Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 20.01.2022 – AN 16 K 20.01237
Titel:

Widerruf einer waldbaulichen Förderung bei erheblichem Ausfall der Anpflanzungen

Normenkette:
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2a
Leitsätze:
1. Der Zuwendungszweck einer waldbaulichen Maßnahme in Form der Wiederaufforstung durch Pflanzungen zur Schaffung eines klimatoleranten Waldes kann nicht mehr erreicht werden, wenn ca. 30 bis 40 % der Pflanzungen ausgefallen sind und eine Nachbesserung, die ca. 50 % der Pflanzungen betreffen würde, vom Zuwendungsempfänger abgelehnt wird. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Rechtlich ist es irrelevant, auf welche Ursachen zurückzuführen ist, dass die Anpflanzungen in einem so erheblichen Umfang ausgefallen sind. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf von Förderbescheiden, Förderung waldbaulicher Maßnahmen nach dem WALDFÖPR 2018, Ausfallen von 40, 50% der Anpflanzungen, Entfallen des Förderzwecks, Widerruf, Förderung, Zuwendung, Wald, Anpflanzung, Ausfall, Zweck, Ursache, Verschulden
Fundstelle:
BeckRS 2022, 1038

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Aufhebung von vier Widerrufsbescheiden, mit denen vier Förderbescheide aufgehoben wurden.
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Mit vier Anträgen vom 3. August 2018 beantragte der Kläger eine Förderung von waldbaulichen Maßnahmen nach der Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2018). Betroffen sind die FlNrn. …, …, … und … der Gemarkung … der Gemeinde … Gemäß den in Anlage der Anträge beigefügten Arbeits- und Kulturplänen Pflanzung würden nach einem Schadensereignis 3.675, 1.325, 2.550 und1.300 zertifizierte Pflanzen eingesetzt. Mit der Maßnahme würde im Oktober 2018 begonnen. Sie sei voraussichtlich im November 2018 fertiggestellt. Beantragt würden Förderbeträge in Höhe von 4.116,00 EUR, 1.484,00 EUR, 3.441,00 EUR und 1.885,00 EUR. Gemäß den Dokumenten „Arbeits- und Kulturplan - weitere Auflagen“, unterzeichnet vom Kläger, würde als Auflage zur Sicherung und zum Erhalt der Kultur im Falle einer Bindefrist gemacht, dass eine Nachbesserung bei mehr als 20% Ausfall der geförderten Pflanzen vorgenommen werden müsse.
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Die Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2018) vom 1. Januar 2018 sieht in Ziffer 1.3 mit der Überschrift „Zuwendungszweck“ vor, dass Zweck der Förderung sei, die Waldfläche zu erhalten und zu vermehren und einen standortgemäßen, klimatoleranten und möglichst naturnahen Zustand des Waldes zu bewahren oder herzustellen.
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Mit vier Bescheiden vom 23. August 2018 (Az. 82300563-7752.1, 82300558-7752.1, 82300399-7752.1 und 82300560-7752.1) wurden dem Kläger Zuwendungen in Höhe von 4.116,00 EUR, 1.484,00 EUR, 3.441,00 EUR und 1.885,00 EUR bewilligt. Überschrieben waren die Bescheide mit „Förderung von waldbaulichen Maßnahmen nach der WALDFÖPR 2018“. Als Zuwendungszweck/Maßnahme wurde „Wiederaufforstung Pflanzung“ festgesetzt. Die bewilligte Anzahl von Pflanzen beträgt 3.675, 1.325, 2.550 und 1.300. Betroffen sind die Grundstücke mit den FlNrn. …, …, … und … der Gemarkung … der Gemeinde … Zum Bestandteil der Bescheide wurden die in der dortigen Anlage beigefügten allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gemacht. Als besondere Nebenbestimmungen wurde festgelegt, dass die im Arbeitsplan/Arbeits- und Kulturplan enthaltenen Vorgaben bei der Ausführung der Maßnahme und während einer geltenden Bindungsfrist eingehalten würden. Der Arbeitsplan/Arbeits- und Kulturplan sei Bestandteil dieses Bescheides. Eine Bindefrist bestehe nicht bei Maßnahmen zur Jugendpflege. Zudem wurde festgesetzt, dass der Kläger als Zuwendungsempfänger für den ordnungsgemäßen Unterhalt und die Pflege der geförderten Kulturen bzw. die Naturverjüngung für die Dauer der geltenden Bindefrist zu sorgen habe sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen habe.
