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OLG Bamberg, Beschluss v. 19.02.2021 – 3 U 362/20
Titel:

Berufungsrücknahme

Normenkette:
ZPO § 516 Abs. 3
Schlagworte:
Berufung, Berufungsbeklagter, Beschlusstenor, Beschlüsse, Hinweisbeschluss, Endurteil, Streitwert, Unterlassung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 01.02.2021 – 3 U 362/20
LG Bayreuth, Endurteil vom 27.10.2020 – 32 O 710/19

Tenor

1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.