Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 09.02.2021 – AN 1 K 20.00846
Titel:

Kein Anspruch auf bestimte Ermittlungsschritte wegen Folgen eines Dienstunfalls

Normenketten:
BayBeamtVG Art. Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 22
VwGO § 44a S. 1
Leitsätze:
1. Rechtsbehelfe hinsichtlich behördlicher Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Beamter, der einen Dienstunfall erlitten hat, hat keinen Anspruch darauf, im Rahmen eines dienstunfallrechtlichen Verfahrens das Vorliegen einer Gesundheitsstörung auszuschließen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge, Auslegung des Antrages an die Dienstunfallstelle, Gutachten zum Ausschluss einer möglichen Dienstunfallfolge, Dienstunfall, Unfallfolge, Antrag, Verfahrenshandlung, Sachentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 8268

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der im … 1952 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am … … als Professor an der … im Dienst des Beklagten.
2
Am 31. Mai 2010 zeigte der Kläger einen Dienstunfall vom 23. Dezember 2009 an. Nach Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juli 2016 (3 B 15.563) erkannte der Beklagte mit Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Finanzen - Dienststelle … - vom 11. Oktober 2016 das Unfallereignis vom 23. Dezember 2009 als Dienstunfall an. Als Dienstunfallfolgen wurden festgestellt:
Dissektion der ACI links mit Horner-Syndrom links und Ausfall der kaudalen Hirnnerven.
3
Mit Schreiben vom 22. November 2016 wurde die Neurologische Klinik und Poliklinik am … …, …, mit der Begutachtung des Klägers zur Feststellung der bestehenden dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen beauftragt. In dem fachneurologischen Gutachten vom 18. April 2017, erstellt durch …, wurde unter anderem der Verdacht geäußert, dass es sich zusätzlich zu den körperlichen Befunden um eine Angstsymptomatik handeln könne, die sich als Folge der Dissektion entwickelt habe. Dies wäre nach einer schweren Erkrankung wie einer Dissektion der A. carotis interna nicht ungewöhnlich. Inwieweit eine Angstsymptomatik allerdings wirklich vorliege, ob sie gegebenenfalls behandlungsbedürftig wäre und damit einen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit habe, obliege der fachpsychiatrischen und nicht der neurologischen Beurteilung bzw. Begutachtung. Im Übrigen wurden trigemino-autonome Kopfschmerzen und Heiserkeit als Folge der Dissektion festgestellt.
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Daraufhin wurden mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen - Dienststelle … - vom 31. Mai 2017 als weitere Folgen des Dienstunfalles vom 23. Dezember 2009 festgestellt:
- dauerhafte Heiserkeit
- trigemino-autonome Kopfschmerzen
5
Mit Schreiben vom 6. September 2017 beantragte der Kläger beim Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - die Einholung eines Gutachtens bezüglich einer Angststörung. Der Kläger führte aus, dass Herr … nach eingehender Schilderung der Lebensumstände und umfassender Auswertung aller vorliegenden ärztlichen Unterlagen im Rahmen der Begutachtung der Dienstunfallfolgen Anhaltspunkte für eine Angststörung als Folge der anderen festgestellten Gesundheitsstörung gesehen und die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens empfohlen habe. Es liege wohl in der Natur der Sache begründet, dass der Betroffene einer Angststörung diese als solche nicht wahrnehme, sondern seine Vermeidungsstrategien als begründete Verhaltensweisen vor sich selbst rechtfertige und ärztliche Behandlung nicht für geboten halte. Alle ärztlichen Unterlagen lägen vor. Die Entscheidung, auf ein solches Gutachten zu bestehen, sei ihm nicht leichtgefallen. Er halte ein neutrales Gutachten, in dem auch die Ursächlichkeit geklärt werde, auch aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für unverzichtbar.
6
Der Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben des Landesamtes für Finanzen - Dienststelle … - vom 19. Juli 2017, dass der Verdacht auf Vorliegen einer Angstsymptomatik in einem neurologischen - und damit fachfremden - Gutachten festgestellt worden sei, so dass derzeit von der Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens abgesehen werde.
