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AG Rosenheim, Beschluss v. 16.02.2021 – 4 BÜR 58/18 jug
Titel:

Anordnung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe

Normenkette:
JGG § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 58, 88
Schlagworte:
Restjugendstrafe, Bewährungszeit
Rechtsmittelinstanz:
LG Traunstein, Beschluss vom 31.03.2021 – Qs 70/21 jug
Fundstelle:
BeckRS 2021, 9876

Tenor

1. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Laufen am 09.07.2018, Az. II VRJs 206/17, gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wird widerrufen.
2. Die Vollstreckung der Restjugendstrafe in Höhe von 95 Tagen wird angeordnet.

Gründe

1
Der Verurteilte hat in der bis 19.07.2021 laufenden Bewährungszeit eine neue vorsätzliche und schwerwiegende Straftat begangen und dadurch gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 JGG.
2
Gegen ihn wurde durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26.11.2020, Az. 2 KLs 150 Js 10052/20, wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, begangen am 17.03.2020, eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verhängt.
3
Die Entscheidung ist seit dem 26.11.2020 rechtskräftig.
4
Eine Verlängerung der Bewährungszeit oder eine Erweiterung der Auflagen reicht nicht aus.
5
Der Verurteilte hat sich somit nicht bewährt. Gemäß §§ 26, 58, 88 JGG war damit die Strafaussetzung und die Entlassung zur Bewährung zu widerrufen.
6
Der Widerruf entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.