Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 07.01.2022 – AN 4 S 22.00017
Titel:

Maskenpflicht, Aufzug, Versammlung mit 5.000 Teilnehmern

Normenketten:
BayIfSMV § 9 Abs. 2 15.
BayVersG § 15
Schlagworte:
Maskenpflicht, Aufzug, Versammlung mit 5.000 Teilnehmern
Fundstelle:
BeckRS 2022, 103

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird insgesamt auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer OP-Maske auf einer von ihm angemeldeten Versammlung für den 8. Januar 2022.
2
1. Der Antragsteller zeigte am 23. Dezember 2021 eine Versammlung mit dem Thema „… läuft laut; Wiederherstellung der Grundrechte - Beendigung aller Corona-Maßnahmen“ in Form eines Aufzuges für den 8. Januar 2022 von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr mit erwarteten 5.000 Teilnehmern an.
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Am 30. Dezember 2021 fand ein Kooperationsgespräch mit allen Beteiligten statt.
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2. Mit Bescheid vom 4. Januar 2022 bestätigte die Antragsgegnerin die Versammlung am 8. Januar 2022. Der Bescheid enthält unter anderem folgende Auflage:
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2.2 Für die Versammlung wird eine Maskenpflicht während der gesamten Versammlung angeordnet.
- Die Pflicht zum Tragen einer Maske kann nur mit dem Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) erfüllt werden.
- Ausgenommen von der Maskenpflicht sind die Versammlungsleitung zur Ausübung der Leitungsbefugnisse (z. B. bei Durchsagen) sowie Teilnehmer bei Redebeiträgen.
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Maskenpflicht befreit, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
- Personen denen [sic] das Tragen einer FFP2-Maske aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist, haben stattdessen ein Kopfvisier zu tragen.
- Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen (z. B. während des Trinkens und Essens) erforderlich ist.
- Die Ordnungskräfte haben während der Ausübung ihrer Funktion eine medizinische Maske zu tragen. Personen, die gem. der 15. BayIfSMV von der Maskenpflicht befreit sind, sind als Ordnungskräfte nicht zugelassen.
- Die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Mindestabstandes von 1,50 m nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der 15. BayIfSMV sowie zur Maskenpflicht sind den Versammlungsteilnehmern zu Beginn der Versammlung, sowie wiederkehrend alle 30 Minuten bekanntzugeben.
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Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Bescheid aus, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG zurückzutreten habe, wenn zum Schutz anderer gleichwertiger Schutzgüter eine Beschränkung notwendig sei. Aufgrund des notwendigen Schutzes der Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei eine Maskenpflicht anzuordnen.
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Am 4. Januar 2022 habe die 7-Tage-Inzidenz im Gebiet der Antragsgegnerin bei 194,3 gelegen und sei den 2. Tag in Folge angestiegen. Die Versammlung sei als „… läuft“ angezeigt und von Initiativen aus Mittel-, Ober- und Unterfranken beworben worden. Dementsprechend sei nicht nur das lokale Infektionsgeschehen zu berücksichtigen. Die Inzidenzen in Franken seien sehr unterschiedlich und volatil. Im Stadtgebiet Schweinfurt liege sie bei 313,2, im Landkreis Kitzingen liege sie dagegen bei 133,0. Bundesweit verzeichne die Inzidenz den 6. Tag in Folge einen erheblichen Anstieg, obwohl im Rahmen der Schul- und Betriebsferien sowie der allgemeinen Urlaubszeit weniger getestet werde, worauf das RKI in seinem Wochenbericht hinweise.
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Laut DIVI-Intensivregister seien in der Region aktuell 85,9% der Intensivbetten belegt. Dies liege ebenfalls über dem bayernweiten Schnitt von 85,0%. Die Krankenhausampel stehe weiterhin auf Rot.
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Die Anordnung einer Maskenpflicht sei eine geeignete Maßnahme. Das Robert-Koch-Institut empfehle das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wirksam gegen die Verbreitung des Coronavirus sei. Dies gerade auch in Situationen, in denen die Mindestabstände nicht sicher permanent eingehalten werden könnten, wie es bei der Versammlung mit hoher erwarteter Teilnehmerzahl und Durchführung eines Aufzuges wahrscheinlich sei.
