Titel:
Fiktive Vorverlegung des Diensteintritts bei der Besoldung von Polizeivollzugsbeamten
Normenketten:
BayBesG Art. 23 S. 1 Nr. 2, Art. 30 Abs. 1, Abs. 4, Art. 31 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 5 S. 1
LlBG Art. 5 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 114, § 124a Abs. 1
Leitsätze:
1. Ausbildungszeiten stellen keine hauptberuflichen Tätigkeiten im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG dar, da sie erst den Kompetenzerwerb für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ermöglichen. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Anforderungsprofile eines Groß- und Außenhandelskaufmanns unterscheidet sich sowohl nach Zielsetzung als auch nach Handlungsmöglichkeiten so wesentlich vond em eines Polizeivollzugsbeamten, dass eine Anerkennung als förderliche Vordienstzeit ausscheidet. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Ausschluss der ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit von der fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 23 S. 1 Nr. 2 BayBesG gilt auch für Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
4. Entscheidungen und Feststellungen des vormaligen Dienstherrn sind grundsätzlich nicht bindend. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fiktive Vorverlegung des Diensteintritts, Förderliche hauptberufliche Tätigkeit, Anerkennungsfähigkeit von Ausbildungszeiten (verneint), Ausschluss der Anerkennung der beiden ersten Jahre einer an sich förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit wegen Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBesG, Polizeivollzugsbeamter, Besoldung, Festetzung, Diensteintritt, fiktive Vorverlegung, Ausbildungszeit, hauptberufliche Tätigkeit, förderlich, unechte Rückwirkung, früherer Dienstherr, Bindungswirkung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 9849
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der am … geborene Kläger begehrt die Anerkennung von Zeiten als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG).
2
Der Kläger trat mit Wirkung vom … 2018 als Polizeiobermeister (2. QE; BesGr. A 8) in den Dienst der Bayerischen Landespolizei ein und wurde mit Wirkung zum …2019 zum Polizeihauptmeister (2. QE; BesGr. A 9) ernannt.
3
Zuvor absolvierte der Kläger vom 1. August 2001 bis zum 9. Januar 2004 bei der … eine Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel und war dort im unmittelbaren Anschluss bis zum 30. April 2004 als Angestellter tätig.
4
Vom 1. Mai 2004 bis 30. Juli 2004 absolvierte er eine Ausbildung zum Wachpolizisten bei der Polizeidirektion … und war dort im Anschluss als Angehöriger der Wachpolizei bis 30. April 2006 tätig. Sein Einsatz erfolgte dabei hauptsächlich im Posten- und Streifendienst an besonders gefährdeten Objekten. Nach dem auf zwei Jahre befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der Polizeidirektion … ernannte der Freistaat Sachsen den Kläger mit Wirkung zum … 2006 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter und im Folgenden mit Wirkung zum …2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister zur Anstellung. Mit Wirkung zum … 2009 erfolgte die Ernennung zum Polizeimeister. Der Kläger ist seit dem … 2010 Beamter auf Lebenszeit.
5
Mit Wirkung zum 1. März 2011 wurde der Kläger als Polizeimeister in den Dienst der … übernommen. Mit Bescheid vom 3. Februar 2011 wurde als Stufungsdatum der 1. Januar 2006 festgesetzt. Die Ernennung zum Polizeiobermeister erfolgte mit Wirkung zum … 2013.
6
Nach Eintritt in den Dienst der Bayerischen Landespolizei mit Wirkung zum 1. Dezember 2018 setzte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 zur Bemessung des Grundgehalts als Zeitpunkt des Diensteintritts den Diensteintritt beim früheren Dienstherrn, also den 1. Mai 2008, fest.
7
Die Bevollmächtigten des Klägers zeigten sich mit Schreiben vom 21. Mai 2019 gegenüber dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - als Vertretung an. Mit weiterem Schreiben vom 30. August 2019 trugen die Bevollmächtigten des Klägers zur Begründung ihres Widerspruchs vor, dass der mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 festgesetzte Zeitpunkt für den Diensteintritt am 1. Mai 2008 unzutreffend sei, da der frühere Dienstherr einen früheren Diensteintritt festgesetzt habe. Tatsächlich seien bei der Festsetzung des Zeitpunkts für den Diensteintritt des Klägers auch die Zeiten vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 zu berücksichtigen, während der Kläger als Angehöriger der Wachpolizei und somit als Angestellter beim Freistaat Sachsen tätig gewesen sei. Die Polizei … habe die Tätigkeit des Klägers als Groß- und Außenhandelskaufmann vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 im Umfang von vier Monaten als sogenannte Erfahrungszeit berücksichtigt und zudem die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 im Umfang von zwei Jahren und die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 28. Februar 2011 im Umfang von zwei Jahren und zehn Monaten berücksichtigt. Vorsorglich werde ein Antrag auf fiktive Vorverlegung des Zeitpunktes des Dienstantritts nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG gestellt.
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Das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - teilte den Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 16. September 2019 mit, dass ein Widerspruch gegen den Stufenfestsetzungsbescheid vom 4. Dezember 2018 bislang nicht eingegangen sei, im Übrigen aber wegen Verfristung zurückgewiesen werden müsse.