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Daraufhin ersuchte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2017 um einen rechtsbehelfsfähigen Ablehnungsbescheid zur Einholung eines fachlichen Gutachtens zum Ausschluss einer Angststörung, woraufhin ihm mit Schreiben des Landesamtes für Finanzen - Dienststelle … - vom 4. September 2017 die dienstunfallrechtlichen Beweisgrundsätze ausführlich dargelegt wurden. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 6. September 2017 nochmals mitteilte, dass alle vorhandenen ärztlichen Unterlagen beim Beklagten vorlägen, beantragte er mit Schreiben vom 11. September 2017 erneut die Begutachtung der Angstsymptomatik inklusive körperlicher Untersuchung durch die LMU, Universitätsklinik für Psychiatrie in München.
8
Daraufhin lehnte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - mit Bescheid vom 13. September 2017 die Anerkennung einer Angststörung als weitere Folge des Dienstunfalles vom 23. Dezember 2009 ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Behörde nach § 24 VwVfG, aber auch aus Gründen der Fürsorgepflicht, gehalten sei, alle ihr zugänglichen Beweis- und Erkenntnismittel, die nach vernünftiger Auffassung mit gewisser Wahrscheinlichkeit zum Nachweis des Dienstunfalls führen könnten, heranzuziehen und auszuwerten. Im Übrigen obliege die Beweislast dem Beamten. Ließen sich anspruchsbegründende Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, gehe dies zu Lasten des Beamten. Eine Beweisnot ändere die Beweislast nicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt entschieden, dass im Dienstunfallrecht entstehende Beweisschwierigkeiten keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen rechtfertigten, etwa dergestalt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge. Ebenso wenig finde eine Beweislastumkehr zu Lasten der Verwaltung statt.
9
Vorliegend werde in einem neurologischen Gutachten fachfremd der Verdacht erhoben, dass es sich um eine Angstsymptomatik handeln könne. Weitere begründende Unterlagen lägen nicht vor und seien auch nicht vorgelegt worden. Da der Nachweis des Kausalzusammenhangs der beantragten Diagnose mit dem Ereignis vom 23. Dezember 2009 nicht mit der dienstunfallrechtlichen erforderlichen Beweisanforderungsstufe „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ habe erbracht werden können, müsse der Antrag auf Anerkennung einer Angststörung als weitere Dienstunfallfolge abgelehnt werden.
10
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16. September 2017 Widerspruch ein.
11
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 führte der Kläger aus, dass schwerwiegende negative Lebensereignisse häufig Auslöser einer Angststörung seien. Die Dissektion der carotis interna stelle ein existenziell traumatisches Erlebnis dar, aufgrund dessen er ein Jahr arbeitsunfähig gewesen sei. Während der Dauer einer Marcumar-Behandlung sei ihm von jeder geringfügigen Anstrengung abgeraten worden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass sich unter diesen Umständen Wiedererlebenssymptome und Vermeidungsstrategien zeigten. Ein Neurologe werde mit der Symptomatik täglich konfrontiert. Es liege typischerweise ein Anscheinsbeweis vor.
12
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017, dem Kläger zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 27. Oktober 2017, den Widerspruch vom 16. September 2017 zurück und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Bescheid vom 13. September 2017.
13
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 wies der Kläger darauf hin, dass im Widerspruchsbescheid etwas beschieden worden sei, das nicht beantragt gewesen sei. Die Anerkennung einer Angststörung sei nicht beantragt worden, auch sei er nicht wegen einer Angststörung in Behandlung und habe nicht die Absicht, sich in eine solche zu begeben. Er habe nur verlangt, dass wegen der Feststellungen im neurologischen Gutachten ein fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt werde. Er habe die Verdachtsdiagnose „Angststörung“ von Anfang an als Makel und eine Verletzung in seinem Persönlichkeitsrecht empfunden und deshalb die Begutachtung eingefordert. Die Verdachtsdiagnose „Angststörung“ könne ihn in seinem weiteren Lebensweg erheblich behindern, so dass er ein erhebliches Interesse an einer unmissverständlichen Ausräumung der Verdachtsdiagnose „Angststörung“ habe. Da die Verdachtsdiagnose „Angststörung“ durch ein von dem Beklagten beauftragtes Gutachten in die Welt gesetzt worden sei, stehe es im Verantwortungsbereich des Beklagten, diese Verdachtsdiagnose auszuräumen.
