Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 17.02.2021 – Au 6 K 19.30104
Titel:

Unbehelligte Ausreise aus Armenien spricht gegen staatliches Verfolgungsinteresse

Normenkette:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. Im Allgemeinen ist eine unbehelligte Ausreise aus Armenien ein Indiz gegen das Vorliegen eines Haftbefehls oder einer Ausreisesperre sowie eines (landesweiten) staatlichen Verfolgungsinteresses. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind für Rückkehrer nach Armenien jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Armenischer Asylbewerber armenischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit, Klage zunächst nur auf Aufhebung des ablehnenden Asylbescheids und später auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes und Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten, Tätigkeit als Unterstützer der früheren Oppositionsgruppe „Sasna, Tsrer“, Behauptete Diskriminierung deswegen bei Zugang zu medizinischer Behandlung für die herzkranke Tochter, Armenien, legale Ausreise, Oppositionsgruppe „Sasna Tsrer“, Krankenbehandlung, Herzoperation, medizinische Versorgung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 9342

Tenor

I.Die Klagen werden abgewiesen. 
II.Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Tatbestand

1
Der sonst dokumentenlose, seinem Führerschein zu Folge am ... 1979 in ... in Armenien geborene und geschiedene Kläger zu 1 ist nach eigenen Angaben armenischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit christlicher Religionszugehörigkeit, geschieden und mit seiner Lebensgefährtin Vater zweier Töchter, deren jüngere, im Jahr 2012 in ... in Armenien geborene Tochter mit ihrer Mutter Klägerin im Parallelverfahren (Au 6 K 18.30141) war und deren ältere, im Jahr 2010, Klägerin zu 2 im hiesigen Verfahren war. Einem Treffer in der VIS-Datenbank zu Folge reisten sie mit einem für einen Kurzaufenthalt für Polen (Kläger zu 1) bzw. (Klägerin zu 2) für Frankreich ausgestellten Visum über Weißrussland und Polen nach Deutschland ein (BAMF-Akte Bl. 60), wo sie Asyl beantragten. Der Kläger zu 1 gab an, die Reisepässe habe die Tochter am Flughafen ... verloren; eine Verlustanzeige sei nicht erfolgt (BAMF-Akte Bl. 49); das Kind habe die Tasche mit den Pässen verloren (ebenda Bl. 67).
2
In seiner auf Armenisch geführten Dublin-Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. August 2018 gab der Kläger zu 1 im Wesentlichen seinen Reiseweg und als Ausreisegründe an (BAMF-Akte Bl. 59 ff.), er habe Frau und zwei Kinder bereits in Deutschland und sei mit einem weiteren Kind nach Deutschland gekommen, weil er sich nicht alleine um sie kümmern könne, auch weil sie ein Mädchen sei. Sie habe einen Mangel an Vitamin A, wofür ihr in Armenien vom Arzt ein Medikament verschrieben und von ihm auch gekauft worden sei; seither sei sie nicht mehr beim Arzt gewesen (ebenda Bl. 61). Er wolle in Deutschland bei seiner Familie sein und wegen der mittleren Tochter, der Klägerin im Parallelverfahren (Au 6 K 18.30141), der eine Operation am Herzen bevorstehe (ebenda Bl. 61).
3
In seiner auf Armenisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt am 27. August 2018 gab der Kläger im Wesentlichen zu seinen Ausreisegründen an (BAMF-Akte Bl. 65 ff.), er sei gekommen, weil sein Kind (Klägerin im Parallelverfahren) Probleme mit dem Herzen habe und das ihn begleitende Kind nicht mehr alleine habe bleiben können, es habe ständig geweint und jeden Tag gesagt, es wolle zu seiner Mama (ebenda Bl. 70). Der Klägerin im Parallelverfahren sei aufgrund seiner politischen Probleme in Armenien die medizinische Versorgung verweigert worden. Als sie die Diagnose erfahren hätten, sei ihnen gleichzeitig im Krankenhaus gesagt worden, das benötigte Gerät gebe es nicht in Armenien; der Arzt habe ihnen empfohlen, nach Deutschland zu gehen, weil die Operation hier ohne Gefahr für das Kind durchgeführt werden könne (ebenda Bl. 70 f.). Aus politischen Gründen habe er aber auch die letzten 3 Jahre in Armenien nicht mehr arbeiten können; er wolle, dass ihre Tochter hier operiert und ihr Leben gerettet werde (ebenda Bl. 71).