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Die Zuordnung zur ersten Stufe der Beamtenbesoldung erfolge gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 4 BayBesG auf die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge und nicht auf eine Stufenfestsetzung des vorherigen Dienstherrn. Da der Kläger zum 1. Mai 2008 zum Polizeimeister zur Anstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe beim Freistaat Sachsen ernannt worden sei, sei damit auf den maßgeblichen Dienstantritt am 1. Mai 2008 abzustellen. Ab diesem Zeitpunkt berechne sich die Stufenlaufzeit des Beamten.
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Es werde darauf hingewiesen, dass die Anerkennung von förderlichen Angestelltenzeiten nach Art. 30 Abs. 2 BayBesG nicht der Bezügestelle, sondern der personalverwaltenden Dienststelle obliege. Daher sei das Schreiben vom 30. August 2019 an das Polizeipräsidium Mittelfranken zur Bearbeitung weitergeleitet worden.
11
Der Beklagte lehnte mit Bescheid des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 27. September 2019, den Bevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis zugegangen am 2. Oktober 2019, den Antrag auf Anerkennung von Zeiten als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG ab.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ablehnung des Antrages auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBesG beruhe. Nicht berücksichtigungsfähig seien Lehr- und sonstige Ausbildungszeiten, da diese gemäß Nr. 31.2.1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) nicht als Berufsausübung gelten würden. Demzufolge könnten Beschäftigungszeiten als Auszubildender bei der … vom 1. August 2001 bis 9. Januar 2004 und die Ausbildung bei der Wachpolizei der Polizeidirektion … vom 1. Mai 2004 bis 30. Juli 2004 nicht anerkannt werden.
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Der Begriff der Förderlichkeit beziehe sich auf die künftig auszuübende Beamtentätigkeit und die mit dem Amt verbundenen Aufgaben. Zeiten als Groß- und Einzelhandelskaufmann könnten daher im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht als förderlich im Hinblick auf die Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter anerkannt werden.
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Die Zeiten der Tätigkeit bei der Wachpolizei … vom 1. August 2004 bis 30. April 2006 könnten auf Grund der dort gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse für die jetzige Tätigkeit als Vollzugsbeamter als sonstige förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten anerkannt werden. Ausgenommen seien jedoch gemäß Nr. 31.2.1 Satz 6 BayVwVBes ein Zeitraum von sechs Monaten, da der Vorbereitungsdienst zum mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Polizei Sachsen bereits in der Anrechnung dieser sechs Monate entsprechend auf zwei Jahre gekürzt worden sei. Daher könnten insgesamt 15 Monate der Tätigkeit als Wachpolizist bei der Polizeidirektion … als förderlich anerkannt werden.
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Allerdings sei nach Feststellung der Förderlichkeit zudem das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (StMF) erforderlich, welches jedoch bei einem Einstieg in der 2. Qualifikationsebene im Eingangsamt A 6 oder A 7 erst ab dem dritten Jahr der Beschäftigungsdauer als erteilt gelte. Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBesG fänden die ersten beiden Jahre der Beschäftigung keine Berücksichtigung, da diese durch die neue Tabellenstruktur bereits angemessen berücksichtigt seien (vgl. auch Nr. 31.2.8 BayVwVBes). Da der Kläger insgesamt nur 15 Monate förderliche Beschäftigungszeiten vorweisen könne, fehle die notwendige Zustimmung des StMF, sodass der Antrag im Ergebnis abgelehnt werden müsse.
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Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28. Oktober 2019 Widerspruch einlegen. Mit weiterem Schreiben vom 5. Februar 2020 trugen die Bevollmächtigten zur Begründung des Widerspruchs vor, dass weitere Zeiten als für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG anzuerkennen seien. Der Zeitpunkt des Diensteintritts sei entsprechend fiktiv vorzuverlegen. Sowohl die Beschäftigung als Groß- und Einzelhandelskaufmann bei der … als auch die Tätigkeit bei der Wachpolizei der Polizeidirektion … seien hauptberufliche Tätigkeiten. Auch seien die beiden Beschäftigungen als für die spätere Beamtentätigkeit förderlich anzusehen. Insbesondere bei der Tätigkeit bei der Wachpolizei der Polizeidirektion … habe der Widerspruchsführer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben, die für die auszuübende Tätigkeit von Nutzen bzw. Interesse seien.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt mit Empfangsbekenntnis am 21. Februar 2020, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Bescheid vom 27. September 2019 wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass es unerheblich sei, dass die … die Tätigkeit als Wachpolizist bei der Polizeidirektion … vollumfänglich als Erfahrungszeit berücksichtigt habe. Denn entsprechend Art. 31 Abs. 2 BayBesG unterliege die Entscheidung über die Anerkennung von für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten im Geltungsbereich des BayBesG allein den bayerischen Behörden. Die Regelung des Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayBesG gelte gemäß Art. 30 Abs. 4 BayBesG auch bei der Versetzung eines Beamten aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn in den Geltungsbereich des BayBesG. Maßgeblicher Zeitpunkt sei danach für die Stufenbestimmung der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn. Unerheblich sei dabei, dass die … als Stufungsdatum den 1. Januar 2006 festgesetzt habe, da maßgeblich allein der Zeitpunkt der Ernennung beim früheren Dienstherrn, nicht die Besoldungsstufe, in welcher sich der Beamte beim früheren Dienstherrn befunden habe, sei. Das gesetzgeberische Ziel, den Wechsel von einem anderen Dienstherrn nach Bayern zu erleichtern, stehe dem nicht entgegen, da die frühere Dienstzeit des Beamten vollumfänglich berücksichtigt werde. Zudem müsse der Beamte damit rechnen, dass mit dem Wechsel zum neuen Dienstherrn Besoldungssteigerungen sowie Besoldungseinbußen verbunden sein könnten.