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Wegen der weiteren Bestimmungen wird auf die Bescheide Bezug genommen.
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Nach Eingang von Fertigstellungsanzeigen durch den Kläger wurden die betroffenen Grundstücke des Klägers durch einen Vertreter der Beklagten am 14. Januar 2019 überprüft. Hierbei wurde gemäß Aktenvermerk festgestellt, dass Mängel hinsichtlich des Zaunes und der Pflanzung vorlägen. Letztere entspreche nicht forstfachlichen Kriterien. Als Fazit wurde festgehalten, dass die festgestellten erheblichen Mängel eine Auszahlung des Förderbetrages verhinderten.
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Gemäß Aktenvermerk des Beklagten hat am 25. Januar 2019 ein Ortstermin stattgefunden. Dabei sei hinsichtlich der östlichen Fläche festgestellt worden, dass der Zaun deutliche Mängel aufweise. Die Überprüfung der Pflanzen habe ergeben, dass diese zu einem erheblichen Teil nicht fachgerecht gepflanzt worden seien. Dem Kläger sei dringend empfohlen worden, die Pflanzungen zu korrigieren. Es hätte sich dann herausgestellt, dass der Kläger die Pflanzen zu einem Zeitpunkt gesetzt habe, als der Boden sehr trocken und hart gewesen sei. Auch das angewandte Pflanzverfahren habe vom empfohlenen und inzwischen praxisüblichen Verfahren der Hohlspatenpflanzung abgewichen. Hinsichtlich der westlichen Fläche sei deutlicher Wildverbiss festzustellen gewesen. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass dieser Zustand so nicht hingenommen werden könne. Zudem habe auch in diesem Bereich die Pflanzqualität deutliche Mängel aufgewiesen.
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Gemäß Aktenvermerk des Beklagten hat am 15. Februar 2019 ein weiterer Ortstermin stattgefunden. Hinsichtlich der westlichen Fläche sei die zuvor beanstandete Höhe des Wildschutzzaunes vom Kläger durch Korrekturen verbessert worden. Nach wie vor sei aber die Qualität der Zaunpfosten sowie ihre Einbringung in den Erdboden zu bemängeln. Eine Überprüfung der Pflanzungen habe ergeben, dass diese zum Großteil nicht fachgerecht gepflanzt worden seien. Dem Kläger sei vorgeschlagen worden, die Pflanzungen zu korrigieren. Dazu habe sich der Kläger grundsätzlich nicht bereit erklärt. Ihm sei deutlich gemacht worden, dass eine Abnahme der Pflanzung als Teil der Fördermaßnahme nicht möglich sei und damit der Zuschuss nicht ausbezahlt werden könnte. Daraufhin habe der Kläger gefragt, wie hoch der Anteil der neu zu pflanzenden Bäumchen sei. Dies seien etwa 50% der Pflanzen gewesen. Der Kläger habe sich hierzu nicht bereit erklärt.
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Mit Bescheiden vom 12. September 2019 widerrief der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 23. August 2018 mit Wirkung für die Vergangenheit.
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Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass sowohl hinsichtlich des Zaunbaus als auch hinsichtlich der Pflanzung erhebliche Mängel bestünden. Der Kläger habe die Pflanzung auf der Förderfläche entgegen Ziff. 4 der WALDFÖPR 2018 nicht mit geeigneten Verfahren und Geräten vorgenommen. Dadurch hätten große Teile der geförderten Pflanzen nicht anwachsen und kein flächiger neuer Bestand begründet werden können. Der Zweck der Förderung, den Wald hin zu einem standortgemäßen und klimatoleranten Bestand umzubauen, habe somit nicht erfüllt werden können. Der Widerruf liege im Ermessen der Behörde. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen komme dem öffentlichen Interesse im Hinblick auf den Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich ein hohes Gewicht zu. Der Kläger habe nicht auf den Bestand des Bescheides vertrauen können, da ihm kurz nach der vorgenommenen Pflanzung mitgeteilt worden sei, dass ohne eine Nachbesserung die Bepflanzung nicht förderfähig sei.