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Die Anordnung einer Maskenpflicht sei erforderlich um nicht mehr vertretbare Infektionsgefahren zu verhüten. Die pandemische Lage in der Region sei besorgniserregend, die Gefahr der Überlastung der Intensivstationen sei in Franken wie auch im ganzen Bundesgebiet gegeben, was im Extremfall zur Triage oder nicht mehr ausreichender Versorgung kranker oder infizierter Menschen führen könne.
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Auch wenn die Belastung der Intensivstationen aktuell stagnierend sei, sei durch die Omikron-Variante mit einer Überlastung des Gesundheitssystems zu rechnen. Die aktuelle Belegung der Intensivstationen spiegele eine Ansteckung vor Wochen wieder. Zu diesem Zeitpunkt habe die Omikron-Variante das Infektionsgeschehen noch nicht bestimmt. Das R.-K.-Institut schätze die Gefährdung durch Covid-19 für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür sei das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikron Variante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand (aus anderen Ländern) deutlich schneller und effektiver verbreitet als die bisherigen Virusvarianten. Dadurch sei mit einer schlagartigen Erhöhung der Fallzahlen und es könne zu einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche kommen.
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Deswegen sei der Eintritt einer Sachlage wahrscheinlich, die bei ungeregeltem Gefahrenablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führe. Trotz der Tatsache, dass die Versammlung im Freien stattfinde, könne keine andere Bewertung vorgenommen werden. Auch wenn Übertragungen im Außenbereich aufgrund der Luftzirkulation prinzipiell seltener vorkommen, zeige die Aerosolforschung doch, dass bei Nichteinhaltung der Mindestabstände und einer direkten Kommunikation untereinander nicht auszuschließen sei, dass es zu einem Infektionsgeschehen komme.
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Weiter seien hier die neuen Virusvarianten in die Betrachtung mit einzuschließen, die eine wesentlich höhere Ansteckungsgefahren haben. Alltagsmasken haben ferner, anders als medizinische Masken, keine klar definierten Filtereigenschaften. Medizinische Masken dienen v.a. dem Fremdschutz.
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Hier stünden die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dem Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) gegenüber. Den genannten Grundrechten komme grundsätzlich eine sehr hohe Bedeutung zu. Gerade durch die Maßnahmen der Pandemiebekämpfung, mittels Einschränkungen des öffentlichen Lebens und die ebenfalls ergriffenen staatlichen Eingriffe in Individualrechte komme der Wahrnehmung der grundgesetzlich verbürgten Freiheitsrechte eine hohe Bedeutung zu. Andererseits beinhalte das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz nicht nur ein Abwehrrecht des einzelnen, sondern verpflichtet den Staat gleichermaßen aktiv den Gesundheitsschutz Dritter zu fördern. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse die Pandemie einzudämmen, die Verbreitung des Virus effektiv zu hemmen bzw. zu erschweren und somit letztendlich die Überforderung des Gesundheitssystems oder sogar dessen Zusammenbruch zu verhindern. Somit beinhalte das Grundrecht nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz auch die Verpflichtung des Staates die Pandemie zum Wohle der Allgemeinheit zu bekämpfen und eine leistungsfähige medizinische Versorgung aufrechtzuerhalten. Die Übertragung von Viren über Aerosole, im Freien zwar seltener vor, dies gelte nach der fachlichen Einschätzung des Robert Koch Instituts aber nicht bei engen Kontakt, zum Beispiel Gesprächskontakt (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2021 - 25 NE 21.1814) und den Menschenmengen mit geringen Abständen (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.249).