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Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. März 2020, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen per Telefax am 18. März 2020, Klage erheben.
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Mit weiterem Schreiben vom 2. Juni 2020 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers:
1. Der Bescheid vom 27. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2020 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Zeitpunkt des Diensteintritts des Klägers auf den 10. Januar 2004, hilfsweise den 1. Januar 2006, vorzuverlegen.
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Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der angegriffene Bescheid fehlerhaft sei, da die Zeiträume vom 10. Januar 2004 bis 30. April 2004 bei der … und die Zeiten vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 bei der Wachpolizei der Polizeidirektion … als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG anzuerkennen seien, sodass der Zeitpunkt des Diensteintritts des Klägers fiktiv vorzuverlegen sei. Voraussetzung für eine fiktive Vorverlegung sei nach dem Wortlaut der Vorschrift eine hauptberufliche Tätigkeit. Eine solche Hauptberuflichkeit sei anzunehmen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht werde und nach den Lebensbestimmungen des Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstelle (VG Bayreuth, U.v. 14.4.2015 - B 5 K 13.12). Dies treffe sowohl auf die Beschäftigung des Klägers bei der … als Groß- und Einzelhandelskaufmann als auch auf die Tätigkeit bei der Wachpolizei der Polizeidirektion … zu.
21
Voraussetzung für eine fiktive Vorverlegung sei des Weiteren, dass die Tätigkeit für die spätere Beamtentätigkeit förderlich gewesen sei. Dabei sei der Begriff der Förderlichkeit nach Nr. 31.2.3 Satz 1 BayVwVBes weit auszulegen. Förderlich seien Zeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem besonderen Interesse seien (Feudl/Luber, Das neue Dienstrecht in Bayern, 1. Aufl. 2011, S. 14 f.). Dies müsse dahingehend konkretisiert werden, dass sich die Förderlichkeit auch auf die künftig auszuübende Beamtentätigkeit und die mit dem Amt verbundenen Aufgaben beziehe. Entsprechend kämen als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die mit den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Qualifikationsebene in sachlichem Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die für die auszuübende Tätigkeit von Nutzen oder Interesse seien (VG Augsburg, U.v. 12.7.2012 - AU 2 K 11.1646; Ziff. 31.2.3 BayVwVBes). Die Förderlichkeit von Vortätigkeiten müsse nicht die ganze Bandbreite der späteren Verwendung umfassen (VG München, U.v. 2.7.2014 - M 5 K 13.4946). Dies treffe sowohl auf die Beschäftigung des Klägers bei der … als auch auf die Tätigkeit bei der Wachpolizei der Polizeidirektion … zu.
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Die Tätigkeit des Klägers als Groß- und Einzelhandelskaufmann sei insbesondere im Hinblick auf sein Auftreten und seine Fähigkeit, offen auf fremde Menschen zuzugehen, förderlich gewesen. Durch seine Tätigkeit habe er sowohl Nervosität als auch Berührungsängste, mit diesen in Kontakt zu treten, verloren und habe sich die Fähigkeit, an deren Probleme zielstrebig und schnell heranzugehen, angeeignet, um eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden. Dies sei gerade elementar für die Tätigkeit eines verständigen Polizeibeamten. Sowohl Gefahrenabwehr als auch Gefahrenerforschung verlangten täglich die unvoreingenommene Kontaktaufnahme des Beamten mit ihm völlig unbekannten Menschen. Dabei sei ein freundliches und authentisches Auftreten von größter Wichtigkeiten, was dem Kläger schon während seiner Ausbildung bei der … beigebracht worden sei. Zudem habe die … großen Wert darauf gelegt, dass ihre Mitarbeiter teamorientiert arbeiteten und sich sowohl gut in bestehende Gruppierungen einfügten als auch neue bildeten. Auch dies sei bei der alltäglichen Polizeiarbeit von großer Bedeutung. Während der Tätigkeit des Klägers als Kaufmann im Groß- und Einzelhandel sei er u.a. in der Personalverwaltung tätig gewesen, was ihm für seine jetzige Tätigkeit als Gruppenführer von großem Nutzen gewesen sei.
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Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Wachpolizei der Polizeidirektion … in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 und somit für die Dauer von insgesamt 24 Monaten, habe der Kläger Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben, die für die auszuübende Tätigkeit von Nutzen bzw. von Interessen seien, da der Kläger in dieser Zeit bereits vollwertig in alle Prozesse der Polizeiarbeit einbezogen gewesen sei. Denn nach § 3 des Sächsischen Wachpolizeigesetzes (SächsWachG) würden durch die Wachpolizei Aufgaben des Objektschutzes wahrgenommen und damit alle Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Abwehr von Angriffen gegen gefährdete Objekte getroffen würden. Dazu gehöre nach § 4 SächsWachG insbesondere Befragung, Identitätsfeststellungen, Platzverweise, Gewahrsam, Durchsuchung von Personen und Sachen, Betreten von Wohnungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen.
