Inhalt

VGH München, Beschluss v. 20.01.2022 – 9 ZB 22.30056
Titel:

Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen keine Zulassung der Berufung

Normenketten:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stellen keinen Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung, Sierra Leone, Tuberkulose-Erkrankung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 22.11.2021 – 4 K 18.30863

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Berufungszulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
2
Zur Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger ausgeführt, dass er entgegen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen unzutreffenden Beweiswürdigung in seinem Herkunftsland weiterhin bedroht sei. Er könne sich dieser Bedrohung auch nicht in einer Großstadt wie Freetown entziehen. Zudem müsse seine Tuberkulose-Erkrankung noch immer behandelt werden, was umfassend nur in Deutschland erfolgen könne. In Sierra Leone könne die Krankheit wieder ausbrechen und zum Tode führen. Es bestünden somit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Damit zielt der Kläger weder ausdrücklich noch sinngemäß auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), eine Entscheidungsdivergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG oder einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) ab. Er macht, auch soweit er die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts kritisiert, nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, die keinen Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2020 - ZB 20.31989 - juris Rn. 3; B.v. 13.7.2021 - 15 ZB 21.30960 - juris Rn. 7; B.v. 9.10.2018 - 9 ZB 16.30738 - juris Rn. 6).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
4
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).