Seine politischen Probleme hingen mit seinen politischen Ansichten zusammen und damit, dass er Sympathisant und Unterstützer, aber nicht Mitglied von Sasna Tsrer gewesen sei. Er habe Beweise, ein Video auf seinem Telefon, dass er 2016 einige Male mitgenommen, festgehalten und Gewalt gegen ihn angewendet worden sei, sie hätten ihn einfach verprügelt, was aber auf dem Video nicht zu sehen sei, auf dem Video sei sichtbar, wie er während einer Demonstration von einigen Polizisten weggeführt werde (ebenda Bl. 71). Ob ein Ermittlungsverfahren oder ein Haftbefehl gegen ihn in Armenien vorliege, wisse er nicht, er habe einen Zettel mit einer Geldstrafe bekommen und dann gehen dürfen, außerdem seien die Bezirkspolizei und andere Polizisten zu ihm gekommen, um die Familie einzuschüchtern; sie hätten seine Nachbarn gefragt und seine Nachbarn hätten ihm davon erzählt (ebenda Bl. 71). Auf Vorhalt, wenn er die Unruhen und Vorfälle im Zusammenhang mit Sasna Tsrer im Jahr 2016 gehabt habe, warum er nicht früher ausgereist sei, gab er an, für ihn sei vorrangig gewesen, sein Kind außer Landes zu bringen und er hätte nie gedacht, dass seine Probleme sich negativ auf die Gesundheit des Kindes auswirken können (ebenda Bl. 72). Auf Vorhalt des friedlichen Machtwechsels im Jahr 2018 und des zeitlichen Abstands von 2 Jahren erklärt der Kläger, niemand könne ihm garantieren, dass die vorher in diesen Strukturen arbeitenden Polizisten jetzt wieder in diesen Strukturen arbeiteten, außerdem sei das Gerichtsverfahren gegen diese Leute nicht abgeschlossen und man wisse nicht, ob sie verurteilt oder freigesprochen würden (ebenda Bl. 72). Auf Vorhalt, dass die Kindesmutter bei ihrer Anhörung nichts von politischen Problemen des Klägers mit Auswirkungen auf die medizinische Versorgung der Tochter erzählt habe, gab er an, man habe ihr gesagt, er solle selber über diese Probleme berichten (ebenda Bl. 72). Auf weiteren Vorhalt, dass er selbst die medizinische Versorgung seiner Tochter in Armenien angesprochen habe, erklärte er, die Ärzte seien nicht zur Operation am offenen Herzen bereit gewesen; unter Konfrontation mit den gegenläufigen Angaben der Lebensgefährtin erklärte er, wegen der anhaltenden Verfolgung habe er von 2016-2018 nicht arbeiten können und normalerweise werde ein Kind in Armenien bis zum 7. Lebensjahr normalerweise kostenlos versorgt. Ein weiterer Grund für sie als Eltern sei gewesen, dass sie ihrem Kind eine zweite Operation durch die einmalige Operation in Deutschland hätten ersparen wollen. Außerdem würde das Herz des Kindes in Deutschland alle 3 Monate überprüft, in Armenien gebe es dieses Gerät nicht (ebenda Bl. 72).
Auf Nachfrage, wie er dann von 2016-2018 ihren Lebensunterhalt verdient habe, gab er an, Armenier hielten zusammen, die Familie helfe, außerdem habe er wie jeder arbeitende Mensch Ersparnisse, die er für diesen Zweck ausgegeben habe (ebenda Bl. 72). Weder er noch das ihn begleitende Kind seien derzeit in Deutschland in ärztlicher Behandlung (ebenda Bl. 73).
4
Auf dem Kontrollbogen bestätigte der Kläger, es habe bei der in armenischer Sprache durchgeführten Anhörung keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben, das rückübersetzte Protokoll entspreche seinen Angaben und diese seien vollständig und entsprächen der Wahrheit (BAMF-Akte Bl. 64).
