Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 15.04.2021 – 12 Qs 14/21
Titel:

Strafbarkeit der Veröffentlichung von Aufnahmen eines Lokalpolitikers im Internet

Normenketten:
GG Art. 5 Abs. 1
KunstUrhG § 22, § 23, § 33
Leitsatz:
Zur Strafbarkeit nach § 33 KunstUrhG im politischen Meinungskampf (in einen anprangernden Wortbeitrag eingebettete Veröffentlichung von Aufnahmen von Lokalpolitikern im Internet).
Schlagwort:
Urheberrechtsverletzung
Vorinstanz:
AG Erlangen, Beschluss vom 23.02.2021 – 1 Cs 406 Js 65756/20
Fundstellen:
AfP 2021, 270
GRUR-RS 2021, 8281
LSK 2021, 8281
ZUM-RD 2022, 445

Tenor

I. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 23. Februar 2021, Az.: 1 Cs 406 Js 65756/20, wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Mit Zuleitung vom 19. Januar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beim Amtsgericht Erlangen den Erlass eines Strafbefehls, in dem dem Beschuldigten folgender Vorwurf gemacht wurde:
2
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 17. September 2020 zwischen 19:00 und 20:00 Uhr habe der Beschuldigte in der …straße … in E. durch die Fensterscheibe die in der Gaststätte „…“ befindlichen Z.-Mitglieder … sowie den Betreiber der Gaststätte … fotografiert, ohne zuvor deren Einwilligung eingeholt zu haben. In dem Wissen, dass die von ihm gefertigten Lichtbilder mit einem Text über das vorgenannte Z.-Treffen auf die Internetseite de...org hochgeladen werden würden, habe der Beschuldigte die Dateien der Fotos an eine derzeit nicht bekannte Person übergeben, welche am 28. September 2020 um 22:06 Uhr die von dem Beschuldigten gefertigten Fotos auf der öffentlich aufrufbaren Internetseite veröffentlicht habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die von ihm fotografierten Personen ihre Einwilligung zum Anfertigen und Veröffentlichen der Fotos nicht erteilt hätten. Der Beschuldigte werde daher beschuldigt, vorsätzlich einem anderen Hilfe geleistet zu haben, entgegen §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.
3
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021 nahm der Verteidiger des Beschuldigten zu dem Sachverhalt Stellung und teilte mit, sein Mandant habe mit seiner Spiegelreflexkamera durch die Fenster der Gaststätte Aufnahmen der Z.-Veranstaltung gemacht. Auch andere Personen hätten vom Gehweg aus durch die Fenster Fotos davon geschossen. Die vom Beschuldigten gemachten Fotos seien allerdings qualitativ schlecht gewesen, sodass er sie nicht weiter verwendet habe; sie seien auch von Anfang an nur für den privaten Gebrauch des Beschuldigten gedacht gewesen. Die auf der Internetseite de.indymedia.org eingestellten Bilder habe der Beschuldigte nicht gemacht. Er habe auch sonst nichts mit dem Einstellen der Bilder auf de.indymedia.org zu tun gehabt. Im Zeitpunkt des Hochladens der Bilder auf die Internetseite habe der Beschuldigte an einer Sitzung der Stadtratsfraktion Y. teilgenommen, so dass es ihm gar nicht möglich gewesen sei, die Bilder einzustellen.
4
Als Reaktion hierauf beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Erlangen den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gem. § 102 StPO für die Person, die Wohnung und die Fahrzeuge des Beschuldigten, den das Amtsgericht am 23. Februar 2021 erließ. Gesucht werden sollte nach Speichermedien, auf denen die Aufnahmen des Z.-Treffens vom 17. September 2020 gespeichert sein sollten. Mit weiterem Beschluss vom 23. März 2021, ergänzt am 25. März 2021, erweiterte das Amtsgericht Erlangen seinen ursprünglichen Durchsuchungsbeschluss auch auf Räumlichkeiten der Fraktion Y. im E. Rathaus. Die Durchsuchung fand am 25. März 2021 zeitgleich in allen Objekten statt. Beim Beschuldigten wurden elf Datenträger sichergestellt.
