Titel:
Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Bezug von Landespflegegeld
Normenketten:
RBStV § 4 Abs. 1 Nr. 7 Var. 3
BayLPflGG Art. 2 Abs. 4 S. 4
Leitsatz:
§ 4 Abs. 1 RBStV verlangt generell für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht den Bezug von Sozialleistungen und die Durchführung einer wirtschaftlichen Bedürftigkeitsprüfung. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV werden Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV befreit. Bei allen sonstigen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 10 RBStV erfassten Sozialbezügen ist von der jeweiligen Behörde eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
kein Anspruch auf Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht bei Bezug des Bayerischen Landespflegegeldes, Pflegegeld, Befreiung, Bedürftigkeitsprüfung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 8884
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
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Mit Formblattantrag vom 04.05.2019 stellte die Ehefrau des Klägers, der der Kläger am 31.08.2018 eine Vollmacht in allen schriftlichen Angelegenheiten erteilt hatte, für diesen einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Bezugs von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Befreiungsgrund 407) und legte einen Bescheid des Landesamtes für Pflege über die Gewährung von Landespflegegeld für das Jahr 2018 vor.
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Mit Bescheid vom 14.06.2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Leistungen nach dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) würden keine Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) darstellen. Das Landespflegegeld werde unabhängig von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit gewährt und begründe daher keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Dies habe der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 4 Satz 4 BayLPflGG ausdrücklich klargestellt.
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Dagegen legte die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 09.07.2019 Widerspruch ein. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Fall 3 RBStV hätten Personen, die Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift spreche für eine Rundfunkbeitragsbefreiung. Eine anderweitige Auslegung des Wortlauts scheide aus, weil sich das Erfordernis der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nicht aus dem Kontext des RBStV ergebe. Das in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz gewährte Landespflegegeld berechtige zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, nicht aber das bayerische Landespflegegeld, obwohl auch beim Landespflegegeld der erstgenannten Länder weder Einkommen noch Vermögen des Berechtigten angerechnet würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das bayerische Landespflegegeld eine Ausnahme darstellen solle. Auch die landesgesetzliche Regelung des Art. 2 Abs. 4 BayLPflGG ändere nichts an dieser Tatsache, weil es sich bei § 4 Abs. 1 Nr. 7 Fall 3 RBStV um Bundesrecht handele.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2019, zugestellt am 05.10.2019, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei kein Bundesrecht, vielmehr sei er durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden. Es gelte das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zustehe, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft sei.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 04.11.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und mit weiterem Schriftsatz vom 20.11.2019 beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 14.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2019 für die Zeit ab 01.01.2018 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Zur Begründung wurden im Wesentlichen die gleichen Argumente vorgetragen wie in der Widerspruchsbegründung vom 09.07.2019. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich die Dauer der Befreiung gemäß § 4 Abs. 4 RBStV nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Abs. 7 Satz 2 richte. Sie beginne mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginne. Nachdem das Landespflegegeld ausweislich des Bescheids vom 21.02.2019 für das Kalenderjahr 2018 gezahlt worden sei, sei die Befreiung ab dem 01.01.2018 zu bewilligen. Der Kläger erfülle weiterhin die Voraussetzungen für den Erhalt des Landespflegegelds.
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Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 02.12.2019,
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Auf den Widerspruchsbescheid werde Bezug genommen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gelte in Bayern als formelles Landesgesetz. Das Landespflegegeld weiche schon von seinem Wesen her erheblich ab von den anderen in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen, insbesondere weil die Vermögenssituation nicht geprüft werde. Der Gesetzgeber habe genau aus diesem Grund in Art. 2 Abs. 4 Satz 4 BayLPflGG geregelt, dass das Landespflegegeld kein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV sei. Es spiele keine Rolle, wie das Landespflegegeld in anderen Ländern geregelt sei, weil dort eine andere Regelungskompetenz gelte. Zudem seien dort möglicherweise die Anrechnungsbestimmungen andere und auch die Höhe des Landespflegegeldes könne unterschiedlich sein. Im Rahmen einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage spiele dies keine Rolle, weil die klare gesetzgeberische Regelung gelte und auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht erkannt werden könne.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Beklagten verpflichtet, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
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1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), an dessen Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV.