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Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Aufhebungsbescheide vom 12. September 2019. Mit Bescheid vom 18. Juni 2020, zugestellt am 19. Juni 2020, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
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Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020, eingegangen bei Gericht am 30. Juni 2020, erhob der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2020 und die Aufhebungsbescheide vom 12. September 2019.
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Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass ein Vertreter des Beklagten bei einer ersten Begehung dem Kläger erklärt habe, dass man bei einer Einzäunung auch Holzpfosten verwenden könne und die Arbeiten auch selbst durchführen könne. Im August 2018 habe niemand wissen können, dass bis zum Winteranfang keine nennenswerten Niederschläge folgen würden. Die Pflanzen seien am 7. Dezember 2018 geliefert worden. Man habe dann mit der Pflanzung begonnen. Es habe sich herausgestellt, dass eine Pflanzung mit dem im Arbeits- und Kulturplan vorgesehenen Hohlspaten nicht möglich sei. Da die eingeschlagenen Pflanzen nur kurzzeitig hätten gelagert werden können, habe man sich entschieden, dennoch sofort zu pflanzen. In den Boden habe man Löcher mit einer maximalen Tiefe von 20 cm bekommen. Der Kläger habe die Zaunpfosten erhöht und den Zaun mit Bodenankern versehen sowie zwei gewünschte Zwischenzäune eingezogen. Der Aufwand für das Ausgraben der Pflanzen und das neue Einpflanzen würde den wirtschaftlichen Wert der Förderung übersteigen. Er habe dies daher nicht tun wollen. Einen Verzicht habe er nicht erklärt. Zudem habe er gegen keine Auflage verstoßen, da eine Nachbesserung nur zur Pflicht gemacht worden sei, wenn mehr als 20% der geförderten Pflanzen ausgefallen seien. Nachdem keine Pflanzen gefördert worden seien, müsse auch nicht nachgebessert werden. Zudem beginne die Bindefrist nach Ziffer 3.2 der Bescheide nach der Abnahme zu laufen. Nachdem es keine Abnahme gegeben habe, habe in keinen der Fälle die Bindefrist überhaupt zu laufen begonnen. Zudem sei der vollständige Widerruf der Bewilligungsbescheide unverhältnismäßig. Jeder Baum, der wachse, stelle gegenüber dem Istzustand eine Verbesserung dar. Er sei nicht verpflichtet zu einer Pflanzung unter optimalen Bedingungen, sondern nur zu Bedingungen, wie sie zum geplanten Ausführungszeitpunkt möglich seien. Hinsichtlich des Ausfalles von 30% der Pflanzen sei festzuhalten, dass dies für die witterungsbedingten Umstände eine sehr niedrige Ausfallquote sei. Die Jahre 2018, 2019 und 2020 seien geprägt von extremer Trockenheit und Hitze. Im betroffenen Bereich gebe es zudem auch Bäume durch eingesäte Eichen, Birken, Erlen usw.
