Inhalt

VG München, Urteil v. 17.03.2022 – M 10 K 20.2675
Titel:

Kostenerstattung für Verlegung einer bestehenden Hausanschlussleitung

Normenketten:
BayKAG Art. 9
BayVwVfG Art. 54
Leitsätze:
1. Die Leistungsklage eines Hoheitsträgers gegen einen Privaten ist ausgeschlossen, wenn das zugrundeliegende materielle Recht die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet; ein Hoheitsträger kann nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage haben, wenn die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheids zumindest zweifelhaft ist und sich der Beklagte weigert, die geltend gemachte Forderung anzuerkennen oder wenigstens auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit ein öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger sowohl das Benutzungsverhältnis wie auch die Erhebung von Beiträgen und Gebühren sowie die Erstattung von Aufwendungen durch Satzungen abschließend geregelt hat, bleibt von vorneherein kein Raum mehr für ergänzende oder abweichende vertragliche Bestimmungen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse, Leistungsklage, Aufwendungen für Verlegung einer Hausanschlussleitung, Kostenerstattung, Hausanschlussleitung, Grundstücksanschluss, Verlegung, öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, Bescheid, öffentlich-rechtlicher Vertrag
Fundstelle:
BeckRS 2022, 10515

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Kosten geltend, die aufgrund der Verlegung der bestehenden Hausanschlussleitung des Beklagten angefallen sind.
2
Die Klägerin betreibt in ihrem Verbandsgebiet aufgrund ihrer Wasserabgabesatzung (WAS) vom 19. Februar 1998, zuletzt geändert am 15. Dezember 2015, eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung.
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Nach § 8 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Klägerin vom 16. Dezember 2009, zuletzt geändert am 15. Dezember 2015, ist der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung und Verbesserung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Von der Erstattungspflicht ausgenommen ist der Aufwand für die Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse, auch soweit es die nicht im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile betrifft.
4
Am 30. Oktober 2018 beantragte der Beklagte bei der Klägerin entsprechend § 9 WAS die Änderung der bestehenden Hausanschlussleitung innerhalb seines Grundstücks, da die Leitung einer nachträglich eingebauten Kellertür im Weg sei und umgelegt werden müsse. Im Rahmen dieses Antrags unterzeichnete der Beklagte eine Erklärung, wonach ihm die Wasserabgabesatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung bekannt seien und die satzungsrechtlichen Bestimmungen beachtet würden. Er sei davon unterrichtet, dass im Zusammenhang mit dem beantragten Wasseranschluss, außer einem Beitrag für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage, die Kosten für die Herstellung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten seien.
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Daraufhin beauftragte die Klägerin eine Rohrbaufirma mit der Durchführung der entsprechenden Installationsarbeiten; hierfür wurde mit Rechnung des Unternehmens vom 14. November 2018 ein Betrag von 944,74 EUR (brutto) verlangt. Nach Prüfung der Rechnung beglich die Klägerin den geforderten Betrag gegenüber dem Bauunternehmen.
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Mit Rechnung vom 9. Januar 2019 machte die Klägerin den Betrag von 944,74 EUR (brutto) gegenüber dem Beklagten geltend. Der Beklagte zahlte hierauf nur einen Teilbetrag in Höhe von 164,10 EUR (brutto) für die eigentliche Hausanschlussleitung; den Betrag von 780,64 EUR (brutto) für die angesetzte Baustelleneinrichtung und -räumung akzeptiere er nicht, da die Baufirma kurzfristig ohne Baustelleneinrichtung tätig geworden sei. Die Klägerin mahnte mehrfach die Begleichung des Restbetrages in Höhe von 780,64 EUR an; eine Zahlung erfolgte nicht.
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Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Coburg gegenüber dem Beklagten einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 780,64 EUR, Verfahrenskosten in Höhe von 32 EUR, Nebenforderungen (Mahnkosten) in Höhe von 15 EUR sowie laufende Zinsen zur Hauptforderung in Höhe von 34,93 EUR für den Zeitraum vom 27. Januar 2019 - 27. Februar 2020.
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Aufgrund des Widerspruchs des Beklagten vom 9. März 2020 gegen den Mahnbescheid wurde das Verfahren an das Amtsgericht München abgegeben.
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Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 30. April 2020 beim Amtsgericht München:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 780,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Januar 2019 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4. März 2020 (Rechtshängigkeit) zu bezahlen.
Mit Beschluss vom 25. Mai 2020 erklärte das Amtsgericht München den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München. Es handle sich um eine Streitigkeit aus der Benutzung einer öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsanlage.
