Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 15.04.2021 – W 5 K 20.1177
Titel:

Zur Berechnung von Pauschalsätzen für den Ersatz der Kosten bei Pflichteinsätzen gemeindlicher Feuerwehren

Normenkette:
BayFwG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1
Leitsatz:
Zwar ermächtigt Art. 28 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 BayFwG die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG durch Satzung festzulegen, sodass sie der Notwendigkeit enthoben werden, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Allerdings hat jede Gemeinde auf der Basis der örtlichen Zahlen die Berechnung ihrer individuellen Pauschalsätze vorzunehmen. Die bloße Übernahme von Musterpauschalbeträgen und -berechnungen ohne eigene Kalkulation reicht nicht aus. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kosten für Feuerwehreinsatz, Beseitigung einer (Hydraulik-)Ölspur, Kostensatzung, Streckenkosten- und Ausrückestundenkosten, fehlende Kalkulationsgrundlage, Personalkosten, Sachkosten (Ölbindemittel), Pauschalierung der Kosten, Feuerwehreinsatzkosten, Pauschalsatz, Kalkulation, Ausrückestundenkosten, Streckenkosten, Ölbindemittel
Fundstelle:
BeckRS 2021, 9369

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts M.-S. vom 27. Juli 2020 wird aufgehoben, soweit darin Kosten über den Betrag von 2.915,50 EUR hinaus erhoben wurden.     
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihm Kosten für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Feuerwehr auferlegt wurden.
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1. Der Kläger ist Halter eines Traktors mit dem amtlichen Kennzeichen MSP- … …, das bei der ... Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: M.-S. ...-Versicherung) haftpflichtversichert ist. Am 3. Februar 2017 befuhr der Kläger mit seinem Traktor und einem Anhänger die … Straße in … in Fahrtrichtung S* …, als am Beginn der … Straße ein Hydraulikschlauch zu lecken begann und das Fahrzeug Öl verlor. Der Kläger bemerkte den Defekt erst kurz vor dem Ortseingang S* … und stellte das Fahrzeug ab. Er versuchte zunächst selbst, das Öl abzubinden, aufgrund der Menge mussten jedoch die Freiwilligen Feuerwehren Karlstadt, S* … und M* … hinzugerufen werden, mit deren Hilfe dann das Öl abgebunden wurde.
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2. Am 29. Januar 2018 erließ die Stadt Karlstadt gegenüber dem Kläger einen Leistungsbescheid für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren Karlstadt, S* … und M* … am 3. Februar 2017 in Höhe von 3.311,56 EUR, mit dem der Kläger als Begünstigter des Einsatzes zum Ersatz der Kosten herangezogen wurde. In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, dass gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die Gemeinden Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen der gemeindlichen Feuerwehren entstanden seien, verlangen könnten. Die Gemeinde solle auf die Erhebung des ihr grundsätzlich zustehenden Aufwendungsersatzes nur dann verzichten, wenn die Inanspruchnahme des Kostenschuldners der Billigkeit widerspreche. Die Geltendmachung des Aufwendungsersatzes stehe somit grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenerhebung im vorliegenden Fall eine unbillige Härte darstelle, seien nicht ersichtlich. Der Kostenschuldner könne zum Ersatz der notwendigen Aufwendungen herangezogen werden. Der Kläger könne als Halter der Zugmaschine herangezogen werden. Die festgesetzten Kostenerstattungsansprüche und Auslagen dienten der Deckung des tatsächlich entstandenen Aufwandes (Personal- und Sachaufwendungen sowie die sonst entstandenen Kosten). Gemäß Art. 28 Abs. 4 BayFwG könnten die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten durch Satzung festlegen. Von dieser Möglichkeit habe die Stadt Karlstadt durch den Erlass einer entsprechenden Satzung Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 der gemeindlichen Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz richte sich die Höhe des geltend zu machenden Aufwendungsersatzes nach den dort geltenden Pauschalsätzen, für Materialverbrauch würden die Selbstkosten berechnet, die auch der Berechnung zugrunde gelegt worden seien.
