Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 20.01.2021 – AN 9 K 20.00847
Titel:

Verpflichtung zur Vorlage des Brandschutznachweises

Normenkette:
BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 2, Art. 62b, Art. 78 Abs. 2 S. 2
Leitsatz:
Wenn der erforderliche Brandschutznachweis II nicht vorgelegt wird, obwohl das Bauvorhaben längst fertiggestellt und die Nutzung schon vor längerer Zeit aufgenommen worden ist, ist die Bauordnungsbehörde nach Art. 54 Abs. 2 S. 2 BayBO berechtigt, die Vorlage der fehlenden Bescheinigung von der Bauherrin zu fordern. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pflicht zur fristgemäßen Vorlage der Bescheinigung nach Art. 62b Abs. 2 BayBO, Brandschutznachweis, fristgemäße Vorlagepflicht, Bauvorhaben, Fertigstellung des Bauvorhabens
Fundstelle:
BeckRS 2021, 709

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten ausgesprochene Verpflichtung, die Bescheinigung Brandschutz II vorlegen zu müssen.
2
Mit Bescheid vom 29. September 2015 wurde der Klägerin von der Beklagten die Baugenehmigung für den Einbau einer Wohnung in das Dachgeschoss des Anwesens* …in … …, Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, erteilt. Unter Nr. 12 der Hinweise zur Baugenehmigung war die Klägerin als Bauherrin darauf hingewiesen worden, dass zwei Wochen vor Aufnahme der Nutzung die entsprechende Anzeige gemäß Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO sowie der Standsicherheitsnachweis II und der Brandschutznachweis II gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 BayBO vorzulegen seien.
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Mit Schreiben vom 19. September 2019 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Anzeige der Nutzungsaufnahme (Nr. 1), die Bescheinigung Standsicherheit II (Nr. 2) und die Bescheinigung Brandschutz II (Nr. 3) unverzüglich, spätestens bis zum 10. Oktober 2019 vorzulegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einer Kontrollfahrt sei festgestellt worden, dass das genannte Bauvorhaben fertiggestellt sei und die Nutzung aufgenommen worden sei.
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In der Folge wurde eine Nutzungsaufnahmeanzeige vom 10. Oktober 2019 vorgelegt und mit E-Mail vom 15. Oktober 2019 eine Fristverlängerung bis 30. November 2019 für die Vorlage der Nachweise beantragt.
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Mit E-Mail vom 21. Oktober 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, bei der Nutzungsaufnahmeanzeige fehle das entsprechende Datum der Nutzungsaufnahme, einer Fristverlängerung hinsichtlich der weiteren Verpflichtungen werde nicht zugestimmt, da das Bauvorhaben längst fertiggestellt und die Nutzung aufgenommen sei.
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Mit Bescheid vom 14. November 2019 ordnete die Beklagte in Nr. 1 die Vorlage von
a) Anzeige der Nutzungsaufnahme
b) Bescheinigung Brandschutz II
c) Bescheinigung Standsicherheit II
binnen einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheides an.
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In Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld von insgesamt 2.500,00 EUR, aufgegliedert in 500,00 EUR für die Anzeige der Nutzungsaufnahme und je 1.000,00 EUR für die beiden Bescheinigungen, angedroht. Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Vertreter der Klägerin am 19. November 2019 zugestellt.
8
Mit am 19. Dezember 2019 beim Gericht eingegangen Schriftsatz vom selben Tag ließ die Klägerin Klage gegen die Stadt … erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid vom 14. November 2019, der Klägerin zugestellt am 19. Dezember 2019, sei rechtswidrig, da die gesetzte Frist zu kurz bemessen sei, zumal diese auch über die Weihnachtsfeiertage verlaufe. Zwar sei der Ausbau des Dachgeschosses im Gebäude …in …gemäß der Baugenehmigung vom 29. September 2015 fertiggestellt, allerdings hätten sich die jeweiligen Sachverständigen bis heute nicht auf die Erstellung der Bescheinigungen einigen können, dies aufgrund persönlicher Differenzen oder schlichter Untätigkeit. Man habe dies der Beklagten auch mitgeteilt. Der angefochtene Bescheid sei daher teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Frist neu festzusetzen.