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Demgegenüber haben Freiheitsrechte im erforderlichen Maße zurückzutreten. Das Tragen einer medizinischen Maske stelle nur eine geringfügige Einschränkung des Einzelnen im Vergleich zu den fast 2-jährigen Auswirkungen der Pandemie dar. Dies auch im Hinblick auf die Möglichkeit, dass sich das ohnehin gravierende Infektionsgeschehen, mit Konsequenzen für die Gesundheit des Einzelnen wie auch für das Gesundheitssystem als Ganzes, weiter verschärfte. Außerdem werden Ausnahmen und Befreiungstatbestände von der Maskenpflicht vorgesehen. Auch in Betracht zu ziehen sei, dass die Zielrichtung der Anordnung letztlich nicht zur Einschränkung aus Art. 8 Grundgesetz erlassen worden sei, sondern lediglich um die Teilnehmer als auch die Allgemeinheit vor einer drohenden Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zu schützen. Das Tragen einer Maske stehe nicht explizit konträr zum Anliegen, seine Meinung unter anderem gegen eine Impfpflicht kund zu tun. Zudem stelle das Tragen einer Mundnasenbedeckung im Verhältnis zu möglichen gesundheitlichen Folgen einer Infektion mit Covid-19 und eines schweren Krankheitsverlaufes lediglich eine sehr geringe Einschränkung dar.
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3. Der Antragsteller hat am 4. Januar 2022 Klage mit dem Antrag auf Aufhebung der Ziffer 2.2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2022 erhoben und beantragt gleichzeitig im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes,
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet.
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Zur Antragsbegründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass der Verordnungsgeber seit Inkrafttreten der 14. BayIfSMV keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Versammlungen nach Art. 8 GG unter freiem Himmel mehr vorsehe. Die Ordnungsbehörde habe die Möglichkeit nach Art. 15 BayVersG weitere Beschränkungen zu erlassen, wenn dies unter Berücksichtigung der von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren erforderlich sei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei dabei eng auszulegen und zwingend das mildeste Mittel zu wählen.
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Die Anordnung einer Maskenpflicht aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 9 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV stelle einen starken Grundrechtseingriff der Teilnehmer dar. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG werde unverhältnismäßig eingeschränkt. Mildere Mittel seien von der Antragsgegnerin nicht in Betracht gezogen worden. Die Antragsgegnerin habe bereits die Laufstrecke auf breite Straßen außerhalb des engen Innenstadtbereichs gelegt, sodass auch bei einer hohen Teilnehmerzahl die Mindestabstände von 1,5 m problemlos eingehalten werden könnten.
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Die Antragsgegnerin führe zur Begründung der Maskenpflicht aus, dass die Mindestabstände bei der Versammlung am 4. Dezember 2021 und am 18. Dezember 2021 kaum eingehalten worden seien. Der Antragsteller verweise insofern auf einen Zeitungsartikel der … vom 7. Dezember 2021 mit der Überschrift „Stadt zieht positive Bilanz nach der Demo“. Hier sei ausgeführt worden, dass die Anordnung einer Maskenpflicht durch die Stadt nicht möglich sei. Die Polizei … habe sich zufrieden gezeigt und bescheinigt, dass die Abstände zum Teil eingehalten worden seien. Ausweislich der entsprechenden Presseberichte des Polizeipräsidiums seien alle Versammlungen störungsfrei verlaufen, zuletzt eine Demonstration im Stadtgebiet am 3. Januar 2022.
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Ausweislich des Robert-Koch-Instituts habe die 7-Tage-Inzidenz im Gebiet der Antragsgegnerin am 4. Januar 2022 bei 194,3 gelegen. Am 4. Dezember 2021 lag die Inzidenz bei 521, am 15. Dezember 2021, am Tag des letzten Eilantrags, bei 417,5. Es sei eine deutlich sinkende Inzidenz der Infektionszahlen zu erkennen. Es sei als bewiesen anzusehen, dass von der Versammlung keinerlei Infektionsgefahren ausgehen. Auch in anderen Teilen Bayerns seien die Inzidenzen deutlich rückläufig.
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Ausweislich des DIVI-Intensivregisters vom 4. Januar 2022 seien im Gebiet der Antragsgegnerin von 25 Intensivbetten noch fünf Betten frei. Zwei Betten seien durch COVID-19-Patienten belegt. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin seien die Kliniken im Gebiet der Antragsgegnerin keinesfalls an der Belastungsgrenze durch COVID-19-Patienten.