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Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2020 beantragte der Beklagte
Klageabweisung.
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Weiterberechnung der der Klägerin im Vertragsverhältnis mit der ausführenden Baufirma entstandenen Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung sei unzulässig. Die in einer Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und dem ausführenden Unternehmen vereinbarten pauschalen Kosten seien keinesfalls angemessen. Die Ausführung der Arbeiten auf dem Grundstück des Beklagten hätten insgesamt nur 50 Minuten gedauert. Die Baufirma habe auf einer anderen Baustelle aufgrund eines Baggerschadens ihre Arbeiten nicht wie vorhergesehen ausführen können und habe den Beklagten kontaktiert mit der Bitte, die bei dem Kläger beantragten Arbeiten kurzfristig ausführen zu können, damit Stillstandszeiten vermieden werden könnten. Eine Baustelleneinrichtung habe nicht stattgefunden. Die pauschale Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Baufirma, welche dem jeweiligen Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt werde, stellte eine unangemessene Benachteiligung dar. Eigentümer, auf deren Grundstück aufgrund des Ausmaßes der Bauarbeiten eine umfangreiche Baustelleneinrichtung notwendig sei, bezahlten denselben Betrag wie Eigentümer von Grundstücken, auf welchen eine solche Einrichtung nicht notwendig sei. Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar. Darüber hinaus enthalte § 8 der Satzung der Klägerin keinerlei Informationen über mögliche Fixkosten, für welche eine Pauschale vereinbart sei, sodass dem Grundstückseigentümer bei Beantragung der Herstellung der Hausanschlüsse die Kosten nicht bekannt seien.
12
Mit Schriftsatz vom 12. August 2020 führt die Klägerin aus, die Klage sei zulässig, es fehle nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Gegenstand der Klage seien diejenigen Kosten, die entstanden seien, weil der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Beklagten nachträglich geändert worden sei, § 9 Abs. 2 Satz 4 WAS. Insoweit habe der Beklagte [mit seinem Antrag vom 30.10.2018] erklärt, die anfallenden Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Da die BGS-WAS der Klägerin für Kosten für die Veränderung von Grundstücksanschlüssen, die vom Grundstückseigentümer veranlasst worden seien, keine Rechtsgrundlage biete, würden diese von der Klägerin mit Leistungsklage geltend gemacht.
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Da die eingeklagten Kosten tatsächlich in dieser Höhe angefallen seien, sei der Beklagte auch zu deren Erstattung verpflichtet. Das beauftragte Bauunternehmen habe die Kosten nach dem vereinbarten Leistungsverzeichnis abgerechnet. Die für die Baustelleneinrichtung berechnete Pauschale beruhe dabei auf einer Mischkalkulation sämtlicher Aufträge. In solchen Fällen könne der Kostenschuldner keine Einwendungen gegen die Höhe von Einzelpositionen erheben (VG München, U.v. 17.07.2008 - M 10 K 08.71).
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin den geltend gemachten Erstattungsbetrag für die Umlegung der Grundstücksanschlussleitung auf einfacherem Wege durch den Erlass eines Erstattungsbescheids verlangen könnte.
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1.1 Eine allgemeine Leistungsklage auf Kostenerstattung bleibt ohne Erfolg, wenn das Handeln in Bescheidsform vorrangig ist. Die Leistungsklage eines Hoheitsträgers gegen einen Privaten ist ausgeschlossen, wenn das zugrundeliegende materielle Recht die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet (BayVGH, B.v. 7.11.2016 - 4 ZB 15.2809 Rn. 12; B.v. 13.1.2011 - 22 ZB 09.1525, jeweils juris). Ein Hoheitsträger kann nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage haben, wenn die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheids zumindest zweifelhaft ist und sich der Beklagte weigert, die geltend gemachte Forderung anzuerkennen oder wenigstens auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (BVerwG, B.v. 29.8.2008 - 6 B 48.08 - juris Rn. 4).
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1.2 Vorliegend scheidet eine Festsetzung der Erstattung der Kosten für die Verlegung der Hausanschlussleitung durch Bescheid aus.
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Die satzungsmäßige Erstattungsvorschrift in § 8 Abs. 1 BGS-WAS, zu der Art. 9 KAG ermächtigt, nimmt von einer Erstattungspflicht ausdrücklich den Aufwand für die Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse, auch soweit es die nicht im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile betrifft, aus, § 8 Abs. 1 Satz 2 BGS-WAS. Lediglich der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung und Verbesserung der Grundstücksanschlüsse kann aufgrund der Satzungsregelung § 8 Abs. 1 Satz 1 BGS-WAS nach § 155 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG durch Abgabenbescheid festgesetzt werden.