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Der Kläger beantragt,
Der Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2020, Az. AELF-FU-F2-7752.1-1-11-2 und die zugrundeliegenden Bescheide Az. Nr. 82300399-7752.1, 82300560-7752.1, 82300563-7752.1 und 82300558-7752.1 vom 12. September 2019 werden aufgehoben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Erwiderung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die vom Kläger durchgeführte Pflanzung in fachlicher Hinsicht nicht geeignet gewesen sei, einen stabilen, klimatoleranten Mischbestand zu begründen, sodass der Zweck der Förderung nicht habe erreicht werden können. Entscheidend für das Gelingen der Kulturen seien die Ausführungen der durchgeführten Arbeiten und der Anwuchserfolg, mithin das Erreichen des Förderzwecks. Keine der vier Flächen habe zum Zeitpunkt der Abnahme eine Auszahlung des Förderbetrags ermöglicht. Zweck der Förderung sei nicht die Pflanzung einzelner Bäume, sondern ein Umbau der geförderten Fläche zu einem standortgemäßen und klimatoleranten Mischbestand. Soweit ein Ausfall von 40% der geförderten Pflanzen vorliege, ergebe sich zudem ein Verstoß gegen die Auflage der Nachbesserung. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger sowohl bei der Pflanzenbestellung und dem Pflanzzeitpunkt als auch bei der Ausführung der Maßnahme vollkommen eigenverantwortlich gehandelt habe. Der Kläger habe bei Vornahme der Pflanzung die Situation der Trockenheit deutlich erkannt und dennoch die Pflanzung vorgenommen. Er habe den Nichtanwuchs der Pflanzen in Kauf genommen. Zum Zeitpunkt Dezember 2020 seien bereits mehr als 30% der gepflanzten Pflanzen ausgefallen. Zudem sei nach wie vor massiver Wildverbiss an den Pflanzen vorhanden und der Zaun teilweise undicht. Dies sei trotz erheblicher Nachbesserung des Klägers geschehen. Die damalige Weigerung des Klägers diesbezüglich eine Nachbesserung vorzunehmen, stelle zudem einen Auflagenverstoß dar. Den Kläger treffe eine Pflicht zur Nachbesserung. Mit den Bewilligungsbescheiden sei er ein Förderverhältnis eingegangen. Damit würden auch die Auflagen greifen. Eine Abnahme der Förderfläche hätte stattgefunden. Unbestritten sei, dass in Bayern die Trockenheit der letzten Jahre zu einem erhöhten Absterben von Beständen geführt habe. Dass in den geförderten Bereichen auch andere Pflanzen wachsen würden, außer den vom Kläger Gepflanzten, sei unbeachtlich.
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Mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, jedoch unbegründet.
20
1. Die Widerrufsbescheide des Beklagten vom 12. September 2019 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Widerrufsbescheide ist Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG (nachfolgend Ziff. 1.1). Die Widerrufsbescheide sind auch formell (nachfolgend Ziff. 1.2) und materiell (nachfolgend Ziff. 1.3) rechtmäßig.
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1.1 Die Widerrufsbescheide vom 12. September 2019 finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Ob der Widerruf der Förderbescheide daneben auch auf Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG gestützt werden kann, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliegen (siehe unten Ziffer 1.3). Es spricht vorliegend jedoch viel dafür, dass die Förderung auch nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG wegen eines Auflagenverstoßes durch den Kläger widerrufen werden kann. Gemäß Ziffer 3.1 der Förderbescheide sind die im Arbeits- und Kulturplan enthaltenen Vorgaben einzuhalten. Aus diesem ergibt sich, dass eine Nachbesserung bei mehr als 20% Ausfall der geförderten Pflanzen stattzufinden hat. Diese Auflage dürfte unabhängig von einer „Abnahme“ der Pflanzen gelten und mit dem Zugang des Förderbescheids beim Kläger Anwendung finden. Die vom Kläger herangezogene Ziffer 3.2 dürfte nicht die Frage erläutern, ab wann eine Auflage des Zuwendungsbescheides greift, sondern lediglich die zeitliche Bindung für fünf Jahre regeln.
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1.2 Die Widerrufsbescheide sind formell rechtmäßig.
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Insbesondere wurde der Kläger vor Erlass der Widerrufsbescheide ausreichend angehört im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.
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Die Anhörung des Betroffenen kann auch mündlich erfolgen. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger im Rahmen der Revierbegehung vom 25. Januar 2019 und insbesondere im Rahmen des Ortstermins vom 15. Februar 2019 ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu der für den Widerruf erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Beklagtenvertreter haben während dieser Ortstermine dem Kläger gegenüber ausreichend deutlich gemacht, dass erhebliche Mängel, insbesondere bei der Anpflanzung, sowie auch beim Zaunbau vorhanden sind, die einer Förderung entgegenstehen. Zudem wurde der Kläger ausreichend auch auf die Rechtsfolgen seiner Weigerung der Nachbesserung und Neuanpflanzung hingewiesen. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass der Anteil der Neuanpflanzung bei ca. 50% liegen werde, erklärte der Kläger ausdrücklich, dass er zu einer solchen Neuanpflanzung nicht bereit sei. Ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten vom 15. Februar 2019 wurde dem Kläger deutlich gemacht, dass aufgrund der bestehenden Mängel eine Abnahme der Pflanzung als Teil der Fördermaßnahme nicht möglich ist und damit auch der Zuschuss nicht ausbezahlt werden kann. Damit wurde dem Kläger verdeutlicht, dass er eine Neuanpflanzung vornehmen muss oder ihm der Widerruf der Förderung droht. Dass der Kläger sich dessen auch bewusst war, zeigt seine Einlassung in der Klagebegründung, dass er im Rahmen des Ortstermins am 15. Februar 2019 vom Beklagtenvertreter aufgrund dessen Äußerung dann einen Bescheid verlangt habe.
