Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 19.02.2021 – W 9 K 20.952
Titel:

Klage eines Sportschützen gegen eine Beschränkung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis

Normenkette:
SprengG § 27
Leitsätze:
1. Nach dem Gesetzeszweck soll durch das Erfordernis der Bedürfnisprüfung in § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SprengG der Erwerb und der Umgang mit Sprengstoff eingegrenzt, der unrechtmäßige Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen und der unrechtmäßige Umgang mit ihnen weitgehend verhindert sowie das Inverkehrbringen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Bedürfnis für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis ist anzuerkennen, wenn der Erlaubnisbewerber ein besonderes Interesse daran hat, die beantragte sprengstoffrechtliche Tätigkeit auszuüben, das zugleich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme von der mit dem Gesetz verfolgten Eingrenzung des Erwerbs von und des Umgangs mit Sprengstoff rechtfertigt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Fall des Wiederladens ist ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis nur im Rahmen der regelmäßigen Verwendung des Sprengstoffs anzuerkennen und damit nur dann, wenn auch ein Bedürfnis, mit der Waffe zu schießen, nachgewiesen ist. Demgegenüber begründet das Interesse, für den Fall eines nur möglichen Bedarfs gleichsam vorsorglich eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erhalten, regelmäßig kein Bedürfnis iSd § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SprengG. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Aus § 27 Abs. 1a SprengG kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Erlaubnis zum Laden und Wiederladen unbeschränkt erteilt werden muss. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
inhaltliche Beschränkung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, Umfang eines sprengstoffrechtlichen Bedürfnisses als Sportschütze, Sprengstoff, Sprengstofferlaubnis, Bedürfnis, Wiederladen
Fundstelle:
BeckRS 2021, 6990

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, der Sportschütze ist, wendet sich gegen eine Beschränkung in seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.
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1. Am 14. Mai 2020 verlängerte das Landratsamt H. (im Folgenden: Landratsamt) die sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. …0) des Klägers nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) bis zum 13. Mai 2025. Die Erlaubnis wurde unter III. mit der „Auflage“ erteilt, dass sie nur für das Laden und Wiederladen von Patronenmunition für die in der Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragenen Waffen gelte. Sie gelte nicht für Sammler-, Erb-, Alt- und sonstige Waffen, die nicht zum Schießen verwendet werden dürften. Zudem wurde der „Hinweis“ unter Punkt 8 der Erlaubnis gestrichen, wonach wiedergeladene Hülsen ohne Kennzeichnung nur Dritten überlassen werden dürften, die der gleichen schießsportlichen Vereinigung wie der Inhaber dieser Erlaubnis angehörten.
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2. Mit Schreiben vom 1. Juni 2020 wandte sich der Kläger gegenüber dem Landratsamt gegen die vorgenommenen Einschränkungen seiner Erlaubnis. Er beantragte, die Änderungen zu streichen. Die Beschränkung seiner Erlaubnis schränke ihn in unzulässiger Weise in der Ausübung seines Sports ein. Die Nutzung von Leihwaffen sowie von Vereinswaffen in anderen Kalibern mit von ihm hergestellter Patronenmunition sei ihm hierdurch untersagt. Durch die Streichung des Hinweises unter Punkt 8 sehe er sich in seiner Freiheit beschränkt, den Schießsport zu fördern und Mitglieder seiner schießsportlichen Vereinigung bei der Erreichung gemeinsamer sportlicher Ziele zu unterstützen.
