Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 19.02.2021 – 3 U 362/20
Titel:

Berufungsrücknahme

Normenkette:
ZPO § 516 Abs. 3
Schlagworte:
Berufung, Berufungsbeklagter, Beschlusstenor, Beschlüsse, Hinweisbeschluss, Endurteil, Streitwert, Unterlassung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 01.02.2021 – 3 U 362/20
LG Bayreuth, Endurteil vom 27.10.2020 – 32 O 710/19
Fundstelle:
BeckRS 2021, 8298

Tenor

1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.