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Die Beschwerde der Fraktion gegen die bei ihr durchgeführte Durchsuchung hat die Kammer mit Beschluss vom 31. März 2021 (12 Qs 11/21, 12 Qs 12/21, juris) im Sinne der Beschwerdeführerin verbeschieden.
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Gegen die Durchsuchung beim Beschuldigten erhob dessen Verteidiger mit Schriftsatz vom 1. April 2021 Beschwerde beim Amtsgericht Erlangen und beantragte unter Aufhebung des Beschlusses die Herausgabe der sichergestellten Datenträger und die Vernichtung etwaiger Auslesungen dieser Datenträger.
7
Mit Beschluss vom 8. April 2021 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte über die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth dem Beschwerdegericht vorgelegt.
8
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
9
Die Kammer hat ergänzende Ermittlungen durch die KPI … durchführen lassen und dem Verteidiger des Beschuldigten im Wege ergänzender Akteneinsicht rechtliches Gehör gewährt. Auf die im Beschwerdeverfahren erfolgten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers nimmt die Kammer Bezug.
II.
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Die zulässige Beschwerde gegen die Durchsuchung ist unbegründet und war demgemäß zu verwerfen.
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1. Die Beschwerde ist zulässig erhoben worden. Insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis und die Beschwer des Beschuldigten sind gegeben. Die den Beschuldigten belastende Durchsuchung ist noch nicht abgeschlossen. Eine Durchsuchungsmaßnahme gilt so lange als nicht abgeschlossen, solange die Durchsicht der dabei mitgenommenen Unterlagen nach § 110 StPO andauert (BGH, Beschluss vom 3. September 1997 - StB 12/97, juris; Kammer, Beschluss vom 5. März 2021 - 12 Qs 4/21, juris Rn. 13). Das ist der Fall. Die Kriminalpolizei hat bei der Durchsuchung beim Beschuldigten insgesamt elf Datenträger sichergestellt, die sich zum Teil immer noch in ihrem Gewahrsam befinden und insoweit noch vor der Auswertung stehen. Damit dauert die Durchsuchung noch an.
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2. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Die Durchsuchungsanordnung beim Beschuldigten konnte auf § 102 StPO gestützt werden und war auch nicht unverhältnismäßig.
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a) Voraussetzung jeder Durchsuchung ist ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO wegen einer bestimmten Straftat. Dieser ist gegeben, wenn auf der Grundlage konkreter Tatsachen nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 152 Rn. 4 m. w. N.). Diese Voraussetzung liegt vor.
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aa) Die Frage nach dem Anfangsverdacht für eine beihilfefähige Haupttat konnte im Kammerbeschluss vom 31. März 2021 (12 Qs 11/21, 12 Qs 12/21, juris) zur Durchsuchung bei der Fraktion Y. wegen des nämlichen Tatvorwurfs mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben. Die Kammer beantwortet sie nunmehr - nach ergänzenden tatsächlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten - dahin, dass die Veröffentlichung der Bilder der Teilnehmer der Z.-Veranstaltung und des Wirts des „…“ auf de.indymedia.org rechtswidrig war und dass daher der Anfangsverdacht einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat besteht. Maßgeblich ist dabei der in der Beschwerdeinstanz erreichte Sach- und Kenntnisstand (vgl. § 308 Abs. 2 StPO).
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bb) Der Anfangsverdacht ist hinsichtlich des objektiven Tatbestandes des § 33 KunstUrhG begründet.
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(1) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG zu beurteilen (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15, juris Rn. 15). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KunstUrhG). Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist, ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, juris 52). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist dagegen nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KunstUrhG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, juris 5 m. w. N.).
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(2) Die Strafantragsteller … sind auf den auf de.indymedia.org eingestellten Fotos erkennbar. Ob die weitere Strafantragstellerin … dort ebenfalls abgebildet ist, kann die Kammer anhand der Akte dagegen nicht nachvollziehen, was aber nicht entscheidungserheblich ist.