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Zudem stünde der Berücksichtigung der Zeit, die der Kläger bei der Wachpolizei … tätig gewesen sei, Nr. 31.2.1 Abs. 1 Satz 6 BayVwVBes nicht entgegen. Danach könnten Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf die Zeit der Ausbildung angerechnet werden könnten, nicht nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG berücksichtigt werden, wenn sich durch die Anrechnung die Ausbildungszeit verkürzt habe. Dies gelte jedoch nur, soweit dies in einer Fachverordnung angelegt sei. Die Anrechnung der Beschäftigung des Klägers bei der Wachpolizei sei jedoch nicht auf Grund einer Fachverordnung erfolgt, noch sei sie in einer solchen angelegt gewesen. Vielmehr erfolge die Anrechnung auf Grund eines formellen Gesetzes, nämlich nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SächsWachG.
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Die Voraussetzungen für eine fiktive Vorverlegung des Zeitpunkts des Diensteintritts beim Kläger lägen somit vor. Sie sei nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG ausgeschlossen. Die Ermessensentscheidung, die förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nicht anzuerkennen, liege nicht im Rahmen einer rechtlich ordnungsgemäßen Ermessensausübung und sei daher rechtswidrig.
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Darüber hinaus sei für die Bemessung des Grundgehalts des Klägers auf Grund seiner Versetzung in den Bayerischen Polizeivollzugsdienst nach Art. 30 Abs. 4 Satz 2 BayBesG der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn maßgeblich. Entsprechend dem Bescheid der Polizei … vom 3. Februar 2011 sei das für den Kläger festgesetzte Eintrittsdatum daher der 1. Januar 2006 und nicht der vom Polizeipräsidium Mittelfranken festgesetzte 1. Mai 2008. Auf Grund des vollständigen Übergangs des Beamtenverhältnisses des Klägers auf den Freistaat Bayern sei weiterhin das von der Polizei … festgelegte Dienstantrittsdatum der maßgebliche Zeitpunkt im Sinne des Art. 30 Abs. 4 Satz 2 BayBesG. Das Polizeipräsidium Mittelfranken habe keine Berechtigung, sich über diesen Eintrittszeitpunkt hinwegzusetzen. Falls das Gericht den obigen Ausführungen nicht folgen wolle, liege zumindest der maßgebliche Eintrittszeitpunkt des Klägers am 1. Januar 2006.
27
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 3. August 2020,
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Zur Begründung wurde vorgetragen, dass bei der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayBesG grundsätzlich die Zuordnung zur ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe erfolge. Eine Abweichung hiervon sehe Art. 30 Abs. 4 BayBesG vor, wonach die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BayBesG auch bei der Versetzung eines Beamten aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn in den Geltungsbereich des BayBesG gelte. Bei diesem sei gemäß Art. 30 Abs. 4 Satz 2 BayBesG maßgeblicher Zeitpunkt für die Stufenbestimmung der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn. Entsprechend dieser Vorgaben habe das Landesamt für Finanzen zur Bemessung des Grundgehalts als Zeitpunkt des Diensteintritts den 1. Mai 2008 festgesetzt. Dieser Bescheid vom 4. Dezember 2018 sei bereits bestandskräftig.
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Eine weitere Ausnahme sehe Art. 31 Abs. 2 BayBesG vor. Nach Satz 1 könne der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag mit Wirkung vom 1. des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden.
30
Die Anerkennung der Zeiten als Auszubildender bei der … und bei der Wachpolizei der Polizeidirektion … scheiterten bereits daran, dass es sich bei den Zeiten der Berufsausbildung entgegen dem klägerischen Vortrag ausweislich Nr. 31.2 BayVwVBes nicht um hauptberufliche Zeiten im Sinne des Art. 31 Abs. 2 BayBesG handele. So zeige das Erfordernis der Hauptberuflichkeit, dass die der beruflichen Tätigkeit vorgelagerte Ausbildungsphase gerade nicht umfasst sei (VG Bayreuth, U.v. 14.4.2015 - B 5 K 13.12; BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 3 ZB 15.2216). Die Berufsausbildung diene erst dem Erlernen des Berufs und könne somit nicht Teil der Berufsausübung sein.
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Auch die Beschäftigungszeiten nach absolvierter Ausbildung bei der … könnten nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG berücksichtigt werden. Zwar sei der Begriff der Förderlichkeit weit auszulegen, allerdings müsse die anzurechnende Tätigkeit für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sein, wobei auf die künftig auszuübende Beamtentätigkeit und die mit dem Amt verbundenen Aufgaben abzustellen sei (VG Bayreuth, U.v. 14.4.2015 - B 5 K 13.712). Gemäß Nr. 31.2.3 Satz 3 BayVwVBes kämen daher insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die mit den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Qualifikationsebene in sachlichem Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen erworben worden seien, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse seien. Den in Ziffer 31.2.3 BayVwVBes beispielhaft aufgezählten Beschäftigungszeiten sei gemein, dass Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen fachlicher oder inhaltlicher Art erlangt würden. Der Kläger bringe vor, er habe durch seine Tätigkeit als Groß- und Einzelhandelskaufmann gelernt, offen auf fremde Menschen zuzugehen und Probleme zielstrebig anzugehen. Dabei handele es sich um überaus allgemeine Erfahrungen ohne jeglichen konkreten Bezug zu der Tätigkeit als Groß- und Einzelhandelskaufmann. Letztlich werde durch jede Tätigkeit, die wenigstens sporadischen Kontakt zu anderen erfordere, der Umgang mit Menschen erprobt. Würde also bereits die regelmäßige Kommunikation mit anderen genügen für eine Förderlichkeit im Sinne des Art. 31 Abs. 2 BayBesG, würde nahezu jede Beschäftigung zur fiktiven Vorverlegung berechtigen. Dies widerspräche jedoch dem Umstand, dass es sich bei Art. 31 Abs. 2 BayBesG um eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 30 Abs. 1 BayBesG handele und die fiktive Vorverlegung als Ausnahmeregelung daher eine besondere Rechtfertigung bedürfe (VG Bayreuth, U.v. 14.4.2015 - B 5 K 13.12).