5
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Abschiebung nach Armenien wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, weil der Kläger zu 1 (und erst recht die Klägerin zu 2) eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht habe glaubhaft machen können. Eine konkrete Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal habe er nicht erlitten. Dass ein Kind Probleme mit dem Herzen habe und das ihn begleitende Kind nicht mehr alleine daheimbleiben konnte, weil er nicht mehr mit ihr zurechtgekommen sei, sei kein Verfolgungsgrund. Dass er Probleme wegen seiner politischen Ansichten gehabt habe oder bei einer unterstellten Rückkehr ins Heimatland zu befürchten hätte - man könne ihn entführen und verprügeln - sei eine massive Steigerung des Vorbringens, so dass er keine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden glaubhaft gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass er als Sympathisant und Unterstützer von Sasna Tsrer verfolgt sei. Es handele sich bei Sasna Tsrer um eine armenisch-nationalistische politische Partei, die im September 2018 im Gefolge der Samtenen Revolution des Landes gegründet wurde. Sasna Tsrer sei zuvor eine radikale politische Bewegung gewesen, deren Aktivitäten in der Geiselkrise von Eriwan 2016 gipfelten. Die Partei verzichtete später auf die Gewalt. Jirair Sefilian, ein Veteran des Berg-Karabach-Krieges, sei eine der Schlüsselfiguren der Partei. Am 20. Juni 2016 sei Sefilian zum dritten Mal inhaftiert worden. Als Geiselnahme von Eriwan werde die Erstürmung einer Polizeistation in der armenischen Hauptstadt vom 17. bis 31. Juli 2016 bezeichnet, bei der eine Gruppe von 30 bewaffneten Regierungsgegnern genannt „Sasna Tsrer“ neun Personen in ihre Gewalt brachten und die Freilassung des inhaftierten Oppositionsführers Sefilian und den Rücktritt des Präsidenten Sersch Sargsjan forderten. Während der Besetzung seien drei Polizisten getötet und bei den darauffolgenden Demonstrationen zwischen den Regierungsgegnern und Polizeikräften bis zu 60 Menschen verletzt worden. In den weiteren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizei bis zum 11. August 2016 seien 20 Personen in Polizeigewahrsam genommen worden. Da der Kläger selbst kein Mitglied einer Partei gewesen sei, er dafür aber ein Video auf seinem Telefon habe, dass er bei einer Demonstration von Polizisten abgeführt worden sei, ohne dass bekannt sei, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren oder Haftbefehl vorliegen würde, sei keine Verfolgung erkennbar. Umgekehrt widerspreche sich der Kläger mehrfach, so z.B. bei dem erst vor seiner Ausreise 2017 neu ausgestellten - aber angeblich abgelaufenen - ersten und einem angeblich vor sechs oder sieben Jahren beantragten weiteren Reisepass. Die Ausreise des Klägers zu 1 mit einem Reisepass, welcher 2017 verlängert oder neu ausgestellt wurde, spreche ebenfalls gegen eine politische Verfolgung aufgrund der Vorfälle um die Gruppierung von Sasna Tsrer, welche sich 2016 abgespielt haben. Dass er nur nicht früher ausgereist sein wolle, wenn er aufgrund der Geschehnisse von 2016 verfolgt sein will, weil es vorrangig gewesen sei, das kranke Kind außer Landes zu bringen, überzeuge nicht. Sollte er einen Zettel mit einer Geldstrafe bekommen haben und dann gehen dürfen, habe dieses Strafmaß nicht die Intensität einer politischen Verfolgung und spreche deshalb ebenfalls gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr für den Kläger. Unglaubhaft sei, dass aufgrund seiner politischen Probleme in Armenien die medizinische Versorgung des Kindes (Tochter ...) verweigert worden sei, denn deren Mutter habe jedoch bei ihrer Anhörung angegeben, es wären in Armenien zwei Eingriffe/Operationen für die Tochter vorgesehen gewesen. Demzufolge sei eine medizinische Versorgung des Kindes in Armenien keineswegs aufgrund politischer Probleme des Klägers zu 1 gescheitert. Auch die Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnisse und Problemen, in Armenien eine Arbeit zu finden, seien widersprüchlich und ungereimt. Dass er nach seinen Angaben aus politischen Gründen die letzten drei Jahre nicht in Armenien habe arbeiten können, widerspreche der Fähigkeit, dann zwei Jahre den Lebensunterhalt aus Ersparnissen zu sichern und hieraus die Reise für zwei Erwachsene und zwei Kinder nach Deutschland finanzieren zu können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Armenien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen. Schutzwürdige Belange seien nicht vorgetragen worden.
