Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 30.03.2022 – W 2 K 21.1166
Titel:

Beitrag für die Verbesserung und Erneuerung einer Entwässerungseinrichtung

Normenkette:
GO Art. 21 Abs. 1 S. 1, Art. 24
Leitsätze:
1. Ein Grundstück ist nicht vom Anschluss- und Benutzungsrecht ausgeschlossen, weil das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann, wenn als Abwasser zumindest Niederschlagswasser eingeleitet werden könnte. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Veranlagung mit einer fiktiven Geschossfläche von einem Viertel der Grundstücksfläche ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verbesserungsbeitrag, Kanal, Anschlussrecht, fiktive Geschossfläche, Beitragsschuld, Anschluss- und Benutzungszwang, Niederschlagswasser, Entwässerungseinrichtung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 10510

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Beitrags für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Beklagten.
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1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. …, Gemarkung T. (W. W. …), das an öffentlichen Straßengrund grenzt, durch den eine öffentliche Abwasserleitung führt. Das Grundstück hat eine Größe von 6.027 m² und ist mit einem Pferdestall bebaut, an den sich ein leerstehendes Gebäude anschließt, das früher zur Schweinehaltung genutzt wurde. Darüber hinaus befinden sich eine Scheune, eine Weidehütte sowie ein weiterer leerstehender Schweinestall auf dem Grundstück. In keinem der vorhandenen Gebäude befindet sich ein Abwasseranschluss. Das Grundstück liegt innerhalb eines eingeschränkten Gewerbegebiets des am 7. März 2008 in Kraft getretenen Bebauungsplans „W. W.“.
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2. Mit Bescheid vom 16. November 2018 setzte der Beklagte einen Beitrag für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung in Höhe von 2.786,28 EUR fest, wobei sich der Betrag aus einem Beitragsanteil für die Grundstücksfläche in Höhe von 361,62 EUR und für die Geschossfläche in Höhe von 2.424,66 EUR zusammensetzt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 16. November 2018 Bezug genommen, für den ein Zustellungsdatum nicht aktenkundig ist.
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Dagegen legte der Kläger mit undatiertem Schreiben, beim Beklagten am 13. Dezember 2018 eingegangen, Widerspruch ein, den er damit begründete, dass das Grundstück nicht an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sei. Das Oberflächenwasser und das Regenwasser der Dächer werde in Sickergruben geleitet. Es bestehe keine Verbindung zum Kanal.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2021 wies das Landratsamt Main-Spessart den Widerspruch des Klägers zurück (Ziff. 1), legte dem Kläger die Kosten des Verfahren auf (Ziff. 2) und setze eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 79,33 EUR fest. Zur Begründung nahm es auf ein Schreiben vom 29. April 2021 Bezug, in dem ausgeführt ist, dass es nicht auf die tatsächliche Nutzung der öffentlichen Einrichtung ankomme. Ausreichend sei die Möglichkeit der Nutzung. Das Grundstück sei mit der vollen Grundstücksfläche und einem Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche zum Verbesserungsbeitrag heranzuziehen, weil die für die Beitragsbemessung maßgebliche tatsächlich vorhandene Geschossfläche im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2021 und das Schreiben vom 29. April 2021 Bezug genommen.
II.
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Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. April 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erheben und zur Begründung im Wesentlichen vortragen:
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Das Grundstück sei nicht an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen. Es sei auch nicht erschlossen. Das gesamte Abwasseraufkommen werde in die vorhandene Sichergrube eingeleitet. Es liege ein Ausnahmefall vor, wonach die Beklagte das Anschluss- und Benutzungsrecht auszuschließen habe. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vor.
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Der Kläger lässt zuletzt beantragen,
„Der Bescheid des Beklagten vom 16. November 2018 über die Festsetzung eines Beitrags für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2021 wird aufgehoben.“
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte sei zur Festsetzung der Vorauszahlung berechtigt. Es lägen wirksame kommunale Anschluss-, Beitrags- und Verbesserungsbeitragssatzungen vor. Das Grundstück sei durch die im öffentlichen Straßengrund liegende Abwasserleitung erschlossen. Auf einen tatsächlichen Anschluss komme es nicht an. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei weder beantragt noch erteilt worden. Es handele sich um ein gewerblich genutztes Grundstück, bei dem die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung habe. Deshalb sei ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen gewesen.