32
Die Zeiten als Angehöriger der Wachpolizei bei der Polizeidirektion … seien grundsätzlich berücksichtigungsfähig, da der Kläger hauptsächlich als Objektschützer tätig gewesen sei und damit Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben habe, die auch für die Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter von Nutzen oder Interesse seien. Dabei sei unerheblich, dass er im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses angestellt gewesen sei. Allerdings sei die Beschäftigung bei der Wachpolizei gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 des Sächsischen Wachpolizeigesetzes (SächsWachG) bei der Ausbildung des Klägers für den mittleren Polizeivollzugsdienst bereits berücksichtigt. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes habe damit lediglich zwei Jahre gedauert, nicht - wie in § 15 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Laufbahn der Polizeibeamten des Freistaates Sachsen (SächsL-VOPol) vorgesehen - zwei Jahre und sechs Monate. Für diesen Fall bestimmte Nr. 31.2.1 Abs. 1 Satz 6 BayVwVBes, dass Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, welche auf die Zeit der Ausbildung angerechnet werden könnten, insoweit nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG berücksichtigt werden könnten.
33
Soweit der Kläger vortrage, dass Nr. 31.2.1 Abs. 1 Satz 6 BayVwVBes keine Anwendung finde, da die Anrechnung der Beschäftigung des Klägers bei der Wachpolizei im Rahmen der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nicht auf Grund einer Fachverordnung, sondern auf Grund eines formellen Gesetzes erfolge, könne diesem Einwand nicht gefolgt werden. Die BayVwVBes dienten der Interpretation des BayBesG und sollten dessen Anwendung erleichtern. Folglich solle sichergestellt werden, dass alle gleichen Sachverhalte durch die Verwaltung auch gleich behandelt würden. Aus Nr. 31.2.1 Abs. 1 Satz 6 BayVwVBes folge klar die Intention des Normgebers, dass Zeiten, welche bereits im Rahmen der Ausbildungsverkürzung herangezogen worden seien, nicht gleichzeitig für die Vorverlegung des Dienstbeginns Berücksichtigung finden sollten. Dass die Ausbildungsverkürzung anders als im Freistaat Bayern durch § 6 Abs. 3 Satz 2 SächsWachG, also ein formelles Gesetz, geregelt werde, vermöge daher an der Anwendbarkeit der Regelung nichts zu ändern. Folglich könnten sechs der 21 Monate, in denen der Kläger als Wachpolizist tätig gewesen sei, nicht als förderlich anerkannt werden. Die Anrechnung der verbleibenden 15 Monate sei gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG ausgeschlossen, wonach eine fiktive Vorverlegung des Zeitpunkts des Diensteintritts bei Beamten der 2. Qualifikationsebene mit der Besoldungsgruppe A6 oder A7 für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit nicht erfolgen könne.
34
Entgegen dem Vorbringen in der Klagebegründung sei unerheblich, dass die … die Tätigkeit als Fachpolizist bei der Polizeidirektion … vollumfänglich als Erfahrungszeit berücksichtigt und als Stufungsdatum den 1. Januar 2006 festgesetzt habe. Gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG unterliege die Entscheidung über die Anerkennung von für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten im Geltungsbereich des BayBesG allein den bayerischen Behörden. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 30 Abs. 4 BayBesG, denn dessen Satz 2, der bestimme, dass maßgeblicher Zeitpunkt der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn sei, beziehe sich auf den tatsächlichen und nicht auf den fiktiv vorverlegten Diensteintritt. Dies zeige die Regelung des Art. 30 Abs. 4 Satz 3 BayBesG. Hiernach errechne sich die nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG ergebende Stufe nach dem Zeitpunkt des Diensteintritts beim früheren Dienstherrn. Wäre in Art. 30 Abs. 4 Satz 2 BayBesG bereits der fiktiv vorverlegte Diensteintritt gemeint, hätte Art. 30 Abs. 4 Satz 3 BayBesG in Fällen wie dem vorliegenden keinen Anwendungsbereich mehr. Stattdessen folge aus Art. 30 Abs. 4 Satz 3 BayBesG, dass die fiktive Vorverlegung des Diensteintritts sich allein nach dem BayBesG bestimme und gerade nicht eine fiktive Vorverlegung durch den früheren Dienstherrn übernommen werde. Das gesetzgeberische Ziel, den Wechsel von einem anderen Dienstherrn nach Bayern zu erleichtern, stehe dem nicht entgegen, da die frühere Dienstzeit des Beamten vollumfänglich berücksichtigt werde (VG Augsburg, U.v. 6.12.2012 - AU 2 K 12.369). Zudem müsse der Beamte damit rechnen, dass mit dem Wechsel zum neuen Dienstherrn Besoldungssteigerungen sowie Besoldungseinbußen verbunden sein könnten.