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Bei der vom Beklagten beantragten und vom Unternehmen durchgeführten Baumaßnahme handelt es sich nicht um die Herstellung, Anschaffung oder Verbesserung eines Grundstücksanschlusses, die bloße abschnittsweise Verlegung des Grundstücksanschlusses im Bereich der neu eingebauten Kellertür ist vielmehr eine Veränderung des Grundstücksanschlusses beim Beklagten. Hierfür fehlt es auch nach Auffassung der Klägerin selbst an einer satzungsmäßigen Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Kostenerstattung durch Bescheid.
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1.3 Damit kann der von der Klägerin behauptete Anspruch im Weg der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden (vgl. auch VG München, U.v. 17.2.2011 - M 10 K 09.6125 - juris Rn. 27).
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2. Die Leistungsklage bleibt ohne Erfolg, da der von der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht besteht.
22
Nach Ansicht der Klägerin soll sich ein Kostenerstattungsanspruch im vorliegenden Fall aufgrund des Antrags des Beklagten vom 30. Oktober 2018 auf Änderung des bestehenden Hausanschlusses ergeben. Damit wird sinngemäß der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags - Auftrag - mit einer Kostenerstattungspflicht auch für die bloße Veränderung eines Grundstücksanschlusses behauptet.
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2.1 Nach Art. 54 BayVwVfG kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtliche Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen; insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an denen sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
24
Vorliegend ist bereits fraglich, ob dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags wie hier nicht bereits die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung, auf welche Art. 13 KAG umfänglich verweist, entgegenstehen.
25
Nach Art. 1 KAG sind Gemeinden berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben. Nach Art. 2 Abs. 1 KAG werden Abgaben aufgrund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. Unter anderem ermöglicht Art. 9 KAG die satzungsgemäße Bestimmung einer Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse, wie dort näher geregelt. Soweit die Klägerin als öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger sowohl das Benutzungsverhältnis wie auch die Erhebung von Beiträgen und Gebühren sowie die Erstattung von Aufwendungen durch Satzungen abschließend geregelt hat, bleibt von vorneherein kein Raum mehr für ergänzende oder abweichende vertragliche Bestimmungen.
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2.2 Selbst wenn man aber neben den satzungsrechtlichen Regelungen grundsätzlich abweichende oder ergänzende vertragliche Vereinbarungen zulassen wollte, nimmt § 8 Abs. 1 Satz 2 BGS-WAS aber ausdrücklich normativ die Erstattung des Aufwands für die Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse aus. Damit würde der Vertrag, wenn man ihn als Handlungsform über die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Klägerin hinaus überhaupt zuließe, jedenfalls gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB in Verbindung mit Art. 62 Satz 2 BayVwVfG verstoßen und wäre damit nichtig.
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2.3 Im Übrigen würde es aber ohnehin an einer eindeutigen Willenserklärung des Klägers zur Übernahme der Kosten für die Veränderung des Grundstücksanschlusses fehlen.
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Der Antrag des Beklagten auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vom 30. Oktober 2018, welchen die Klägerin sinngemäß als Vertragsangebot ansieht, lässt gerade nicht den Willen erkennen, die Kosten für eine Verlegung des Grundstücksanschlusses zu übernehmen. Die vom Beklagten unterschriebene formularmäßige Erklärung verweist zunächst auf die Wasserabgabesatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung hierzu. Damit lässt sich der Erklärung nicht entnehmen, dass Kosten für Verlegungen als Änderung der Grundstücksanschlüsse vertraglich übernommen werden, weil die Satzung in § 8 Abs. 1 Satz 2 BGS-WAS ja gerade die Freistellung von derartigen Kosten vorsieht.
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Zudem wird mit der Erklärung davon Kenntnis genommen, dass im Zusammenhang mit dem beantragten Wasseranschluss außer einem Herstellungsbeitrag die Kosten für die Herstellung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind. Auch der eindeutige Wortlaut dieser Regelung lässt gerade keine Erstattung von Kosten über Herstellung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse hinaus zu, die Erstattung von Kosten für Veränderungen der Grundstücksanschlüsse ist nicht aufgeführt.
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Da weder ein satzungsmäßiger noch ein vertraglicher Kostenerstattungsanspruch der Klägerin besteht, ist die Klage abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.