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(3) Die Strafantragsteller haben weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung ihrer Bilder auf de.indymedia.org eingewilligt. Eine konkludente Einwilligung könnte nur angenommen werden, wenn der Abgebildete ein Verhalten an den Tag legt, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung ist in der Regel, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (OLG München, Urteil vom 1. März 2018 - 29 U 1156/17, juris Rn. 15 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen, wie schon die gestellten Strafanträge zeigen, nicht vor.
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(4) Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung folgt auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrhG. Danach dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.
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(a) Für die Beurteilung, ob es sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens maßgebend. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Medien innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzen, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden können, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 7 m. w. N.).
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Die Anerkennung der Bedeutung der Medienberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung bewirkt daher nicht automatisch, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 66). Die Abwägung hat aber das vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Recht der Medien zu berücksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht. Soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfG, aaO. Rn. 67 f. m. w. N.). So können Bilder einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15, juris Rn. 16).
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Die Presse- und Informationsfreiheit ist dabei mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter namentlicher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht. Das Selbstbestimmungsrecht der Medien umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits - oder eines Strafverfahrens - vielmehr den Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 53; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, juris Rn. 17).
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Es bedarf nach alldem einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 8 m. w. N.).
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(b) An diesem Maßstab gemessen war die Einstellung der Bilder der Strafantragsteller auf de.indymedia.org nicht zulässig i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrhG.
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(aa) Klarzustellen ist zunächst, dass der durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz für das Online-Medium de.indymedia.org im Ausgangspunkt besteht, mit der Folge, dass das vorstehend umrissene abgestufte Schutzkonzept zu prüfen ist. Die Prüfung wird nicht schon deshalb entbehrlich, weil über dieses Medium auch radikale Meinungen vertreten werden oder weil es im Juli 2020 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall im Bereich Linksextremismus eingestuft worden ist. Kern der Freiheiten aus Art. 5 Abs. 1 GG ist, dass sie den Staat zwingen, auch nicht genehme oder schwer erträgliche Meinungen oder Berichterstattungen zuzulassen und auszuhalten, solange die Schranken des Absatzes 2 dieses Artikels nicht überschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15, juris Rn. 30). Der Wortbeitrag vom 28. September 2020 auf de.indymedia.org/…, an den die inkriminierten Bilder angehängt waren, überschreitet bei aller Polemik und Zuspitzung die in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Schranken nicht. Sofern die Staatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an das Amtsgericht vom 7. April 2021 auf das legitime Anliegen der Verfolgung von Hate Speech verweist, so liegt jedenfalls im hiesigen Wortbeitrag kein strafbarer und insoweit auch verfolgbarer Fall vor. Demgemäß führt die Staatsanwaltschaft hier auch kein Ermittlungsverfahren wegen etwaiger Äußerungsdelikte.
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(bb) Dies vorweg geschickt, unterliegt keinem ernsthaften Zweifel, dass es für die örtliche Gemeinschaft von Interesse ist, wenn eine in den Stadtrat gewählte Partei eine Vortragsveranstaltung zum Thema des politischen Islam abhält. Es ist offenkundig, dass dieses Thema aktuell unter vielen Gesichtspunkten - gesellschaftlich, religiös, außen-, innen und sicherheitspolitisch usw. - eine hohe Relevanz und Aufmerksamkeit hat und kontrovers debattiert wird. Ebenso kann es für die örtliche Gemeinschaft von Interesse sein zu erfahren, dass sich eine Partei (regelmäßig) in einer bestimmten Lokalität zu Versammlungen trifft. Darüber kann berichtet und das kann auch zugespitzt wertend kommentiert werden. Ob es in diesem Zusammenhang auch zulässig sein kann, zumindest durch ihr Parteiamt oder öffentliches Auftreten herausgehobene Teilnehmer einer Veranstaltung namentlich im Wortbeitrag zu nennen (dazu z.B. KG, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 9 W 39/09, juris), kann letztlich offenbleiben. Es wäre dabei jedenfalls in den Blick zu nehmen, dass dem damit verbundenen Eingriff ins allgemeine Persönlichkeitsrecht angesichts der durch das Internet ermöglichten allgemeinen Verfügbarkeit des Berichts eine ganz erhebliche Intensität zukommt (BGH, Urteil vom 22. September 2020 - VI ZR 476/19, juris Rn. 10).