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Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021, der Beklagte verkenne, dass die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers bei der … förderlich für die spätere Tätigkeit als Polizeibeamter gewesen sei, sodass der Zeitraum zwischen dem 10. Januar 2004 und dem 30. April 2004 berücksichtigungsfähig sei. Die kaufmännische Ausbildung und Tätigkeit seien sehr ähnlich zu der Tätigkeit eines Verwaltungsfachwirts. Diese Berufsbezeichnung dürfe ein Polizeibeamter der zweiten Qualifikationsebene nach Abschluss der Laufbahnprüfung führen.
36
Zu den Aufgaben, die der Kläger während seiner kaufmännischen Tätigkeit erledigt habe, hätten u.a. die Personalplanung (Erstellen von Schichtplänen, Einhaltung von Schichtstärken, Urlaubsplanung), die Personalführung als Vorgesetzter einer Abteilung, die Disposition und Materialbeschaffung sowie Verwaltungstätigkeiten (Personalaktenführung, Rechnungswesen) gehört. Diese Tätigkeiten gehörten auch zum täglichen Aufgabenbereich eines Polizeihauptmeisters.
37
Auch der Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006, in welchem der Kläger bei der Wachpolizei der Polizeidirektion … tätig gewesen sei, sei in vollem Umfang für die fiktive Vorverlegung des Dienstantritts berücksichtigungsfähig. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei Ziff. 31.2.1 Abs. 1 Satz 6 BayVwVBes nicht anwendbar. Der Wortlaut sei eindeutig und lasse für die Interpretation des Beklagten keinen Raum. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf die Zeit der Ausbildung angerechnet würden, würden nur dann nicht berücksichtigt, wenn dies in einer Fachverordnung angelegt sei. Hätte der Gesetzgeber eine andere Interpretation gewollt, hätte er die Norm anders formuliert.
38
Zuletzt sei es nicht unerheblich, dass die … die Tätigkeit des Klägers als Wachpolizist bei der Polizeidirektion … vollumfänglich als Erfahrungszeit berücksichtigt habe und den 1. Januar 2006 als Stufungsdatum festgesetzt habe. Dies stelle im Vergleich zu den Feststellungen des Beklagten eine zeitliche Diskrepanz von zwei Jahren und vier Monaten dar. Der Kläger habe im Rahmen seines Wechsels zu einem anderen Dienstherrn darauf vertraut, dass er nicht schlechter gestellt würde als ein Polizeibeamter seiner Position in … Für den Kläger sei es zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass mit dem Wechsel nach Bayern Besoldungseinbußen entstehen könnten. Hierüber sei er auch nicht durch die an seinem Wechsel beteiligten Personalverantwortlichen (Bayerisches Staatsministerium des Inneren, Polizeipräsidium Mittelfranken) aufgeklärt worden.
39
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
40
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. September 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Diensteintritt des Klägers nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG um den Zeitraum vom 10. Januar 2014 bis 30. April 2008 als für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorzuverlegen. Auch besteht kein Anspruch auf eine erneute fehlerfreie Entscheidung über die Anerkennung dieser Beschäftigungszeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
41
1. Nach § 30 Abs. 4 BayBesG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BayBesG wird bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt eines Beamten oder einer Beamtin aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung als maßgeblicher Diensteintritt der Zeitpunkt der Ernennung beim früheren Dienstherrn für die Stufenzuordnung herangezogen. Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG), der gemäß Art. 31 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 30 Abs. 4 Satz 1 BayBesG entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt eines Beamten oder einer Beamtin aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung gilt, kann jedoch der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden.
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Da es sich vorliegend um eine Verpflichtungsklage handelt, ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (VG Ansbach, U.v. 7.3.2017 - AN 1 K 14.01169 - juris Rn. 39; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 57).
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2. Zuständig über die Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten ist gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 5 BayBesG i.V.m. §§ 9, 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekos-ten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte (StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht - ZustV-IM) vom 2. März 2007 (GVBl. S. 216), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2019 (GVBl. S. 514), das Polizeipräsidium Mittelfranken im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
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3. Der Beklagte ist zurecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG nicht vorliegen.
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a) Der Kläger beansprucht für folgende Zeiten eine fiktive Vorverlegung des Zeitpunktes des Diensteintrittes:
10. Januar 2004 - 30. April 2004
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hauptberufliche Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskaufmann bei der …
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1. Mai 2004 - 30. Juli 2004
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Ausbildung bei der Wachpolizei …
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1. August 2004 - 30. April 2006
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Angehöriger der Wachpolizei …
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1. Mai 2006 - 30. April 2008
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Polizeimeisteranwärter beim Freistaat Sachsen
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b) Hinsichtlich der Zeiten vom 1. Mai 2004 bis 30. Juli 2004 und vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2008 fehlt es bereits an der Hauptberuflichkeit der ausgeübten Tätigkeit.