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Mit Bescheid vom 26. Juni 2020 ordnete das Landratsamt H. die sofortige Vollziehung der dem Kläger am 14. Mai 2020 erteilten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG, Nr. …0, an (Ziffer 1). Für diesen Bescheid würden keine Kosten erhoben (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sprengstoffrechtliche Erlaubnisse würden befristet erteilt und könnten inhaltlich und räumlich beschränkt werden. Dabei sei von der Sprengstoffbehörde die bestehende Weisungslage wie auch die vorhandene Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die in der Erlaubnis des Klägers verfügten Nebenbestimmungen bewegten sich in diesem Rahmen. Erlaubnisse nach § 27 SprengG seien auf das tatsächlich glaubhaft gemachte Bedürfnis zu beschränken. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis sei, dass der Kläger ein berechtigtes, vorwiegend persönlich begründetes Interesse am Erwerb von und dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nachweisen könne. Dieses Interesse könne der Kläger allenfalls für seine eigenen, in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen begründen. Kein anerkennenswertes Bedürfnis bestehe dagegen bei Sammler-, Erb-, Alt- und sonstigen Waffen, die vom Kläger nicht zum Schießen verwendet werden dürften. Dem Zweck des Gesetzes, den Erwerb von und den Umgang mit Sprengstoff nur streng kontrolliert zuzulassen, könne man nicht gerecht werden, würde man eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG völlig frei und ohne Beschränkungen auf die Kaliber erteilen, für die gleichzeitig ein waffenrechtliches Bedürfnis habe nachgewiesen werden können. Ausschließlich das persönliche und berechtigte Interesse des Klägers sei zu prüfen und schützenswert. Der Zweck, die Munition an Dritte abgeben zu wollen, könne, wie sich nicht zuletzt im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 2 Satz 1 SprengG ergebe, grundsätzlich nicht als persönliches Bedürfnis anerkannt werden.
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Laut Postzustellungsurkunde wurde dieser Bescheid dem Kläger am 30. Juni 2020 zugestellt.
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3. Der Kläger ließ am 23. Juli 2020 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erheben und zuletzt beantragen,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landratsamts H. vom 14. Mai 2020 zu verpflichten, dem Kläger die sprengstoffrechtliche Erlaubnis Nr. …0 nach § 27 SprengG ohne die unter III. eingefügte „Auflage“, wonach die Erlaubnis nur für das Laden und Wiederladen von Patronenmunition für die in die Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragenen Waffen und nicht für Sammler-, Erb-, Alt- und sonstige Waffen, die nicht zum Schießen verwendet werden dürfen, gelte, zu erteilen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei seit vielen Jahren Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Er sei damit berechtigt, Munition wieder zu laden. Die durch das Landratsamt vorgenommene Einschränkung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Generell habe auch jeder Waffensammler ein Interesse daran, gelegentlich seine Sammlerwaffen auszuprobieren und mit Ihnen zu schießen. Die Verwendung fabrikmäßiger Munition sei dabei unzumutbar, da sie zu einer Beschädigung der Sammlerwaffen führen könne. Der Kläger berufe sich auf Nrn. 17.1 und 12.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV). Nach Meinung des Klägers laufe auch die Regelung des § 27 Abs. 1a SprengG ins Leere. Darüber hinaus weise er darauf hin, dass er durch die Auflage in seinem Bedürfnis als Sportschütze beschränkt werde. Er schieße in der Praxis auch mit Leih- und Vereinswaffen, die er nicht im Besitz habe, und wolle hierfür Munition wiederladen, damit er entsprechende Ergebnisse in seinem Sport erzielen könne. Diese Ergebnisse könne er nicht erzielen, wenn er auf die Vereinsmunition angewiesen wäre. Seinen Sport übe er seit dem 15. Lebensjahr mit steigendem Umfang und großem Erfolg aus. Er qualifiziere sich für … Meisterschaften und habe mit Platzierungen im vorderen Drittel an … Meisterschaften teilgenommen. Insbesondere habe er sich mit einem Revolver im Kaliber .357 Magnum auf die …meisterschaft vorbereitet. Wenn die Beschränkung des § 27 SprengG weiter fortgeführt werde, müsse er sich mit weiteren Schusswaffen eindecken - für alle Disziplinen, die er sportlich außerhalb der in seinem Besitz bereits befindlichen Waffen trainiere.
