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VGH München, Beschluss v. 15.04.2021 – 23 ZB 21.30409
Titel:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

Normenkette:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
Leitsatz:
Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage, ob die Rückführung des Asylbewerbers nach Äthiopien aufgrund der Entwicklung der aktuellen weltweiten Epidemie zulässig ist, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, da sie nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden kann. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungszulassung, grundsätzliche Bedeutung, Äthiopien, COVID-19, SARS-CoV-2, Risikogebiet, subsidiärer Schutz
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 22.02.2021 – B 7 K 20.31267
Fundstelle:
BeckRS 2021, 9464

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der - der Sache nach - geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt und liegt auch nicht vor.
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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 3; B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 17.30487 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 36. EL, Februar 2019, § 124a Rn. 102 ff.). Die Grundsatzfrage muss zudem anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig, dass der Rechtsmittelführer die Materie durchdringt und sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 3; B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer zudem Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 - 11 ZB 17.30602 - juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/ 17.A - juris Rn. 5).
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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
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1.1. Die Klägerseite hat zunächst die Frage aufgeworfen,
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„ob die Rückführung der Klägerin nach Äthiopien aufgrund der Entwicklung der aktuellen weltweiten Epidemie zulässig ist.“
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Hierzu hat die Klägerseite vorgetragen, dass das Herkunftsland der Klägerin, Äthiopien, den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts vom 25. März 2021 (unverändert gültig seit 12.1.2021) zufolge hinsichtlich der epidemiologischen Lage weiterhin als Risikogebiet eingestuft werde. Die möglicherweise schlechte gesundheitliche Versorgung der Klägerin in Äthiopien im Falle einer Infektion mit dem COVID-19-Virus werde in dem streitgegenständlichen Urteil nicht thematisiert. Der Epidemie könne in Äthiopien medizinisch nicht adäquat begegnet werden.
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a) Die formulierte Frage kann schon nicht Grundlage einer Grundsatzrüge sein, da es sich um keine verallgemeinerungsfähige Frage handelt. Die formulierte Frage zielt darauf ab, zu Gunsten der Klägerin ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festzustellen. Dass die geltend gemachte Gesundheitsgefahr zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3c AsylG ausgehen würde, wie es für einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erforderlich wäre (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 9 ff. u. B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13 jeweils m.w.N.), hat die Klägerseite nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt. Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach Rückkehr befinden wird (vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 11 a.E.; vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38). Dazu gehören etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Ausbildung und die finanziellen Verhältnisse (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2020 - 21 ZB 119.32508 - juris Rn. 4; B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5 ff.; OVG Saarl, B.v. 9.3.2020 - 2 A 158/19 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5 ff.). Eine derartige Frage entzieht sich daher einer grundsätzlichen Klärung und kann eine Grundsatzrüge nicht begründen.
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b) Unabhängig hiervon fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und damit an einer Aufarbeitung anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie an einer Darlegung im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein im Rahmen des Erstverfahrens ergangenes Urteil vom 23. Juni 2020 (Az. B 7 K 17.33337) in Ansehung möglicher Gesundheitsgefahren vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots verneint, da die Verbreitung des Corona-Virus in Äthiopien Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG begründe und nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer Extremgefahr ausgesetzt wäre, die die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung einschränken könnte. Weder aus den Darlegungen der Klägerin noch aus anderweitigen Erkenntnissen könne geschlossen werden, dass sie allein aufgrund der Verbreitung des Corona-Virus (auch) in Äthiopien bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre. Die Klägerin habe zwar geschildert, Halsschmerzen und Hörprobleme zu haben, beides jedoch nicht ärztlich attestiert, geschweige denn dargelegt, dass damit eine relevante Vorerkrankung verbunden wäre. Bei Zugrundelegung der gegenwärtigen Erkenntnisse über die Verbreitung des Corona-Virus in Äthiopien und des damit bestehenden Ansteckungsrisikos bestehe schon - selbst im Falle einer Ansteckung - keine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, der die Klägerin angehöre, geschweige denn eine Extremgefahr im vorstehend dargelegten Sinn. Nach den bisherigen Erkenntnissen zu Covid-19 komme es bei der weit überwiegenden Anzahl der Erkrankten zu einem milden bis moderaten Verlauf, der größtenteils nicht einmal eine medizinische Versorgung erfordere. Nur eine äußerst geringe Anzahl der Erkrankten gerate in einen kritischen Zustand. Das größte Risiko für einen schweren Verlauf bestehe bei Personen im Alter von über 60 Jahren und bei Personen mit Vorerkrankungen (unter Bezugnahme auf VG Würzburg, GB. v. 24.3.2020 - 10 K 19.50254 - juris). Eine Lageverschlechterung gegenüber dem Erstverfahren sei nicht erkennbar; vielmehr hätten sich viele der negativen Prognosen gerade nicht bewahrheitet (UA S. 6; Urteil im Asylerstverfahren, UA S. 6 f).