6
Gegen diesen ihm am 5. Dezember 2018 mit einer zum Verwaltungsgericht ... gerichteten Rechtsbehelfsbelehrung:gerichteten zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 9. Dezember 2018 dorthin Klage erheben, welche das Verwaltungsgericht ... wegen einer zwischen Bescheidszustellung und Klageerhebung erfolgten Umverteilung der Kläger an das Verwaltungsgericht Augsburg verwies. Weiter ließ er Prozesskostenhilfe beantragen.
I.
7
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2018 wird aufgehoben.
II.
8
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
III.
9
Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen.
IV.
10
Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens vorliegen.
11
Weiter ließen sie zur Begründung ausführen, der Kläger sei zwar kein Mitglied von Sasna Tsrer, habe die Gruppe aber aktiv unterstützt auch mit Gewährung von Unterkunft und Verpflegung während der Erstürmung der Polizeistation und sei auf der darauffolgenden Demonstration auch festgenommen und verprügelt worden. Wegen der politischen Aktivitäten des Klägers sei die notwendige Behandlung der Tochter erschwert bzw. gänzlich verweigert worden, insbesondere könne diese Operation nur in einer einzigen Privatklinik durchgeführt werden, deren Eigentümer, ein armenischer Politiker, aber die Sasna Tsrer vehement bekämpfe. Der Tochter des Klägers sei die einzig mögliche staatliche Finanzierung der Operationen daher verweigert worden. Daher sei die Gesundheit der Tochter der Hauptgrund für die Ausreise nach Deutschland gewesen. Zudem sei das Strafverfahren gegen die Mitglieder von Sasna Tsrer bisher nicht beendet worden und es sei immer noch damit zu rechnen, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet werde.
12
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
13
Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.
14
Mit Beschluss vom 23. November 2020 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine aktuelle Erkenntnismittelliste.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

16
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Es kann offengelassen werden, ob die ursprünglich als reine Anfechtungsklage erhobene Klage, mit der nur die Aufhebung des Bescheids vom 3. Dezember 2018 begehrt wird, in der mündlichen Verhandlung auch ohne Zustimmung der Beklagten noch wirksam zu einer zulässigen Verpflichtungsklage erweitert worden ist. Die Klage ist jedenfalls in vollem Umfang unbegründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist daher rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
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1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
19
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
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Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
21
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16) entspricht.
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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16).
23
Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asylerstverfahren zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 17, 34). Die vorgenannte Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377/382 Rn. 18) droht.
24
Soweit keine Beweiserleichterung wie bei Vorverfolgung oder in Widerrufsfällen nach Art. 4 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EU greift, bleibt es im Umkehrschluss beim allgemeinen Günstigkeitsprinzip, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht, also der Schutzsuchende (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 26 ff.).
25
Es ist Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
26
a) Die politische Lage in Armenien stellt sich derzeit wie folgt dar:
27
Armenien befindet sich seit der im Dezember 2015 durch ein Referendum gebilligten Verfassungsreform auf dem Weg von einer halbpräsidialen zu einer parlamentarischen Demokratie mit Änderungen der Verfassung zur Ausweitung des Katalogs der Grundrechte, Stärkung der Rolle des Parlaments und darin auch der Opposition sowie der Regierung mit dem Premierminister an der Spitze unter Verringerung der Befugnisse des Staatspräsidenten hin zu einer repräsentativen Verfassungsstellung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 27.4.2020, S. 7 f. - im Folgenden: Lagebericht). Völlig neue Rahmenbedingungen haben sich durch die friedlich verlaufende sog. „Samtene Revolution“ im April/Mai 2018 ergeben. Aufgrund von Massenprotesten gegen die Wahl von Serzh Sargsyan (andere Schreibweise: Sargsjan) zum Premierminister trat Sargsyan am 23. April 2018 von seinem Amt zurück, und der Anführer der Proteste, der Abgeordnete Nikol Pashinyan, wurde am 8. Mai 2018 zum neuen Premierminister gewählt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 6, 7).
