Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.01.2021 – 11 ZB 20.1984
Titel:

Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat auf einen Wohnsitzverstoß  

Normenketten:
FeV § 7 Abs. 1, Abs. 2, § 28 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7, Art. 12, Art. 15 S. 1
Leitsätze:
1. Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427, BeckRS 2012, 58262). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der RL 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654, BeckRS 2015, 45770) (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen, ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig („oder“) als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 11 ZB 17.1696,BeckRS 2018, 14493).(Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Begründung eines Scheinwohnsitzes muss aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34, BeckRS 2019, 3426 ). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Umtausch einer tschechischen Fahrerlaubnis, Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat auf einen Wohnsitzverstoß, Abmeldung in der Tschechischen, Republik vor Erteilung der Fahrerlaubnis, Scheinwohnsitz, Amtshilfe, Wohnsitz, Wohnsitzbescheinigung, Inlandsfahrberechtigung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 29.07.2020 – Au 7 K 18.1747
Fundstelle:
BeckRS 2021, 789

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger begehrt den Umtausch seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis und wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
2
Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. August 2006 verurteilte das Amtsgericht Neu-Ulm den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre für die Wiedererteilung von 10 Monaten an, die mit Ablauf des 16. Juni 2007 endete. Einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 23. April 2007 behandelte das Landratsamt Neu-Ulm als zurückgenommen, nachdem der Kläger dort ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung nicht vorgelegt hatte.
3
Am 17. Juni 2008 stellte ihm die Stadt Most (Tschechische Republik) einen bis zum 17. Juni 2018 befristeten Führerschein aus. Darin ist ein Wohnsitz in Most eingetragen.
4
Am 24. Mai 2018 beantragte der Kläger über die Stadt S* … beim Landratsamt die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis. Auf dem Beiblatt zu diesem Antrag bestätigte die Stadt S* …, dass der Kläger seit dem 2. November 2004 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
5
Daraufhin fragte das Landratsamt über das Kraftfahrt-Bundesamt in der Tschechischen Republik an, in welchem Zeitraum der Kläger seinen Wohnsitz und Aufenthalt in Tschechien gehabt habe. Dem Kläger teilte das Landratsamt mit, das Verfahren könne ggf. schneller abgeschlossen werden, wenn er selbst Unterlagen vorlege. Dieser brachte daraufhin verschiedene Bescheinigungen bei. Aus einer tschechischen Meldebestätigung, die er vorlegte, die sich aber nicht bei den Akten befindet, ergibt sich nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, dass er vom 12. Dezember 2007 bis zum 13. Juni 2008 in Tschechien gemeldet war.
6
Mit Schreiben vom 23. August 2018 übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt die Antwort des tschechischen Verkehrsministeriums vom 14. August 2018. Auf dem beigefügten Formularfragebogen gaben die Behörden der Stadt Most eine Meldeadresse in Most an und beantworteten alle übrigen Fragen (place where person usually lives for at least 185 days each calendar year; place of close family members; existence of accommodation; place where business is conducted; place of property interests; place of administrative links to public authorities and social services) mit “unknown”.
7
Daraufhin lehnte das Landratsamt den Antrag auf Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis nach Anhörung mit Bescheid vom 11. September 2018 ab, stellte fest, dass der Kläger nicht berechtigt (gewesen) sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds und Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf, den tschechischen Führerschein zum Zwecke der Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.
8
Am 11. Oktober 2018 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen, den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben. Das Vorgehen des Landratsamts sei rechtswidrig und verstoße gegen höherrangiges EU-Recht. Die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses habe bereits die Fahrerlaubnisbehörde der Tschechischen Republik geprüft. Eine eigene Überprüfung sei den deutschen Behörden damit verwehrt.
9
Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Au 7 E 19.1566) sowie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren (Au 7 K 18.1747) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 ab. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies der Senat mit Beschluss vom 30. Januar 2020 zurück (11 CE 19.2319/11 C 19.2320).