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Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 setzte das Gericht das Verfahren im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren aus und nahm es mit Beschluss vom 8. September 2021 unter dem aktuellen Aktenzeichen wieder auf.
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Im Übrigen wird auf die das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2022, den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Der Verbesserungsbeitragsbescheid vom 16. November 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2021 sind im verfahrensrelevanten Umfang rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die vom Beklagten öffentlich-rechtlich betriebene Entwässerungsanlage.
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Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom 17. Oktober 2017 und der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage (VES/EWS) vom 16. Oktober 2018 Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte für formelle oder materielle Fehler dieser Satzungen wurden weder vorgetragen, noch sind solche Fehler ersichtlich. Insbesondere wurden beide Satzungen ausweislich der Bekanntmachungsvermerke vom 23. November 2017 und vom 22. Oktober 2018 jeweils gem. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), ordnungsgemäß bekannt gemacht.
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Auch der Maßnahmenbeschrieb gem. § 1 VES/EWS genügt den rechtstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen. Die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Maßnahmen der Verbesserung und Erneuerung sind in Art und Umfang so konkret aufgeführt, dass sowohl eine Abgrenzung gegenüber Maßnahmen der Herstellung oder Instandhaltung möglich, als auch der Zeitpunkt von Beginn und Abschluss der Maßnahmen feststellbar und die Kalkulierung des Aufwandes nachvollziehbar ist (zu den entsprechenden Anforderungen vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil IVa, Frage 20, Ziff. 6.5 m.w.N.).
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Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die auf Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 GO beruhende Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten vom 13. September 2016, die Anschluss und Benutzung der vom Beklagten als öffentliche Einrichtung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO betriebenen Entwässerungseinrichtung regelt, fehlerbehaftet wäre.
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Mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS neu) vom 10. März 2020 hat der Beklagte die Herstellungsbeitragssätze unter Einbeziehung der am 18. Dezember 2017 technisch abgeschlossenen Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen i.S.v. § 1 VES/ESW neu festgesetzt und damit dem Grundsatz der gleichmäßigen Beitragsbelastung von Alt- und Neuanschließern Rechnung getragen (vgl. dazu: Wuttig/Thimet, ebenda, Teil IVa, Frage 20, Ziff. 6.3 m.w.N.). Mithin lag im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2021 eine angepasste Beitrags- und Gebührensatzung vor, ohne dass es auf eine Rückwirkung dieser Beitragsanpassung ankäme.
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Mithin liegen die satzungsrechtlich notwendigen Grundlagen zur Erhebung eines Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrags vor.
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2. Formelle Mängel sind weder für den Verbesserungsbeitragsbescheid vom 16. November 2018 noch für den Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2021 vorgetragen oder ersichtlich.
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Die Erhebung des Verbesserungsbeitrags ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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2.1. Das Grundstück des Klägers erfüllt den Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 VES/EWS, der u.a. eine Beitragspflicht für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke vorsieht, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. Für das klägerische Grundstück besteht ein solches Anschlussrecht. Es ist gem. § 4 Abs. 1 und 2 EWS durch den parallel zum Grundstück durch den anliegenden W* … W** führenden Kanal erschlossen, der nach Aktenlage auch im Kanalbestandsverzeichnis des Beklagten als Bestandteil der Entwässerungsanlage geführt wird und damit i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 EWS durch den Beklagten zur Erschließung der anliegenden Grundstücke öffentlich gewidmet ist.
24
Das klägerische Grundstück ist auch nicht gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS vom Anschluss- und Benutzungsrecht ausgeschlossen, weil das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann. Da gem. § 3 Nr. 1 EWS unter Abwasser i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser zu verstehen ist, liegt - selbst wenn man die aktuelle tatsächliche Nutzung des Grundstücks als Bereitplatz mit Pferdehaltung zugrunde legt - auch unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2 Nr. 8 (Einleitungsverbot von Abwasser aus Tierhaltung) kein Ausschluss vom Anschlussrecht gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS vor, weil jedenfalls für das Niederschlagswasser ein Anschlussrecht besteht. Da § 2 Abs. 1 VES/EWS ausdrücklich an das Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung anknüpft, gilt dies unbeschadet eines möglicherweise gem. § 5 Abs. 6 ESW nicht bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs für das Niederschlagswasser. Mithin kommt es weder darauf an, ob gem. § 5 Abs. 1 und 6 EWS ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht oder ob die die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 6 Abs. 1 EWS vorliegen. Es verbleibt dabei, dass für das Grundstück gem. § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungsanlage besteht.