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Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 14. November 2019, der Klägerin zugestellt am 19. Dezember 2019, aufzuheben, soweit es die Androhung eines Zwangsgeldes im Hinblick auf die Vorlage der Bescheinigung Brandschutz II in Höhe von 1.000,00 EUR sowie eines weiteren Zwangsgeldes im Hinblick auf die Vorlage der Bescheinigung Standsicherheit II in Höhe von 1.000,00 EUR betrifft.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die im Bescheid festgesetzte Frist von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheids unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts nach ihrem Ermessen neu festzusetzen.
10
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020,
die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung wurde ausgeführt, die für die Vorlage der technischen Nachweise von der Bauordnungsbehörde gesetzte Frist von einem Monat sei angemessen, da die Nachweise über die korrekte Ausführung bereits zwei Wochen vor der Nutzungsaufnahme hätten vorliegen müssen. Außerdem habe die Bauordnungsbehörde der Klägerin vor dem rechtsmittelfähigen Bescheid vom 14. November 2019 mit Schreiben vom 19. September 2019 Gelegenheit gegeben, die technischen Nachweise beizubringen.
12
Nachdem die Bescheinigung Standsicherheit II bei der Beklagten vorgelegt worden war, nahm die Klägerin die Klage gegen die entsprechende Vorlageverpflichtung zurück. Das Verfahren wurde insoweit bezüglich der Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung Standsicherheit II und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung unter dem Aktenzeichen AN 9 K 19.02570 eingestellt.
13
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 teilte die Beklagte der Kammer mit, die geforderte Bescheinigung Brandschutz II sei immer noch nicht vorgelegt worden.
14
Mit Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2020 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der für den 19. Januar 2021 angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben, nachdem die Parteien jeweils auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17
Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann hier ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
18
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. November 2019 ist, soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
19
Nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme auch der Brandschutznachweis II vorzulegen. Auf diese Verpflichtung war die Bauherrin auch in den Hinweisen zur Baugenehmigung vom 29. September 2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Nachdem der erforderliche Brandschutznachweis II unstreitig bis heute nicht vorliegt, obwohl das Bauvorhaben längst fertiggestellt und die Nutzung schon vor längerer Zeit aufgenommen worden war, war die Bauordnungsbehörde nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO berechtigt, die Vorlage der fehlenden Bescheinigung von der Bauherrin (Art. 50 Abs. 1 BayBO) zu fordern. Die zur Vorlage der Bescheinigung gesetzte Frist von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn zum einen hätte die Klägerin die Pflicht zur Vorlage der Brandschutzbescheinigung II bereits zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme mit der Vorlage der Nutzungsaufnahmebescheinigung erfüllen müssen, zum anderen war sie mit Schreiben der Beklagten vom 19. September 2019 noch einmal ausdrücklich zur Erfüllung der Verpflichtung aufgefordert worden. Der Vortrag der Klägerin zur Begründung der Verzögerung, dass sich die beauftragten Sachverständigen nicht über die Erstellung der Bescheinigung geeinigt hätten bzw. gänzlich untätig geblieben seien, entlastet die Klägerin nicht, da es in ihrem Pflichtenkreis liegt, für eine rechtzeitige Erstellung und Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen zu sorgen oder andernfalls mit der Nutzungsaufnahme bis zur Fertigstellung und Vorlage der Bescheinigungen zu warten. Das es des Klägerin objektiv unmöglich gewesen wäre, die geforderte Bescheinigung vorzulegen, hat sie noch nicht einmal substantiiert vorgetragen, notfalls hätte ein anderer Prüfsachverständiger beauftragt werden müssen oder die Nutzungsaufnahme entsprechend hinausgezögert werden müssen. Soweit die Klägerin rügt, die im Bescheid enthaltene Monatsfrist verlaufe über die Weihnachtsfeiertage und sei deshalb unangemessen, so übersieht sie, dass ihr der Bescheid vom 14. November 2019 bereits am 19. November 2019 zugestellt worden war, so dass die Erfüllung der Verpflichtung bereits ab diesem Zeitpunkt hätte in Angriff genommen werden können.
20
Auch gegen die Androhung eines Zwangsgeldes als mildestes Vollstreckungsmittel ebenso wie gegen die angedrohte Höhe bestehen keine Bedenken, solche wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
21
Damit war die Klage abzuweisen.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.