14
Mit Schreiben vom 8. November 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 10. November 2017, erhob der Kläger Klage (AN 1 K 17.02337) und beantragte sinngemäß,
den Bescheid vom 13. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das beantragte Gutachten über das Vorliegen und die dienstunfallbedingten Ursachen einer Angststörung einzuholen;
hilfsweise ein gerichtliches Gutachten über das Vorliegen und die Ursachen einer Angststörung einzuholen.
15
Zur Begründung führte der Kläger unter Darstellung des Sachverhaltes aus, dass sein Antrag auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens vom 6. Juli 2017 zum Vorliegen einer Angststörung mit Bescheid des Beklagten vom 13. September 2017 und Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017 abgelehnt worden sei. Das Klageverfahren werde erforderlich, weil der Beklagte entgegen der ärztlichen Feststellung zum Vorliegen einer Angststörung und deren dienstunfallbedingter Ursache es unterlassen habe, die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen, nämlich die im neurologischen Gutachten empfohlene Einholung des fachpsychiatrischen Gutachtens, im Wege der Amtsermittlung des behördlichen Verfahrens zu veranlassen.
16
Hinzu kämen die Feststellungen des Dr. med. …, Neurologe, Psychiater, Psychotherapie, im Arztbrief vom 20. Mai 2010, wonach der Patient einen ängstlich depressiven Eindruck mache, und sich testpsychologisch dazu passend eine geringe depressive Auslenkung objektivieren lasse. Mit dem Patienten sei besprochen, dass seine Beschwerden sicherlich zum Teil auch durch eine depressive Fehlverarbeitung der organischen Erkrankung bedingt seien.
17
Es sei eine verfahrensrechtliche Besonderheit, dass der Beklagte sich um Amtsermittlungen, denen das Interesse des Beklagten an der Vermeidung weiteren Folgeaufwands entgegenstehe, bemühen müsse. Das Interesse des Beklagten liege auch eher darin, die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen abzulehnen und sich hierzu auf die angeblich nicht eindeutige Tatsachengrundlage zu berufen und so eine Entscheidung auf der Grundlage der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Klägers zu treffen. Andererseits sei die Behörde nach § 24 VwVfG, aber auch aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, alle ihr zugänglichen Beweis- und Erkenntnismittel, die nach vernünftiger Auffassung und mit gewisser Wahrscheinlichkeit zum Nachweis eines Dienstunfalls bzw. dessen Folgen führen könnten, heranzuziehen und auszuwerten. So werde im Auftragsschreiben der Dienstunfallstelle an das Klinikum … auf Seite 2 besonders hervorgehoben, dass Körperschäden, die bisher nicht als Unfallfolge anerkannt seien, jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen auf den Unfall zurückzuführen seien, mitzuteilen seien.
18
Unter Darstellung der Feststellungen im neurologischen Fachgutachten auf den Seiten 23 und 24 führte der Kläger aus, dass ein Neurologe mit der in dem Gutachten dargestellten Symptomatik täglich konfrontiert werde und in einem neurologischen Gutachten zu den gesundheitlichen Folgen einer Dissektion nicht leichtfertig ohne gewichtigen Grund zu einer weitgehenden fachpsychiatrischen Begutachtung rate. Die Feststellungen zur Angstsymptomatik seien aus ärztlicher Sicht so gewichtig gewesen, dass sie in einem eigenen Abschnitt sowie im Rahmen der Feststellung der MdE und schließlich im Rahmen von Behandlungsmöglichkeiten aufgenommen worden seien.
19
Aufgrund der Dokumentation des Krankheitsverlaufes und der umfassenden Mitwirkung des Klägers bestünden keine Beweisführungsdefizite. Es fehle nur die fachpsychiatrische Begutachtung, die nur von einem Facharzt durchgeführt werden könne. Diese fachpsychiatrische Begutachtung werde von der Dienstunfallstelle nur anerkannt werden, wenn sie von einem unabhängigen Gutachter durchgeführt würde.