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Der Bescheid vom 29. Januar 2018 wurde am 1. Februar 2018 zur Post gegeben.
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3. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018, eingegangen bei der Beklagten am 21. Februar 2018, legte die ... -Versicherung für den Kläger Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 29. Januar 2018 ein. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018, eingegangen bei der Beklagten am 1. März 2018, legte der Kläger (nochmals) Widerspruch ein.
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Mit Schreiben vom 13. März 2018 teilte die ... -Versicherung der Beklagten mit, dass für den Schaden eine Zahlung i.H.v. 2.885,14 EUR veranlasst worden sei. Es werde nach dem beiliegenden Prüfbericht abgerechnet; es sei ein Widerspruch beigelegt. Dem Schreiben war ein „Prüfbericht Feuerwehr“ vom 29. Januar 2018 sowie ein „Widerspruch“ vom 19. Februar 2018 beigefügt.
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Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 legte der Klägerbevollmächtigte eine Widerspruchsbegründung vor und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser aufgehoben werde, als dass dieser eine über den Betrag von 2.885,14 EUR hinausgehende Summe als Kosten aufweise. Mit Schreiben vom 27. August 2019 teilte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit, dass der Widerspruch für zulässig, aber unbegründet gehalten werde, und legte ihn mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 dem Landratsamt M.-S. zur Entscheidung vor.
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Auf den schriftlichen Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 29. Oktober 2019, die konkrete Kostenkalkulation der Gemeinde zur Überprüfung durch den eigenen Sachverständigen in Kopie zur Verfügung zu stellen, erfolgte ausweislich der vorgelegten Behördenakte der Beklagten keine Antwort.
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Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 teilte das Landratsamt M.-S. dem Klägerbevollmächtigten mit, dass der Widerspruch zulässig, aber nicht begründet sei. In Bezug auf die Höhe der Pauschalbeträge liege eine Kalkulation der Stadt Karlstadt in der Fassung vom Herbst 2013 vor, welche sich auf eine Musterkalkulation der kommunalen Spitzenverbände in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband beziehe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2020, dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 29. Juli 2020, wies das Landratsamt M.-S. den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies zur Begründung auf das in Kopie beigefügte Schreiben vom 22. Juni 2020.
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4. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten ließ der Kläger am Montag, den 31. August 2020, Klage erheben mit dem Antrag,
den Kostenbescheid der Beklagten vom 29. Januar 2018 in Form des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2020 betreffend einen Einsatz der Feuerwehr insoweit aufzuheben, als darin über den Betrag von 2.885,14 EUR hinausgehende Kosten festgesetzt wurden.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Die Klägerseite wende sich mittels der vorliegenden Klage teilweise der Höhe nach gegen den Kostenbescheid der Beklagtenseite vom 29. Januar 2018. Der streitgegenständliche Kostenbescheid sei aufgrund von fehlerhaft kalkulierten Stundensätzen der Höhe nach im angefochtenen Umfang rechtswidrig und daher aufzuheben. Die verfolgten Kosten bei dem Feuerwehreinsatz verstießen gegen das Äquivalenzprinzip. Im Bundesland Bayern könne zur Ermittlung der Pauschalsätze der ansatzfähige Aufwand je Fahrzeug lediglich durch die Anzahl der durchschnittlichen Einsatzstunden pro Jahr dividiert und nicht auf die gesamten Jahresstunden bezogen werden. Genüge eine Berechnung nicht den Vorgaben der Rechtsprechung zur Ermittlung der Fahrzeugkosten, so sei sie rechtswidrig und