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Bei den vorgezogenen Parlamentswahlen am 9. Dezember 2018, die als faire und freie Wahlen bezeichnet werden können, errang das Wahlbündnis „Mein Schritt“ von Pashinyan mit über 70% der Wählerstimmen einen überwältigenden Sieg. Die Unterstützung für Pashinyan ist weiterhin hoch (laut Umfrage Herbst 2019 50%; vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 6, 7). Die bis Mai 2018 die Politik Armeniens dominierende „Republikanischen Partei Armeniens“ mit damals 55 der insgesamt 105 Parlamentssitze ist seit der vorgezogenen Parlamentswahl am 9. Dezember 2018 nicht mehr im Parlament vertreten. Einzige Oppositionsparteien im Parlament sind heute „Blühendes Armenien/Prosperous Armenia“ (26 Sitze) und „Helles Armenien/Bright Armenia“ (18 Sitze). Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern. Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z. B. bei Demonstrationen oder Wahlen, kommen nicht mehr vor (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 9).
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Die Krise um die Neubesetzung des Postens des Präsidenten und der Mehrzahl der Richter des Verfassungsgerichts, dessen bisheriger Präsident Hrayr Tovmasyan - als wesentlicher Autor der Verfassung - noch der Vorgängerregierung nahestand, mündete in eine Überarbeitung der Verfassung. Im Januar 2020 hat Premierminister Pashinyan die Einrichtung einer Kommission zur Überarbeitung der Verfassung angeordnet. Im Herbst 2020 sollen erste Vorschläge vorgestellt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 6).
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Seit Pashinyans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert. Die in weiten Teilen der Bevölkerung vorherrschende Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit ist einem spürbaren Optimismus gewichen. Die Absicht vieler Armenier, das Land zu verlassen, ist gesunken. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt; die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert; es sind keine staatlichen Beschränkung der Aktivitäten von Vertretern der Zivilgesellschaft und keine Einschränkung der Meinungsfreiheit mehr zu beobachten. Schon während der Demonstrationen im April/Mai 2018 haben sich die Sicherheitskräfte auffallend zurückgehalten und auch die Demonstranten keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten versucht. Die verfassungsmäßig garantierte Versammlungsfreiheit wird unter der Regierung Pashinyan nicht mehr durch Anwendung des Gesetzes über administrative Haft und des Versammlungsgesetzes eingeschränkt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 5 f.). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit. Diese unterliegt in der Praxis jedoch gewissen Einschränkungen. Die privilegierte Stellung der armenisch-apostolischen Kirche führt in der Praxis zuweilen zu einer Zurücksetzung anderer Religionsgemeinschaften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 5 f.; zur Verwirklichung von Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit auch S. 9 f., 15 f.).
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Die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen haben sich erheblich verbessert; prominente Beispiele für Aktivitäten der Zivilgesellschaft zu Reformen im Bereich der Menschenrechte, zur Umsetzung bestehender und neu erlassener Gesetze sowie zur Verbesserung von Gesetzesentwürfen sind u.a. das Helsinki Citizens Assembly Vanzdor Office, Helsinki Committee of Armenia, PINK Armenia, Open Society Institute und Transparency International genannt. Ablehnungen der Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation seien nicht bekannt; die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen, können nach der „Samtenen Revolution“ engagierter tätig werden und werden von der Regierung Pashinyan in die Entscheidungsprozesse mit einbezogen. Angehörige von Nichtregierungsorganisationen wurden bei den Wahlen im Dezember 2018 erstmals in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 8).
32
In der Staatsorganisation sind die Polizei und der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) direkt und ohne zwischengeschaltetes Innenministerium der Regierung unterstellt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 8).
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Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in Art. 162 und Art. 164 der Verfassung verankert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt haben. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt (Art. 61 ff. der Verfassung). In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Das Prinzip der „Telefonjustiz“ - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - soll in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet gewesen sein. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Pashinyan hat sich von solchen Praktiken distanziert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 7 f.). Der vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte Menschenrechtsverteidiger (in der Öffentlichkeit auch „Ombudsperson für Menschenrechte“ genannt) muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 7).