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Damit liegt eine ausreichende Anhörung im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor.
27
1.3 Die Widerrufsbescheide sind auch materiell rechtmäßig.
28
Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG liegen vor. Zudem ist die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG vorliegend eingehalten worden. Auch sind keine Mängel im Rahmen der Ermessensausübung der Beklagten erkennbar.
1.3.1
29
Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind vorliegend erfüllt.
30
Gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
31
Ob die ursprünglichen Bewilligungsbescheide der Förderung rechtmäßig waren, kann insoweit dahinstehen, da die Norm jedenfalls erst Recht für rechtswidrige Verwaltungsakte gilt. Die Förderung stellt zudem eine Geldleistung dar.
32
Im Vorliegenden Fall steht fest, dass der Zuwendungszweck, die durch die Bewilligungsbescheide geförderten waldbaulichen Maßnahmen, nicht erreicht worden ist und auch nicht mehr aufgrund der Weigerung des Klägers, nachzubessern, erreicht werden kann. Die geförderte Maßnahme war vorliegend die Wiederaufforstung durch Pflanzungen. Förderungszweck ist gemäß den Richtlinien für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2018) gemäß deren Ziffer 1.3, die Waldfläche zu erhalten und zu vermehren, einen standortgemäßen, klimatoleranten und möglichst naturnahen Zustand des Waldes zu bewahren oder herzustellen, die Waldfunktion dauerhaft zu sichern, den Wald nachhaltig zu bewirtschaften, die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten und zu verbessern und einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer herbeizuführen. Dieser Zweck war vorliegend nicht erreicht worden und kann auch nicht mehr erreicht werden. Im Rahmen der Begehungen durch den Kläger und Beklagtenvertreter wurde festgestellt, dass in großem Ausmaß, ca. 30 bis 40% der Pflanzungen ausgefallen sind. Eine Nachbesserung hätte ca. 50% der Pflanzungen betroffen. Es wurde verschiedentlich festgestellt, dass die Pflanzen teilweise nicht richtig eingesetzt worden sind und nur unzureichend Vorkehrungen getroffen waren, um diese vor Wildverbiss zu schützen. Aktenkundiges und zwischen den Beteiligten auch unstreitiges Ergebnis war, dass die eingesetzten Pflanzen bereits in erheblichem Ausmaß ausgefallen sind und mangels Erreichbarkeit der Mineralschichten im Boden und von Wasser auch weiterhin in großem Ausmaß ausfallen werden. Der Kläger hat insbesondere im Rahmen der Begehung am 15. Februar 2019 auch klargestellt, dass er nicht bereit ist, Ersatzpflanzungen und Nachbesserungen vorzunehmen. Insoweit durfte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass eben vor dem Hintergrund des erheblichen Ausfalls der Pflanzungen, der Förderzweck der Schaffung eines klimatoleranten Waldes nicht zu erreichen ist.
33
Für das Gericht steht daher fest, dass der Zuwendungszweck nicht erreicht worden ist. Zuwendungszweck war nicht nur die Pflanzung von einzelnen Bäumen, sondern die Schaffung eines standortgemäßen, klimatoleranten und möglichst naturnahen Zustandes eines gesamten Waldes.