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Das Gericht hat mit zwei Urteilen vom 20.01.2020 (B 3 K 19.703 und B 3 K 19.1038) zur Frage, ob das Bayerische Landespflegegeld die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Var. 3 RBStV erfüllt, Folgendes ausgeführt:
„§ 4 Abs. 1 RBStV verlangt generell für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht den Bezug von Sozialleistungen und die Durchführung einer wirtschaftlichen Bedürftigkeitsprüfung. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV werden Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV befreit.
Das vom Ehemann der Klägerin nach dem (BayLPflGG) bezogene Pflegegeld ist aber kein „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV. Das zeigt bereits Art. 2 Abs. 4 Satz 4 BayLPflGG, der dies deklaratorisch klarstellt.
Weiterhin wird dies insbesondere aus der Systematik des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV sowie Sinn und Zweck dieses Befreiungstatbestands deutlich. Der Wortlaut enthält über die Formulierung „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ hinaus keine Einschränkung.
Bei allen sonstigen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RBStV erfassten Sozialbezügen ist von der jeweiligen Behörde eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen (VG Ansbach, U.v. 16.04.2015, Az. AN 6 K 14.00228, juris Rn. 60 f.; VG Gera, U.v. 15.03.2019, Az. 3 K 2167/18, juris Rn. 21 ff.).
So ist für den Empfang von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des SGB XII nach § 27 SGB XII eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen, ebenso für den Empfang von Leistungen nach den §§ 27a oder 27d BVG nach § 27a BVG (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV).
Für den Empfang von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 SGB XII eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV), für den Empfang von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II nach § 18 Abs. 3 SGB II (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV), für den Empfang von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 RBStV).
Bei nicht bei den Eltern wohnenden Personen erfolgt für die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach § 11 BAföG eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung, für die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III nach § 114 SGB III i.V.m.
§ 67 SGB III, für die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des SGB III nach § 67 SGB III und für die Bewilligung von Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. SGB II nach § 126 SGB III (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV).
Ebenfalls ist für Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung nach 25a Abs. 1 BVG durchzuführen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 RBStV).
Auch bei den neben dem Landespflegegeld in § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV aufgezählten Leistungen von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG ist eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung nach § 66a SGB XII bzw. §§ 25 Abs. 4, 25a Abs. 1 BVG durchzuführen.
Für den Empfang einer Pflegezulage nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ist ebenfalls im gleichen Absatz eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung in Form einer Einkommenshöchstgrenze für den Bezug vorgesehen. Ebenso ist Grundvoraussetzung für die Zuerkennung eines Freibetrags nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG für diese Einkommenshöchstgrenze, dass dem Empfänger der Pflegezulage kein Pflegegeld oder eine sonstige Pflegesachleistung nach dem SGB XI gewährt wird und er mit seinem Einkommen unter Einbeziehung des Freibetrags unter der wirtschaftlichen Bedürftigkeitsgrenze verbleibt (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 RBStV).
Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben, sind nach § 92 Abs. 1a SGB VIII „aus ihrem Vermögen“ und damit unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Fähigkeiten heranzuziehen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 RBStV).