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Mit diesen Feststellungen, Erwägungen und Erkenntnismitteln des Verwaltungsgerichts zu der Situation in Äthiopien im Allgemeinen sowie der Situation der Klägerin im Besonderen, namentlich den vorgenannten Faktoren, setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander. Ihr ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die geltend gemachten Gesundheitsgefahren - so sie in der von Klägerseite behaupteten Form bestehen sollten - keine allgemeinen Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG wären mit der Folge der grundsätzlichen Sperrwirkung, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Dass und inwiefern entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die allgemeinen Verhältnisse in Äthiopien oder die individuelle Situation der Klägerin vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie zu einer schweren oder gar existenziellen Gesundheitsgefahr gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 ff = juris Rn. 16 m.w.N.; OVG NW, U.v. 18.1.2013 - 19 A 591/09.A - juris Rn. 62 f) führen könnten, wird weder in der Zulassungsschrift noch in den zitierten, dem Senat allerdings nicht vorgelegten Reise- und Sicherheitsinformationen des Auswärtigen Amts dargelegt. Die Zulassungsschrift entbehrt selbst konkreter Ausführungen zu der Situation in Äthiopien in Bezug auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. die Krankheit Covid-19 und beschränkt sich lediglich auf Schlagworte und Mutmaßungen. Konkrete Ausführungen zu dem aktuellen Infektionsgeschehen, dem Funktionieren des Gesundheitssystems sowie den aktuellen Maßnahmen der äthiopischen Regierung fehlen. Auch dass derzeit in Äthiopien eine Hungersnot aufgrund der Heuschreckenplage sowie der Folgen von Überschwemmungen und der Corona-Pandemie herrschen würde oder sich sonst eine Gefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Abschiebung realisieren könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 15), ist nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich.
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Im Übrigen lässt sich aus den in der Zulassungsschrift einzig in Bezug genommenen Reise- und Sicherheitsinformationen des Auswärtigen Amts für die Situation äthiopischer Staatsangehöriger für die Zwecke eines Asylverfahrens nicht ohne Weiteres etwas herleiten. Denn es ist auszuschließen, dass die für die Reisewarnung maßgebenden rechtlichen Maßstäbe mit jenen identisch sind, anhand derer das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG zu beurteilen ist (BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 5.12.2018 - 5 ZB 18.33041 - juris Rn. 15).
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1.2. Soweit die Klägerseite die Frage aufwirft,
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„ob die Militäroffensive in Tigray und die damit einhergehende Krise auch Auswirkungen auf andere Landesteile hat und damit im Falle einer Rückkehr auch die Klägerin betreffen könnte“,
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fehlt es ebenfalls an einer Aufarbeitung anhand der entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts sowie einer Darlegung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
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Die Klagepartei hat hierzu ausgeführt, gemäß dem oben angeführten Lagebericht des Auswärtigen Amts dauerten die bewaffneten Auseinandersetzungen im Grenzgebiet zwischen Benishangul-Gumuz und Oromia an. Zudem werde in den Grenzgebieten der Oromo- und Somali-Regionen von wiederholten gewaltsamen und teilweise tödlichen Zusammenstößen beider Volksgruppen berichtet. Insofern gehe das streitgegenständliche Urteil fehl, wenn es davon ausgehe, dass die Verwaltungsregion Oromia und damit die Heimatregion der Klägerin nicht von diesem Konflikt betroffen sei.
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Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG verneint, da sich die Sicherheitslage im Vergleich zum Erstverfahren nicht maßgeblich geändert habe. Immer wieder komme es zu einzelnen gewalttätigen Zwischenfällen, insbesondere im Rahmen ethnischer Konflikte, die jedoch die Grundstabilität der Gesamtlage nicht erschütterten. In vielen Landesteilen bleibe Volksangehörigen aller Ethnien ein unbehelligtes Leben unbenommen. Wesentliche zwischenzeitliche Ereignisse seien zwar die Ermordung von Hachalu Hundessa im Juli 2020 sowie die Militäroffensive in Tigray im November 2020 gewesen. Aus der Ermordung von Hachalu Hundessa und den sich anschließenden Protesten habe sich aber keine dauerhafte gewaltsame Auseinandersetzung oder gar die landesweite Verfolgung von Oromo ergeben, sondern die Unruhen seien lokal und zeitlich eingrenzbar geblieben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin als Volkszugehörige der Oromo - deren Verwaltungsregion an keiner Stelle auch nur an Tigray angrenze - von dem Konflikt in Tigray betroffen sein würde, schon gar in der nötigen Intensität und mit der nötigen Wahrscheinlichkeit, um einen landesweiten gewalttätigen Konflikt ohne inländische Fluchtalternative annehmen zu können (UA S. 5 f).
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Mit dem Zulassungsvorbringen und den in Bezug genommenen Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts wird den entscheidungstragenden Ausführungen und Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegengetreten und nicht in dem o.g. Sinne dargelegt, dass und inwiefern entgegen dieser Erwägungen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG möglicherweise erfüllt sein könnten. Die Klägerseite setzt sich weder mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil noch mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten gesetzlichen Vorschrift und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4. 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58 Rn. 22 f.; U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 Rn. 24, jeweils zu der wortgleichen Vorgängernorm des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; B.v. 8.3.2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3; U.v. 20.5.2020 - 1 C 11/19 - juris Rn. 18 ff) auseinander und legt nicht dar, inwieweit die angeführten bewaffneten Auseinandersetzungen im Grenzgebiet zwischen Benishangul-Gumuz und Oromia oder die wiederholten gewaltsamen und teilweise tödlichen Zusammenstöße in den Grenzgebieten der Oromo- und Somali-Regionen das Gewicht eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erreichen könnten, von dem die Klägerin bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion tatsächlich und derart betroffen wäre, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass sie allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Ebenso wenig wird dargelegt, dass und weshalb der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG zur Verfügung stehen könnte.
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1.3. Insgesamt wendet sich die Klägerseite erkennbar gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dies vermag indes eine Grundsatzrüge nicht zu begründen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
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3. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.