Inhalt

VGH München, Beschluss v. 14.04.2021 – 20 N 21.819
Titel:

Einstellung des Verfahrens

Normenkette:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1, § 155 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags hier als offen anzusehen sind. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfahren, Einstellung, Ermessen, Prozesswirtschaftlichkeit, hälftig, Kostenentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 7906

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 7. April 2021 (Antragsteller) und vom 9. April 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
2
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Prozessstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 - 20 B 16.1178 - juris Rn. 2).
3
Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags hier als offen anzusehen sind. Die Frage, ob die streitgegenständliche Regelung des § 3a Nr. 2 EQV die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ist einer abschließenden Klärung im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung nicht zugänglich.
4
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.
5
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).