20
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz des Landesamtes für Finanzen - Dienststelle … - vom 6. Dezember 2017,
die Klage abzuweisen.
21
Neben der Zusammenfassung des Sachverhaltes verwies der Beklagte auf ein Schreiben des Klägers vom 25. Oktober 2017, in dem der Kläger erklärt habe, nie die Feststellung einer Angststörung als Dienstunfallfolge beantragt zu haben. Er sei deshalb auch nicht in Behandlung und habe auch nicht die Absicht, sich deswegen in Behandlung zu begeben. Er habe nur die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens beantragt, weil er die Verdachtsdiagnose Angststörung als Makel und eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte empfinde. Die Verdachtsdiagnose Angststörung könne ihn in seinem weiteren Lebensweg behindern. Er habe ein erhebliches Interesse an einer unmissverständlichen Ausräumung der Verdachtsdiagnose Angststörung.
22
Die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Kläger habe ausdrücklich nur die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zur Frage der Angststörung, nicht deren Anerkennung als Dienstunfallfolge beantragt. Aus dem Schreiben des Klägers vom 27. Oktober 2017 ergebe sich eindeutig, dass es ihm nicht um die Feststellung einer Angststörung als Dienstunfallfolge gehe, sondern vielmehr im Gegenteil darum, durch ein fachpsychiatrisches Gutachten den Nachweis zu erbringen, dass gerade keine Angststörung vorliege, da er eine solche als Makel empfinde. Ein Anspruch auf Einholung eines Gutachtens zum Ausschluss einer Diagnose als Dienstunfallfolge oder einen Feststellungsanspruch auf das Nichtvorliegen einer möglichen Unfallfolge gebe es aber nicht.
23
Das Verwaltungsverfahren sei durchgeführt worden in der - im Nachhinein als irrig anzusehenden - Annahme der Pensionsbehörde, der Kläger begehre die Anerkennung der Angststörung als weitere Unfallfolge.
24
Selbst dann, wenn man von einem Antrag auf Anerkennung einer Angststörung als Unfallfolge ausgehe, sei die Klage jedenfalls unbegründet. Es liege für eine Angststörung als Unfallfolge außer dem im Gutachten des fachfremden, nämlich fachneurologischen Gutachters Dr. … vom 18. April 2017 geäußerten Verdachts keinerlei Nachweis, insbesondere keine Diagnose eines behandelnden Arztes, vor. Der Kläger befinde sich nicht in einer entsprechenden ärztlichen Behandlung und habe sich auch nie in einer solchen befunden. Der Widerspruchsbescheid sei dementsprechend rechtmäßig ergangen und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anlass für eine weitergehende Beurteilung bestehe nicht. Auf einen reinen Verdacht hin könne kein Gutachten eingeholt werden, schon gar nicht nur deshalb, weil der Kläger den im Gutachten geäußerten Verdacht als Makel empfinde. Das Dienstunfallverfahren sei nicht dazu geeignet, derartige Befindlichkeiten des Beamten auszuräumen. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sei nicht ersichtlich.