Der Empfang von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG ist nach 90 SGB XII bzw. § 27d Abs. 5 BVG an eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung gebunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
Lediglich taubblinde Menschen, die bereits denklogisch nicht das Rundfunkangebot nutzen können, werden unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
Das bayerische Landespflegegeld ist im Gegensatz zu den im § 4 Abs. 1 RBStV aufgezählten Befreiungstatbeständen gerade keine vergleichbare Sozialleistung und stellt damit kein „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ im Sinne dieser Bestimmung dar. Es ist nicht einkommensabhängig und dient nicht der Existenzsicherung. Die mit ihm gedeckten Bedarfe gehen nach der Zweckbestimmung in Art. 1 BayLPflGG ausdrücklich und gezielt über die rein pflegerischen Bedarfe hinaus. Voraussetzung für die Gewährung des bayerischen Landespflegegeldes sind lediglich die Feststellung des Pflegegrads 2 und der alleinige Wohnsitz oder die Hauptwohnung im Freistaat Bayern (Art. 2 Abs. 1, Abs. 3 BayLPflGG). Eine Bedürftigkeitsprüfung ist dabei gerade nicht vorgesehen. Wie dargelegt fordert die Gesetzessystematik des § 4 Abs. 1 RBStV bei den Befreiungstatbeständen gerade eine Prüfung der Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht.
Diese gesetzliche Wertung zeigt sich auch am Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, nach dem ein Härtefall insbesondere dann vorliegt, wenn eine Sozialleistung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RBStV nicht gewährt wurde, da die Einkünfte des Antragsstellers die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreitet. Mit dieser Härtefallregelung wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer finanziellen Vorprüfung für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ausgegangen ist.
Schließlich hat es der Landesgesetzgeber nicht in der Hand, Befreiungsmöglichkeiten auszuweiten oder den Zweck der Befreiungsnorm auszuhöhlen und damit letztlich die solidarische Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt in Frage zu stellen. Zur Rechtsklarheit wurde deshalb mit Art. 2 Abs. 4 Satz 4 BayLPflGG auch eine entsprechende Bestimmung in das Gesetz eingefügt (Jaburek, NZS 2019, 411).
In den Landespflegegeldgesetzen der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz sind höhere Anforderungen an die Gewährung der Leistung sowie Anrechnungs- oder Ausschlusstatbestände enthalten (§ 3 des Landespflegegeldgesetzes Berlin, § 4 des Landespflegegeldgesetzes Bremen, §§ 4, 5 des Landespflegegeldgesetzes Brandenburg und §§ 5, 6 des Landespflegegeldgesetzes Rheinland-Pfalz), eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung mit der Reduktionsmöglichkeit auf „Null“ sehen diese aber ebenfalls nicht vor.
Aus der Verwaltungspraxis der zuständigen Landesrundfunkanstalten für Berlin, Bremen, Brandenburg und Rheinland-Pfalz, eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV wegen des Bezugs von Landespflegegeld anzunehmen, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass für einen Befreiungstatbestand i.S.d. § 4 Abs. 1 RBStV keine Bedürftigkeitsprüfung notwendig wäre. Aus einer unzutreffenden Gesetzesanwendung kann kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung (im Unrecht) abgeleitet werden.“
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Das Gericht folgt diesen Gründen und sieht daher von einer weiteren Erörterung ab. In den Urteilen war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Im Verfahren B 3 K 19.1038 wurde Berufung eingelegt. Sie ist unter dem Aktenzeichen 7 BV 20.604 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig.
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2.2 Die Voraussetzungen eines anderen Befreiungstatbestands des § 4 Abs. 1 RBStV wurden vom Kläger weder vorgetragen noch mit Nachweisen belegt (§ 4 Abs. 7 RBStV).
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3. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraus, die vorliegend schon nicht gegeben ist (VG Saarlouis, U.v. 29.1.2020 - 3 K 1371/17 - juris Rn. 48; VG Berlin, U.v. 12.1.2017 - VG 1 K 174.15 - BeckRS 2017, 108021; VG Greifswald, U.v. 26.7.2016 - 5 A 1262/14 - juris Rn. 35; VG Neustadt a.d. Weinstraße - U.v. 12.9.2016 - 3 K 832/15.NW - juris Rn. 109; BeckOK VwGO/Kunze, 55. Ed. 1.10.2020, VwGO § 162 Rn. 85-86c.3).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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4. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, ob das bayerische Landespflegegeld ein Pflegegeld im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV ist (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).