Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.04.2021 – 9 B 17.1180
Titel:

Hauptsacheerledigung

Normenketten:
VwGO § 161 Abs. 2
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1
Leitsatz:
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hauptsacheerledigung, eingestellt, Erledigungserklärung, Erledigung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 05.02.2015 – AN 3 K 14.00550
Fundstelle:
BeckRS 2021, 9520

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Februar 2015 ist wirkungslos geworden.
III. Die Kosten werden in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers (Schriftsatz vom 15.4.2021) und des Beklagten (Schriftsatz vom 6.4.2021) ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie folgt der Einigung der Beteiligten über die Kostenaufhebung (§ 155 Abs. 1 VwGO).
3
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).