könne keine taugliche Grundlage für die gegenständliche Kostenfestsetzung darstellen. Das sei vorliegend der Fall. Dem in Anlage beigefügten Prüfbericht des Sachverständigen … über die Firma L* … sei zu entnehmen, dass die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten wesentlich zu hoch angesetzt seien. So hätten für den Einsatz lediglich 2.885,14 EUR als Kosten festgesetzt werden dürfen. Die Personalkosten berechneten sich dabei nur auf einen Stundensatz von 23,54 EUR. Bei den Fahrzeugen ergebe sich folgendes Bild: Für das Löschfahrzeug sei ein Stundensatz von 155,87 EUR und 2,36 EUR je km in Ansatz zu bringen, für das RW ein Stundensatz von 136,34 EUR und 2,01 EUR je km und für das TSF ein Stundensatz von 63,85 EUR und 2,29 EUR je km. Die Sätze aus dem Bescheid seien dagegen wie dargelegt zu beanstanden. An erster Stelle sei zu rügen, dass es an einer konkreten Kalkulationsgrundlage fehle. Auf welcher Basis sich die Stundensätze für den Einsatz berechneten, sei dem Kläger aus dem Kostenbescheid nicht ersichtlich. Damit fehle es an einer konkreten Nachvollziehbarkeit. Für den Bereich des Feuerwehrgebührenrechts sei es jedenfalls anerkannt, dass eine Kalkulation Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Gebührenerhebung sei. Lasse sich der Nachweis einer eigenen Kalkulation wie im vorliegenden Fall nicht führen, habe dies die Ungültigkeit des festgelegten Gebührensatzes zur Folge. Und selbst wenn eine ausreichende Kalkulation vorliegen sollte, sei diese der Höhe nach zu beanstanden. So sei zu rügen, dass die im vorliegenden Fall zugrunde gelegten Personalkosten von 24,00 EUR zu hoch angesetzt seien. Es entspreche der allgemeinen Rechtsprechung, dass Personalkosten in Höhe von gut 22,00 EUR kostendeckend seien. Zu beanstanden seien ferner die Kosten, welche die Beklagte für den Einsatz des Löschgruppenfahrzeugs, des Rüstwagens und der Tragkraftspritzenfahrzeuge eingefordert habe. Auch die verfolgten Beträge für einen Sack Ölbindemittel seien mehr als kostendeckend, indem ein Betrag i.H.v. 34,70 EUR gefordert werde. Pro Kilo seien 3,00 EUR üblich und damit bei 8 Kilo pro Sack nicht mehr als 24,00 EUR. Einer Internetverkaufsseite für Ölbindemittel sei zu entnehmen, dass ein 10 Kilo-Sack bereits für 10,55 EUR zu beziehen sei, selbst mit großzügigen Aufschlägen ließe sich ein Betrag von 34,70 EUR nicht mehr als kostendeckend darstellen.
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5. Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde auf das Schreiben des Landratsamtes M.-S. vom 22. Juni 2020 verwiesen, dessen Rechtsauffassung vollumfänglich zugestimmt werde.
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Am 15. April 2021 legte die Beklagte auf Anfrage des Gerichts einen Aktenvermerk vom 25. November 2015 zur „Kostenermittlung für die Verrechnung des Ölbindemittels“ vor. In diesem wird der Einkaufspreis für das Ölbindemittel „Absodan Plus, Typ III/R, Korngröße 0,5 - 1 mm, Sack mit 20 kg“ i.H.v. 15,70 EUR zuzüglich 19% MwSt. i.H.v. 2,98 EUR zugrunde gelegt. Die Kosten für Entsorgung werden mit einem Pauschalbetrag von 7,00 EUR in Ansatz gebracht und aus dem sich so ergebenden Gesamtbetrag von 25,68 EUR wird ein Gemeinkostenzuschlag von 35%, dies entspricht 8,99 EUR, hinzugerechnet. Die sich so ergebende Gesamtsumme i.H.v. 34,67 EUR wird auf einen Verrechnungspreis von 34,70 EUR aufgerundet.
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6. Die Beteiligten erklärten sich mit Schriftsätzen vom 31. August 2020 und vom 4. Januar 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die einschlägigen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
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1. Die Klage ist zulässig.
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Streitgegenstand ist der Kostenbescheid der Beklagten vom 29. Januar 2018, soweit ein Betrag von mehr als 2.885,14 EUR gefordert wurde, in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts M.-S. vom 27. Juli 2020.