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Die Korruption und der Amtsmissbrauch durch sog. „Oligarchen“ waren in Armenien weit verbreitet. Der Begriff der „Oligarchie“ bezeichnet ursprünglich die Herrschaft der Reichen, Oligarchien sind demnach Wirtschaftsführer, die ihre ökonomische oder kommerzielle Machtstellung auf andere Sphären des öffentlichen Lebens, insbesondere die Politik, direkt oder indirekt ausweiten; im alltäglichen Sprachgebrauch des postsowjetischen Raums werden jedoch alle erfolgreichen Unternehmer inflationär als Oligarchien bezeichnet, selbst wenn sie nicht unmittelbar zu wirtschaftlichen oder politischen Elite gehören (vgl. Dr. Tessa Savvidis, Stellungnahme vom 6.6.2018 an das VG Greifswald, S. 2). Für armenische Verhältnisse kennzeichnend war, dass politische Parteien auf Personen und nicht auf Programme ausgerichtet waren, sodass entsprechende Oligarchen politische Netzwerke bilden und nutzen konnten (Beispiele aus der Familie des dritten Staatspräsidenten Sargsyan [Amtszeit 2008-2018] bei Dr. Tessa Savvidis, Stellungnahme vom 6.6.2018 an das VG Greifswald, S. 3); ihre Zahl wird in ganz Armenien auf etwa 40 Personen geschätzt (vgl. Dr. Tessa Savvidis, Stellungnahme vom 6.6.2018 an das VG Greifswald, S. 5). Strafverfahren gegen Oligarchen waren eher Ausdruck von Machtverschiebungen zwischen ihnen als Zeichen einer funktionierenden Justiz; das Netzwerk Sagrsjans verlor nach seinem Rücktritt am 23. April 2018 deutlich an Einfluss und kann keine Patronage mehr gewähren (vgl. Dr. Tessa Savvidis, Stellungnahme vom 6.6.2018 an das VG Greifswald, S. 7).
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Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. Nach dem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International hat Armenien einen Sprung nach vorne gemacht und erreichte die 77. Stelle von 180 Ländern (2018: 105. Stelle, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 7 f.; eine noch vorsichtige Einschätzung bei Dr. Tessa Savvidis, Stellungnahme vom 6.6.2018 an das VG Greifswald, S. 7 f.). 2014 wurden eine Ethik-Kommission für hochrangige Regierungsmitglieder und Beamte sowie eine Kommission zur Bekämpfung der Korruption unter Vorsitz des Premierministers eingerichtet. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung plant im Jahr 2021 die Gründung einer Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 8).
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Ehemalige hochrangige Beamte/innen wurden im Zusammenhang mit früheren Fällen von Machtmissbrauch festgenommen und strafrechtlich verfolgt, wobei Besorgnis über Druck von oben auf die Justiz laut wurde (Amnesty International, Amnesty Report Armenien 2019; Dr. Tessa Savvidis, Stellungnahme vom 6.6.2018 an das VG Greifswald, S. 9 verweist auch auf die Festnahme von „kriminellen Autoritäten“ und „Dieben im Gesetz“ [einflussreichen Berufsverbrechern]; dazu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Armenien: Organisierte Kriminalität und Schutzfähigkeit des Staates vom 28.1.2019, S. 2 f.). Die staatlichen Behörden haben den Druck auf die „Diebe im Gesetz“ und andere bekannte Kriminelle nach der „Samtenen Revolution“ von 2018 so erhöht, dass mehrere das Land verlassen haben sollen. Weiter hätten Regierungsbehörden Vertreter der Verbrecherwelt des Landes vorgeladen und sie aufgefordert, sich zurückhaltend zu verhalten und davor gewarnt, dass kriminelle Handlungen jeglicher Art streng bestraft würden, sowie im Rahmen einer landesweiten Kampagne zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zehn Mitglieder der „Diebe im Gesetz“ sowie mehr als 30 weitere ranghohe Kriminelle festgenommen hätten (vgl. SFH a.a.O., S. 4, 6). Die Schutzfähigkeit des armenischen Staats für Opfer Organisierter Kriminalität lasse sich nur schwer beurteilen, da Korruption einzelner Amtsträger weiterhin vorkommen könne (vgl. SFH a.a.O., S. 7).