10
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2020 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage ab. Die tschechische Fahrerlaubnis sei wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen, so dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis habe. Ein Wohnsitzverstoß werde bereits dadurch belegt, dass der Kläger nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten am 9. Juli 2018 eine Wohnsitzbescheinigung tschechischer Behörden vorgelegt habe, die einen Wohnsitz des Klägers nur vom 12. Dezember 2007 bis zum 13. Juni 2008 ausweise. Dies stelle eine vom Ausstellermitgliedsstaat Tschechien herrührende unbestreitbare Information dar, die darauf hinweise, dass nach dem 13. Juni 2008 und somit auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 17. Juni 2008 kein ordentlicher Wohnsitz in Tschechien mehr bestanden habe. Dass er nach dem 13. Juni 2008 noch einen ordentlichen Wohnsitz dort gehabt habe, habe der Kläger nicht geltend gemacht. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Antwort der tschechischen Behörden zu den Fragen nach einem Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, zu einer geschäftlichen oder beruflichen Betätigung am angeblichen Wohnsitz in Tschechien, zu engen Familienangehörigen, Vermögensinteressen sowie zu Kontakten zu Behörden oder sozialen Diensten mit „unknown“ sowie auch der am 9. Juli 2018 vorgelegte tschechische Wohnsitzausweis Hinweise aus dem Ausstellermitgliedstaat Tschechien dafür darstellten, dass der Kläger dort keinen ordentlichen Wohnsitz begründet habe. Daher seien zur endgültigen Beurteilung dieser Frage auch Erkenntnisse aus dem Inland heranzuziehen. Als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Klägers in Tschechien spreche, dass er auch zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet gewesen sei. Daher obliege es dem Kläger, substantiierte und verifizierbare Angaben zu seinem Wohnsitz zu machen, an denen es hier fehle.
11
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger im Wesentlichen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids sowie Verfahrensmängel geltend. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2018 - 16 B 534/17 - dürfe das bloße Ausbleiben angeforderter Informationen, wie hier der formularmäßige Hinweis, die näheren Umstände des Aufenthalts des Betroffenen seien unbekannt, nicht als Indiz für einen Wohnsitzverstoß bewertet werden. Dieser Auffassung habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 - angeschlossen. Die tschechische Wohnsitzbescheinigung hätte das Landratsamt in Ermangelung von Erkenntnissen zu einem Wohnsitzverstoß seinerzeit nicht anfordern dürfen, so dass daraus auch nachfolgend kein Wohnsitzverstoß hergeleitet werden dürfe. Ein fortbestehender Wohnsitz in Deutschland zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheins könne nicht als Indiz für einen Wohnsitzverstoß gewertet werden. Das Verwaltungsgericht stütze sich auf die 3. Führerscheinrichtlinie und lasse dabei außer Acht, dass vor dem 19. Januar 2009 ausgestellte Führerscheine Bestandsschutz genössen. Zudem nehme das Verwaltungsgericht Bezug auf § 28 FeV, obwohl diese Regelung nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Dezember 2003 - C-408/02 - nicht europarechtskonform sei. Weiterhin beruhe der Gerichtsbescheid auf mehreren Verfahrensmängeln.
12
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in dem gegenständlichen Verfahren und in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes/der Prozesskostenhilfe sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
13
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. nicht vorliegen (§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO).
14
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Gerichtsbescheids noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587.17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
15
a) Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), zum Teil in Kraft getreten zum 1. Januar 2021, wird dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, auf Antrag die Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt, ohne dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften anzuwenden sind. Diese Bestimmung ist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV entsprechend anzuwenden, wenn die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland abläuft.
16
Unter welchen Voraussetzungen eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ergibt sich aus § 28 FeV. Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Inland hatten. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Über die fehlende Berechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).
17
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl 403 S.18 - RL 2006/126/EG) und Art. 1 Abs. 2, Art. 7 und Art. 9 der RL 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1 - RL 91/439/EWG) in Einklang. Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist nach beiden Richtlinien ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der RL 2006/126/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der RL 91/439/EWG), wobei sich die Anforderungen an einen Wohnsitz nach beiden Richtlinien decken (vgl. Art. 12 der RL 2006/126/EG und Art. 9 der RL 91/439/EWG). Ferner sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Blick auf die RL 91/439/EWG entwickelten Grundsätze zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine in vollem Umfang auf das System übertragbar, das mit der RL 2006/126/EG geschaffen wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 64; U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - SVR 2017, 273 = juris Rn. 47). Die Frage, welche der beiden Richtlinien hier in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 14), bedarf somit keiner näheren Erörterung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 62; B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).
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b) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, der tschechische Führerschein des Klägers sei aufgrund eines Wohnsitzverstoßes nicht anzuerkennen, keinen ernstlichen Zweifeln.
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aa) Dem Landratsamt war es entgegen der Auffassung des Klägers nicht verwehrt zu ermitteln, ob dieser bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - SVR 2017, 273 = juris Rn. 90; B.v. 9.7.2009 - C- 45/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 58; BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 Rn. 24). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259 = juris Rn. 22). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der RL 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33). Der Kläger war seit 2004 mit Wohnsitz in S* … angemeldet. Bereits daraus ergaben sich berechtigte Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses im Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins, denen das Landratsamt durch eine Nachfrage bei den tschechischen Behörden nachgehen durfte.
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Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass das Landratsamt dem Kläger anheimgestellt hat, selbst entsprechende amtliche Unterlagen vorzulegen, um das Verfahren zu beschleunigen. Es kommt nicht darauf an, wer die Unterlagen letztlich beibringt, sondern ob die Erkenntnisse von amtlichen Stellen stammen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 28 FeV Rn. 29). Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen, ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig („oder“) als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 11 ZB 17.1696 - juris Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51).
