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OLG München, Beschluss v. 09.11.2021 – 11 W 1526/21
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Titel:

Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge, Beraterhaftung, Prospekthaftung, Mehrvertretungsgebühr, Parteienstellung, Kostenfestsetzung

Schlagworte:
Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge, Beraterhaftung, Prospekthaftung, Mehrvertretungsgebühr, Parteienstellung, Kostenfestsetzung
Vorinstanz:
LG Deggendorf, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.08.2021 – 22 O 139/18
 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Deggendorf, Az. 22 O 139/18, vom 23.08.2021 dahingehend abgeändert, dass der von der Klagepartei an die Beklagtenpartei zu erstattende Betrag auf insgesamt € 3.149,09 festgesetzt wird.
2. Der Kläger als Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 374,60 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind Schadensersatzansprüche des Klägers aus Beraterhaftung und weiterer Prospekthaftung im Zusammenhang mit der Beteiligung an bzw. Anlage in Container- und Schiffsfonds. Der Kläger hatte seine Klage vom 09.03.2018 gegen die … AG erhoben, die den Kläger im Jahre 2008 bei der Anlage beraten hatte. Die Beklagte wurde von Anfang an von der Kanzlei N. Partnerschaftsgesellschaft mbB … vertreten. Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 wurde mitgeteilt, dass die Beklagte, die … AG, mit Verschmelzungsvertrag vom 02.04.2020 im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die … AG verschmolzen worden sei, mithin nicht mehr in der bis dato rubrizierten Form existiere. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 15.05.2020.
2
Die Parteien konnten sich vergleichsweise einigen. Am 18.06.2021 erließ das Landgericht Deggendorf, Az. 22 O 139/18, einen entsprechenden Feststellungsbeschluss, wonach von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Kläger 74 % und die Beklagten 26 % tragen. Den Streitwert setzte das Gericht auf € 84.321,16 fest.
3
Mit Schriftsatz vom 29.06.2021 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung und brachte einen Gesamtbetrag von € 6.622,15 In Ansatz. Hierbei machte sie auch eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 1008 VV-RVG in Höhe von € 2.268,80 geltend, welche auf Nachfrage mit dem Verschmelzungsprozess begründet wurde. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 05.07.2021 seinerseits Kostenfestsetzung. Mit Beschluss vom 23.08.2021 setzte die Rechtspflegerin beim Landgericht Deggendorf die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gemäß § 106 ZPO zu erstattenden Kosten auf € 2.774,40 fest. Hierbei berücksichtigte die Rechtspflegerin jedoch nur eine 1,3, Verfahrensgebühr auf Beklagtenseite, da im Falle einer während des Rechtsstreits eintretenden Verschmelzung einer Partei auf eine aufnehmende Gesellschaft eine Erhöhungsgebühr nicht anfalle. Der Beschluss wurde der Beklagten am 27.08.2021 zugestellt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 10.09.2021 forderte die Beklagte den Ansatz der Erhöhungsgebühr; es handele sich um eine Mehrvertretung im Rahmen der Rechtsnachfolge.
4
Im Beschluss vom 25.10.2021 hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
5
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und gemäß §§ 567 ff. ZPO im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
6
Die Erhöhungsgebühr – Faktor: 0,3 – ist anzusetzen; entsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss wie tenoriert abzuändern.
1. In rechtlicher Hinsicht ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
7
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG kodifiziert das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge für die Verschmelzung. Diese bildet das Herzstück der Verschmelzung. Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers geht als Ganzes kraft Gesetz und ohne gesonderten Übertragungsakt auf den übernehmenden oder neu gegründeten Rechtsträger über. Davon sind grundsätzlich alle Vermögenspositionen wie insbesondere alle Aktiva und Passiva erfasst (vgl. Henssler/Strohn GesR/Heidinger, UmwG, 5. Aufl. 2021, § UmwG, 20 Rn. 4-10).
8
Auch bei einem laufenden Zivilprozess tritt der Gesamtrechtsnachfolger in die Parteienstellung ein. Wird z.B. eine durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene GmbH während des Rechtsstreits verschmolzen, tritt diese entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozess ein und wird entsprechend § 86 ZPO durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten der GmbH „nach Vorschrift der Gesetze“ vertreten (vgl. BGH, Beschl. v. 01.12.2003, BGHZ 157, 151 = NJW 2004, 1528). Rechtskräftige Entscheidungen für oder gegen den übertragenden Rechtsträger wirken nach § 325 ZPO auch für oder gegen den übernehmenden Rechtsträger. Etwaige Titel müssen auf den übernehmenden Rechtsträger umgeschrieben werden (§ 727 ZPO) (Henssler/Strohn GesR/Heidinger, a.a.O., Rn. 43-45).
2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist im vorliegenden Fall der Erstattungsbetrag auf insgesamt € 3.149,01 heraufzusetzen.
9
Wegen des vorgenannten Prinzips der Gesamtrechtsnachfolge der Verschmelzung ist aus Sicht des Senats (durch die Unterzeichnerin als Einzelrichterin) der streitgegenständliche Verschmelzungsvorgang auch kostenrechtlich als Rechtsnachfolge, und zwar wie im Erbfalle bei einem Alleinerben zu behandeln.
10
Vertritt in dieser Konstellation ein Rechtsanwalt, der zunächst den Erblasser in einem Verfahren vertreten hatte, nach dem Erbfall den Alleinerben, so ist der Alleinerbe ein zusätzlicher Auftraggeber neben dem Erblasser. Dass der Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt beide nebeneinander vertreten hat, schadet nicht, nachdem nach neuer hM eine gleichzeitige Vertretung nicht mehr Voraussetzung für einen Mehrvertretungszuschlag ist (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Müller-Rabe zu § 1008 VV-RVG, Rn. 80, 104).
11
Setzt man auf Beklagtenseite die geltend gemachte 1,6 Verfahrensgebühr von € 2.268,80 – im Gegensatz zu der im Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigten 1,3 Verfahrensgebühr von € 1.843,40 – an, ergibt sich bei Berücksichtigung der Kostenquote im Vergleich und Saldierungder jeweiligen Erstattungspositionen ein neuer, höherer Erstattungsbetrag von € 3.149,09.
III.
12
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
13
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren entspricht der begehrten Heraufsetzung.