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(cc) Daraus folgt - die Zulässigkeit einer identifizierenden Wortberichterstattung im Weiteren vorausgesetzt - aber noch nicht auch die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildaufnahmen der bei einer solchen Veranstaltung anwesenden Personen. Vielmehr ergibt die weitere Abwägung, dass die Veröffentlichung wegen der überwiegenden Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten im gegebenen Fall unzulässig war.
28
Der Informations(mehr) wert der Bilder im Kontext der Wortberichterstattung geht gegen null. Die für den anonymen Verfasser relevanten Informationen - betreffend Was, Wer, Wann, Wo und Wie - waren in dem dezidiert meinungsgefärbten Wortbeitrag zu der Z.-Veranstaltung vom 17. September 2020 selbst untergebracht. Dort waren auch vier der Strafantragsteller mit Vor- und Nachnamen sowie Funktion innerhalb der Partei genannt. Die am Wortbeitrag angehängten Bilder erweitern den Informationsgehalt demgegenüber kaum. Gezeigt werden dort Schnappschüsse von an Tischen sitzenden oder im Gastraum stehenden Personen und eines vor dem Gasthaus stehenden Mannes. Den Bildern sind keine erklärenden Textzeilen beigefügt, sodass für Außenstehende noch nicht einmal deutlich wird, wer die dort jeweils abgebildeten Personen sind. Die Anfügung der Bilder entfaltet unter dem Gesichtspunkt der Information oder des Aussagegehalts mithin keinen messbaren Mehrwert. Auch vermag die konkrete Präsentation der Bilder keine Aufmerksamkeit für den Wortbeitrag zu schaffen, weil die Bilder stark verkleinert am Ende des Wortbeitrags angefügt sind und zur Vollansicht einzeln angeklickt werden müssen. Allenfalls könnten die Bilder die Authentizität des Wortbeitrags unterstreichen.
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Wenn die Informations- und Aufmerksamkeitsfunktion der Bilder nahezu irrelevant ist, so ist ihnen, jedenfalls aus der Sicht des anonymen Beitragsverfassers und auch für den durchschnittlichen Leser, eine Prangerwirkung kaum abzusprechen. Die Abgebildeten werden, wenn man die einzelnen Bilder anklickt, zu - namenlosen - Gesichtern einer extremistischen politischen Strömung, die der Verfasser in den dem Wortbeitrag vor- und nachgestellten Forderungen mit den Bezeichnungen „Rassist*innen“ und „Nazis“ in Verbindung bringt. Die Abgebildeten können sich zivilrechtlich kaum mit Erfolg gegen diese Brandmarkung wehren.
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Die Abgebildeten sind durch die Veröffentlichung ihrer Bilder zwar „nur“ in ihrer Sozialsphäre betroffen. Die Sozialsphäre ist aber nicht mit bewusst aufgesuchter Öffentlichkeit gleichzusetzen. Vielmehr wähnten sich die Abgebildeten bei der Anfertigung der ins Netz gestellten Schnappschüsse - nach vorläufiger Bewertung der Kammer - im geschützten Raum einer geschlossenen Gesellschaft, in dem für die eigene Außendarstellung und die eigene Wortwahl deutlich großzügigere Maßstäbe angelegt werden als bei Auftritten auf öffentlicher Bühne. Nach ergänzender Befragung des Vorsitzenden des Kreisverbands … der Z., …, durch die Polizei … habe die örtliche Z. ihre Veranstaltungen für die Öffentlichkeit vor einiger Zeit geschlossen. Nachdem es immer wieder Störungen und Proteste gegeben habe, würden die Veranstaltungen zwar weiter auf der Z.-Homepage angekündigt, jedoch mit dem Hinweis, dass Einladungen versandt würden. Werbung für die Veranstaltungen finde nur in Z.-internen Gruppen statt. Diese Ausführungen wurden bestätigt durch den Wirt des „…“, …, der angab, im letzten Jahr seien nur noch maximal 20 Personen zu den Z.-Treffen in seiner Gaststätte erschienen, sodass die Z.-Mitglieder bekannt gewesen seien. Die Veröffentlichung von Bildern aus diesem geschützt-geschlossenen Raum und die damit verbundene Prangerwirkung greifen erheblich in das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten ein.