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Die nun aufgeführte Behauptung durch eine neu aufgetretene Omikron-Variante werde sich das Infektionsgeschehen deutlich nach oben entwickeln, sei aus der Luft gegriffen und nicht haltbar. Ausweislich des Lageberichts des RKI vom 30. Dezember 2021 seien die häufigsten Symptome bei der Omikron-Variante Husten, Schnupfen und Halsschmerzen. Vor Corona nannte man das noch Erkältung oder grippalen Infekt.
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Hinsichtlich der Ausführungen der Antragsgegnerin zur Verbreitung von Aerosolen unter freiem Himmel verwies der Antragsteller auf ein Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 5. August 2021 (2 Cs 12 Js 47757/20) und das dort in der mündlichen Verhandlung durch Prof. …, Aerosolforscher, abgegebene Sachverständigengutachten. Der Gutachter verweise inhaltlich darauf, dass unter freiem Himmel das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen nicht erforderlich sei.
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Bei gleich gelagerten Demonstrationen unter freiem Himmel in anderen Städten Mittelfrankens sei auf die Anordnung einer Maskenpflicht verzichtet worden, z.B. am 22. Dezember 2021 in …, am 3. Januar 2022 in … und am 29. Dezember 2021 in … Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung nicht nachvollziehbar.
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Mit weiteren Schreiben vom 5. Januar 2022 führt der Antragsteller aus, dass die Maskenpflicht nicht wissenschaftlich belegt und als Auflage rechtswidrig sei, wie sich aus dem Urteil des AG Weimar (U.v. 11.10.2021, 6 OWi 340 Js 20125/21) ergebe. Darüber hinaus übermittelt der Antragsteller Daten aus dem DIVI-Register. Die Krankenhausampel befinde sich auf gelb.
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Mit weiteren Schreiben vom 5. und vom 6. Januar 2022, bei Gericht eingegangen am 7. Januar 2022, teilt der Antragsteller zunächst mit, es bestehe Einverständnis mit folgender Anordnung seitens der Versammlungsbehörde: „Sollte der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden können, ist durch die Versammlungsbehörde eine Maskenpflicht (medizinische Maske) anzuordnen.“ Ferner wurden die aktualisierten Zahlen aus dem DIVI-Register übermittelt und hierzu ausgeführt, eine angespannte Lage der Intensivbelegung könne hieraus nicht hergeleitet werden, ein Verweis auf Inzidenzen aus anderen Regionen Bayerns sei rechtswidrig. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin seien regelmäßig hunderte Menschen ohne Maske auf dem Wochenmarkt unterwegs, die meisten davon ohne Abstände zu anderen Personen. Die weitere Anordnung zum Tragen eines Kopfvisiers sei rechtswidrig.
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4. Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 5. Januar 2022,
Der Antrag wird abgelehnt.
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Zur Antragserwiderung verweist sie zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Weiter führt sie im Wesentlichen aus, dass die Auswahl der angepassten Laufstrecke nicht als milderes Mittel zur Anordnung einer Maskenpflicht betrachtet werden könne. In jüngster Zeit sei es bei Versammlungen in Franken zu wesentlich größeren Teilnehmerzahlen gekommen als ursprünglich angemeldet. Die Strecke verlaufe auch durch Engstellen, wie z.B. der … und der … Bezüglich des Urteils des AG Garmisch-Partenkirchen sei auf die im Urteil angegebene Teilnehmerzahl von 500 hinzuweisen sowie darauf, dass es sich um ein Verfahren des ordentlichen Rechtswegs gehandelt habe.
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Es sei zwar richtig, dass in anderen Städten Mittelfrankens oft keine Maskenpflicht angeordnet worden sei. Hierbei handele es sich aber stets um an die Lage angepassten Einzelfallentscheidungen. In diesem Zusammenhang werde auf eine Beschränkung der Landeshauptstadt verwiesen, die bei einer ortsfesten Versammlung mit maximal 5.000 Teilnehmern FFP2-Maskenpflicht angeordnet hatte. Das Verwaltungsgericht München habe diese Beschränkung im Eilverfahren als voraussichtlich rechtmäßig eingeordnet (VG München M 13 S 21.6688).