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Der frühere Staatspräsident Robert Kotscharjan wurde am 25. Juni 2019 zum dritten Mal festgenommen; auch andere hochrangige Regierungsangehörige wurden im Zusammenhang mit der gewaltsamen Auflösung der Proteste vom März 2008 sowie anderen angeblichen Fällen von Machtmissbrauch strafrechtlich verfolgt. Die Verfahren waren Ende 2019 noch nicht abgeschlossen (Amnesty International, Amnesty Report Armenien 2019).
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b) Der Kläger zu 1 konnte für sich und die Klägerin zu 2 nicht glaubhaft machen, dass ihnen in Armenien eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.
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aa) Hierbei ist der Bescheidsbegründung der Beklagten zu folgen, wonach der Kläger zu 1 keine an ihn individuell gerichteten Bedrohungen oder gar Übergriffe geschildert hat, die noch einen Fluchtzusammenhang ergeben würden.
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Soweit er 2016 bei einer gewaltsamen Kundgebung für Sasna Tsrer festgenommen und verprügelt worden sein will (BAMF-Akte Bl. 72), hat er weitere zwei Jahre bis zu seiner Ausreise in Armenien gelebt (ebenda Bl. 72 f.), wie die Beklagte in ihrem Bescheid zutreffend betont. Da er seit drei Jahren angeblich keine Arbeit mehr gefunden und nur von Ersparnissen und Familienhilfe gelebt haben will (ebenda Bl. 72), aber zwei Jahre später noch die Reise für vier Personen per Flugzeug nach Europa mit umgerechnet 10.000 USD aus Arbeit und einem Auto-Verkauf finanzieren konnte (ebenda Bl. 68), greifen auch die hieran schon von der Beklagten geltend gemachten Glaubwürdigkeitszweifel auch zur Überzeugung des Einzelrichters durch. Auch sein Vorbringen, seiner anderen Tochter sei die Behandlung in Armenien verweigert worden, was den Angaben der Kindesmutter widerspricht, wie die Beklagte ebenfalls aufgezeigt hat, und das er in der Klagebegründung dahin abschwächt, es sei ihr die kostenlose Behandlung in einer Privatklinik verwehrt worden, stellt keine Verfolgung dar. Erstens ist nicht erkennbar, dass die Behandlung überhaupt verweigert worden wäre - in Armenien waren zwei Operationen geplant, während die Kindeseltern dem Kind durch eine Operation in Deutschland eine zweite Operation ersparen wollten. Zweitens kann die Behandlung in einer Privatklinik naturgemäß nicht kostenlos sein, sondern muss selbst bezahlt werden. Drittens war ausschlaggebend wohl, dass das Kind einer Nachsorge in Armenien bedurft hätte, welche die Eltern dort als nicht möglich ansahen (BAMF-Akte Bl. 72). Diese aufgetauchten Zweifel noch auszuräumen, haben die Kläger auch durch ihr Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung versäumt.
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Schließlich spricht gegen eine dem Kläger zu 1 heute noch drohende politische Verfolgung, dass die Anhänger von Sasna Tsrer, insbesondere die an der Erstürmung der Polizeistation Beteiligten, zwischenzeitlich amnestiert sind: Mehrere hundert Teilnehmer der „Sasna Tsrer“-Demonstration am 29. Juli 2016 wurden vorübergehend verhaftet, größtenteils nach kurzer Zeit aber wieder freigelassen. Gegen ca. 30 Demonstranten wurden Strafverfahren eingeleitet. Etwa 20 Personen wurden u. a. wegen Gewalt gegen die Polizei zu mehrjährigen Freiheitsstrafen u. a. wegen Anstiftung zu Massenunruhen verurteilt, davon etwa die Hälfte auf Bewährung. Der prominenteste Fall ist das derzeit noch laufende Gerichtsverfahren gegen den Aktivisten und ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Andrias Ghukasyan, der aber nach dem Regierungswechsel auf Kaution freigelassen wurde und auf eine Amnestie verzichtet hatte. Für fast alle der Verurteilten wurde mittlerweile eine Amnestie erlassen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7.4.2019, S. 8).