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Die Verteidigung trägt in ihrem Schriftsatz vom 14. April 2021 unter Vorlage eines Screen-Shots aus der Telegram-Chatgruppe der „Corona-Rebellen E.“ vor, es habe sich bei der Z.-Veranstaltung vom 17. September 2020 nicht um eine nicht-öffentliche gehandelt. Der Screen-Shot zeigt, dass …, stellvertretender Vorsitzender des Z.-Kreisverbandes …, einen … auf die Vortragsveranstaltung zum politischen Islam hingewiesen hat. Darüber hinaus soll die Ankündigung auch in anderen Chatgruppen angekündigt worden sein. Dass diese Ankündigungen in weltanschaulich einschlägigen Chatgruppen die Veranstaltung vom 17. September 2020 schon zu einer öffentlichen machen würden, liegt für die Kammer allerdings nicht auf der Hand und stellt nicht infrage, dass sich die Z. die Gewährung des Zutritts im Einzelfall (s.o.: Einladung) vorbehalten hat. Bei der im gegebenen Verfahrensstadium allein zu prüfenden Frage, ob die Voraussetzungen eines Anfangsverdachts vorliegen, liefern die unabhängig voneinander gemachten Äußerungen der Zeugen … jedenfalls eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme einer geschlossenen Veranstaltung, was im weiteren Verfahrensfortgang gegebenenfalls zu überprüfen sein wird.
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Der geschlossene Charakter der Z.-Veranstaltung vom 17. September 2020 wirkt sich zudem auf die Gewichtung des Informationsinteresses bei der Abwägung aus. Will eine Partei im konkreten Fall nicht für eigene Anliegen werbend an die Öffentlichkeit treten oder sich am öffentlichen Meinungskampf beteiligen, sondern sich lediglich intern unterrichten oder vergewissern, so ist das in die Abwägung einzustellende Informationsinteresse der Öffentlichkeit deutlich geringer zu gewichten als im erstgenannten Fall.
33
Die Tatsache, dass man auch bei internen oder zumindest teilnehmerbegrenzten Veranstaltungen nicht - wie von den Teilnehmern erwartet - „unter sich“ bleibt, sondern auch dort fotografisch „abgeschossen“ werden kann und das Bild dann ins Netz gestellt wird, betrifft die Abgebildeten im Übrigen nicht nur in ihrem Persönlichkeitsrecht, sondern ist auch geeignet, Personen von der Teilnahme an den Veranstaltungen abzuschrecken, weil sie die damit verbundene Prangerwirkung fürchten. Das ist, wenn nicht verfassungswidrige Parteien betroffen sind, nicht hinzunehmen.
34
Zusammenfassend führt die Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen und Interessen vorliegend dazu, dass im konkreten Fall dem Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten der Vorrang vor dem Recht des Verfassers auf Bebilderung seines Wortbeitrags gebührt. Das wiederum hat zur Folge, dass eine Rechtfertigung der Bildveröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nicht besteht (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).
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(5) Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung kann schließlich nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 KunstUrhG gestützt werden. Danach dürfen Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.
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Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG beruht darauf, dass es bei den dort aufgeführten Veranstaltungen aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, vorab die Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen. Schon nach ihrem Wortlaut ist diese Vorschrift hier aber nicht einschlägig, wenn nicht das Bild einer Versammlung, an der der Abgebildete teilgenommen hat, veröffentlicht wird, sondern ein Bild (etwa im Sinne eines Porträts) des Abgebildeten, das bei dieser Versammlung aufgenommen wurde (OLG Dresden, Urteil vom 30. April 2019 - 4 U 1552/18, juris Rn. 16). Darüber hinaus erfasst die Vorschrift grundsätzlich nicht private Veranstaltungen (LG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2014 - 12 O 207/14, juris Rn. 40; Fricke in Wandtke/Bullinger, UrhG, 5. Aufl., § 23 KunstUrhG Rn. 39), wozu die Kammer wertungsmäßig auch eine nicht öffentliche Veranstaltung im geschlossenen Raum rechnet, wie sie hier nach vorläufiger Bewertung stattgefunden hat.