34
Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, auf welche Ursachen zurückzuführen ist, dass die Anpflanzungen in einem so erheblichen Umfang ausgefallen sind. Es ist Sache des Zuwendungsempfängers, während des Bestehens des Förderverhältnisses einer Maßnahme für die ordnungsgemäße Anpflanzung und deren Pflege zu sorgen und sicherzustellen, dass der Erfolg der Fördermaßnahme erreicht wird und auch erhalten bleibt. Die damit verbundenen Risiken und Gefahren gehören zu den üblichen Risiken in der Land- und Fortwirtschaft und sind vom Förderungsempfänger zu tragen. Es ist rechtlich nicht möglich und wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, diese Risiken dem Subventionsgeber aufzubürden, zumal er auf die Durchführung der Maßnahme und die Pflege und Erhaltung des Bestandes in der Regel keinen Einfluss hat. Ausschlaggebend ist allein die objektive Tatsache, dass der Zweck verfehlt worden ist und dieser auch nicht mehr zu erreichen ist. Damit ist der Widerruf der Förderung begründet.
35
Insoweit kam es im folgenden Fall auf den Vortrag des Klägers, dass die entsprechenden Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt einer solchen Pflanzung möglicherweise entgegengestanden haben, nicht an. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass der Boden sehr hart und wasserarm gewesen sei. Man hätte mit dem Spaten nicht tief genug graben können. Auch sei nicht absehbar gewesen, dass es in einem solchen Ausmaß wenig Niederschlag in dieser Jahreszeit gegeben hätte. Nach dem oben Gesagten, ist dies jedoch das Risiko des Subventionsempfängers. Dieser hat es in der Hand, Anpflanzungen entsprechend zu planen.
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Insoweit ist es gerade nicht Voraussetzung der Rechtsgrundlage, dass ein Verschulden des Zuwendungsempfängers für das Nichtanwachsen der Pflanzungen vorliegt. Maßgeblich ist allein der objektive Umstand, dass der Förderungszweck nicht erreicht worden ist.
37
Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr.1 BayVwVfG liegen demnach vor.
1.3.2
38
Die Jahresfrist, innerhalb der die Behörde den Widerruf aussprechen kann, gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist vorliegend eingehalten. Die Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, welche den Widerruf rechtfertigen, zu laufen. Im vorliegenden Fall durfte der Beklagte im Zeitpunkt der Ortsbegehungen im Januar und Februar 2019 davon ausgehen, dass der Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden kann. Zu diesem Zeitpunkt wurde festgestellt, dass die Pflanzungen bereits zu einem erheblichen Anteil ausgefallen sind und weitere erhebliche Ausfälle definitiv zu erwarten sind. Auch hat der Kläger in diesem Rahmen mitgeteilt, dass er zu einer Nachbesserung nicht bereit ist. Die Widerrufsbescheide vom 12. September 2019 sind damit innerhalb der Jahresfrist ergangen und dem Kläger auch zugegangen.
1.3.3
39
Der Widerruf ist auch verhältnismäßig. Dem Ansinnen des Klägers, zumindest für den angewachsenen Teil der Pflanzungen eine anteilige Förderung zu erhalten, musste der Beklagte nicht nachgehen. Insoweit stellte dies kein milderes Mittel dar. Förderungszweck war, wie bereits dargestellt, die Schaffung eines klimatoleranten Waldes und nicht die Pflanzung einzelner Bäume.
1.3.4
40
Auch die Ermessensausübung des Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zu Recht die beiderseitigen Interessen abgewogen und dem öffentlichen Interesse im Hinblick auf den Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein hohes Gewicht zugeordnet. Auch hat er einen Vertrauensschutz des Klägers verneint, da diesem mitgeteilt worden sei, dass er, um eine Förderung zu erhalten, im größeren Umfange nachbessern müsse.
41
In Fällen der Zweckverfehlung bei der Subventionsvergabe ist den finanziellen Interessen des Staates eine hohe Stellung einzuräumen. Es wäre im Grundsatz nicht vertretbar, wenn die Allgemeinheit und der Steuerzahler für Maßnahmen einstehen müssten, die nicht den gewünschten und geförderten Erfolg gebracht haben, auch wenn den Subventionsempfänger kein direktes Verschulden trifft. Dies wäre schon deshalb unbillig, weil Fördermaßnahmen immer eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand sind und die Bereitstellung von Steuermitteln dafür nur gerechtfertigt sein kann, wenn im Gegenzug ein gesamtgesellschaftlicher Nutzen entsteht. Dem entsprechend spielt es im vorliegenden Fall auch keine Rolle, aus welchen Gründen die Pflanzungen nicht erhalten geblieben sind.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.