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Der Kostenbescheid vom 29. Januar 2018 ist formell bestandskräftig geworden, soweit ein Betrag von 2.885,14 EUR gefordert wurde. Denn eine Auslegung der Reichweite und des Inhalts des eingelegten Widerspruchs anhand §§ 133, 157 BGB (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 70 Rn. 3) kommt zu dem Ergebnis, dass der von der ...-Versicherung am 21. Februar 2018 bzw. vom Kläger am 1. März 2018 (nochmals) eingelegte Widerspruch nur erhoben wurde, soweit mit dem Leistungsbescheid vom 29. Januar 2018 Kosten verlangt wurden, die den Betrag von 2.885,14 EUR überschreiten. Dies lässt sich in der Gesamtschau den beiden Schreiben der ...-Versicherung vom 19. Februar 2018 und vom 13. März 2018 entnehmen. Die ...-Versicherung verweist in ihrem Widerspruchsschreiben vom 19. Februar 2018 darauf, dass die dem Bescheid zu Grunde liegende Berechnung unter Zuhilfenahme einer technischen Beratung zu prüfen sei. In dem letztgenannten Schreiben vom 13. März 2018 wird zum einen erklärt, dass für den Schadenfall ein Entschädigungsbetrag von 2.885,14 EUR abgerechnet werde. Es wird also vorbehaltlos ein Betrag in der vg. Größenordnung geleistet. Zum anderen wird bezüglich der Abrechnung auf den „beiliegenden Prüfbericht“ verwiesen. Insoweit wird deutlich, dass ein Widerspruch nur hinsichtlich des gekürzten, also nicht geleisteten Betrags eingelegt werden sollte, zumal sich dem in Bezug genommenen „Prüfbericht Feuerwehr“ entnehmen lässt, dass nur die Kostensätze für die Einsatzkräfte und die Kostensätze für die Einsatzfahrzeuge sowie die „Sonstigen Kosten“ der Stadt Karlstadt als überhöht angesehen werden, während die Einsatzzeiten des eingesetzten Personals und der Fahrzeuge als plausibel und nachvollziehbar betrachtet werden.
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2. Die Klage ist teilweise begründet.
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Der Kostenbescheid der Beklagten vom 29. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts M.-S. vom 27. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Kosten erhoben werden, die über den Betrag von 2.915,14 EUR hinausgehen.
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2.1. Die Beklagte hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr durch den Feuerwehreinsatz am 3. Februar 2017 entstanden sind.
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Dieser Kostenersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG - vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 626, BayRS 215-3-1-I) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), der den Kostenersatz für das Tätigwerden der gemeindlichen Feuerwehren im Pflichtaufgabenbereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes regelt. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden in den unter Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7 BayFwG) entstanden sind; der Anspruch wird gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG besteht der Kostenersatzanspruch für Einsätze der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Einen solchen entgeltlichen technischen Hilfsdienst haben die Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten bei dem Einsatz zur Beseitigung der (Hydraulik-)Ölspur am 3. Februar 2017 geleistet. Der Kläger ist als Halter des Fahrzeugs, durch das der Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz der Kosten verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG).
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Billigkeitsgründe im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG, die gegen die Inanspruchnahme des Klägers sprechen, sind vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass persönliche Härten vorliegen oder sich der Kostenersatz auf den Kläger äußerst belastend oder existenzgefährdend auswirken könnte. Letzteres kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die ...-Versicherung als Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers den Kostenersatz dem Grunde nach übernommen und bereits eine Teilleistung in Höhe von 2.885,14 EUR bezahlt hat (vgl. Schreiben der ...-Versicherung an die Stadt Karlstadt vom 13.3.2018).
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Die Rechtsverfolgung ist auch nicht im Hinblick auf § 114 Satz 1 VwGO erfolgreich. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen bezüglich der Entscheidung über die Geltendmachung von Aufwendungsersatz rechtsfehlerfrei ausgeübt. Zwar legt Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 BayFwG kein sogenanntes intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall fest (BayVGH, U.v. 14.12.2011 - 4 BV 11.895 - juris Rn. 35; U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21). Bei der Ausübung des Ermessens kann das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 61, 62 GO) herangezogen werden (BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21 m.w.N.). Ebenso wenig ist die Heranziehung des Klägers als Halter des Kraftfahrzeugs zu beanstanden, welches die Ölspur verursacht hat. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Die kostenberechtigte Behörde darf vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will (VG München, U.v. 29.3.2000 - M 7 K 99.4131 - juris Rn. 16 m.w.N.). Im vorliegenden Einzelfall sind keine Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen, die ausnahmsweise gegen eine Inanspruchnahme des Klägers als Halter des betroffenen Kraftfahrzeugs sprechen könnten.
