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AG Augsburg, Beschluss v. 26.01.2021 – 11 VI 7041/20
Titel:

Eröffnung von untrennbaren Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament und damit verbundenen Nachträgen

Normenkette:
FamFG § 348, § 349 Abs. 1
Leitsatz:
Stellen Nachträge zu einem gemeinschaftlichen Testament untrennbare Verfügungen von Todes wegen dar, sind sie mit den Verfügungen des noch lebenden Ehegatten zu eröffnen und die materiell Beteiligten von deren gesamten Inhalt zu benachrichtigen. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Testamentseröffnung, Benachrichtigung, Beteiligte, gemeinschaftliches Testament, Nachtrag, untrennbare Verfügungen
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 07.04.2021 – 31 Wx 108/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 9148

Tenor

1. Es wird angekündigt, dass die Verfügungen von Todes wegen des Erblassers (Nachtrag vom 24.03.2011 als auch der 2. Nachtrag vom 23.11.2016 zum gemeinschaftlichen Testament vom 23.03.2011) vollständig eröffnet werden.

Gründe

1
Sämtliche Verfügungen von Todes wegen des Erblassers sind mit den Verfügungen des noch lebenden Ehegatten zu eröffnen, da es sich um Verfügungen handelt, die nicht zu trennen sind (§ 349 Abs. 1 FamFG).
2
Sowohl der Nachtrag vom 24.03.2011 als auch der 2. Nachtrag vom 23.11.2016 zum gemeinschaftlichen Testament vom 23.03.2011 stellen untrennbare Verfügungen von Todes dar, weil sprachlich die Formulierung „Wir“ verwendet wurde (Keidel, 19. Auflage, Rn. 7 und Rn. 9 zu § 349 FamFG). Darüber hinaus sind gesetzlichen Erben, gewillkürten Erben und für den ganzen Nachlass eingesetzte Testamentsvollstrecker sowie sonstige materiell Beteiligte von dem gesamten Inhalt der Verfügungen von Todes wegen zu benachrichtigen (Keidel, 19. Auflage, Rn. 54 zu § 348 FamFG; KG, Beschluss vom 19.12.1978 Az.: 1 W 3085/78). Demnach ist eine Eröffnung des gesamten Inhalts der Verfügungen von Todes wegen veranlasst, da der Erblasser neben seiner Ehefrau zwei Söhne hat, die zu den gesetzlichen bzw. gewillkürten Erben gehören.