25
Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben vom 18. Dezember 2017, dass die Dienstunfallstelle nach § 24 Abs. 2 VwVfG, aber auch aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten sei, alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Diesem Ermittlungsgrundsatz sei die Dienstunfallstelle nicht nachgekommen. Die Behauptung, außer der so genannten „fachfremden Diagnose“ des Neurologen … lägen keinerlei Nachweise eines behandelnden Psychiaters vor, träfen nicht zu. Auch werde der Arztbrief vom 20. Mai 2010 von Herrn Dr. med. … nicht berücksichtigt. Bei der Behauptung, es läge eine reine Verdachtsdiagnose vor, verkenne die Dienstunfallstelle im Hinblick auf die Weiterbildungsordnung für Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 die fachärztliche Kompetenz von Neurologen auf psychiatrischem Gebiet. Zur Frage des Gerichts, welche Aussagen bzw. Folgen sich aus einen fachpsychiatrischem Gutachten für den Kläger ergeben sollten, werde darauf hingewiesen:
1. Erfüllung des Anspruchs auf vollständige Ermittlung der Dienstunfallfolgen im Rahmen der Amtsermittlung
2. Feststellung der Angststörung als weitere Dienstunfallfolge (Übernahme der Behandlungskosten durch Dienstunfallstelle)
3. Feststellung des Grads der Erwerbsminderung aufgrund der Angststörung
4. Grundlage für Feststellung des Grads der Schwerbehinderung nach Schwerbehindertengesetz
5. Vermeidung der Verjährung bzw. schuldhaft verspäteten Geltendmachung der Gesundheitsstörung
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Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 aus, dass nun klargestellt sei, dass der Kläger die Anerkennung einer Angststörung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 23. Dezember 2009 begehre. Trotzdem lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Angststörung vor. Der Kläger trage weder konkrete Beschwerden vor noch befinde er sich deshalb in Behandlung. Dahingehende Diagnosen oder sonstige Feststellungen eines behandelnden Arztes lägen dementsprechend nicht vor. Falls eine Angststörung tatsächlich vorläge, wäre dies aber der Fall. Daher gebe es für einen Gutachter derzeit keine hinreichenden Anknüpfungspunkte. Die Pensionsbehörde sei weder verpflichtet noch gehalten, jedem sich im Laufe des Dienstunfallverfahrens zeigenden Verdacht nachzugehen, solange seitens des Beamten nicht konkrete Körperschäden bzw. Beschwerden belegt würden, in der Regel durch Atteste oder zumindest Rechnungsstellung eines behandelnden Arztes mit entsprechender Diagnose. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes sei die vom Kläger begehrte Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens ein Ausforschungsbeweis und demnach unzulässig.
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Dennoch wäre der Beklagte zu einer vergleichsweisen Einigung bereit, wonach bei Kostenaufhebung festgestellt werde, dass der Bescheid vom 13. September 2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 keine abschließende Wirkung dahingehend habe, dass damit die Feststellung einer Angststörung als Folge des Dienstunfalles vom 23. Dezember 2009 für die Zukunft ausgeschlossen sei. Sollte der Kläger also in Zukunft unter einer Angststörung leiden und sich deshalb in Behandlung begeben, so wäre eine Anerkennung als Folge des Dienstunfalles vom 23. Dezember 2009 dann noch möglich. Die Frist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG würde insoweit als gewahrt angesehen. Der Kläger möge dabei auch bedenken, dass der Verdacht der Angststörung nur in der Dienstunfall- und der Prozessakte dokumentiert sei, die beide entsprechend vertraulich behandelt würden und getrennt von den übrigen Personalakten des Klägers geführt würden.
28
Der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 2. März 2018 mit, dass er einer vergleichsweisen Einigung zustimmen könne, dabei aber um Beachtung folgender Hinweise bitte. Entgegen der wiederholten Feststellung der Dienstunfallstelle gehe es nicht um die Anerkennung einer Angststörung, sondern um die Einholung eines Gutachtens zum Vorliegen einer Angststörung aufgrund einer ärztlichen Diagnose. Der Ablehnungsbescheid vom 13. September 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017, welche inhaltlich die Ablehnung einer Angststörung zum Gegenstand hätten, sollten daher aufgehoben werden, was auch im Ergebnis dem Vorschlag der Dienstunfallstelle entspreche.
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Aufgrund der chronischen Schmerzen aufgrund des Dienstunfalles werde derzeit im Rahmen einer Voruntersuchung entschieden, ob eine Teilnahme an einer Schmerztherapie für ihn sinnvoll sei. Im Rahmen dieser Untersuchung werde auch über Ängste und die den Schmerz häufig begleitenden Depressionen befunden werden. Aufgrund dieser Sachlage halte er einen Vergleich für sachgerecht, der beinhalte, dass im Falle eines positiven Befundes der schmerztherapeutischen Voruntersuchung ein fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt werde.
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Auf richterlichen Hinweis vom 16. Mai 2018 hin teilte der Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2018 mit, dass es ihm um die vollständige Feststellung der Folgen des Dienstunfalls gehe. Dies werde jedoch durch die Dienstunfallstelle verhindert, da sie sich entgegen der ärztlich fundierten Feststellungen weigere, ein fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen. Sollte ein fachpsychiatrisches Gutachten zu dem Schluss kommen, dass eine Angststörung infolge des Dienstunfalles vorliege, begehre er die Feststellung als weitere Unfallfolge.