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Im Rahmen von Spaziergängen haben jüngst u.a. die fränkischen Städte … und … eine Maskenpflicht im Rahmen einer Allgemeinverfügung angeordnet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
A.
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Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2.2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2021 hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kraft Gesetzes - wie vorliegend gemäß Art. 25 BayVersG - entfällt, diese ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abwägt. Wesentliches - aber nicht alleiniges - Kriterium für die Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich Erfolg hat, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als voraussichtlich rechtmäßig und das Hauptsacheverfahren damit als voraussichtlich erfolglos, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, dem der Gesetzgeber in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO generell den Vorrang eingeräumt hat, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (vgl. zu allem BayVGH, B.v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 38; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146, 152 f., 158 f.). Bei offenen Erfolgsaussichten muss eine reine Interessenabwägung erfolgen (BVerwG, B.v. 29.4.1974 - IV C 21.74 - juris Rn. 8 f.; B.v. 17.5.2004 - 1 VR 1/04 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 9; Gersdorf in BeckOK, VwGO, 58. Ed., Stand: 01.07.2021, § 80 Rn. 187, 191; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 93).
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2. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Bezüglich der grundsätzlichen Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen einer Maske bestehen nach derzeitigem Stand keine rechtlichen Bedenken, so dass der angegriffene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinem Versammlungsrecht gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daneben sind keine besonderen Gründe ersichtlich, die für eine Aussetzung sprechen (lit. c).
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a) Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Versammlungen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Als Abwehrrecht gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG bzw. Art. 113 BV den Grundrechtsträgern daher auch ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, U.v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 - juris Rn. 63 f.; U.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69, 315 - juris Rn. 61, 63).
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Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann die Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, B.v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 - juris Rn. 6; B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 4.6.2021 - 10 CS 21.1590 - juris Rn. 18). Zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, gehört insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden (BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 16). Dementsprechend können gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 949) die zuständigen Behörden erforderlichenfalls durch Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben.
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b) Gemessen daran bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken gegen die in Ziffer 2.2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2022 angeordnete Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Mit der hier angeordneten Maskenpflicht wird ein legitimer Zweck des Gesundheitsschutzes (Art. 2 Abs. 2 GG) verfolgt, da die Anordnung der Verhinderung der weiteren Ausbreitung von Covid-19 dient. Die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ist weiter geeignet, erforderlich und angemessen.
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(1) Zweck der Anordnung der Maskenpflicht auf der streitgegenständlichen Versammlung ist es, im Falle einer Unterschreitung der erforderlichen Mindestabstände von 1,5 m zwischen haushaltsfremden Personen die Gefahr einer Infektion durch ausgeschiedene Tröpfchen und Partikel (z.B. beim Sprechen oder Husten) bzw. ausgeschiedener Aerosole zu minimieren, um so das Infektionsgeschehen zu bremsen und damit langfristig auch eine Überlastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen zu vermeiden. Die Anordnung einer Maskenpflicht auf einer Versammlung unter freiem Himmel stellt nach der gefestigten Rechtsprechung grundsätzlich eine geeignete Maßnahme zur Bekämpfung von COVID-19 dar (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.7.2021 - 25 NE 21.1814 - juris Rn. 22).
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Soweit der Antragsteller unter Verweis auf eine Entscheidung des AG Weimar (U.v. 11.10.2021, 6 OWi 340 Js 20125/21) vorträgt, die Wirksamkeit der Maskenpflicht sei nicht wissenschaftlich belegt, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr setzt sich der Antragsteller damit in Widerspruch zu von ihm selbst vorgelegten Unterlagen. In der vorgelegten Entscheidung des AG Garmisch-Partenkirchen 5. August 2021 (2 Cs 12 Js 47757/20) geht das Gericht auf Grundlage der Einvernahme des vom Antragsteller ebenfalls zitierten Aerosolforschers davon aus, dass die Maskenpflicht „nicht völlig ungeeignet“ ist (UA S. 12).