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Somit ist davon auszugehen, dass der Beklagten der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zusteht, zumal dies von Klägerseite auch nicht in Abrede gestellt wird.
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2.2. Die von der Beklagtenseite geltend gemachte Restforderung in Höhe von 426,42 EUR ist um den auf die Strecken- und Ausrückestundenkosten (209,74 EUR) und den auf die Materialkosten entfallenden Anteil (186,32 EUR) zu kürzen. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Höhe der veranschlagten Personalkosten (30,36 EUR).
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Gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BayFwG können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG festlegen. Das hat die Beklagte vorliegend getan. In der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 30. Juli 2015 sieht die Beklagte pauschalierte Sätze u.a. für Streckenkosten und Ausrückestundenkosten vor.
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Eine solche Kostenersatzsatzung muss allerdings bestimmten Mindestanforderungen genügen, damit auf ihrer Grundlage die Einsatzkosten pauschaliert geltend gemacht werden dürfen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 BayFwG. Zur Kostenerhebung auf Grundlage einer Satzung nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2008 (Az. 4 B 06.1839 - juris Rn. 25 f.) grundlegend Folgendes ausgeführt:
„Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG - also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben - durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich freilich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Welche inhaltlichen Maßstäbe bei der Festlegung der Pauschalsätze im Einzelnen zu beachten sind, regelt Art. 28 Abs. 4 BayFwG näher, indem er die entsprechende Geltung der Art. 2 und 8 KAG anordnet (Satz 1 Halbsatz 2) mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt (Satz 2). Mit dem Verweis auf die kommunalabgabenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung, insbesondere auf den dort maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG), soll nach der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich die allgemeinen Vorhaltekosten (Abschreibung) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden anteilig entfallende Abschreibung hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können (LT-Drs. 13/10448 S. 4). (…)
Vor diesem Hintergrund zielt der Kostenersatzanspruch auch in seiner pauschalierten Form lediglich auf den Ersatz derjenigen Sach- und Personalaufwendungen sowie sonstigen Kosten, die bei dem jeweiligen Feuerwehreinsatz tatsächlich entstanden sind. Zur Bemessung der Pauschalsätze darf daher auf die gebührenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG nur insoweit zurückgegriffen werden, als die Besonderheiten des Feuerwehrrechts deren Anwendung zulassen.“
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Insbesondere müssen die Gemeinden auch eine eigene Kostenkalkulation vornehmen. Die bloße Übernahme von Musterpauschalbeträgen und -berechnungen ohne eigene Kalkulation reicht nicht aus (vgl. Schulz in PdK Bay K-​16, Stand: 6. Fssg. 2020, Art. 28 BayFwG, Erläuterungen 4.2; Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, 45. NL Okt. 2019, Art. 28 Rn. 69; siehe auch VG Würzburg, U.v. 28.6.2018 - W 5 K 16.745 - juris Rn. 28; VG Ansbach, U.v. 19.9.2018 - AN 14 K 16.01955 - juris Rn. 49; VG München, U.v. 11.4.2019 - M 30 K 17.2105 - juris Rn. 18. Vgl. hierzu auch das Schreiben des Bayerischen Gemeindetages, des Bayerischen Städtetages, des LandesFeuerwehrVerbandes Bayern e.V. und des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 8.9.2020 zum überarbeiteten Muster einer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz: „Jede Gemeinde hat vielmehr auf der Basis der örtlichen Zahlen die Berechnung ihrer individuellen Pauschalsätze vorzunehmen“). Auch nach Nr. 28.3 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz (VollzBekBayFwG) müssen die Gemeinden insbesondere eine eigene Kostenkalkulation vornehmen. Die Berechnung der konkreten Kosten ist in Anlage 7 der VollzBekBayFwG dargestellt. Beispielsrechnungen finden sich auch im gemeinsamen Muster des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V. sowie des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes. Eine unreflektierte Übernahme von Musterbeträgen ohne eigene konkrete Berechnungen genügt diesen Anforderungen nicht.