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cc) Der Anfangsverdacht besteht auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Haupttat des § 33 KunstUrhG.
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Ein tatbestandsausschließender Irrtum (dazu Kaiser in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 233. EL Oktober 2020, KunstUrhG § 33 Rn. 111; zum Verbotsirrtum vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, juris Rn. 60 ff.) des mutmaßlichen unbekannten Täters, der die Bilder auf de.indymedia.org eingestellt haben soll, liegt nach Lage der Dinge fern. Die inkriminierten Bilder sind erkennbar von außerhalb der Gaststätte geschossen worden, die abgebildeten Personen waren sich ausweislich ihrer Mimik und Körpersprache überwiegend des Umstandes, dass sie fotografiert wurden, nicht bewusst. Das widerspricht deutlich einer möglichen Einschätzung, die Abgebildeten könnten mit den Aufnahmen einverstanden gewesen sein. Die Abbildungen von in einem Gastraum zusammensitzenden Menschen, einem stehenden Vortragenden und einem vor der Tür stehenden Mann (dem Wirt) tragen den Stempel etwaiger zeitgeschichtlicher Bedeutsamkeit - als weiteren möglichen Rechtfertigungsgrund für die Veröffentlichung - ebenso wenig auf der Stirn. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Bilder und der dazugehörige Textbeitrag anonym ins Netz gestellt wurden dafür, dass der Autor wusste, dass er sich auf einem strafrechtlich heiklen Feld bewegte und er gerade deshalb den Schutz der Anonymität suchte.
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dd) Der Anfangsverdacht kann weiterhin auch hinsichtlich einer Beihilfe zur Haupttat durch den Beschuldigten angenommen werden.
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Der Beschuldigte hat über seinen Verteidiger selbst vorgetragen, vom Gehweg aus Bilder der im Nebenraum der Gaststätte anwesenden Teilnehmer der Z.-Veranstaltung mit seiner Kamera geschossen zu haben. Das wird bestätigt durch Fotos, die Veranstaltungsteilnehmer ihrerseits von dem sie fotografierenden Beschuldigten gemacht haben. Auf dieser Grundlage kann die Möglichkeit, dass der Beschuldigte die im Netz veröffentlichten Bilder gemacht hat, bejaht werden. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte weiter vortragen ließ, es seien noch mindestens sechs andere Personen vor Ort gewesen und diese hätten durch das Fenster in den Gastraum hinein fotografiert. Die von ihm gemachten Fotos seien qualitativ schlecht gewesen und die in der Akte abgehefteten Bilder - Ausdrucke aus dem Artikel auf de.indymedia.org - stammten nicht von ihm. Diese Einlassung ist nicht geeignet, schon den Anfangsverdacht entfallen zu lassen.
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Die Kammer sieht Anlass zu dem Hinweis, dass die von der Staatsanwaltschaft zitierte Rechtsprechung (u.a. BGH, Urteil vom 16. August 1995 - 2 StR 94/95, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07, juris), wonach entlastende Angaben des Beschuldigten nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen seien, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gebe und es nicht geboten sei, zu Gunsten des Beschuldigten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht seien, ihren Platz nicht bei der Beurteilung des Anfangsverdachts hat. Sie kommt erst am Ende einer Hauptverhandlung zum Tragen, nachdem umfassend Beweis erhoben und gewürdigt worden ist. Sie ist nicht geeignet, fehlenden positiven Tatnachweis zu ersetzen oder dieses Fehlen zu überspielen.