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Etwaige Verfolgungsmaßnahmen drohen dem Kläger zu 1 im Fall seiner Rückführung nach Armenien daher auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
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bb) Gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse spricht zudem bereits die unbehelligte Ausreise mit eigenem Reisepass.
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Da in Armenien strenge Ein- und Ausreisekontrollen stattfinden und Reisedokumente auch unter Zuhilfenahme von UV-, Infrarot- und sonstigen Kontrollverfahren Seite für Seite kontrolliert werden, wird armenischen Staatsangehörigen bei Vorlage ge- oder verfälschter Visa oder Aufenthaltserlaubnisse wird die Ausreise untersagt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 23; dort auch zu typischen Ausreisewegen; zur Ausstellung von Reisepässen usw. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Armenien: Organisierte Kriminalität und Schutzfähigkeit des Staates vom 28.1.2019, S. 8 f.).Im Allgemeinen ist daher eine unbehelligte Ausreise ein Indiz gegen das Vorliegen eines Haftbefehls oder einer Ausreisesperre sowie eines (landesweiten) staatlichen Verfolgungsinteresses. Hier hat der Kläger ausweislich des VIS-Datensatzes zur Ausreise einen nach den angeblichen Vorfällen im Jahr 2016 erst am 23. Juni 2017 für zehn Jahre ausgestellten neuen Reisepass verwendet (BAMF-Akte Bl. 4) und ist unbehelligt auf dem Luftweg ausgereist.
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2. Die Kläger haben aus diesen Gründen auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Insbesondere der Kläger zu 1 hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm oder der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr nach Armenien ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheids wird hierzu verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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a) Der erwachsene, gesunde und erwerbsfähige Kläger zu 1 würde im Fall seiner Abschiebung nach Armenien keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine oder der Klägerin zu 2 elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären.
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Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer nach Armenien jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert.
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In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate, nicht immer 24 Stunden am Tag zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert. Die durchschnittliche Wasserversorgung in der Hauptstadt dürfte bei etwa 95% liegen, dies entspricht 23 Stunden täglich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 18).
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Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2019 leben 22,2% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2016: 29,4%). Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (AMD) (beim Kurs von 550 Dram/Euro im Februar 2019 ca. 110 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (= ca. 100 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 18 f.).
Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: 2017 wurde laut armenischer Zentralbank ein Betrag von etwa 1,494 Mrd. USD nach Armenien überwiesen. Davon flossen knapp 900 Mio. USD aus der Russischen Föderation nach Armenien. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Russland, insbesondere der starken Abwertung des russischen Rubels, gehen die Überweisungen seit 2014 kontinuierlich zurück. Auch wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage weiterhin ein erheblicher Migrationsanreiz besteht, geht der Überhang an Ausreisenden zurück, u.a. aus der Hoffnung auf eine entscheidende Besserung der Lebensbedingungen nach der sog. „Samtenen Revolution“. Unter den Auswanderern befinden sich viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 19). Für die Rückkehr stehen Reintegrationsprojekte im Herkunftsland Armenien zur Verfügung. 2018 sind mit Unterstützung der IOM (International Organization of Migration) etwa 650 ausgereiste Asylbewerber freiwillig nach Armenien zurückgekehrt (2017: 580). Seit Ende 2019 gibt es ein französisch-deutsches Gemeinschaftsprojekt zwischen OFII und BAMF, das die Reintegration in Deutschland abgelehnter Asylbewerber unterstützt und ihnen eine wirtschaftliche Perspektive durch Kredite für Kleinstunternehmer bieten soll. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 18 f., 20).
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b) Die Kläger würden im Fall einer Abschiebung nach Armenien auch nicht wegen einer Asylantragstellung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
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Rückkehrerinnen und Rückkehrer werden nach vorliegenden Erkenntnissen keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen, sondern grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Rückkehrer aus Deutschland nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 21, 22 mit näheren Angaben zu Beratungszentren usw.). Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht. Es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 21). Auch für demente oder pflegebedürftige Senioren gibt es spezialisierte Einrichtungen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.10.2018 an das VG Augsburg).
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In Armenien finden die o.g. strengen Ausreisekontrollen für alle Personen statt, ebenso Einreisekontrollen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.4.2020, S. 21, 23).
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c) Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, liegt im Fall der Kläger nicht vor.
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4. Nachdem sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.