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Das klägerische Grundstück ist beitragspflichtig i.S.v. § 2 Abs. 1 VES/EWS.
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2.2. Der mit Bescheid vom 16. November 2018 erhobene Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag ist auch in seiner Höhe rechtmäßig.
27
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 VES/EWS wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Dabei werden Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserleitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, gem. § 5 Abs. 2 Satz 6 VES/EWS nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen, wenn sie nicht tatsächlich an die Schmutzwasserleitung angeschlossen sind. Gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 VES/EWS wird bei Grundstücken, bei denen die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche in Ansatz gebracht.
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Das klägerische Grundstück hat eine Fläche von 6.027 m². Gem. § 6 Abs. 1 Buchstabe a VES/EWS beträgt der Beitragssatz pro m² Grundstücksfläche 0,06 EUR. Der Grundstücksflächenbeitrag für das klägerische Grundstück beläuft sich damit auf die im Bescheid vom 16. November 2018 festgesetzte Höhe von 361,62 EUR.
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Auch der gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 VES7EWS mit einem Viertel der Grundstücksfläche als Bezugsgröße angesetzte Geschossflächenbeitrag ist in der Höhe nicht zu beanstanden.
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Das Grundstück ist nach dem maßgeblichen Bebauungsplan gewerblich nutzbar. Es wird als B.platz und zur Pferdehaltung auch tatsächlich gewerblich genutzt. Die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung darf gem. § 5 Abs. 2 Satz 6 VES/EWS nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen werden, weil sie entweder keinen Anschlussbedarf auslösen (Weidehütte, Scheune, leerstehende Stallungen - soweit sie aufgrund Rückbaus tatsächlich nicht mehr als Stallung nutzbar sind; vgl. dazu: Thimet in: Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Bd. 1, IV, Frage 12 Nr. 3.2.8.) oder weil sie wegen des Einleitungsverbots für Abwasser aus Tierhaltung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 EWS nicht an die Schmutzwasserleitung angeschlossen werden dürfen (Pferdestall). Mithin ist auf dem klägerischen Grundstück keine für die Beitragserhebung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 VES/EWS maßgebliche Bebauung vorhanden, so dass gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 VES/EWS ein Viertel der Grundstücksfläche, also 1.506 m², als fiktive Geschossfläche zu veranschlagen ist. Bei einem Beitragssatz von 1,62 EUR pro m² (vgl. § 6 Abs. 1 Buchstabe b VES/EWS) beträgt der Geschossflächenbeitrag damit die im Bescheid vom 16. November 2018 korrekt festgesetzten 2.424,66 EUR.
31
Anhaltspunkte dafür, dass das Heranziehen zu einem solchen Geschossflächenbeitrag im Allgemeinen oder im besonderen Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere ist die Veranlagung mit einer fiktiven Geschossfläche von einem Viertel der Grundstücksfläche rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. bereits BayVGH, B.v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083; U.v. 28.20.1999 - 23 N 99.1354) und angesichts der auch im konkreten Einzelfall auf dem klägerischen Grundstück nach Maßgabe des Bebauungsplans zulässigen Bebauung nicht unverhältnismäßig.
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Der mit Bescheid vom 16. November 2018 erhobene Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag ist mithin auch in der Höhe rechtmäßig.
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2.3. Die Beitragsschuld war gem. § 3 Abs. 1 VES/EWS im Zeitpunkt der Erhebung auch bereits entstanden. Gem. § 3 Abs. 1 VES/EWS entsteht die Beitragsschuld, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind, wie es vorliegend mit der Inbetriebnahme der im Umfang von § 1 VES7ESW ertüchtigten Kläranlage am 18. Dezember 2017 der Fall war.
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Die Klage war insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.