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2.2.1. Der Kläger hat vorliegend Kalkulationsrügen erhoben und insbesondere - und zwar sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren - bemängelt, dass für die eingesetzten Fahrzeuge keine Kalkulationsgrundlagen vorgelegt worden seien, die eine Überprüfung der in der Satzung aufgeführten Pauschalsätze ermöglichten. Mit diesem Vorbringen dringt er durch. Die Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts eine beglaubigte Ablichtung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Karlstadt vom 30. Juli 2015 vorgelegt. Die in der Anlage zu dieser Satzung festgelegten Pauschalsätze lassen sich hinsichtlich der Streckenkosten sowie der Ausrückestundenkosten für die eingesetzten Fahrzeuge nicht nachvollziehen, da von der Stadt Karlstadt keine eigenen Kalkulationen für diese Pauschalsätze erstellt und auch keinerlei Belege vorgelegt worden sind. Damit fehlt es für den Betrag in Höhe von 209,74 EUR, den die Beklagte für ihre eingesetzten Fahrzeuge als Ausrückestunden- und Streckenkosten verlangt hat und den die Klägerseite bestritten hat (verlangt wurden insgesamt 1.137,66 EUR, von Klägerseite wurde ein Betrag von 927,92 EUR zugestanden), an einer wirksamen Rechtsgrundlage (so auch VG München, U.v. 22.6.2016 - M 7 K 15.255 - juris Rn. 20).
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Soweit die Beklagtenseite (mit Schreiben vom 27.8.2019 gegenüber dem Klägerbevollmächtigten, vgl. Bl. 45 der Behördenakte) sich darauf beruft, dass sie die „Mustersatzung“ des Bayerischen Gemeindetags und die „Musterkalkulation der Pauschalsätze“ des Bayerischen Gemeindetages, des Bayerischen Städtetages und des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom Herbst 2014 verwendet habe, reicht dies für sich genommen als Grundlage für die erfolgte Kostenerhebung in Bezug auf die Einsatzfahrzeuge nicht aus. Dies macht vielmehr deutlich, dass es offensichtlich an einer eigenen Kostenkalkulation der Beklagten fehlt und die Beklagte die „Mustersatzung“ bzw. die „Musterkalkulation der Pauschalsätze“ übernommen hat. Die Beklagte hat offenkundig keine eigene Kostenkalkulation durchgeführt, sondern - wie sie im Schreiben vom 27. August 2019 erklärt hat - die Musterkalkulation „zur Berechnung ihrer Pauschalsätze verwendet“. Es ist ungeachtet dessen - da keinerlei Unterlagen aktenkundig sind, die eine eigene Kostenkalkulation belegen - nicht auszuschließen, dass die Anschaffungskosten und Zuschüsse für die einzelnen Fahrzeuge sowie andere für die Berechnung der einzelnen Pauschalsätze relevante Berechnungsgrundlagen von den in der Anlage zur Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags angegebenen bzw. den in der gemeindlichen Kostensatzung aufgeführten Werten zum Nachteil des Klägers in rechtserheblicher Weise abweichen. Diesem Risiko ist auch nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift zu begegnen. Gemäß Nr. 28.3 VollzBekBayFwG können sich die Gemeinden bei der Kalkulation der Pauschalsätze zwar an Mustern und Handlungsanleitungen orientieren; sie sind jedoch - so heißt es in der Vorschrift weiter - nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, eine eigene Kostenkalkulation vorzunehmen. Ohne eine solche eigene Kostenkalkulation besteht keine Gewähr dafür, dass die in der gemeindlichen Satzung enthaltenen Pauschalsätze für die Strecken- und Ausrückestundenkosten der Einsatzfahrzeuge der Höhe nach in etwa den tatsächlich angefallenen Kosten entsprechen.
