Titel:
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Normenketten:
VwGO § 166
ZPO § 119 Abs. 1 S. 2, § 114, § 121 Abs. 1
Leitsatz:
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Afghanistan, Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Rechtsverfolgung, wirtschaftliche Voraussetzung, Erfolg
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 24.03.2021 – 13a B 21.30248
VG München, Urteil vom 25.11.2020 – M 25 K 18.32995
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin V* …, I* …, bewilligt.
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Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. So liegt der Fall hier. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO) sind vorliegend gegeben.