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Der Kläger befand sich im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. Juli 2004 in der Ausbildung zum Wachpolizisten bei der Polizeidirektion … Im Zeitraum von 1. Mai 2006 bis 30. April 2008 leistete er als Polizeimeisteranwärter den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Voraussetzung für die Zulassung der Fachlaufbahn Polizeivollzugsdienst in der zweiten Qualifikationsebene ab. Die Tätigkeiten in beiden Zeiträumen stellen sich damit für den Kläger als Ausbildungszeiten dar. Ausbildungszeiten stellen jedoch nach Ziff. 31.2.1 Abs. 1 Satz 4 BayVwVBes sowie nach ständiger Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 3 ZB 15.2216 - juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 2 C 15.16 - juris) keine hauptberuflichen Tätigkeiten im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG dar, da sie erst den Kompetenzerwerb für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ermöglichen.
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c) Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Entscheidung des Beklagten, die Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskaufmann bei der … im Zeitraum von 10. Januar 2004 bis 30. April 2004 nicht als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG anzuerkennen.
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Unstreitig stellt die Tätigkeit eine hauptberufliche Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG dar. Eine Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwer- oder Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, ein Entgelt gewährt wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang geleistet wurde (Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 31 Rn. 15, 44).
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Die „Förderlichkeit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle und eröffnet keinen Beurteilungsspielraum (BayVGH, U.v. 14.12.2020 - 3 B 19.1558 - juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 2 C 25.16 - juris Rn. 15; VGH BW, U.v. 18.3.2014 - 4 S 2129/13 - juris Rn. 20; OVG NW, U.v. 17.8.2018 - 1 A 1044/16 - juris Rn. 38). Für die Beurteilung der Förderlichkeit nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Beschäftigungszeit für die Tätigkeiten eines Beamten der jeweiligen Qualifikationsebene innerhalb der angetretenen Fachlaufbahn und des jeweiligen Geschäftsbereiches seiner obersten Dienstbehörde förderlich ist (BayVGH, U.v. 14.12.2020, a.a.O., Rn. 25 ff.). Maßgeblich ist deshalb vorliegend das Tätigkeitsspektrum eines Beamten der zweiten Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes (Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 LlbG, § 1 Satz 1 Nr. 1 FachV-Pol/VS).
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Der Kläger trug im Wesentlichen vor, dass die Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskaufmann im Hinblick auf sein Auftreten und seine Fähigkeit, offen auf fremde Menschen zuzugehen, förderlich gewesen sei, er dadurch Nervosität und Berührungsängste habe abbauen können und sich die Fähigkeit angeeignet habe, deren Probleme zielstrebig anzugehen und einer zufriedenstellenden Lösung zuzuführen. Zusätzlich ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 darauf hinweisen, dass er während seiner kaufmännischen Tätigkeit auch mit Personalplanung und -führung, Disposition und Materialbeschaffung sowie Verwaltungstätigkeiten befasst gewesen sei.
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Dem Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass zwischen den jeweiligen Aufgabenbereichen eines Groß- und Außenhandelskaufmanns und dem Polizeivollzugsbeamten keine nennenswerten Schnittpunkte bestehen und es nicht erkennbar ist, dass die durch die Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskaufmann erworbenen Fähigkeiten dem Kläger für die Aufgaben als Polizeivollzugsbeamter dienlich sein könnten. Bei den sozialen Kompetenzen hinsichtlich des Umgangs mit Mitmenschen und Kunden handelt es sich um grundlegende Fähigkeiten, die allgemein vorausgesetzt werden können und daher nicht spezifisch das Anforderungsprofil eines/r Polizeivollzugsbeamten/-in prägen. Der Erwerb sozialer Kompetenzen geht grundsätzlich mit jeder Tätigkeit einher, bei der Kontakt mit anderen Menschen besteht. Konsequenterweise müsste dann jede Tätigkeit mit Kontakt zu anderen Menschen als für den Polizeivollzugsdienst förderlich angesehen werden. Allerdings bliebe dabei außer Betracht, dass Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst als hoheitliche Tätigkeit regelmäßig von einem Über-/ Unterordnungsverhältnis geprägt sind, das gerade nicht vergleichbar ist mit dem Dienstleistungsverhältnis im Bereich des Groß- und Außenhandels. Entsprechend fehlt es an einem hohen Grad an Übereinstimmung hinsichtlich der Anforderungsprofile eines Groß- und Außenhandelskaufmanns und eines Polizeivollzugsbeamten - selbst wenn sowohl im Tätigkeitsfeld des Groß- und Außenhandelskaufmann als auch im Polizeivollzugsdienst zum (geringen) Teil ähnliche Tätigkeiten anfallen. Denn sowohl Zielsetzung als auch Handlungsmöglichkeiten der beiden Berufsfelder unterscheiden sich ganz wesentlich. So nimmt die Bayerische Polizei die Aufgabenbereiche Strafverfolgung und Gefahrenabwehr wahr. Der einzelne Beamte muss dabei u.a. Rechtsvorschriften zur Anwendung bringen sowie deren Einhaltung, ggf. auch durch Anwendung von Zwangsmaßnahmen, sicherstellen. Demgegenüber befasst sich der Kaufmann im Groß- und Außenhandel mit der Einholung und dem Vergleichen von Herstellerangebote, der Warenversendung, Kundenbetreuung, Rechnungserstellung, Durchführung von Marktanalysen, Personalaktenführung, Planung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und der Erstellung von Dienstplänen (vgl. z.B. https://www.ausbildung.de/berufe/kaufmann-gross-und-aussenhandelsmanagement/).
