Titel:
Ernstliche Zweifel kein Zulassungsgrund im Asylprozess
Normenkette:
AsylG § 78 Abs. 3
Leitsatz:
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist im Asylprozess nicht vorgesehen (§ 78 Abs. 3 AsylG). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 13.11.2020 – Au 8 K 20.30506
Fundstelle:
BeckRS 2021, 804
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
1
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, da dem Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist im Asylprozess nicht vorgesehen, wie sich aus dem insoweit abschließenden § 78 Abs. 3 AsylG ergibt.
3
3. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.