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4. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei als Sportschütze Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte, in der sechs Langwaffen eingetragen seien. Für diese Waffen habe er nach dem WaffG die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von gekaufter Munition. Damit er für diese Waffen Patronenhülsen nichtgewerblich laden und wiederladen dürfe, habe er eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG. Eine gesonderte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition sei nicht erforderlich. Dies werde durch die bemängelte Auflage auch nicht zum Ausdruck gebracht. Die Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz sei personenbezogen und eng mit dem geltend gemachten Bedürfnis verbunden. Es bedeute, dass es in ähnlich gelagerten Fällen unterschiedlicher Antragsteller immer auf die Einzelfallbetrachtung ankomme und man nicht über das konkrete waffenrechtliche Bedürfnis hinausgehe. Vom Grundsatz her könne es beim Schießen mit Sammlerwaffen nur um das gelegentliche Schießen gehen. Der Kläger habe aber keine Waffenbesitzkarte als Sammler. Diesbezüglich mache der Kläger lediglich einen abstrakten Bedarf geltend, der weder nach der Art noch nach dem Umfang der benötigten Munition hinreichend bestimmt oder bestimmbar sei. Er begehre eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, um in allen Fällen, in denen er künftig möglicherweise erlaubnisfrei Waffen benutzen werde, jedwede benötigte Munition selbst herstellen zu können.
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5. In der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2021 waren die Beteiligten erschienen. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Im Übrigen wird auf das Protokoll Bezug genommen.
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6. Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die statthafte Klageart. Unter Berücksichtigung von § 88 VwGO begehrt der Kläger die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ohne die in seiner Erlaubnis vom 14. Mai 2020 enthaltene Einschränkung, wonach die Erlaubnis nur für das Laden und Wiederladen von Patronenmunition für die in die Waffenbesitzkarte des Antragsstellers eingetragenen Waffen gelte. Sie gelte nicht für Sammler-, Erb-, Alt- und sonstige Waffen, die nicht zum Schießen verwendet werden dürften. Hierbei handelt es sich um eine inhaltliche Beschränkung der Erlaubnis nach § 27 SprengG, die untrennbar mit der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis verbunden ist und ihren Umfang festlegt (vgl. OVG NRW, B.v. 1.2.2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 3ff.). Da sie kein selbständiges Verbot oder Gebot ist, was für eine Auflage erforderlich wäre, kommt insbesondere keine isolierte Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen diese Regelung in Betracht. Auf die Bezeichnung des Beklagten als „Auflage“ kommt es insoweit nicht an (Tiedemann, in BeckOK VwVfG, § 36 Rn. 2).
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Die Klage wurde auch fristgemäß erhoben. Da nach den Verwaltungsvorgängen dem Bescheid vom 14. Mai 2020 keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, endet die Klagefrist nicht nach einem Monat nach Bekanntgabe gemäß § 74 Abs. 2 VwGO. In diesem Fall kann nach § 58 Abs. 2 VwGO die Klage, wie vorliegend am 23. Juli 2020, noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben werden.
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2. Die Klage bleibt aber in der Sache erfolglos. Die Verpflichtungsklage ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte uneingeschränkte Erlaubnis hat.