21
Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 73 f.; BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 Rn. 25). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).
22
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die im Verwaltungsverfahren vorgelegte tschechische Meldebestätigung zu Recht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information herangezogen. Dem Umstand, dass dort nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ein Wohnsitz nur bis zum 13. Juni 2008 bescheinigt wurde, hat es zutreffend entnommen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins (vgl. dazu auch EuGH, U.v. 26.6.2008 - C329/06 und C-343/06, Wiedemann und Funk - SVR 2008, 720 = juris Rn. 72; EuGH, U.v. 26.10.2017 - C-195/16 - NZV 2018, 573 = juris Rn. 48) am 17. Juni 2008 keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte. Denn grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkommt, soweit solche - wie im Fall der Tschechischen Republik (vgl. Beitrag „The duties of foreigns nationals“ auf den offiziellen Webseiten des Innenministeriums der Tschechischen Republik, www.mvcr.cz) - bestehen, und dass insofern eine von den Behörden des Ausstellermitgliedstaats auf dieser Grundlage erteilte Aufenthaltsbescheinigung seinen Aufenthaltsstatus zutreffend wiedergibt (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 28). Unter solchen Voraussetzungen kann allein damit, dass der Betroffene einen Führerschein unter Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erhalten hat, nicht mehr der Nachweis geführt werden, dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erfüllt war. Vielmehr obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, beharrt er trotz einer das Gegenteil ausweisenden Aufenthaltsbescheinigung darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 30). Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Inhaber des Führerscheins - wie der Kläger - gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland behalten hat (BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 13). An solchen Angaben des Klägers zu Beginn und Ende des Aufenthaltes in der Tschechischen Republik fehlt es hier.
23
bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger genannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Oktober 2017 - C-195/16 - sowie vom 28. Februar 2019 - C-9/18. Vielmehr verweist der Gerichtshof darin auf seine bisherige, vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogene Rechtsprechung (vgl. U.v. 26.10.2017 - C-195/16 - NZV 2018, 573 = juris Rn. 45 ff.; U.v. 28.2.2019 - C-9/18, Meyn - DAR 2019, 319 = juris Rn. 29 f.).
24
Soweit der Kläger aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2003 - C-408/02, Carvalho, im Volltext in französischer Sprachfassung und im Tenor auch in deutscher Sprachfassung abrufbar unter https://curia.europa.eu -, herleiten möchte, § 28 FeV stehe nicht in Einklang mit Unionsrecht, ist ein Bezug dieser Entscheidung zu § 28 FeV nicht dargelegt. Sollte der Einwand auf den Ausschluss der Inlandsfahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zielen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 6.9.2018 - 3 C 31.16 - BVerwGE 163, 79), hat das Verwaltungsgericht darauf nicht abgestellt.
25
Der Einwand des Klägers, sein Führerschein genieße Bestandsschutz, weil er vor dem 19. Januar 2009 erteilt worden sei, erschließt sich bereits nicht. Sollte er sich auf Art. 13 Abs. 2 der RL 2006/126/EG beziehen, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch auf irgendeine Weise eingeschränkt werden darf, regelt diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur die Frage der Äquivalenzen zwischen den vor der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den verschiedenen definierten Führerscheinklassen, ohne den in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie genannten Maßnahmen zur Einschränkung, zur Aussetzung oder zum Entzug eines Führerscheins grundsätzlich entgegenzustehen (vgl. EuGH, U.v. 26.4.20012 - C-419/10, Hofmann - SVR 2017, 273 = juris Rn. 36 ff.).
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cc) Soweit nach Auffassung des Klägers ernstlichen Zweifeln unterliegt, ob die Beantwortung der formularmäßig gestellten Fragen nach einem Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, zu einer geschäftlichen oder beruflichen Betätigung am angeblichen Wohnsitz in Tschechien, zu engen Familienangehörigen, Vermögensinteressen sowie zu Kontakten zu Behörden oder sozialen Diensten durch die tschechischen Behörden mit „unknown“ im vorliegenden Fall einen Hinweis dafür darstellt, dass der Kläger keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19), betrifft dies eine lediglich ergänzende, nicht entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts. Eine Zulassung der Berufung kommt insoweit schon deswegen nicht in Betracht, weil in Bezug auf die vorgenannte, selbständig tragende Begründung kein Zulassungsgrund dargelegt ist bzw. vorliegt (vgl. dazu Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 10).
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2. Die übrigen Zulassungsgründe sind (gleichfalls) nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - juris Rn. 3 m.w.N.). Erforderlich ist deshalb eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 124a Rn. 100; BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 11 ZB 20.304 - juris Rn. 15 m.w.N.).