31
Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben des Landesamtes für Finanzen - Dienststelle Regensburg - vom 12. Juni 2018 mit, dass nach der Klarstellung des Klägers eine geeignete medizinische Stellungnahme zur Frage des Vorliegens einer Angststörung infolge des Dienstunfalls vom 23. Dezember 2009 eingeholt werde.
32
Daraufhin wurde auf die übereinstimmenden Anträge des Beklagten und des Klägers mit Beschluss vom 4. September 2018 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
33
Aufgrund des Hinweises des Klägers mit Schriftsatz vom 22. März 2020, dass zwischenzeitlich ein fachpsychiatrisches Gutachten vorliege, und der Bestätigung des Beklagten mit Schriftsatz vom 24. April 2020, dass das Gutachten vorliege, insbesondere aber zur unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit noch Fragen bestünden, wurde das Verfahren aufgrund richterlicher Verfügung vom 4. Mai 2020 unter dem Aktenzeichen AN 1 K 20.00846 fortgesetzt.
34
In dem durch den Beklagten übermittelten fachpsychiatrischen Gutachten des …, …- Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2019 wurde festgestellt, dass der Kläger nicht an einer Angststörung leide, sondern bei diesem eine leicht bis mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.00 bzw. -.10) vorliege, die ursächlich und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Ereignis vom 23. Dezember 2009 zuzurechnen ist. Es liege mindestens eine Reduktion der MdE von 25 Prozent vor.
35
Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 übermittelte der Beklagte die ergänzende Stellungnahme des …vom 14. Mai 2020, aus der sich ergibt, dass der Übergang von der am 18. Mai 2010 diagnostizierten Anpassungsstörung in die diagnostizierte leichte bis mittelschwere, chronifizierte (> 2 Jahre andauernd) Depression spätestens im Mai 2012 erfolgt sei. Es liege eine Gesamt-MdE von 40 v.H. vor.
36
Mit weiterem Schriftsatz vom 10. Juli 2020 wurde der bereits mit Schriftsatz vom 6. Juli 2020 angekündigte Bescheid vom 9. Juli 2020 übersandt. Mit diesem wurde als weitere Folge des Dienstunfalls vom 23. Dezember 2009 festgestellt:
Anpassungsstörung ab 18. Mai 2010 übergehend in eine leicht bis mittelgradig depressive Episode ab Mai 2012.
Zusätzlich wurde festgestellt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Gesamt-MdE von 40 v.H. verbleibe.
37
Sowohl im Schreiben des Beklagten vom 10. Juli 2020 als auch im Bescheid vom 9. Juli 2020 wurde klargestellt, dass es sich bei der Anerkennung der Anpassungsstörung zwar um die Umsetzung des Gutachtens vom 18. Dezember 2019 nebst Stellungnahme vom 14. Mai 2020 handle, jedoch nicht um eine Abhilfe des hier streitgegenständlichen Antrags auf Anerkennung einer Angststörung.
38
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 15. Juli 2020 mit, dass sich seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 13. September 2017 durch die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens und die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen mit Bescheid vom 9. Juli 2020 erledigt habe. Formell sei nur noch der Ablehnungsbescheid vom 13. September 2017 aufzuheben. Es werde beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
39
Mit weiterem Schreiben vom 31. Juli 2020 wies der Kläger erneut darauf hin, dass er die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens beantragt habe. Die Anerkennung einer Angststörung sei mangels fachpsychiatrischen Nachweises nicht beantragt worden. Daher sei mit Ablehnungsbescheid vom 13. September 2017 etwas abgelehnt worden, was weder behauptet noch beantragt gewesen sei. Der Antrag auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens sei nicht ausdrücklich beschieden worden. Allerdings sei mit dem Ablehnungsbescheid implizit die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens verweigert worden.