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Es ist rechtlich nichts gegen die Beschränkung der dem Kläger erteilten Erlaubnis nach § 27 SprengG zu erinnern. Der Kläger hat für eine unbeschränkte Erlaubnis kein Bedürfnis im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG nachgewiesen. Nach dem Gesetzeszweck soll durch das Erfordernis der Bedürfnisprüfung der Erwerb und der Umgang mit Sprengstoff eingegrenzt, der unrechtmäßige Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen und der unrechtmäßige Umgang mit ihnen weitgehend verhindert sowie das Inverkehrbringen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden (OVG NRW, B.v. 1.2.2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 7; VG München, U.v. 2.12.2015 - M 7 K 15.3107 - juris Rn. 17, U.v. 21.1.2009 - M 7 K 07.5927 - juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.3.2020 - 24 ZB 16.663 - juris Rn. 4). Ein Bedürfnis für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis ist anzuerkennen, wenn der Erlaubnisbewerber ein besonderes Interesse daran hat, die beantragte sprengstoffrechtliche Tätigkeit auszuüben, das zugleich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme von der mit dem Gesetz verfolgten Eingrenzung des Erwerbs von und des Umgangs mit Sprengstoff rechtfertigt. Im Fall des Wiederladens ist ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis nur im Rahmen der regelmäßigen Verwendung des Sprengstoffs anzuerkennen und damit nur dann, wenn auch ein Bedürfnis, mit der Waffe zu schießen, nachgewiesen ist. Demgegenüber begründet das Interesse, für den Fall eines nur möglichen Bedarfs gleichsam vorsorglich eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erhalten, regelmäßig kein Bedürfnis im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 ZB 15.1972 - juris m.w.N.). In diesem Sinne hat der Beklagte vorliegend der Sprengstofferlaubnis eine Inhaltsbestimmung beigefügt, wonach die Erlaubnis zum Wiederladen und Herstellen von Munition der regelmäßigen gesetzlichen Gestattung des Munitionserwerbs und -besitzes gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG folgt, beim Kläger also durch die waffenrechtlichen Bedürfnisse als Sportschütze beschränkt ist.
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Demgegenüber begründet der Vortrag des Klägers, wonach er als Sportschütze ein weitergehendes sprengstoffrechtliches Bedürfnis habe, sich unter sportlichen Aspekten Munition für weitere Leih- oder Sportwaffen herstellen zu können, in dieser Pauschalität kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis. Es gibt kein generelles und sprengstoffrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, mit nicht näher konkretisierten Arten von Waffen Sport zu treiben und hierfür Munition selbst herstellen zu können. Eine solche vorsorgliche sprengstoffrechtliche Erlaubnis würde dem beschriebenen Gesetzeszweck einer Begrenzung sprengstoffrechtlicher Stoffe zuwiderlaufen. Dem steht auch nicht die Argumentation der Klägerseite entgegen, dass es in der Konsequenz des aufgeführten Gesetzesverständnisses zu einer Anhäufung von Waffen im Besitz des Klägers kommen werde, damit er sein sprengstoffrechtliches Bedürfnis belegen könne. Für den Umfang einer waffenrechtlichen Erlaubnis als Sportschütze bedarf es nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WaffG des Nachweises, dass eine einzelne Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Es kann damit nach der Gesetzeslage nicht zu einer voraussetzungslosen Anhäufung von Waffen in der Hand eines Sportschützen kommen.
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Nichts anderes ergibt sich aus den durch die Klägerseite in Bezug genommenen Nrn. 17.1 und 12.1.1 WaffVwV. Aus dem Wortlaut dieser Nummern kann nichts zur Frage des sprengstoffrechtlichen Bedürfnisses hergeleitet werden. Zudem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG, auf den Nr. 12.1.1 WaffVwV Bezug nimmt, festgestellt, dass hieraus für sich genommen kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zum Laden und Wiederladen von Patronen hergeleitet werden könne; es sich vielmehr um eine Ausnahmebestimmung handele (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 ZB 15.1972 - juris Rn. 14).
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Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass die Regelung des § 27 Abs. 1a SprengG nicht ins Leere geht, wenn man insoweit eine Beschränkung für zulässig hält. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Erlaubnis zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 WaffG gilt und bezweckt damit nur, für den privaten Wiederlader das Einholen zweier Berechtigungen zu vermeiden. Aus der Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Erlaubnis zum Laden und Wiederladen unbeschränkt erteilt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 24 ZB 17.811 - juris Rn. 10).
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Da die beigefügte Inhaltsbeschränkung rechtmäßig ist, besteht nach alledem auch kein Anspruch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf nochmalige Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, sofern man den Bescheidungsantrag als weniger in dem Verpflichtungsantrag mitenthalten ansieht (vgl. VG Würzburg, U.v. 22.7.2020 - W 6 K 20.116 - juris).
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3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.