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Allerdings konnte die Staatsanwaltschaft durch die Vorlage einer Ablichtung der Akte 905 Js … im Beschwerdeverfahren die hiesige Behauptung des Beschuldigten, er habe Fotos von Anfang an nur für den privaten Gebrauch gemacht, zumindest deutlich erschüttern. In dem dort abgehefteten Ausdruck einer Internetseite der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft / GEW Studis wird für einen Onlinevortrag des Beschuldigten am … geworben. In der Ankündigung heißt es u.a.: „Wir haben den … Historiker und Antifaschisten [Beschuldigten] eingeladen, uns einen Einblick in rechte Strukturen wie Burschenschaften und Verbindungen an der …-Universität und ihre Verbindungen zu anderen Nationalisten, Rassisten und Antifeministen in- und außerhalb E. zu gewähren…“. Das lässt einen rein privaten Hintergrund für die Anfertigung von Bildern des Z.-Treffens vom 17. September 2020 als wenig glaubhaft erscheinen.
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b) Die Durchsuchung beim Beschuldigten war nicht unverhältnismäßig.
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aa) Die im Kammerbeschluss zur Beschwerde der Fraktion Y. vom 31. März 2021 (12 Qs 11/21, 12 Qs 12/21, juris Rn. 21 ff.) bei der Erörterung der Frage der Verhältnismäßigkeit der dortigen Durchsuchung genannten Gesichtspunkte der geringen Schwere des Tatvorwurfs und der schwachen Beweislage sind hier ebenso zu werten. Ergänzend ist auf den von der Staatsanwaltschaft genannten, wertungsmäßig gegenläufigen Gesichtspunkt zu verweisen, dass ohne den Abgleich zwischen den beim Beschuldigten gespeicherten und den ins Netz gestellten Bildern ein Tatnachweis kaum zu führen sein wird. Die Speichermedien stellen mithin potenziell ein bedeutsames Beweismittel dar.
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bb) Es bestehen darüber hinaus tatsächliche Unterschiede zu dem bereits entschiedenen Fall, die - anders als dort - einer Bejahung der Verhältnismäßigkeit nicht widerstreiten bzw. diese vorliegend stützen.
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(1) Erstens ist die Auffindewahrscheinlichkeit für Beweismittel unmittelbar beim Beschuldigten höher einzuschätzen als in den Räumen der Fraktion. Ist eine Person einer Straftat verdächtig, so ist es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grad wahrscheinlich, dass bei dieser Person Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung der Verdachtsannahme beitragen können. Durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht wird ein ausreichender Eingriffsanlass geschaffen (BVerfG, Beschluss vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03, juris Rn. 21). Auch wenn die Durchsuchung der Fraktionsräume wie die der Wohnung des Beschuldigten gleicherweise auf der Grundlage des § 102 StPO durchgeführt wurde, versteht es sich bei den Fraktionsräumen nicht von selbst, dass der Beschuldigte dort private Speichermedien lagern könnte. Dafür müssten konkrete tatsächliche Umstände sprechen, was nicht der Fall war.
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(2) Darüber hinaus sind bei einer allein den Beschuldigten betreffenden Durchsuchung Rücksichten auf unbeteiligte Dritte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 1998 - StB 5/98, juris Rn. 5) von vornherein nicht zu nehmen. Damit ist dieser - im Fall der Stadtratsfraktion von der Kammer deutlich gewichtete - Gesichtspunkt ebenso wenig in die hiesige Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen.
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cc) Die Abwägung der vorstehend genannten Gesichtspunkte führt im Ergebnis dazu, dass die Durchsuchung beim Beschuldigten als verhältnismäßig angesehen werden kann.
III.
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Der weitere Antrag des Verteidigers, die sichergestellten Sachen an den Beschuldigten zurückzugeben, ist in gegebener Verfahrenslage dahin auszulegen, dass hilfsweise eine gerichtliche Entscheidung über die (Nicht) Bestätigung der Sicherstellung begehrt wird. Eine solche ist bislang nur zu den bei der Fraktion sichergestellten Gegenständen erfolgt (AG Erlangen, Beschluss vom 29. März 2021); hier steht sie noch aus. Das wird das Amtsgericht nach Rückleitung der Akte nachzuholen haben.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.