40
Seine Klage um den Ablehnungsbescheid sei auf die vollständige Feststellung der Unfallfolgen gerichtet, zu der die Dienstunfallstelle nach § 24 VwVfG, aber auch aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten gewesen sei. Sie habe dazu alle ihr zugänglichen Beweis- und Erkenntnismittel, die nach vernünftiger Auffassung mit gewisser Wahrscheinlichkeit zum Nachweis eines Dienstunfalls bzw. dessen Folgen führen könnten, heranzuziehen und auszuwerten. Die Auffassung der Dienstunfallstelle, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 13. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 rechtmäßig sei, gehe daher fehl, und er stelle folgende Anträge:
Der Ablehnungsbescheid vom 13. September 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017 sind aufzuheben, da die Anerkennung einer Angststörung nie beantragt war.
41
Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen.
42
Auf gerichtlichen Hinweis vom 22. Oktober 2020 hin wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine im bisherigen Verfahren vorgebrachten Einwendungen. Der Bescheid vom 9. Juli 2020 enthalte die Anerkennung der im Gutachten vom 18. Dezember 2019 festgestellten Anpassungsstörung, die der einer Angststörung nicht unähnlich sei. Da es für die Kostenentscheidung wichtig sei und vom Beklagten die Abweisung der Klage beantragt worden sei, beantrage er die Feststellung, dass mit dem Bescheid vom 9. Juli 2020 der Ablehnungsbescheid zur Anerkennung einer Angststörung aufgehoben ist bzw. dessen Aufhebung durch das Gericht. Außerdem beantrage er, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Aus Gründen der Prozessökonomie wäre er mit der Erledigung einverstanden, wenn die Verfahrenskosten dem Beklagten auferlegt würden.
43
Der Beklagte bekräftigte mit Schriftsatz vom 23. November 2020, dass der Bescheid vom 13. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 sich als rechtmäßig erwiesen habe.
44
Mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter bzw. mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe Einverständnis.
45
Der Kläger wiederholte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2020 seinen bisherigen Sachvortrag und erklärte sich mit einem Verzicht auf die mündliche Verhandlung einverstanden.
46
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

47
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid vom 13. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
48
Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) wird Unfallfürsorge gewährt, wenn ein Beamter oder eine Beamtin durch einen Dienstunfall verletzt wird. Ein Körperschaden wird als Folge eines - wie hier: anerkannten - Dienstunfalles festgestellt, wenn das Unfallereignis zumindest als wesentliche Teilursache für das Entstehen des Körperschadens betrachtet werden kann.
49
Mit streitgegenständlichem Bescheid lehnte der Beklagte die Anerkennung einer Angststörung als weitere Dienstunfallfolge des anerkannten Dienstunfalls vom 23. Dezember 2009 ab. Die Ablehnung der Anerkennung einer Angststörung als weitere Dienstunfallfolge mit Bescheid vom 13. September 2017 stellt sich aber als rechtmäßig dar, da ein Körperschaden in Form einer Angststörung nicht besteht. Dies steht fest aufgrund des durch den Beklagten eingeholten fachpsychiatrischen Gutachtens des …, … - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2019, hinsichtlich dessen Verwertbarkeit die Kammer keine Bedenken hat. Vielmehr liegt beim Kläger aufgrund des bereits anerkannten Unfallereignis vom 23. Dezember 2009 seit 18. Mai 2010 eine Anpassungsstörung, ab Mai 2012 übergehend in eine leicht bis mittelgradig depressive Episode vor, die mit Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2020 als weitere Dienstunfallfolge anerkannt worden ist.
50
Entgegen der Annahme des Klägers stand der Ablehnung einer Angststörung als Dienstunfallfolge nicht ein fehlender Antrag des Klägers entgegen.
51
Gemäß Art. 22 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss (Art. 22 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG) oder nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt (Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG).
52
Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG bedarf es sowohl für den Dienstunfall als auch für Dienstunfallfolgen einer Meldung an den Dienstvorgesetzten bzw. die Pensionsbehörde. Eine entsprechende Meldung hat der Kläger dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - mit Schreiben vom 20. Juni 2017, 3. Juli 2017, 27. Juli 2017 und 6. September 2017 gegenüber vorgenommen. Unter Hinweis auf das Fachneurologischen Gutachten des …, …, vom 18. April 2017 verwies der Kläger wegen des Verdachtes einer Angststörung auf die Notwendigkeit eines fachärztlichen Gutachtens.