28
a) Mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es entgegen dessen fehlenden Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch Gerichtsbescheid entschieden habe, kann, wie der Beklagte zutreffend ausführt, ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht geltend gemacht werden. Denn der Kläger hätte das Ziel, dass ihm rechtliches Gehör gewährt werde, ohne Weiteres durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erreichen können. Zwar ist ihm die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung eingeräumt; dies enthebt ihn jedoch bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der auch im Übrigen bestehenden Obliegenheit, sämtliche Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2015 - 5 PKH 12.15 D - juris Rn. 21 m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.10.2020 - 24 ZB 20.1648 - juris Rn. 16 f.). Anders als bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ist das Einverständnis der Beteiligten für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO nicht erforderlich.
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b) Warum ein Verfahrensfehler darin liegen soll, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren eine Klagerücknahme angeregt hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Richterliche Hinweise und Anregungen sind Aufgabe des Richters (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO und BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 9 A 16.16 - NVwZ 2018, 181 = juris Rn. 6).
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c) Soweit der Kläger die Besorgnis der Befangenheit äußert, weil sich das Verwaltungsgericht telefonisch beim Landratsamt versichert hat, dass die nach übereinstimmenden Angaben beider Beteiligter dort vorgelegte tschechische Wohnsitzbescheinigung nicht zu den Akten genommen wurde, und darin einen Verfahrensmangel sehen möchte, kann er damit nicht durchdringen. Der Rüge steht bereits entgegen, dass die Richter des Verwaltungsgerichts mit Blick auf § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO jedenfalls nicht mehr nach Zustellung des Gerichtsbescheids wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, nachdem das Gericht die Beteiligten vorher gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört hatte (vgl. dazu Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 94; Meissner in Schoch/Schneider, VwGO, § 54 Rn. 50a; LSG SH, B.v. 10.3.2011 - L 3 SF 8/11 SAB - juris Rn. 5). Gleichzeitig ist zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch das Gericht berufen, dem der Abgelehnte angehört (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 ZPO), und stellt die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach § 146 Abs. 2 VwGO grundsätzlich eine der Überprüfung im Berufungszulassungsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar (vgl. dazu BVerwG, B.v. 28.07.1999 - 9 B 165.99 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 10 ZB 19.1334 - juris Rn. 9). Diese Regelungen können nicht umgangen werden, indem ein Beteiligter, ohne ein förmliches Ablehnungsgesuch zu stellen, Ablehnungsgründe im Gewande der Verfahrensrüge geltend macht.
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Im Übrigen ist die Besorgnis der Befangenheit aber auch weder dargelegt noch begründet. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit verlangt dagegen nicht, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2014 - 7 C 13.13 - juris Rn. 16 m.w.N.). Dass sich das Verwaltungsgericht telefonisch vergewissert hat, die genannte Meldebescheinigung sei nicht zu den Akten genommen geworden, ist Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) und gibt ebenso wenig Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richter zu zweifeln, wie der Umstand, dass dem Kläger der Vermerk über das Telefonat nicht zur Stellungnahme übersandt wurde. Die Vorlage der Bescheinigung sowie ihr Inhalt wurden von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragen, so dass nicht ersichtlich und auch im Zulassungsantrag nicht erläutert ist, was der Kläger dazu noch hätte vorbringen können. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht das Telefonat und dessen Ergebnis in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2019 erwähnt, so dass der Kläger im Hauptsacheverfahren dazu durchaus hätte Stellung nehmen können. Schließlich rechtfertigte aber auch die Anregung, die Klage zurückzunehmen, kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.1979 - 4 CB 8.79 - DVBl 1979, 560 = juris Rn. 6; BFH, B.v. 4.7.1985 - V B 3/85 - BFHE 144, 144 = juris Rn. 26 ff.).
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d) Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Beweislast verkannt, kann ein Verfahrensmangel von vornherein nicht gelten gemacht werden. Denn soweit die Anwendung materiellen Rechts infrage steht, gehören Beweislastregeln nicht zum Verfahrensrecht, sondern zum materiellen Recht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 48; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 192 f.). Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts sind jedoch zur Begründung eines Verfahrensmangels grundsätzlich nicht geeignet (BVerwG, B.v. 4.5.2005 - 5 B 131/04 - juris Rn. 4; B.v. 12.2.2008 - 9 B 70.07 - juris Rn. 2). Eine Ausnahme hiervon kommt nur bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.2008, a.a.O.), was hier bereits nicht dargetan ist. Im Übrigen ist der Einwand nach den vorgenannten rechtlichen Maßstäben aber auch inhaltlich unbegründet.
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e) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2020 besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in den Raum stellt, sind deren Voraussetzungen nicht dargelegt und nach dem Vorstehenden auch nicht gegeben.
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3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).