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Aufgrund dessen besteht keine Rechtsgrundlage, wonach die Beklagte die streitgegenständlichen Strecken- und die Ausrückestundenkosten in Höhe von 209,74 EUR unter Bezugnahme auf die Pauschalsätze der gemeindlichen Kostensatzung erheben darf.
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2.2.2. Hinsichtlich der Materialkosten, nämlich der noch offenen Kosten für das beim Einsatz verwendete Ölbindemittel in Höhe von 186,20 EUR (nach der Berechnung der Stadt Karlstadt 17 Sack x 34,70 EUR = 589,90 EUR; nach dem Ansatz der Klägerseite 17 Sack x 23,74 EUR = 403,58 EUR) ist der Kostenersatz ebenfalls zu beanstanden. Im Einzelnen:
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Zu den notwendigen Aufwendungen i.S.v. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, die ersetzt verlangt werden können, zählen neben den Personalaufwendungen (s. hierzu unter 2.2.3.) die Sachaufwendungen und hierbei neben den konkreten Betriebskosten für Fahrzeuge und Geräte (Streckenkosten und Ausrückestundenkosten) auch die Kosten für während des Einsatzes verbrauchtes Material und hier insb. auch die Kosten für den eingesetzten Ölbinder (vgl. Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, 44. NL Januar 2019, Art. 28 Rn. 16, 21, 23).
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Die Gemeinden können zum einen auch insoweit - also hinsichtlich des verwendeten Verbrauchsmaterials - zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstandenen Aufwendungen konkret ermitteln. Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden zum anderen aber auch - wie bereits dargelegt - im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG durch Satzung festzulegen. Eine Pauschalierung „nach Einzelfall“ oder auf der Basis lediglich gemeindeinterner Richtlinien ist ihr aufgrund der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Rechtsform der Satzung verwehrt (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 2. Aufl. 2008, Rn. 150).
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Hier hat sich die Beklagte im Rahmen ihrer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 30. Juli 2015 dafür entschieden, die Kosten konkret zu ermitteln. Denn nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Karlstadt vom 30. Juli 2015 werden für Materialverbrauch „die Selbstkosten berechnet“ und nach Satz 2 der Ziffer 4 der Anlage werden hierfür „die Selbstkosten der Beschaffung sowie der Entsorgung“ berechnet.
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Dieser Vorgabe einer konkreten Ermittlung und Zugrundelegung der tatsächlich entstandenen Kosten entspricht die Berechnung der dem Kläger auferlegten Kosten für das verwendete Ölbindemittel nur teilweise, nämlich nur in der Größenordnung von 18,68 EUR pro Sack.
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Die Beklagte hat hinsichtlich eines Sacks Ölbindemittel einen Einzelpreis von 34,70 EUR zugrunde gelegt (vgl. Berechnungsblatt zum Bescheid vom 29.1.2018), die Klägerseite hat diesen Kostenansatz substantiiert bestritten. Ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten vom 25. November 2015 „Kostenermittlung für die Verrechnung des Ölbindemittels“ wird dieser Verrechnungspreis von 34,70 EUR in einzelne Positionen aufgeschlüsselt. So wird ein Einkaufspreis für das Ölbindemittel „Absodan Plus, Typ III/R, Korngröße 0,5 - 1 mm, Sack mit 20 kg“ i.H.v. 15,70 EUR zuzüglich 19% MwSt. i.H.v. 2,98 EUR zugrunde gelegt. Dieser Betrag i.H.v. 18,68 EUR (15,70 EUR zuzügl. 2,98 EUR) stellt die Selbstkosten der Beschaffung dar. Die Kammer hegt keine Zweifel an der konkreten Berechnung dieser Kosten, zumal zur Plausiblisierung auch eine Rechnung vorgelegt wurde. Soweit allerdings darüber hinaus in dem Aktenvermerk ein „Pauschalbetrag“ für die Kosten der Entsorgung i.H.v. 7,00 EUR angesetzt wurde, ist diese Forderung nicht durch die Satzung der Beklagten gedeckt, da hinsichtlich des Verbrauchsmaterials - und damit auch des Ölbindemittels - in der Satzung eine konkrete Berechnung der Selbstkosten der Beschaffung und der Entsorgung vorgeschrieben wird. Pauschalierte Sätze sieht die Satzung der Beklagten insoweit - anders als bei den Streckenkosten und Ausrückestundenkosten (siehe unter 2.2.1.) sowie den Personalkosten (siehe unter 2.2.3) - nicht vor. Mithin entspricht die Forderung eines Pauschalbetrags im streitgegenständlichen Bescheid nicht der Satzung der Beklagten und kann hierin keine Rechtsgrundlage finden. Der Gemeinkostenzuschlag i.H.v. 35% und damit ein Betrag von 8,99 EUR findet in der Satzung ebenfalls keine Rechtsgrundlage. Es handelt sich weder um Selbstkosten der Beschaffung noch um Selbstkosten der Entsorgung. Entschließt sich eine Gemeinde zur Pauschalierung der Kosten, so darf sie dies nur auf der Grundlage einer Satzung nach Art. 28 Abs. 4 BayFwG tun.