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Bei der Beurteilung von Infektionsgefahren kommt darüber hinaus nach § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) von Gesetzes wegen den Fachaussagen des Robert-Koch-Instituts (RKI) besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 24). Nach ihm werden durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Möglichkeiten zur Übertragung des SARS-CoV-2-Virus und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 reduziert (Robert-Koch-Institut, Infektionsschutzmaßnahmen [Stand: 30.9.2021], Was ist beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes („OP-Maske“) in der Öffentlichkeit zu beach…, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html; jsessionid=179911206034A071B9126AB969B5DE24.internet081#FAQId15026158, abgerufen am 5.1.2022).
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(2) Vorliegend ist auch kein milderes Mittel erkennbar, um die Gewährleistung des Infektionsschutzes gleich effektiv sicherzustellen.
42
Die Versammlung soll in Form eines Aufzuges stattfinden. Ein mobiler Aufzug stellt ein dynamisches Geschehen dar, weil er sich nicht gleichmäßig bewegt, sondern es regelmäßig je nach individuellem Gehtempo bzw. Entwicklung der Versammlung zu (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmer kommt, weshalb grundsätzlich die Gefahr besteht, dass es zu nicht unerheblichen Unterschreitungen des aus Infektionsschutzgesichtspunkten gebotenen Mindestabstandes kommt (BayVGH, B.v. 16.4.20201 - 10 CS 21.1114 - juris Rn. 33). Diese typischen Gefahren einer sich fortbewegenden Versammlung sind auch durch die Wahl der Laufstrecke nicht beseitigt, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist.
43
Können die notwendigen Mindestabstände von 1,5 m nicht sicher eingehalten werden, sieht das R.-K.-Institut das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Außenbereich als sinnvoll an (R.-K.-Institut, Infektionsschutzmaßnahmen [Stand: 30.9.2021], Was ist beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes („OP-Maske“) in der Öffentlichkeit zu beach…, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html; jsessionid=179911206034A071B9126AB969B5DE24.internet081#FAQId15026158, abgerufen am 5.1.2022). Gleich effektive, aber mildere Mittel, um eine Unterschreitung der Mindestabstände zu verhindern, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller kein Konzept vorgelegt, aus dem sich ergeben würde, inwiefern eine solche Unterschreitung bei unvorhergesehenen Stauungen angesichts der Menge der erwarteten Teilnehmer verhindert werden könnte.
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Ein milderes Mittel ist auch nicht die vom Antragsteller vorgeschlagene Anordnung. Die vorgeschlagene Formulierung enthält streng genommen überhaupt keine Anordnung, sondern nur die Ankündigung einer Anordnung.
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(3) Die in Ziffer 2.2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 4. Januar 2022 angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Maske auf der streitgegenständlichen Versammlung ist voraussichtlich angemessen. Das ergibt sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles und unter Abwägung der beteiligten Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) einerseits mit dem Grundrecht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 GG andererseits. Keines der beteiligten Grundrechte kann per se Vorrang beanspruchen.
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Der Antragsteller kann sich lediglich auf eine geringe Eingriffsintensität berufen. Unabhängig von einer geltend gemachten besonderen Schwere, ist der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch eine Maskenpflicht objektiv als gering zu bewerten. Die Versammlungsfreiheit ist nicht zielgerichtet vorab betroffen und soweit eine besondere Betroffenheit im Raum steht, etwa im Rahmen von Durchsagen, existieren weitreichende Ausnahmevorschriften. Das gleiche gilt für die geltend gemachte gesundheitliche Betroffenheit von Versammlungsteilnehmern durch die grundsätzlich existierenden Befreiungsmöglichkeiten.
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Zu der in Ziffer 2.2. gleichzeitigen getroffenen Anordnung eines Kopfvisiers bei Vorliegen einer medizinischen Ausnahme hat sich der BayVGH (B.v. 19.4.2021 - 10 CS 21.1135 - juris) geäußert. An der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Anordnung von Kopfvisieren ist im vorliegenden Eilverfahren nichts zu erinnern.