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Da der Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG nicht erfüllt sind, erübrigt sich eine Überprüfung der Ermessensbetätigung des Beklagten gem. § 114 VwGO.
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d) Hinsichtlich der Beschäftigungszeit vom 1. August 2004 bis 30. April 2006 als Angehöriger der Wachpolizei … geht der Beklagte nachweislich des Ablehnungsbescheides vom 27. September 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2020 davon aus, dass es sich grundsätzlich um berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG handelt.
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Allerdings steht einer Anerkennung die Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBesG entgegen. Danach sind die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei Beamten und Beamtinnen der Eingangsämter nach Art. 23 Satz 1 Nr. 2 BayBesG mit Ausnahme der Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach den Art. 34 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 LlbG nicht anzuerkennen.
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Die Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBesG gilt nach dem eindeutigen Wortlaut unabhängig von Zeitpunkt des Diensteintritts des jeweiligen Beamten. Zwar wurde entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 2 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015/2016 (Nachtragshaushaltsgesetz 2016 - NHG 2016) vom 15. September 2015 (LTDrs. 17/7866) die Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBesG eingeführt, um eine Doppelberücksichtigung von Zeiträumen, die bereits Eingang in die im Rahmen des Neuen Dienstrechts geänderte und für bestimmte Besoldungsgruppen verbesserte Tabellenstruktur gefunden haben, zu vermeiden, der Gesetzgeber hat jedoch in Kenntnis der im Rahmen des Neuen Dienstrechts mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eingetretenen Verbesserungen gerade keine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Diensteintritts vorgenommen bzw. eine Übergangsvorschrift zu Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBesG eingeführt.
57
Entsprechend ergibt sich auch gemäß Ziff. 31.2.8 Abs. 1 Buchstabe b) der Bekanntmachung des über die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) vom 22. Dezember 2010 (FMBl. 2011 S. 9, StAnz. 2011 Nr. 2), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Oktober 2018 (FMBl. S. 186), für das nach aus Art. 31 Abs. 2 Satz 5 BayBes erforderliche Einvernehmen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, dass dieses für die ersten zwei Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit nicht als erteilt gilt. Dass auch hier keine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Dienstantritts vorgenommen worden ist, bestätigt letztlich die uneingeschränkte Anwendbarkeit für alle der Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG unterfallenden Beamten unabhängig von dem Dienstantritt.
58
Für den Kläger ist vorliegend auch die Ausnahme des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBesG einschlägig. Als Beamten der Zweiten Qualifikationsebene ergibt sich für ihn das Eingangsamt aus Art. 23 Satz 1 Nr. 2 BayBesG, so dass die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit nicht anerkannt werden können. Da die Beschäftigungszeit vom 1. August 2004 bis 30. April 2006 mit 21 Monaten nicht über die ersten beiden Jahre hinausgeht, kann es dahinstehen, ob der Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass entsprechend Ziff. 31.2.1 Abs. 1 Satz 6 BayVwVBes Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf die Zeit der Ausbildung angerechnet werden können, nicht nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG berücksichtigt werden können, wenn dies statt in einer Fachverordnung in einem förmlichen Gesetz geregelt ist.
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4. Der Beklagte war auch nicht bei seiner Entscheidung an die Festsetzung des Stufungsdatums auf den 1. Januar 2006 durch die … mit Bescheid vom 3. Februar 2011 gebunden.
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Der Beklagte hat mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamtes für Finanzen - Dienststelle … - vom 4. Dezember 2018 als Zeitpunkt des Diensteintritts den Diensteintritt beim früheren Dienstherrn (1.5.2008) festgesetzt. Dies entspricht der Regelung des Art. 30 Abs. 4 BayBesG.
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Gemäß Art. 30 Abs. 4 Satz 3 BayBesG wird der Stufenein- und -aufstieg beginnend mit dem Diensteintritt beim früheren Dienstherrn dann nach den Vorschriften der Art. 30 und 31 BayBesG ermittelt. Die entsprechenden Lebenssachverhalte sind nach jeweils geltenden bayerischem Recht neu zu beurteilen und zu entscheiden. Entscheidungen und Feststellungen des vormaligen Dienstherrn sind grundsätzlich nicht bindend (Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 31 BayBesG Rn. 59).
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Dieses Ergebnis widerspricht nicht dem Ziel des Gesetzgebers, den Wechsel aus einem anderen Bundesland nach Bayern zu erleichtern, da dem Beamten seine Dienstzeiten in vollem Umfang anerkannt werden und er auch im Hinblick auf den ersten Stufenaufstieg begünstigt wird (vgl. Art. 30 Abs. 4 Satz 4 BayBesG). Allerdings zielt das Gesetz nicht darauf ab, in jedem Fall eine Besoldung in gleicher Höhe wie bei dem früheren Dienstherrn zu gewähren. Der Beamte muss vielmehr damit rechnen, dass mit dem Systemwechsel Besoldungseinbußen genauso verbunden sein können wie Besoldungssteigerungen. Insofern besteht auch keine Belehrungspflicht des Dienstherrn, da ihn keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über die für sie einschlägigen Vorschriften trifft (VG Augsburg, U.v. 6.12.2012 - Au 2 K 12.369 - juris Rn. 17).
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Entsprechend war die Klage als unbegründet abzuweisen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.