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2.2.3. Hinsichtlich der Personalkosten - in Höhe von 30,36 EUR (nach der Berechnung der Stadt Karlstadt 66 Stunden x 24,00 EUR = 1.584,00 EUR, nach dem Ansatz der Klägerseite 66 Stunden x 23,54 EUR = 1.553,64 EUR) - ist der Kostenersatz nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Karlstadt vom 30. Juli 2015 i.V.m Ziffer 5 der Anlage hierzu.
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Die Veranschlagung der Personalkosten in Höhe von insgesamt 1.584,00 EUR (66 Einsatzstunden der Feuerwehrdienstleistenden x 24,00 EUR je Stunde) weist keinen Rechtsfehler auf. Ziffer 5 der Anlage zur Satzung sieht vor, dass Personalkosten nach Ausrückestundenkosten berechnet werden und für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ein Stundensatz von 24,00 EUR verrechnet wird.
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Selbst wenn man - was die Kammer offen lässt - von einer Nichtigkeit der Satzungsteile in Bezug auf die unter „1. Streckenkosten“ und „2. Ausrückestundenkosten“ festgeschriebenen Kostensätze ausgehen würde, hätte dies nicht die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob zudem hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2008 - 9 B 42/08 - juris Rn. 13). Dies zugrunde gelegt, berührt die dargelegte Ungültigkeit der Festsetzungen der Streckenkosten (unter 1. der Anlage zur gemeindlichen Satzung) und der Ausrückestundenkosten (unter 2. der Anlage zur gemeindlichen Satzung) für die eingesetzten Fahrzeuge nicht die hier unter „5. Personalkosten“ relevanten Kostensätze. Die Strecken- und Ausrückestundenkosten bilden keine untrennbare Einheit mit den in der Anlage zur Satzung zu Personalkosten und sonstige Leistungen getroffenen Regelungen; vielmehr bestehen diese vollkommen unabhängig voneinander (VG Würzburg, U.v. 28.6.2018 - W 5 K 16.745 - juris Rn. 32; VG München, U.v. 22.6.2016 - M 7 K 15.255 - juris Rn. 26 m.w.N.).
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Die Kammer hält den Stundensatz in Höhe von 24,00 EUR für angemessen, weil der Beklagten Kosten auch für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleister entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigung (Art. 11 BayFwG) (vgl. VG Würzburg, U.v. 28.6.2018 - W 5 K 16.745 - juris Rn. 35; VG München, U.v. 5.8.2015 - M 7 K 14.3249 - juris Rn. 36). Anhaltspunkte, die für ein grobes Missverhältnis zu realistischen Stundenkosten sprechen würden, sind jedenfalls nicht erkennbar.
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2.2.4. Im Ergebnis ist der Klage somit im tenorierten Umfang stattzugeben.
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3. Die Kostenentscheidung erfolgt auf Grundlage von § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Da der Kläger hier nur zu einem geringen Teil unterlegen (ca. 1/14) ist, konnten der Beklagten die Kosten ganz auferlegt werden.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.