.
2
Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835 ZPO; siehe auch genauer Wortlaut des § 829a ZPO) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des § 829a ZPO gegeben sind.
3
Dies ist jedoch vorliegend teilweise nicht der Fall.
4
Vorliegend handelt es sich bei der beantragten, zu pfändenden Forderung des Schuldners an den Drittschuldner aus Anspruch D 5. (Anspruch „[…] auf Zutritt zu dem Bankschließfach […] und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalts“) um einen zu pfändenden Anspruch gem. § 857 ZPO (vgl. Zöller ZPO/Geimer, ZPO, 33. Auflage 2020, § 857 Rn. 2).
5
Sonstige Ansprüche und Rechte (vgl. § 857 ZPO) sind jedoch gerade nicht vom Anwendungsbereich des § 829a ZPO umfasst (vgl. ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 829a Rn. 1, 2: „Gegenstand der Zwangsvollstreckung muss eine Geldforderung des Schuldners sein. Sonstige Ansprüche und Rechte (vgl. § 857) sind nicht umfasst.“). Nach § 829a ZPO muss Gegenstand des Zwangsvollstreckung somit eine Geldforderung des Schuldners sein. Dies ist eindeutig dem Wortlaut des § 829a ZPO zu entnehmen. Daher ist insoweit der Anwendungsbereich des § 829a ZPO mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht eröffnet, weshalb die Vorlage der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht entbehrlich ist.
6
Hierauf wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 23.02.2022 und vom 23.03.2022 hingewiesen.
7
Mit Schreiben vom 21.03.2022 und 04.040.2022 wendet sich die Gläubigerpartei gegen den Vortrag des Vollstreckungsgerichts. Auf die Schreiben wird ausdrücklich Bezug genommen.
8
Der Rechtsauffassung der Gläubigerpartei kann jedoch nicht gefolgt werden. Aus Absatz 1 des § 857 ZPO ergibt sich zwar, dass die vorstehenden Vorschriften - somit auch der § 829a ZPO - entsprechend anzuwenden sind, jedoch würde dies dem Wortlaut des § 829a ZPO widersprechen.
9
Da die Ausfertigung des zugrunde liegenden Vollstreckungstitels im Original bis zum Erlass der hiesigen Entscheidung nicht vorgelegt wurde, mithin die mitgeteilten Mängel, welcher einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstehen, noch immer bestehen, konnte dem Antrag daher insoweit nicht entsprochen werden.
10
Die beantragte Herausgabeanordnung, wonach ein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat, korrespondiert mit der zu pfändenden Forderung aus Anspruch D 5. und war daher insoweit ebenfalls zurückzuweisen.