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Hinsichtlich des Schutzzwecks ist zu konstatieren, dass die Maskenpflicht der zusätzlichen Absicherung einer äußerst geringen Schadenseintrittswahrscheinlichkeit dient, wie sich aus den oben dargelegten Erkenntnissen des RKI und in Übereinstimmung mit dem von Antragsteller vorgelegten Unterlagen zu der Entscheidung des AG Garmisch-Partenkirchen ergibt. Die letztendliche Rechtfertigung des Eingriffs basiert auf den weitreichenden Folgen im Fall der Schadensverwirklichung. Ungeachtet der Rechtsmeinung Dritter kann sich hieraus eine Maskenpflichtanordnung rechtfertigen.
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Für den Einzelfall ist weiter zu sehen, dass es sich vorliegend um einen Aufzug mit den bereits dargelegten typischen Gefahren einer sich fortbewegenden Versammlung handelt und dass es sich bei einer Versammlung mit erwarteten 5.000 Teilnehmern auch nicht um eine kleine Versammlung handelt. Hinzu kommt schließlich weiter, dass ein unverändert kritisches Infektionsgeschehen vorliegt.
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(aa) Von einem insgesamt rückläufigen Infektionsgeschehen kann nicht gesprochen werden. Nach den vom RKI vorgelegten Informationen „Covid-19 Trends in Deutschland im Überblick“
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/COVID-19-Trends/COVID-19-Trends.html? blob=publicationFile#/home, abgerufen am 6. Januar 2022) steigt die 7-Tage Inzidenz seit dem 2. Januar 2022 stetig und zuletzt deutlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Krankenhausampel zuletzt wieder auf die Stufe Gelb zurückgesprungen ist.
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(bb) Die Infektionslage ist auch nicht aufgrund des Ausbreitens der Omikron-Variante anders zu beurteilen. Trotz verschiedener medialer Berichterstattung, dass die Omikron-Variante voraussichtlich weniger gefährlich als die Delta-Variante ist, handelt es sich immer noch um eine Covid-19-Erkrankung mit entsprechenden Gefährdungspotenzial.
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Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf Seite 14 des Wochenberichts des RKI vom 30. Dezember 2021. Nach der Bezugnahme auf die vom Antragsteller ebenfalls zitierten „häufigen Symptome“ legt das RKI dar, dass im Zusammenhang mit der Omikron-Variante wenige Wochen nach dem erstmaligen Auftreten in Deutschland bereits vier Todesfälle bekannt sind (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-12-30.pdf? blob=publicationFile, abgerufen am 6. Januar 2022). Nach der täglichen Übersicht zu den Omikron-Fällen vom 6. Januar 2022 sind es 15 Todesfälle (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Omikron-Faelle/Omikron-Faelle.html? blob=publicationFile, abgerufen am 6. Januar 2022). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis verbietet sich bereits jetzt ein verharmlosender Vergleich mit „Schnupfen“ oder „grippalen Infekten“.
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(cc) Soweit der Antragsteller ausführt, dass bei anderen Versammlungen in Mittelfranken keine Maskenpflicht angeordnet worden sei, ist zu sagen, dass die Entscheidungen über die Anordnung einer Maskenpflicht von den zuständigen Behörden jeweils abhängig vom konkreten Einzelfall getroffen werden. Auf eine bestimmte Behördenpraxis kann sich der Antragsteller darüber hinaus schon deshalb nicht berufen, weil es sich bei der Antragsgegnerin und den anderen zitierten Behörden um unterschiedliche Rechtsträger handelt. Für eine irgendwie geartete willkürliche Entscheidung bestehen schließlich keine Anhaltspunkte.
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Der Antragsteller kann sich auch hinsichtlich der sonstigen für die Innenstadt geltenden Regelungen, insbesondere für den Wochenmarkt, nicht auf Gleichbehandlung berufen. Im Übrigen dürfte es zu bezweifeln sein, dass auf dem Wochenmarkt gleichzeitig 5.000 Besucher zu erwarten sind.
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(4) Besondere Gründe für eine Vollzugsanordnung sind vorliegend nicht ersichtlich. Es bleibt daher bei dem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Beurteilung eines Bescheides als voraussichtlich rechtmäßig und der Antrag war abzulehnen.
B.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
C.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Empfehlung Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da die vorliegende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, wurde der Empfehlung in Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 folgend der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes angehoben.