53
Dabei musste und durfte der Beklagte die Schreiben des Klägers auch als Antrag auf Anerkennung einer Angststörung als weitere Dienstunfallfolge verstehen. Auch wenn der Kläger in einem Teil seiner Schreiben lediglich die Beauftragung eines fachpsychiatrischen Gutachtens vorgeschlagen bzw. gefordert hat, konnte der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger im Falle des Vorliegens einer Angststörung diese auch tatsächlich als Unfallfolge anerkannt hätte haben wollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 44a Satz 1 VwGO behördliche Verfahrenshandlungen nicht isoliert angegriffen bzw. durchgesetzt werden können. Vielmehr können Rechtsbehelfe hinsichtlich behördlicher Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (VG Düsseldorf, U.v. 18.10.2010 - 23 K 195/10 - juris Rn. 33; VG Göttingen, B.v. 25.7.2006 - 3 B 270/06 - juris Rn. 3). Entsprechend konnten die Schreiben vom 18. Juni 2017, 3. Juli 2017 und 27. Juli 2017, mit denen die Beauftragung eines fachpsychiatrischen Gutachtens bzw. eines rechtsbehelfsfähigen Ablehnungsbescheides zur Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens beantragt worden waren, zumindest als konkludente Anträge auf Anerkennung der ggf. feststellbaren Körperschäden bzw. rechtsmittelfähige Ablehnung derselben betrachtet werden.
54
Hinzukommt, dass sich aufgrund der Argumentation des Klägers in einem Teil seiner Schriftsätze hinsichtlich des Erfordernisses eines fachpsychiatrischen Gutachtens aufdrängen musste, dass es dem Kläger um die Anerkennung einer Angststörung gegangen ist. So sprach der Kläger in seinem Schreiben vom 6. September 2017 davon, dass es in der Natur der Sache liege, dass der Betroffene einer Angststörung diese als solche nicht wahrnehme, sondern seine Vermeidungsstrategien vor sich selbst rechtfertige und eine ärztliche Behandlung nicht für geboten halte. In einem weiteren Schreiben vom 25. Oktober 2017 verweist der Kläger auf einen Anscheinsbeweis hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen den Symptomen einer Angststörung und seiner durch den Dienstunfall erlittenen, bereits anerkannten Körperschäden und erneut auf nicht ausgeschlossene Vermeidungsstrategien. Diesen Äußerungen ist nach Überzeugung des Gerichts zu entnehmen, dass der Kläger - selbst wenn er eine Angststörung für sich negiere und eine Behandlung ablehne - die Möglichkeit des Vorliegens einer Angststörung nicht ausschließt und im Falle des Vorliegens einer Angststörung diese dann - logischerweise - auch anerkannt haben wolle.
55
Soweit der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 sich dahingehend aussprach, dass es ihm darum gehe, mit dem beantragten Gutachten den „Makel“ der Angststörung zu beseitigen, so hat der Kläger keinen Anspruch darauf, im Rahmen eines dienstunfallrechtlichen Verfahrens das Vorliegen einer Gesundheitsstörung auszuschließen.
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Letztlich hat der Kläger aber spätestens im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017, mit dem er auf gerichtlichen Hinweis hin ausdrücklich klargestellt hat, dass er u.a. die Feststellung einer Angststörung als weitere Dienstunfallfolge begehre, und mit Schreiben vom 22. Mai 2018, mit dem er „am Antrag zur Einholung eines unabhängigen fachpsychiatrischen Gutachtens zur vollständigen Feststellung aller Dienstunfallfolgen“ festgehalten hat, bestehende Widersprüche in seinen Einlassungen dahingehend beseitigt, dass er tatsächlich im Falle ihres Vorliegens eine Angststörung als Dienstunfallfolge anerkannt haben wolle. Selbst bei Annahme eines fehlenden Antrages wäre gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayVwVfG spätestens mit diesen Klarstellungen Heilung eingetreten.
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Entsprechend war die Klage als unbegründet abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.